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   EuGH, 04.05.1999 - C-262/96   

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EuGH, 04.05.1999 - C-262/96 (https://dejure.org/1999,52)
EuGH, Entscheidung vom 04.05.1999 - C-262/96 (https://dejure.org/1999,52)
EuGH, Entscheidung vom 04. Mai 1999 - C-262/96 (https://dejure.org/1999,52)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluß des Assoziationsrates - Soziale Sicherheit - Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Unmittelbare Wirkung - Türkischer Staatsangehöriger, dem der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat gestattet wurde - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Sürül

  • EU-Kommission PDF

    Sürül

    Beschluß Nr. 3/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei, Artikel 3 Absatz 1
    1 Völkerrechtliche Verträge - Verträge der Gemeinschaft - Unmittelbare Geltung - Voraussetzungen - Beschluß Nr. 3/80 des durch das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei geschaffenen Assoziationsrates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verbot der ...

  • EU-Kommission

    Sürül

  • Wolters Kluwer

    Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige; Ablehnung der Kindergeldzahlung an eine türkische Staatsangehörige; Erforderlichkeit einer ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    D (A), Türken, Studenten, Aufenthaltsbewilligung, Arbeitserlaubnis, Kindergeld, Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei

  • Judicialis

    EWG-Türkei Art. 1; ; EWG-Türkei Art. 3 Abs. 1; ; EG-Vertrag Art. 177

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Völkerrechtliche Verträge - Verträge der Gemeinschaft - Unmittelbare Geltung - Voraussetzungen - Beschluß Nr. 3/80 des durch das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei geschaffenen Assoziationsrates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verbot der ...

  • datenbank.nwb.de

    Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit: Unzulässige Anforderungen für den Anspruch auf Familienleistungen bei Aufenthaltserlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgerichts Aachen - Auslegung des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei - Unmittelbare Wirkung von Artikel 3 - Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder - Voraussetzungen betreffend die Aufenthaltserlaubnis der Eltern ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1999, 1231 (Ls.)
  • InfAuslR 1999, 324
 
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Wird zitiert von ... (186)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 31.01.1991 - C-18/90

    Office national de l'emploi / Kziber

    Auszug aus EuGH, 04.05.1999 - C-262/96
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist eine Bestimmung eines von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen Abkommens als unmittelbar anwendbar anzusehen, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf den Gegenstand und die Natur des Abkommens eine klare und eindeutige Verpflichtung enthält, deren Erfüllung oder deren Wirkungen nicht vom Erlaß eines weiteren Akts abhängen (vgl. u. a. Urteile vom 30. September 1987 in der Rechtssache 12/86, Demirel, Slg. 1987, 3719, Randnr. 14, vom 31. Januar 1991 in der Rechtssache C-18/90, Kziber, Slg. 1991, I-199, Randnr. 15, und vom 16. Juni 1998 in der Rechtssache C-162/96, Racke, Slg. 1998, I-3655, Randnr. 31).

    Diese Auslegung entspricht im übrigen der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. Urteil Kziber, Randnrn.

    Der Umstand, daß mit dem Abkommen im wesentlichen die wirtschaftliche Entwicklung der Türkei gefördert werden soll und deshalb ein Ungleichgewicht zwischen den jeweiligen Verpflichtungen der Gemeinschaft und des betreffenden Drittlands besteht, schließt nicht aus, daß die Gemeinschaft die unmittelbare Wirkung einiger seiner Bestimmungen anerkennt (vgl. entsprechend Urteile vom 5. Februar 1976 in der Rechtssache 87/75, Bresciani, Slg. 1976, 129, Randnr. 23, Kziber, Randnr. 21, und Urteil vom 12. Dezember 1995 in der Rechtssache C-469/93, Chiquita Italia, Slg. 1995, I-4533, Randnr. 34).

