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   BVerwG, 17.07.1998 - 1 B 73.98   

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BVerwG, 17.07.1998 - 1 B 73.98 (https://dejure.org/1998,1634)
BVerwG, Entscheidung vom 17.07.1998 - 1 B 73.98 (https://dejure.org/1998,1634)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Juli 1998 - 1 B 73.98 (https://dejure.org/1998,1634)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Regelungsgehalt eines Registrierscheins im Sinne des Art. 3 Abs. 1 S. 1 Gesetz zur Änderung des Reichs- und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RuStAGÄndG (1974) Art. 3 Abs. 1 S. 1; VwGO § 130a
    Staatsangehörigkeitsrecht - Anforderungen an eine Erwebserklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • InfAuslR 1998, 504
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 28.06.1983 - 9 C 15.83

    Berufung - Vereinfachtes Verfahren - Entlastungsgesetz - Vorinstanz - Mündliche

    Auszug aus BVerwG, 17.07.1998 - 1 B 73.98
    Stellt der betroffene Verfahrensbeteiligte auf die Anhörung gemäß § 130 a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO einen Beweisantrag, kann das Berufungsgericht zwar in der Regel an dem vereinfachten Verfahren nach § 130 a VwGO nur festhalten, wenn es durch erneute Anhörungsmitteilung auf diese Absicht hinweist (stRspr; vgl. Urteil vom 28. Juni 1983 - BVerwG 9 C 15.83 - Buchholz 312 EntlG Nr. 32; Beschluß vom 18. Juni 1996 - BVerwG 9 B 140.96 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 16 m.w.N.).

    Im übrigen ist eine erneute Anhörung u.a. auch dann entbehrlich, wenn der Verfahrensbeteiligte auf die Anhörungsmitteilung hin lediglich sein früheres Vorbringen wiederholt und einen unsubstantiierten Antrag stellt (Urteil vom 28. Juni 1983, a.a.O.; Beschluß vom 11. Oktober 1996 - BVerwG 6 B 32.96 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 374).

  • BVerwG, 21.11.1994 - 1 B 143.94

    Verletzung der richterlichen Begründungspflicht als Verfahrensmangel - Anspruch

    Auszug aus BVerwG, 17.07.1998 - 1 B 73.98
    Dies entspricht dem Regelungsgehalt des Registrierscheins, der sich in der Einbeziehung oder Nichteinbeziehung des Antragstellers in die Verteilung erschöpft (Beschluß vom 21. November 1994 - BVerwG 1 B 143.94 - Buchholz 130 § 39 RuStAG Nr. 1 unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 26. Mai 1987 - BVerwG 9 B 157.87 - und vom 25. April 1988 - BVerwG 9 B 30.88 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 51 bzw. 55; zur fortdauernden Bedeutung unter geltendem Recht Haberland, in: Das Deutsche Bundesrecht, V F 10, Erl. 2 zu § 8 BVFG).

    Die Einbeziehung in das Verteilungsverfahren erfolgt mithin ohne Rücksicht auf den staatsangehörigkeitsrechtlichen Status des Betroffenen (vgl. auch Beschluß vom 21. November 1994, a.a.O.).

  • BVerwG, 25.06.1998 - 1 C 6.96

    Erklärungserwerb; Optionsrecht; Erklärungsberechtigter; Erwerbserklärung;

    Auszug aus BVerwG, 17.07.1998 - 1 B 73.98
    Der beschließende Senat hat mit Urteil vom 25. Juni 1998 - BVerwG 1 C 6.96 - entschieden, daß Erklärungen des Erwerbsberechtigten gegenüber dem Bundesverwaltungsamt oder der Ausländerbehörde nur dann als Erwerbserklärung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 RuStAÄndG 1974 angesehen werden können, wenn ihr Erklärungsgehalt hinreichend deutlich ist.

    Angesichts der generell großen Tragweite einer solchen Erklärung muß, wie der Senat im Urteil vom 25. Juni 1998 (a.a.O.) ausgeführt hat, ein entsprechender Erklärungswille hinreichend deutlich zutage treten.

