Rechtsprechung
   EuGH, 26.11.1998 - C-1/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,238
EuGH, 26.11.1998 - C-1/97 (https://dejure.org/1998,238)
EuGH, Entscheidung vom 26.11.1998 - C-1/97 (https://dejure.org/1998,238)
EuGH, Entscheidung vom 26. November 1998 - C-1/97 (https://dejure.org/1998,238)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,238) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Anwendungsbereich - Türkischer Arbeitnehmer, mit dem ein befristeter Arbeitsvertrag im Rahmen eines Programms geschlossen wurde, das ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Birden

  • EU-Kommission PDF

    Birden / Stadtgemeinde Bremen

    Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei, Artikel 6 Absatz 1
    Völkerrechtliche Verträge - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizuegigkeit - Arbeitnehmer - Anspruch türkischer Staatsangehöriger auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis - Voraussetzungen - Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt angehört und eine ...

  • EU-Kommission

    Birden / Stadtgemeinde Bremen

  • Wolters Kluwer

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Auslegung des Begriffs des "Arbeitnehmers"; Befristeter Arbeitsvertrag mit einem türkischer Arbeitnehmer; Aus öffentlichen Mitteln finanziertes Programm; Eingliederung von Sozialhilfeempfängern in den Arbeitsmarkt

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    D (A), Türkei, Arbeitnehmer, Arbeitserlaubnis, Freizügigkeit, Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung

  • Judicialis

    EGV Art. 234; ; Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation Art. 6 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Völkerrechtliche Verträge - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Anspruch türkischer Staatsangehöriger auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis - Voraussetzungen - Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt angehört und eine ordnungsgemäße ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung von Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei - Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt angehört - Person, die im Rahmen einer Maßnahme beschäftigt ist, die der Eingliederung von erstmals eine Arbeit suchenden ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1999, 1099
  • EuZW 1999, 627
  • DVBl 1999, 182 (Ls.)
  • InfAuslR 1999, 6
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (94)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 30.09.1997 - C-36/96

    Günaydin u.a. / Freistaat Bayern

    Auszug aus EuGH, 26.11.1998 - C-1/97
    Es ist zunächst ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes seit dem Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89 (Sevince, Slg. 1990, I-3461, Randnr. 26), daß Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung hat, so daß türkische Staatsangehörige, die seine Voraussetzungen erfüllen, sich unmittelbar auf die Rechte berufen können, die ihnen die einzelnen Gedankenstriche der Bestimmung je nach der Dauer der Ausübung einer Beschäftigung in dem Aufnahmemitgliedstaat verleihen (vgl. zuletzt Urteile vom 30. September 1997 in der Rechtssache C-36/96, Günaydin, Slg. 1997, I-5143, Randnr. 24, und in der Rechtssache C-98/96, Ertanir, Slg. 1997, I-5179, Randnr. 24).

    Weiter geht mit den Rechten, die diese Bestimmung dem türkischen Arbeitnehmer im Bereich der Beschäftigung verleiht, nach ständiger Rechtsprechung denknotwendig ein Aufenthaltsrecht des Betroffenen einher, weil sonst das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf Ausübung einer Beschäftigung völlig wirkungslos wäre (vgl. zuletzt die Urteile Günaydin, Randnr. 26, und Ertanir, Randnr. 26).

    20 und 28, sowie die Urteile Günaydin, Randnr. 21, und Ertanir, Randnr. 21).

    16 und 17, vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 197/86, Brown, Slg. 1988, 3205, Randnr. 21, und vom 26. Februar 1992 in der Rechtssache C-357/89, Raulin, Slg. 1992, I-1027, Randnr. 10, und betreffend Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 sowie die Urteile Günaydin, Randnr. 31, und Ertanir, Randnr. 43).

    22 und 23, Günaydin, Randnr. 29 und Ertanir, Randnr. 39) darauf an, ob das Arbeitsverhältnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats lokalisiert werden kann oder eine hinreichend enge Verknüpfung mit diesem Gebiet aufweist, wobei insbesondere der Ort der Einstellung des türkischen Staatsangehörigen, das Gebiet, in dem oder von dem aus die Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübt wurde, und die nationalen Vorschriften im Bereich des Arbeitsrechts und der sozialen Sicherheit zu berücksichtigen sind.

    Andernfalls würde der Beschluß Nr. 1/80 ausgehöhlt und jeder praktischen Wirksamkeit beraubt (vgl. in diesem Sinne Urteil Günaydin, Randnrn.

    Daher sind die Mitgliedstaaten nicht befugt, die Ausübung der genau bestimmten Rechte, die den türkischen Arbeitnehmern aufgrund dieses Beschlusses zustehen, an Bedingungen zu knüpfen oder einzuschränken, zumal die allgemeine und unbedingte Fassung des Artikels 6 Absatz 1 keine Befugnis der Mitgliedstaaten zur Einschränkung der Rechte vorsieht, die er den türkischen Arbeitnehmern unmittelbar verleiht (vgl. in diesem Sinne Urteil Günaydin, Randnrn.