    Zunächst bedeutet das in Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 aufgestellte Verbot jeder Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Geltungsbereich dieses Beschlusses, daß ein türkischer Staatsangehöriger, für den der Beschluß gilt, ebenso behandelt werden muß wie die Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats, so daß die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats dieGewährung eines Anspruchs an einen solchen türkischen Staatsangehörigen nicht von zusätzlichen oder strengeren Voraussetzungen abhängig machen dürfen, als sie für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats gelten (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 186/87, Cowan, Slg. 1989, 195, Randnr. 10, und die vorgenannten Urteile Kziber, Randnr. 28, und Hallouzi-Choho, Randnrn.

  • EuGH, 10.09.1996 - C-277/94

    Taflan-Met u.a.

    Auszug aus EuGH, 04.05.1999 - C-262/96
    Die deutsche, die französische, die niederländische und die österreichische Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs tragen vor, zwar habe der Gerichtshof im Urteil vom 10. September 1996 in der Rechtssache C-277/94 (Taflan-Met u. a., Slg. 1996, I-4085) nicht über die unmittelbare Wirkung des Artikels 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 zu entscheiden brauchen, dieses Urteilhabe jedoch, wie sich aus seiner Begründung ergebe, allgemeine Bedeutung.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof im Urteil Taflan-Met u. a. (Randnrn. 21 und 22) entschieden hat, daß sich aus der Verbindlichkeit, die das Abkommen den Beschlüssen des Assoziationsrates EWGTürkei verleiht, ergibt, daß der Beschluß Nr. 3/80 am Tag seines Erlasses, d. h. am 19. September 1980, in Kraft getreten ist und die Vertragsparteien seither bindet.

    Zudem konnte das vorgenannte Urteil Taflan-Met u. a. bei vernünftiger Betrachtung Ungewißheit darüber entstehen lassen, ob sich der einzelne vor einem nationalen Gericht auf Artikel 3 Absatz 1 dieses Beschlusses berufen kann.

  • EuGH, 12.05.1998 - C-85/96

    Martínez Sala

    Auszug aus EuGH, 04.05.1999 - C-262/96
    Wie der Gerichtshof in den Urteilen vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-85/96 (Martínez Sala, Slg. 1998, I-2691, Randnr. 36) und vom 11. Juni 1998 in der Rechtssache C-275/96 (Kuusijärvi, Slg. 1998, I-3419, Randnr. 21) zur Verordnung Nr. 1408/71 ausgeführt hat, besitzt eine Person folglich die Arbeitnehmereigenschaft, sofern sie auch nur gegen ein einziges Risiko in einem allgemeinen oder besonderen System der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, ohne daß es darauf ankommt, ob sie in einem Arbeitsverhältnis steht.

    Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht eindeutig hervor, daß Anhang I Teil I Abschnitt C den Arbeitnehmerbegriff im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 allein für die Gewährung von Familienleistungen gemäß Titel III Kapitel 7 dieser Verordnung präzisiert oder eingeschränkt hat (Urteil Martínez Sala, Randnr. 43).

  • EuGH, 03.10.1996 - C-126/95

    Hallouzi-Choho / Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank

    Auszug aus EuGH, 04.05.1999 - C-262/96
    21 bis 24, vom 3. Oktober 1996 in der Rechtssache C-126/95, Hallouzi-Choho, Slg. 1996, I-4807, Randnrn.

    Zunächst bedeutet das in Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 aufgestellte Verbot jeder Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Geltungsbereich dieses Beschlusses, daß ein türkischer Staatsangehöriger, für den der Beschluß gilt, ebenso behandelt werden muß wie die Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats, so daß die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats dieGewährung eines Anspruchs an einen solchen türkischen Staatsangehörigen nicht von zusätzlichen oder strengeren Voraussetzungen abhängig machen dürfen, als sie für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats gelten (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 186/87, Cowan, Slg. 1989, 195, Randnr. 10, und die vorgenannten Urteile Kziber, Randnr. 28, und Hallouzi-Choho, Randnrn.

  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 04.05.1999 - C-262/96
    Nach dem Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89 (Sevince, Slg. 1990, I-3461, Randnrn.