  • BVerwG, 26.05.1987 - 9 B 157.87
    Auszug aus BVerwG, 17.07.1998 - 1 B 73.98
    Dies entspricht dem Regelungsgehalt des Registrierscheins, der sich in der Einbeziehung oder Nichteinbeziehung des Antragstellers in die Verteilung erschöpft (Beschluß vom 21. November 1994 - BVerwG 1 B 143.94 - Buchholz 130 § 39 RuStAG Nr. 1 unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 26. Mai 1987 - BVerwG 9 B 157.87 - und vom 25. April 1988 - BVerwG 9 B 30.88 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 51 bzw. 55; zur fortdauernden Bedeutung unter geltendem Recht Haberland, in: Das Deutsche Bundesrecht, V F 10, Erl. 2 zu § 8 BVFG).
  • BVerwG, 11.10.1996 - 6 B 32.96
    Auszug aus BVerwG, 17.07.1998 - 1 B 73.98
    Im übrigen ist eine erneute Anhörung u.a. auch dann entbehrlich, wenn der Verfahrensbeteiligte auf die Anhörungsmitteilung hin lediglich sein früheres Vorbringen wiederholt und einen unsubstantiierten Antrag stellt (Urteil vom 28. Juni 1983, a.a.O.; Beschluß vom 11. Oktober 1996 - BVerwG 6 B 32.96 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 374).
  • BVerwG, 25.04.1988 - 9 B 30.88

    Aufnahme als Aussiedler - Verteilungsverfahren - Durchgangslager - Deutsche

    Auszug aus BVerwG, 17.07.1998 - 1 B 73.98
    Dies entspricht dem Regelungsgehalt des Registrierscheins, der sich in der Einbeziehung oder Nichteinbeziehung des Antragstellers in die Verteilung erschöpft (Beschluß vom 21. November 1994 - BVerwG 1 B 143.94 - Buchholz 130 § 39 RuStAG Nr. 1 unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 26. Mai 1987 - BVerwG 9 B 157.87 - und vom 25. April 1988 - BVerwG 9 B 30.88 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 51 bzw. 55; zur fortdauernden Bedeutung unter geltendem Recht Haberland, in: Das Deutsche Bundesrecht, V F 10, Erl. 2 zu § 8 BVFG).
  • BVerwG, 18.06.1996 - 9 B 140.96

    Verwaltungsprozeßrecht: Rechtliches Gehör und Beweisaufnahme im vereinfachten

    Auszug aus BVerwG, 17.07.1998 - 1 B 73.98
    Stellt der betroffene Verfahrensbeteiligte auf die Anhörung gemäß § 130 a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO einen Beweisantrag, kann das Berufungsgericht zwar in der Regel an dem vereinfachten Verfahren nach § 130 a VwGO nur festhalten, wenn es durch erneute Anhörungsmitteilung auf diese Absicht hinweist (stRspr; vgl. Urteil vom 28. Juni 1983 - BVerwG 9 C 15.83 - Buchholz 312 EntlG Nr. 32; Beschluß vom 18. Juni 1996 - BVerwG 9 B 140.96 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 16 m.w.N.).
  • BVerwG, 20.08.1993 - 9 B 512.93

    Revision - Urteilsgründe - Widersprüchlichkeit

    Auszug aus BVerwG, 17.07.1998 - 1 B 73.98
    Stützt sich die Berufungsentscheidung auf mehrere, selbständig tragende Gründe, muß für jeden dieser Gründe ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein (stRspr; vgl. Beschluß vom 20. August 1993 - BVerwG 9 B 512.93 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 320; Beschluß vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 17.07.1998 - 1 B 73.98
    Stützt sich die Berufungsentscheidung auf mehrere, selbständig tragende Gründe, muß für jeden dieser Gründe ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein (stRspr; vgl. Beschluß vom 20. August 1993 - BVerwG 9 B 512.93 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 320; Beschluß vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).
  • BVerwG, 14.03.1997 - 1 B 234.96

    Gebühren und Kosten - Streitwertbestimmung in Einbürgerungsverfahren

    Auszug aus BVerwG, 17.07.1998 - 1 B 73.98
    Zu dem auf die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit entfallenden Streitwert in Höhe von 16.000 DM (vgl. Beschluß vom 14. März 1997 - BVerwG 1 B 234.96 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 93) ist ein Betrag in Höhe des Auffangwertes nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG hinzuzurechnen, der die Anfechtung der mit Bescheid vom 5. Oktober 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 1996 ausgesprochenen Verpflichtung erfaßt, die deutschen Ausweispapiere abzugeben (vgl. Nr. 11.29.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 1996, 563).
  • BVerwG, 16.11.2006 - 5 C 14.06

