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   EuGH, 19.11.1998 - C-210/97   

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https://dejure.org/1998,624
EuGH, 19.11.1998 - C-210/97 (https://dejure.org/1998,624)
EuGH, Entscheidung vom 19.11.1998 - C-210/97 (https://dejure.org/1998,624)
EuGH, Entscheidung vom 19. November 1998 - C-210/97 (https://dejure.org/1998,624)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Recht eines Kindes eines türkischen Arbeitnehmers, sich im Aufnahmemitgliedstaat, in dem es eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, auf ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Akman

  • EU-Kommission PDF

    Akman / Oberkreisdirektor des Rheinisch-Bergischen-Kreises

    Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei, Artikel 7 Satz 2
    Völkerrechtliche Verträge - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Durch das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei geschaffener Assoziationsrat - Beschluß über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer - Zugang der Kinder türkischer Arbeitnehmer zur Beschäftigung - Voraussetzungen - ...

  • EU-Kommission

    Akman / Oberkreisdirektor des Rheinisch-Bergischen-Kreises

  • Wolters Kluwer

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer; Recht eines Kindes eines türkischen Arbeitnehmers, sich im Aufnahmemitgliedstaat, in dem es eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, auf jedes Stellenangebot zu bewerben ; Stellung des Kindes, das seine Berufsausbildung zu einem Zeitpunkt ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Recht von Kindern türkischer Arbeitnehmer auf freien Zugang zur Beschäftigung - Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

  • Judicialis

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei; ; Beschluss Nr. 1/80/EWG Art. 7 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Völkerrechtliche Verträge - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Durch das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei geschaffener Assoziationsrat - Beschluß über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Zugang der Kinder türkischer Arbeitnehmer zur Beschäftigung - Voraussetzungen - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Köln - Auslegung von Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei - Recht des türkischen Kindes, das im Aufnahmestaat eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, dort ein Stellenangebot anzunehmen, ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1999, 281
  • EuZW 1999, 631
  • NJ 1999, 214
  • DVBl 1999, 182 (Ls.)
  • InfAuslR 1999, 3
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 05.10.1994 - C-355/93

    Eroglu / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus EuGH, 19.11.1998 - C-210/97
    Da das Verwaltungsgericht Köln der Auffassung ist, daß die Entscheidung über den Rechtsstreit gleichwohl eine Auslegung dieser Bestimmung des Beschlusses Nr. 1/80 erfordert, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Setzt der sich nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-355/93 (Eroglu) aus Artikel 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWGTürkei über die Entwicklung der Assoziation ergebende Anspruch eines Kindes eines türkischen Arbeitnehmers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis voraus, daß der als Arbeitnehmer beschäftigte Elternteil sich zu dem Zeitpunkt, zu dem das Kind seine Berufsausbildung abgeschlossen hat und ein Stellenangebot annehmen will, noch im Bundesgebiet aufhält oder gar noch im Beschäftigungsverhältnis steht, oder reicht es für die Erfüllung der Vorschrift aus, daß der türkische Elternteil zu einem früheren Zeitpunkt mindestens drei Jahre lang ordnungsgemäß beschäftigt war?.

    Artikel 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80, der Gegenstand der Vorlagefrage ist, hat erstens nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ebenso wie die Artikel 6 Absatz 1 (so erstmals Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89, Sevince, Slg. 1990, I-3461, Randnr. 26) und 7 Satz 1 (Urteil vom 17. April 1997 in der Rechtssache C-351/95, Kadiman, Slg. 1997, I-2133, Randnr. 28) in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung, so daß sich die türkischen Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen von Artikel 7 Satz 2 erfüllen, unmittelbar auf die ihnen durch diese Vorschrift verliehenen Rechte berufen können (Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-355/93, Eroglu, Slg. 1994, I-5113, Randnr. 17).