    Angesichts der Bedeutung dieses Grundsatzes steht die bloße Existenz dieses Vorbehalts, der wörtlich aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 übernommen wurde und sich im übrigen auch in Artikel 9 des Abkommens und Artikel 6 EG-Vertrag findet, der unmittelbaren Geltung der Vorschrift, von der abzuweichen er gestattet, nicht entgegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Sevince, Randnr. 25), indem er der Regel der Inländerbehandlung ihren unbedingten Charakter nähme.

  • EuGH, 05.02.1976 - 87/75

    Bresciani / Amministrazione delle finanze dello Stato

    Auszug aus EuGH, 04.05.1999 - C-262/96
    Der Umstand, daß mit dem Abkommen im wesentlichen die wirtschaftliche Entwicklung der Türkei gefördert werden soll und deshalb ein Ungleichgewicht zwischen den jeweiligen Verpflichtungen der Gemeinschaft und des betreffenden Drittlands besteht, schließt nicht aus, daß die Gemeinschaft die unmittelbare Wirkung einiger seiner Bestimmungen anerkennt (vgl. entsprechend Urteile vom 5. Februar 1976 in der Rechtssache 87/75, Bresciani, Slg. 1976, 129, Randnr. 23, Kziber, Randnr. 21, und Urteil vom 12. Dezember 1995 in der Rechtssache C-469/93, Chiquita Italia, Slg. 1995, I-4533, Randnr. 34).
  • EuGH, 31.05.1979 - 182/78

    Pierik

    Auszug aus EuGH, 04.05.1999 - C-262/96
    Nach der Rechtsprechung ist zweitens die in Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 "für die Anwendung dieser Verordnung" gegebene Definition des Begriffes "Arbeitnehmer" von allgemeiner Tragweite und erstreckt sich daher auf jede Person, die, ob sie nun eine Erwerbstätigkeit ausübt oder nicht, die Versicherteneigenschaft nach den für die soziale Sicherheit geltenden Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten besitzt (vgl. Urteil vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 182/78, Pierik II, Slg. 1979, 1977, Randnr. 4).
  • EuGH, 12.12.1995 - C-469/93

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Chiquita Italia

    Auszug aus EuGH, 04.05.1999 - C-262/96
    Der Umstand, daß mit dem Abkommen im wesentlichen die wirtschaftliche Entwicklung der Türkei gefördert werden soll und deshalb ein Ungleichgewicht zwischen den jeweiligen Verpflichtungen der Gemeinschaft und des betreffenden Drittlands besteht, schließt nicht aus, daß die Gemeinschaft die unmittelbare Wirkung einiger seiner Bestimmungen anerkennt (vgl. entsprechend Urteile vom 5. Februar 1976 in der Rechtssache 87/75, Bresciani, Slg. 1976, 129, Randnr. 23, Kziber, Randnr. 21, und Urteil vom 12. Dezember 1995 in der Rechtssache C-469/93, Chiquita Italia, Slg. 1995, I-4533, Randnr. 34).
  • EuGH, 02.02.1988 - 24/86

    Blaizot / Université de Liège u.a.

    Auszug aus EuGH, 04.05.1999 - C-262/96
    Daraus folgt, daß die Gerichte die Vorschriften in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlaß des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschriften betreffenden Streit vorliegen (vgl. insbesondere Urteil vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 24/86, Blaizot, Slg. 1988, 379, Randnr. 27).
  • EuGH, 02.02.1989 - 186/87

    Cowan / Trésor public

    Auszug aus EuGH, 04.05.1999 - C-262/96
    Zunächst bedeutet das in Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 aufgestellte Verbot jeder Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Geltungsbereich dieses Beschlusses, daß ein türkischer Staatsangehöriger, für den der Beschluß gilt, ebenso behandelt werden muß wie die Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats, so daß die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats dieGewährung eines Anspruchs an einen solchen türkischen Staatsangehörigen nicht von zusätzlichen oder strengeren Voraussetzungen abhängig machen dürfen, als sie für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats gelten (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 186/87, Cowan, Slg. 1989, 195, Randnr. 10, und die vorgenannten Urteile Kziber, Randnr. 28, und Hallouzi-Choho, Randnrn.
  • EuGH, 24.09.1998 - C-35/97

