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   BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 14.97   

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https://dejure.org/1998,444
BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 14.97 (https://dejure.org/1998,444)
BVerwG, Entscheidung vom 29.09.1998 - 1 C 14.97 (https://dejure.org/1998,444)
BVerwG, Entscheidung vom 29. September 1998 - 1 C 14.97 (https://dejure.org/1998,444)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Arbeitsplatz - Aussetzung der Entscheidung - Assoziationsratsbeschluß - BefristeteAufenthaltserlaubnis - Unbefristete Aufenthaltserlaubnis - Ausweisungsgrund - Besitz der Aufenthaltserlaubnis - Maßgeblicher Zeitpunkt - Ordnungsgemäße Beschäftigung - Rückwirkende ...

  • Judicialis

    AuslG § 17 Abs. 1 und 5; ; AuslG § 23 Abs. 1 und 3; ; AuslG § 24 Abs. 1; ; AuslG § 67 Abs. 2; ; Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei Art. 6 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausländerrecht - Anspruch auf unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach dem Assoziierungsabkommen EWG - Türkei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1999, 306
  • DVBl 1999, 172
  • InfAuslR 1999, 69
 
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Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 12.06.1992 - 1 B 48.92

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 14.97
    Die danach vorausgesetzte eheliche Lebensgemeinschaft mit einer deutschen Staatsangehörigen (vgl. Beschluß vom 12. Juni 1992 - BVerwG 1 B 48.92 - Buchholz 402.240 § 23 AuslG 1990 Nr. 1) bestand nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vom Tag der Eheschließung des Klägers mit seiner zweiten Ehefrau am 18. Juni 1991 über den 16. April 1992 hinaus bis Juni 1992.
  • BVerwG, 29.04.1997 - 1 C 3.95

    Ausländerrecht - Regelungsgehalt des Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80, Zeitweiliges Fehlen

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 14.97
    Wie der Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften wiederholt entschieden hat, erwachsen einem türkischen Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erfüllt, nicht nur beschäftigungsrechtliche Ansprüche, sondern zugleich auch diejenigen aufenthaltsrechtlichen Ansprüche, derer er bedarf, um seine beschäftigungsrechtlichen Ansprüche effektiv wahrzunehmen (Urteil vom 29. April 1997 BVerwG 1 C 3.95 Buchholz 402.240 § 6 AuslG 1990 Nr. 10, S. 59 m.w.N.).
  • BVerwG, 27.09.1978 - 1 C 79.76

    Unbestimmte Rechtsbegriffe - Auslegung - Rechtsstaatsprinzip - Grundsatz der

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 14.97
    Bei der Prüfung der Ermessensermächtigung des § 17 Abs. 5 AuslG wird das Berufungsgericht mit Rücksicht auf Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK zu berücksichtigen haben, daß dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen ein Getrenntleben nur zur Wahrung zwingender öffentlicher Interessen zugemutet werden darf (vgl. z.B. Urteil vom 27. September 1978 BVerwG 1 C 79.76 BVerwGE 56, 246 ; ferner Renner, Ausländerrecht in Deutschland, 1998, S. 498).
  • EuGH, 23.01.1997 - C-171/95

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DIE FRAGE, OB EIN TÜRKISCHER ARBEITNEHMER, DER

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 14.97
    Die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmung erfordert es, einem arbeitslos gewordenen türkischen Arbeitnehmer einen angemessenen Zeitraum einzuräumen, damit er im jeweiligen Mitgliedstaat - vorbehaltlich des EG-Arbeitnehmern einzuräumenden Vorrangs - sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaats eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben (vgl. auch EuGH , InfAuslR 1997, 146 zu Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich).
  • BVerwG, 21.01.1992 - 1 C 49.88

    Ausländer - Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - Antragsablehung -

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 14.97
    Sollte der Kläger einen Anspruch auf befristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bis zum 16. April 1992 haben, so führt die behördliche Unterlassung bzw. Ablehnung der Verlängerung, gegen die sich der Kläger mit der vorliegenden Klage wendet, nicht etwa dazu, daß dieser Zeitraum im Rahmen des § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG unberücksichtigt bleibt (vgl. auch Urteil vom 21. Januar 1992 - BVerwG 1 C 49.88 Buchholz 402.240 § 35 AuslG 1990 Nr. 1, S. 4).
  • BVerwG, 24.05.1995 - 1 C 7.94