    Anspruch einer russischen Staatsangehörigen auf Erteilung einer Urkunde über den

    Sachlich wird eine umfassende Auskunftspflicht nicht erst durch ein gezieltes Auskunftsbegehren mit Bezug auf die Möglichkeiten des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit oder durch Verlautbarungen von Erklärungsberechtigten ausgelöst, die entweder bereits für sich gesehen als staatsangehörigkeitsrechtlich beachtliche Erklärungen zu verstehen waren (vgl. Urteil vom 25. Juni 1998 a.a.O. S. 15 f. und Beschluss vom 17. Juli 1998 - BVerwG 1 B 73.98 - Buchholz 130.0 RuStAÄndG Nr. 3 S. 19 f.) oder zumindest einen Willen erkennen ließen, staatsangehörigkeitsrechtlich erhebliche Schritte zu erwägen.

    Denn der isolierte Aufnahmeantrag, der mangels staatsangehörigkeitsrechtlichen Erklärungsgehalts weder ausdrücklich noch sinngemäß i.S.d. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 RuStAÄndG 1974 als an eine Einbürgerungsbehörde gerichtete Erwerbserklärung gewertet werden kann (s. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1998 a.a.O.), knüpft an die deutsche Volkszugehörigkeit und eine hieran anknüpfende Einreisemöglichkeit an und ist in Zielrichtung und hierdurch bewirktem Prüfungs- und Aufklärungsumfang auf die vertriebenenrechtliche Dimension beschränkt.

  • BVerwG, 16.11.2006 - 5 C 18.06

    Nacherklärungsfrist; Deutsche Volksliste der Ukraine; Vermutung deutscher

    Sachlich wird eine umfassende Auskunftspflicht nicht erst durch ein gezieltes Auskunftsbegehren mit Bezug auf die Möglichkeiten des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit oder durch Verlautbarungen von Erklärungsberechtigten ausgelöst, die entweder bereits für sich gesehen als staatsangehörigkeitsrechtlich beachtliche Erklärungen zu verstehen waren (vgl. Urteil vom 25. Juni 1998 a.a.O. S. 15 f. und Beschluss vom 17. Juli 1998 - BVerwG 1 B 73.98 - Buchholz 130.0 RuStAÄndG Nr. 3 S. 19 f.) oder zumindest einen Willen erkennen ließen, staatsangehörigkeitsrechtlich erhebliche Schritte zu erwägen.

    Denn der isolierte Aufnahmeantrag, der mangels staatsangehörigkeitsrechtlichen Erklärungsgehalts weder ausdrücklich noch sinngemäß i.S.d. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 RuStAÄndG 1974 als an eine Einbürgerungsbehörde gerichtete Erwerbserklärung gewertet werden kann (s. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1998 a.a.O.), knüpft an die deutsche Volkszugehörigkeit und eine hieran anknüpfende Einreisemöglichkeit an und ist in Zielrichtung und hierdurch bewirktem Prüfungs- und Aufklärungsumfang auf die vertriebenenrechtliche Dimension beschränkt.

  • BVerwG, 16.11.2006 - 5 C 19.06

    Erteilung von Urkunden über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem

    18 Sachlich wird eine umfassende Auskunftspflicht nicht erst durch ein gezieltes Auskunftsbegehren mit Bezug auf die Möglichkeiten des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit oder durch Verlautbarungen von Erklärungsberechtigten ausgelöst, die entweder bereits für sich gesehen als staatsangehörigkeitsrechtlich beachtliche Erklärungen zu verstehen waren (vgl. Urteil vom 25. Juni 1998 a.a.O. S. 15 f. und Beschluss vom 17. Juli 1998 BVerwG 1 B 73.98 Buchholz 130.0 RuStAÄndG Nr. 3 S. 19 f.) oder zumindest einen Willen erkennen ließen, staatsangehörigkeitsrechtlich erhebliche Schritte zu erwägen.

    Denn der isolierte Aufnahmeantrag, der mangels staatsangehörigkeitsrechtlichen Erklärungsgehalts weder ausdrücklich noch sinngemäß eine i.S.d. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 RuStAÄndG 1974 als an eine Einbürgerungsbehörde gerichtete Erwerbserklärung gewertet werden kann (s. Beschluss vom 17. Juli 1998 a.a.O.), knüpft an die deutsche Volkszugehörigkeit und eine hieran anknüpfende Einreisemöglichkeit an und ist in Zielrichtung und hierdurch bewirktem Prüfungs- und Aufklärungsumfang auf die vertriebenenrechtliche Dimension beschränkt.