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 11.06.1998 - C-275/96

    Kuusijärvi

  • EuGH, 03.05.1990 - C-2/89

    Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank / Kits van Heijningen

  • EuGH, 30.09.1987 - 12/86

    Demirel / Stadt Schwäbisch Gmünd

  • EuGH, 15.01.1998 - C-113/97

    Babahenini

  • EuGH, 16.06.1998 - C-162/96

    Racke

  • EuGH, 05.04.1995 - C-103/94

    Krid / Caisse nationale d'assurance vieillesse des travailleurs salariés

  • EuGH, 20.04.1994 - C-58/93

    Yousfi / Belgischer Staat

  • BAG, 26.04.2006 - 7 AZR 500/04

    Befristung - Altersdiskriminierung - Unanwendbarkeitsausspruch

    Zur Begründung hat der Europäische Gerichtshof darauf hingewiesen, dass ansonsten der gerichtliche Rechtsschutz, den die Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht herleiten, in nicht gerechtfertigter Weise eingeschränkt werden würde (4. Mai 1999 - C-262/96 [Sürül] - EuGHE I 1999, 2685, Rn. 112).

    Im Übrigen wäre bei einer nachträglich vom EuGH bewirkten zeitlichen Einschränkung das vorliegende Verfahren ausgenommen, weil der Kläger gegen die streitbefangene Befristung rechtzeitig Befristungskontrollklage erhoben hat (4. Mai 1999 - C-262/96 [Sürül] - EuGHE I 1999, 2685, Rn. 112).

  • FG Bremen, 02.06.2010 - 4 K 102/09

    Kein Kindergeldanspruch einer ausländerrechtlich nur geduldeten türkischen

    Die genannten Bestimmungen - insbesondere Art. 3 Abs. 1 ARB 3/80 - sind innerstaatlich geltendes Recht und im Streitfall anzuwenden (grundlegend EuGH Urteil v. 04.05.1999 C-262/96, Slg. 1999, I-2685, Sürül; vgl. auch EuGH Urteil v. 20.09.1990 C-192/89, Slg. 1990, I-3461, Sevince; EuGH Urteil v. 07.07.2005 C-374/03, Slg. 2005, I-6199, Gaye Gürol; Art. 80 VO des Rats der Europäischen Gemeinschaften v. 25. April 1983, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften v. 25. April 1983 C 110/27, 60).

    Nach dem Urteil des EuGH vom 04. Mai 1999 (C-262/96 - Sürül) sind Ansprüche nach dem ARB 3/80 aus Gründen der Rechtssicherheit ausgeschlossen, soweit die Betroffenen nicht bereits vor dem Erlass dieses Urteils gerichtlich Klage erhoben oder einen gleichwertigen Rechtsbehelf eingelegt haben(C-262/96 - Sürül, Rz. 111, 113, m. w. N.).

    Dies gilt auch für den Streitfall und folgt aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 ARB 3/80, das auch in Bezug auf das Kindergeld (Art. 4 Abs. 1 Buchst. h] ARB 3/80; BSG Urteil v. 05.10.2006 B 10 EG 6/04 R, SozR 4-1300 § 48 Nr. 8, BSGE 97, 144 ) Rechtspflichten begründet, deren Erfüllung und Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Akts abhängt (EuGH Urteil v. 02.03.1999 C-416/96 - El-Yassini, Slg. 1999, I-1209; EuGH Urteil v. 04.05.1999 C-262/96, Sürül, a.a.O.), durch die nationalen Gerichte anzuwenden sind und die Rechtsstellung des Einzelnen so regeln, dass er sich vor ihnen darauf berufen kann (vgl. EuGH Urteil v. 02.03.1999 C-416/96 - El-Yassini, Slg. 1999, I-1209; EuGH Urteil v. 04.05.1999 C-262/96 - Sürül).