    Ausländerrecht - Aufenthalterlaubnis - Unbefristete Verlängerung - Eheliche

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 14.97
    Diese Zeit steht nach der Rechtsprechung des Senats der Zeit des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis gleich (vgl. Urteil vom 24. Mai 1995 - BVerwG 1 C 7.94 - BVerwGE 98, 313 = Buchholz 402.240 § 24 AuslG 1990 Nr. 1, S. 6 ff.).
  • BVerwG, 27.06.1995 - 1 C 5.94

    Ausländerrecht - Assoziationsrat - Aufenthaltserlaubnis - Fortfall zwingender

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 14.97
    Entsprechendes gilt für § 11 Abs. 4 der Arbeitsaufenthalteverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl I S. 2994), wie der Senat in seiner Rechtsprechung bereits klargestellt hat (Urteil vom 27. Juni 1995 BVerwG 1 C 5.94 BVerwGE 99, 28 = Buchholz 402.240 § 12 AuslG 1990 Nr. 4, S. 18 f.).
  • BVerwG, 15.07.1997 - 1 C 15.96

    Ausländerrecht - Frist des § 35 Abs. 1 AuslG , Anrechnung der Zeiten einer

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 14.97
    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann ein Ausländer, der auf seinen Antrag eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung für die Zukunft erhalten hat, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die unbefristete Erlaubnis auch für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nach der Antragstellung beanspruchen, wenn er ein schutzwürdiges Interesse hieran hat (Urteil vom 15. Juli 1997 - BVerwG 1 C 15.96 - Buchholz 402.240 § 35 AuslG 1990 Nr. 2, S. 2; vgl. ferner Urteil vom 15. Dezember 1995 - BVerwG 1 C 31.93 - Buchholz 402.240 § 7 AuslG 1990 Nr. 2, S. 2).
  • BVerwG, 15.12.1995 - 1 C 31.93

    Erledigung des Verpflichtungsbegehrens - Rechtsschutzinteresse - Maßgebender

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 14.97
    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann ein Ausländer, der auf seinen Antrag eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung für die Zukunft erhalten hat, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die unbefristete Erlaubnis auch für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nach der Antragstellung beanspruchen, wenn er ein schutzwürdiges Interesse hieran hat (Urteil vom 15. Juli 1997 - BVerwG 1 C 15.96 - Buchholz 402.240 § 35 AuslG 1990 Nr. 2, S. 2; vgl. ferner Urteil vom 15. Dezember 1995 - BVerwG 1 C 31.93 - Buchholz 402.240 § 7 AuslG 1990 Nr. 2, S. 2).
  • BGH, 14.08.2008 - KVR 39/07

    Vattenfall

    Die begehrte Entscheidung entfaltet gegenüber der Antragstellerin demnach in jedem Falle noch eine unmittelbare Regelungswirkung (vgl. BVerwG NVwZ 1998, 191, 192; 1999, 306, 308).

    Dies lässt aber nicht das Rechtsschutzinteresse für eine - auch einen bereits abgeschlossenen Zeitraum betreffende - Neubescheidung der Antragstellerin entfallen (vgl. BVerwG NVwZ 1999, 306, 308).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2019 - 11 B 5.17

    Aufenthaltserlaubnis anstelle des versagten "passenden" Aufenthaltstitels

    Denn dafür reicht es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Urteil v. 16. Juni 2004 - 1 C 20.03 -, juris Rn 8; Urteil v. 29. September 1998 - 1 C 14.97 -, juris Rn 15; vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss v. 23. November 2009 - 3 Bf 111/08.Z -, juris) aus, dass es für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung des Klägers erheblich sein kann, von welchem Zeitpunkt an er eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt.
  • VGH Bayern, 11.03.2019 - 19 BV 16.937

    Anerkennung der Vaterschaft eines ausländischen Kindes durch einen Deutschen

    Dieses schutzwürdige Interesse ist u.a. dann gegeben, wenn es für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung erheblich sein kann, von welchem Zeitpunkt an der Ausländer den begehrten Aufenthaltstitel besitzt (BVerwG, Urteile v. 9.6.2009 - 1 C 7/08 - InfAuslR 2009, 378, juris Rn. 12 ff., v. 27.1.2009 - 1 C 40.07 - DVBl 2009, 650 und v. 29.9.1998 - 1 C 14.97 - Buchholz 402.240 § 24 AuslG 1990 Nr. 3 m.w.N.).
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