    Zweitens setzen die Rechte, die Artikel 7 Satz 2 einem Kind eines türkischen Arbeitnehmers hinsichtlich der Beschäftigung im fraglichen Mitgliedstaat verleiht, zwangsläufig die Existenz eines entsprechenden Aufenthaltsrechts des Betroffenen voraus, da dem Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf Ausübung einer Beschäftigung sonst jede Wirkung genommen würde (Urteil Eroglu, Randnrn.

    Außerdem verlangt Artikel 7 Satz 2 anders als Satz 1 nicht, daß die Kinder die Genehmigung erhalten haben, zu ihren Eltern im Aufnahmestaat zu ziehen (in diesem Sinne auch Urteil Eroglu, Randnr. 22).

  • EuGH, 17.04.1997 - C-351/95

    Kadiman / Freistaat Bayern

    Auszug aus EuGH, 19.11.1998 - C-210/97
    Artikel 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80, der Gegenstand der Vorlagefrage ist, hat erstens nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ebenso wie die Artikel 6 Absatz 1 (so erstmals Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89, Sevince, Slg. 1990, I-3461, Randnr. 26) und 7 Satz 1 (Urteil vom 17. April 1997 in der Rechtssache C-351/95, Kadiman, Slg. 1997, I-2133, Randnr. 28) in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung, so daß sich die türkischen Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen von Artikel 7 Satz 2 erfüllen, unmittelbar auf die ihnen durch diese Vorschrift verliehenen Rechte berufen können (Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-355/93, Eroglu, Slg. 1994, I-5113, Randnr. 17).

    Außerdem ergibt sich aus Randnummer 37 dieses Urteils, daß Satz 2 von Artikel 7 anders als Satz 1 (Urteil Kadiman, insbesondere Randnr. 36) nicht dazu dient, günstige Voraussetzungen für die Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat zu schaffen.

  • EuGH, 06.06.1995 - C-434/93

    Bozkurt / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 19.11.1998 - C-210/97
    Die Vorschriften des Abschnitts 1 von Kapitel II des Beschlusses Nr. 1/80 bilden somit eine weitere Stufe bei der Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Geiste der Artikel 48, 49 und 50 EG-Vertrag (vgl. u. a. Urteile vom 6. Juni 1995 in der Rechtssache C-434/93, Bozkurt, Slg. 1995, I-1475, Randnrn.
  • EuGH, 23.01.1997 - C-171/95

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DIE FRAGE, OB EIN TÜRKISCHER ARBEITNEHMER, DER

    Auszug aus EuGH, 19.11.1998 - C-210/97
    14 und 19, und vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-171/95, Tetik, Slg. 1997, I-329, Randnr. 20).
  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 19.11.1998 - C-210/97
    Artikel 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80, der Gegenstand der Vorlagefrage ist, hat erstens nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ebenso wie die Artikel 6 Absatz 1 (so erstmals Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89, Sevince, Slg. 1990, I-3461, Randnr. 26) und 7 Satz 1 (Urteil vom 17. April 1997 in der Rechtssache C-351/95, Kadiman, Slg. 1997, I-2133, Randnr. 28) in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung, so daß sich die türkischen Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen von Artikel 7 Satz 2 erfüllen, unmittelbar auf die ihnen durch diese Vorschrift verliehenen Rechte berufen können (Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-355/93, Eroglu, Slg. 1994, I-5113, Randnr. 17).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2009 - C-462/08

    Bekleyen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit - Art. 7 Satz 2 des

    In der Rechtsprechung zu Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 nimmt das Urteil Akman, auf das das vorlegende Gericht im Vorlagebeschluss ausdrücklich Bezug genommen hat, einen wichtigen Platz ein.

    Im Urteil Akman hat der Gerichtshof ausgeführt, dass Art. 7 Satz 2 das dem Kind eines türkischen Arbeitnehmers eingeräumte Recht, sich im Aufnahmemitgliedstaat auf jedes Stellenangebot zu bewerben, von den zwei Voraussetzungen abhängig mache, dass das Kind des betreffenden Arbeitnehmers im fraglichen Mitgliedstaat eine Berufsausbildung abgeschlossen habe und dass ein Elternteil in diesem Staat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt gewesen sei(8).