    Auch Leistungen wie Kindergeld, Bundes- und Landeserziehungsgeld, die unabhängig davon gewährt werden, ob der Berechtigte Arbeitnehmer ist oder nicht, können Familienleistungen sein (BVerwG Urteil v. 06.12.2001 3 C 25/0, InfAuslR 2002, 255, Streit 2002, 61, DVBl 2002, 915 , NVwZ 2002, 864; EuGH Urteil v. 10.10.1996 C-245/94 und 312/94, Slg. 1996, I - 4895, 4929; EuGH Urteil v. 04.05.1999 C-262/96, Slg. 1999, I - 2685, 2743; abw.

    In Abgrenzung zu § 9 Satz 2 AO und dem Vorläufigen Europäischen Abkommen vom 11. Dezember 1953 über Soziale Sicherheit (s. unten C.) ist ein Mindestaufenthalt von sechs Monaten im Bundesgebiet nicht erforderlich (vgl. BSGE 97, 144 ; BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 3; EuGH Urteil v. 25.02.1999 C-90/97 - Robin Swaddling, Slg. 1999, I-01075, juris; EuGH Urteil v. 04.05.1999 C-262/96 - Sürül).

    a) Zum Begriff des Arbeitnehmers hat der EuGH im Urteil vom 4. Mai 1999 (C-262/96 - Sürül, Rz 76 ff.) entschieden, dass sich die Definition des persönlichen Geltungsbereiches in Art. 2 ARB 3/80 an die entsprechende Definition in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 (ABl EG Nr. L 149 S. 2, i.d.F. der Verordnung Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983, ABl EG Nr. L 230 S. 8) - VO [EWG] Nr. 1408/71) anlehne.

    Arbeitnehmer i.S. des Art. 1 a) (i) ARB 3/80 und Art. 2 ARB 3/80 sei danach jeder, der auch nur gegen eines der in Art. 1b) ARB 3/80 genannten Risiken in einem allgemeinen oder besonderen System der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert sei, ohne dass es darauf ankomme, ob er in einem Arbeitsverhältnis steht (EuGH Urteil v. 04.05.1999 C-262/96, Sürül, 2. Leitsatz und Rz 84-86).

    Der für die Kindergeldberechtigung nach Assoziationsrecht maßgebliche Begriff des Familienangehörigen hat dabei die ihm in Art. 1 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1408/71 gegebene Bedeutung (EuGH Urteil v. 04.05.1999 C-262/96 - Sürül, Rz 83) und umfasst bei türkischen Arbeitnehmern jedenfalls deren Ehegatten (Hofmann, in: HK-AuslR, 2008, unter 3.3 ARB 3/80, Rz 7).

  • BSG, 02.02.2006 - B 10 EG 9/05 R

    Ausschlussfrist - gesetzliche Frist - gleitende Frist - Falschberatung -

    Die zeitliche Beschränkung im maßgebenden Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Mai 1999 (EuGHE I 1999, 2685, 2743 = SozR 3-6935 Allg Nr. 4 "Sürül") kommt hier nicht zum Tragen, weil allein Leistungen für Zeiten nach Erlass dieses Urteils im Streit sind (vgl dazu auch BSGE 92, 182 = SozR 4-6940 Art. 3 Nr. 1).

    An der Bejahung eines unverschuldeten Antragshindernisses würde sich auch dann nichts ändern, wenn in der Presse und in interessierten Kreisen die Entscheidung des EuGH vom 4. Mai 1999 (EuGHE I 1999, 2685, 2743 = SozR 3-6935 Allg Nr. 4 "Sürül") und das - vom BSG am 29. Januar 2002 bestätigte (BSGE 89, 129 = SozR 3-6940 Art. 3 Nr. 2) - Urteil des Bayerischen LSG vom 19. Dezember 2000 - L 9 EG 7/00 - (Breithaupt 2001, 816) als Grundlagen eines Anspruchs türkischer Staatsangehöriger auf LErzg diskutiert worden sein sollten.

    An diesem Ergebnis ändert die im Wesentlichen auf die Zukunft begrenzte Wirkung nichts, die der EuGH seiner am 4. Mai 1999 getroffenen Entscheidung (EuGHE I 1999, 2685, 2743 = SozR 3-6935 Allg Nr. 4) beigelegt hat.

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