  • BVerwG, 16.11.2006 - 5 C 16.06

    Abstellen auf den Zeitpunkt des Kennenmüssens der deutschen Staatsangehörigkeit

    17 Sachlich wird eine umfassende Auskunftspflicht nicht erst durch ein gezieltes Auskunftsbegehren mit Bezug auf die Möglichkeiten des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit oder durch Verlautbarungen von Erklärungsberechtigten ausgelöst, die entweder bereits für sich gesehen als staatsangehörigkeitsrechtlich beachtliche Erklärungen zu verstehen waren (vgl. Urteil vom 25. Juni 1998 a.a.O. S. 15 f. und Beschluss vom 17. Juli 1998 BVerwG 1 B 73.98 Buchholz 130.0 RuStAÄndG Nr. 3 S. 19 f.) oder zumindest einen Willen erkennen ließen, staatsangehörigkeitsrechtlich erhebliche Schritte zu erwägen.

    Denn der isolierte Aufnahmeantrag, der mangels staatsangehörigkeitsrechtlichen Erklärungsgehalts weder ausdrücklich noch sinngemäß eine im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 RuStAÄndG 1974 als an eine Einbürgerungsbehörde gerichtete Erwerbserklärung gewertet werden kann (s. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1998 a.a.O.), knüpft an die deutsche Volkszugehörigkeit und eine hieran anknüpfende Einreisemöglichkeit an und ist in Zielrichtung und hierdurch bewirktem Prüfungs- und Aufklärungsumfang auf die vertriebenenrechtliche Dimension beschränkt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2007 - 12 E 1475/06

    Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises; Anforderungen an die Abgabe einer

    BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1998 - 1 C 6.96 -, NVwZ-RR 1999, 70, und Beschluss vom 17. Juli 1998 - 1 B 73.98 -, InfAuslR 1998, 504.

    - BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1998 - 1 C 6.96 -, a. a. O. (zu Angaben im Registrierungsverfahren bzw. zu einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis), und Beschluss vom 17. Juli 1998 - 1 B 73.98 -, a. a. O. (zur Bitte um Registrierung) - festgestellt, dass ein isolierter Aufnahmeantrag mangels staatsangehörigkeitsrechtlichen Erklärungsgehalts weder ausdrücklich noch sinngemäß i. S. d. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 RuStAÄndG 1974 als eine an die Einbürgerungsbehörde gerichtete Erwerbserklärung gewertet werden kann.

  • VGH Baden-Württemberg, 26.06.2001 - 13 S 2555/99

    Statusdeutscheneigenschaft - Erwerb im Wege des Aufnahmeverfahrens nach dem BVFG

    Eine einbürgerungsrechtliche Bedeutung kann der Antrag nur erlangen, wenn im Einzelfall besondere Umstände einen entsprechenden Erklärungsgehalt hinreichend deutlich werden lassen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 17.7.1998 - 1 B 73.98 -, InfAuslR 1998, 504).
  • BVerwG, 04.05.1999 - 1 C 1.98

    Erklärungserwerb; Inland; Legitimation; Nacherklärungsfrist; nichteheliche

    Ein Antrag auf Ausstellung eines Registrierscheins hat nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats im Regelfall keine einbürgerungsrechtliche Bedeutung (Beschluß vom 17. Juli 1998 - BVerwG 1 B 73.98 Buchholz 130.0 RuStAÄndG Nr. 3 = InfAuslR 1998, 504).
  • BVerwG, 01.08.2006 - 5 B 37.06