    In der vorliegenden Rechtssache geht die dem Gerichtshof gestellte Frage im Wesentlichen dahin, ob die mit dem Urteil Akman begründete Rechtsprechung auch auf einen Fall übertragbar ist, in dem der früher beschäftigte türkische Arbeitnehmer zu dem Zeitpunkt, zu dem sein Kind seine Berufsausbildung im betreffenden Mitgliedstaat aufnimmt, dort seit zehn Jahren nicht mehr wohnt.

    Um diese Frage sachdienlich beantworten zu können, scheint es mir wichtig, die Sachverhaltsmerkmale zu identifizieren, anhand deren sich das Ausgangsverfahren vom Urteil Akman unterscheidet.

    Was die vorliegende Rechtssache in rechtlicher Hinsicht vom Urteil Akman unterscheidet, ist eng mit diesem Sachverhaltsmerkmal verbunden.

    Wie ich bereits in Nr. 22 der vorliegenden Schlussanträge hervorgehoben habe, hat der Gerichtshof im Urteil Akman ausgeführt, dass Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 das dem Kind eines türkischen Arbeitnehmers eingeräumte Recht, sich im Aufnahmemitgliedstaat auf jedes Stellenangebot zu bewerben, von den zwei Voraussetzungen abhängig mache, dass das Kind des betreffenden Arbeitnehmers im fraglichen Mitgliedstaat eine Berufsausbildung abgeschlossen habe und ein Elternteil in diesem Staat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt gewesen sei.

    In dieser Hinsicht ist zunächst eine Anmerkung zu der vom Gerichtshof im Urteil Akman vorgenommenen Auslegung von Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 betreffend die zwei Voraussetzungen zu machen, die ein türkischer Staatsangehöriger, der auf der Grundlage dieser Bestimmung Beschäftigungsrechte geltend machen wolle, erfüllen müsse.

    Die Identifizierung dieses Merkmals als ein solches, das die vorliegende Rechtssache vom Urteil Akman unterscheidet, erlaubt es uns, ihren Gegenstand besser abzugrenzen.

    5 - Urteile vom 5. Oktober 1994, Eroglu (C-355/93, Slg. 1994, I-5113, Randnr. 17), vom 19. November 1998, Akman (C-210/97, Slg. 1998, I-7519, Randnr. 23), und vom 16. Februar 2006, Torun (C-502/04, Slg. 2006, I-1563, Randnr. 19).

    12 - Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil Akman zwar kurz untersucht hat, ob Herr Akman das Kind eines türkischen Arbeitnehmers ist, was von der deutschen und der griechischen Regierung bestritten worden war; er hat dieses Kriterium aber nicht als ausdrücklich in Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 angeführte Voraussetzung geprüft.

    27 - Vgl. Urteil Akman (Randnr. 34).

    28 - Vgl. Urteile Akman (Randnr. 38) und Torun (Randnr. 23).

  • EuGH, 16.02.2006 - C-502/04

    Torun - Assoziation EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 7

    18 Hinsichtlich der zweiten Personengruppe unterscheidet der Beschluss Nr. 1/80 zwischen den Familienangehörigen, die die Genehmigung erhalten haben, zum Arbeitnehmer in den Aufnahmemitgliedstaat zu ziehen, und die dort für eine gewisse Zeit ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz gehabt haben (Artikel 7 Absatz 1), und den Kindern eines solchen Arbeitnehmers, die im betreffenden Mitgliedstaat eine Berufsausbildung abgeschlossen haben (Artikel 7 Absatz 2) (vgl. Urteil vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-210/97, Akman, Slg. 1998, I-7519, Randnr. 21).