    Begriff des "Aufnahmefindens" in Bezug auf den erforderlichen kausalen

    Für die Registrierung in dem Registrierungsverfahren nach der Verteilungsverordnung vom 28. März 1952 (BGBl I S. 236) ist dabei geklärt, dass der Entscheidung über die Verteilung der in das Bundesgebiet aufgenommenen deutschen Vertriebenen auf die Bundesländer keine Bindungswirkung im Verfahren über die Ausstellung des Vertriebenenausweises (BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1987 BVerwG 9 B 157.87 Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 51) zukommt und auch in dem Vermerk Deutscher durch Aufnahme als Aussiedler in einem Registrierschein keine staatsangehörigkeitsrechtliche Statusfeststellung in dem Sinne liegt, dass nunmehr abschließend feststehe, dass eine Person Deutsche i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG geworden sei (BVerwG, Beschluss vom 25. April 1988 BVerwG 9 B 30.88 Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 55), weil im Registrierungsverfahren lediglich zur Vorbereitung der Verteilungsentscheidung als Vorfrage zu prüfen sei, ob die vorläufig untergebrachte Person aufgrund ihrer Anhörung oder sonstiger im Durchgangslager zur Verfügung stehender Erkenntnisquellen zu dem in § 1 der Verteilungsverordnung genannten Personenkreis gehören, u.a. also auch, ob sie als deutsche Volkszugehörige angesehen werden kann (vgl. Beschluss vom 17. Juli 1998 BVerwG 1 B 73.98 Buchholz 130.0 RuStAÄndG Nr. 3).
  • BSG, 17.08.2000 - B 13 RJ 69/99 R

    Rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen Verfahren beim vereinfachten

    Ebensowenig war ein weiteres Anhörungsverfahren des LSG deshalb entbehrlich, weil der Kläger früheres Vorbringen bzw einen früher gestellten Beweisantrag lediglich wiederholt hätte (vgl BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1998 - 1 B 73/98 -, Buchholz 130.0 RuStAÄndG Nr. 3).
  • VG München, 10.03.2008 - M 25 K 06.566

    Feststellung der Deutscheneigenschaft; Erklärungserwerb; Vertriebeneneigenschaft

    Ein etwaiger Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises, den ihre Mutter nach ihrer Zeugenaussage für die Klägerin zu 1) bei der Deutschen Botschaft in Kiew 1995 oder 1996 zu stellen versucht habe, wäre nicht als ausreichende Erklärung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 RuStAÄndG anzusehen, da hiermit erklärt wird, die deutsche Staatsangehörigkeit bereits zu besitzen, und nicht - mit den im Interesse der Rechtssicherheit an eine wirksame Erwerbserklärung gem. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 RuStAÄndG zu stellenden Mindestanforderungen - der objektive Erklärungswert und das Bewusstsein zum Ausdruck kommt, die deutsche Staatsangehörigkeit erst erwerben zu wollen (vgl. BVerwG, B. v. 17. Juli 1998 - 1 B 73.98 - Rz 8 u. U. v. 25. Juni 1998 - 1 C 6/96 - Rz 24 ff.; BayVGH, B. v. 28. Dezember 2000 - 11 B 97.3303 - u. OVG NW, B. v. 13. April 2007 - 12 E 1475/06 - Rz 4 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2008 - 12 A 1564/08

    Anforderungen an eine hinreichende Erwerbserklärung bezüglich des Erwerbs der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2005 - 19 A 2465/04
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.04.2010 - 12 A 2793/09

    Zulassung der Berufung nur bei Begründung eines jeden die angefochtene

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2003 - 19 A 1960/02

    Anforderungen an die Substantiierung eines Berufungszulassungsgrundes im

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2009 - 12 A 2517/08

    Unverschuldetes Hindernis an der Abgabe der Erwerbserklärung nach Art. 3 Abs. 7

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2007 - 12 A 2279/06

    Kenntnis vom Erklärungsrecht hinsichtlich der Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs.

  • OVG Hamburg, 09.06.2000 - 5 So 33/00

    Streitwert im Verfahren auf Einbürgerung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2004 - 19 A 2699/03

    Voraussetzungen der Begründung eines Berufungszulassungsgrundes im

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.01.2003 - 19 E 592/02
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2011 - 12 A 751/10

    Möglichkeit der Umdeutung eines isolierten Aufnahmeantrags nach BVFG als einen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2001 - 8 A 415/01

    Klärung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Situation durch Einholung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2001 - 8 E 730/00

    Anspruch auf Erteilung einer Urkunde über den Erwerb der deutschen

  • VG Köln, 02.04.2003 - 10 K 10861/99

    Voraussetzungen des vertriebenenrechtlichen Anspruchs auf Ausstellung einer

  • VG München, 26.10.2009 - M 25 K 08.1001

    Erklärungserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit; Nacherklärungsfrist;

  • VG München, 08.07.2002 - M 25 K 00.823
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