    19 Was im Einzelnen Artikel 7 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 angeht, auf den sich die erste Frage des vorlegenden Gerichts bezieht, so ist erstens festzustellen, dass diese Bestimmung, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ebenso wie Artikel 6 Absatz 1 (vgl. Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89, Sevince, Slg. 1990, I-3461, Randnr. 26) und Artikel 7 Absatz 1 (vgl. Urteil vom 17. April 1997 in der Rechtssache C-351/95, Kadiman, Slg. 1997, I-2133, Randnr. 28) in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung hat, so dass sich die türkischen Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllen, unmittelbar auf die ihnen dadurch verliehenen Rechte berufen können (Urteile vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-355/93, Eroglu, Slg. 1994, I-5113, Randnr. 17, und Akman, Randnr. 23).

    20 und 23, und Akman, Randnr. 24).

    22 Viertens ist festzustellen, dass die in Artikel 7 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 aufgestellten Voraussetzungen strenger sind als die, die nach Absatz 2 des Artikels nur zugunsten der Kinder eines türkischen Arbeitnehmers gelten, die im Aufnahmemitgliedstaat eine Berufsausbildung abgeschlossen haben (Urteil Akman, Randnr. 35).

    23 Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt, stellt Artikel 7 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 eine gegenüber Absatz 1 des Artikels günstigere Bestimmung dar, die unter den Familienangehörigen der türkischen Arbeitnehmer die Kinder besonders behandeln wollte, indem sie ihnen den Eintritt in den Arbeitsmarkt nach Abschluss einer Berufsausbildung zu erleichtern sucht, damit die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gemäß dem Zweck dieses Beschlusses schrittweise verwirklicht wird (Urteil Akman, Randnr. 38).

  • VG Augsburg, 15.01.2020 - Au 6 K 19.1615

    Voraussetzungen Erteilung Aufenthaltserlaubnis

    Aus dem vom Klägerbevollmächtigten zitierten Urteil des EuGH in der Rechtssache "Akman" (EuGH, U.v. 19.11.1998 - Akman, C -210/97, juris) ergibt sich nach Ansicht des Gerichts aber nichts anderes:.

    In der Rechtssache "Akman" heißt es, dass die Rechte, die Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 den Kindern eines Arbeitnehmers verleiht, nicht von der Dauer ihres Aufenthalts im betreffenden Mitgliedstaat abhängen und nicht verlangt wird, dass die Kinder die Genehmigung erhalten haben, zu ihren Eltern im Aufnahmestaat zu ziehen (vgl. EuGH, U.v. 19.11.1998 - Akman, C -210/97, juris Rn. 36 f. unter Verweis auf das Urteil Eroglu, Rn. 22).

    Im Urteil "Akman" verweist der EuGH auch auf Art. 9 ARB 1/80, der auszugsweise wie folgt lautet: "Türkische Kinder, die in einem Mitliedstaat der Gemeinschaft ordnungsgemäß bei ihren Eltern wohnen (...)" (vgl. EuGH, U.v. 19.11.1998 - Akman, C -210/97, juris Rn. 40).

    Weiter schließt sich der EuGH der Ansicht der Kommission an, die verlangt, dass das Kind rechtmäßig in diesem Staat wohnt (vgl. EuGH, U.v. 19.11.1998 - Akman, C -210/97, juris Rn. 45).

    Der EuGH führt weiter aus, dass Art. 7 ARB 1/80 vorsieht, dass türkische Staatsangehörige, die sich rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten, das Recht auf freien Zugang zur Beschäftigung haben (vgl. EuGH, U.v. 19.11.1998 - Akman, C -210/97, juris Rn. 50).

    Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 stellt gegenüber Satz 1 eine günstigere Bestimmung dar, die unter den Familienangehörigen der türkischen Arbeitnehmer die Kinder besonders behandeln wollte, indem sie ihnen den Eintritt in den Arbeitsmarkt nach Abschluss einer Berufsausbildung zu erleichtern sucht, damit die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gemäß dem Zweck dieses Beschlusses schrittweise verwirklicht wird (vgl. EuGH, U.v. 19.11.1998 - Akman, C -210/97, juris Rn. 38 sowie EuGH, U.v. 16.2.2006 - Torun, C -502/04, juris Rn. 23).

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