    Zum anderen kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der bestimmte Zweck, der mit der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verfolgt wird, dem Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 erfüllt, nicht die ihm dort gewährten abgestuften Rechte nehmen (Urteil Günaydin, Randnr. 53).

    14, 19 und 20, Tetik, Randnr. 20, Günaydin, Randnrn.

    29 und 30, Günaydin, Randnr. 49, und Ertanir, Randnr. 55).

    Nach ständiger Rechtsprechung macht Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 nämlich die in ihm vorgesehenen Rechte der türkischen Arbeitnehmer nicht von dem Grund abhängig, aus dem diesen Arbeitnehmern ursprünglich die Einreise, eine Arbeitstätigkeit und der Aufenthalt gestattet worden sind (Urteile Kus, Randnrn. 21 bis 23, Günaydin, Randnr. 52, und entsprechend Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-355/93, Eroglu, Slg. 1994, I-5113, Randnr. 22).

  • EuGH, 06.06.1995 - C-434/93

    Bozkurt / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 26.11.1998 - C-1/97
    Der Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung aus dem Wortlaut des Artikels 12 des Assoziierungsabkommens EWGTürkei und des Artikels 36 des Zusatzabkommens, das am 23. November 1970 unterzeichnet, dem Abkommen als Anlage beigefügt und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. L 293, S. 1) abgeschlossen wurde, sowie aus dem Zweck des Beschlusses Nr. 1/80 hergeleitet, daß die im Rahmen der Artikel 48, 49 und 50 EG-Vertrag geltenden Grundsätze soweit wie möglich auf die türkischen Arbeitnehmer, die die im Beschluß Nr. 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, übertragen werden sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juni 1995 in der Rechtssache C-434/93, Bozkurt, Slg. 1995, I-1475, Randnrn.

    Für die Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers, der im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zur Ausübung einer tatsächlichen und echten wirtschaftlichen Tätigkeit eingestellt wurde, zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats im Sinne derselben Bestimmung des Beschlusses Nr. 1/80 kommt es nach ständiger Rechtsprechung (Urteile Bozkurt, Randnrn.

    Die Vorschriften des Kapitels II Abschnitt 1 des Beschlusses Nr. 1/80, zu denen Artikel 6 gehört, bilden somit einen weiteren, durch die Artikel 48, 49 und 50 EG-Vertrag geleiteten Schritt zur Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer (vgl. die Urteile Bozkurt, Randnrn.

    Daß ein solcher Arbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ausgeübt hat, setzt nach ständiger Rechtsprechung (Urteile Sevince, Randnr. 30, Bozkurt, Randnr. 26, und Urteil vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-237/91, Kus, Slg. 1992, I-6781, Randnrn.

    Auch ist der Umstand, daß dem Kläger nur eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt worden war, unerheblich, denn nach ständiger Rechtsprechung stehen den türkischen Arbeitnehmern die durch Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verliehenen Rechte unabhängig davon zu, ob die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats ein spezielles Verwaltungsdokument wie eine Arbeits- oder eine Aufenthaltserlaubnis ausstellen (vgl. in diesem Sinn die Urteile Bozkurt, Randnrn.

  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 26.11.1998 - C-1/97
    Es ist zunächst ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes seit dem Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89 (Sevince, Slg. 1990, I-3461, Randnr. 26), daß Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung hat, so daß türkische Staatsangehörige, die seine Voraussetzungen erfüllen, sich unmittelbar auf die Rechte berufen können, die ihnen die einzelnen Gedankenstriche der Bestimmung je nach der Dauer der Ausübung einer Beschäftigung in dem Aufnahmemitgliedstaat verleihen (vgl. zuletzt Urteile vom 30. September 1997 in der Rechtssache C-36/96, Günaydin, Slg. 1997, I-5143, Randnr. 24, und in der Rechtssache C-98/96, Ertanir, Slg. 1997, I-5179, Randnr. 24).

    Daß ein solcher Arbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ausgeübt hat, setzt nach ständiger Rechtsprechung (Urteile Sevince, Randnr. 30, Bozkurt, Randnr. 26, und Urteil vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-237/91, Kus, Slg. 1992, I-6781, Randnrn.

    So hat der Gerichtshof im Urteil Sevince (Randnr. 31) ausgeführt, daß ein türkischer Arbeitnehmer während des Zeitraums, in dem er infolge der aufschiebenden Wirkung der Klage, die er gegen die Ablehnung seiner Aufenthaltserlaubnis erhoben hat, bis zum Ausgang des Rechtsstreits vorläufig in dem betreffenden Mitgliedstaat bleiben und dort eine Beschäftigung ausüben durfte, keine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats innehatte.

  • EuGH, 31.05.1989 - 344/87

    Bettray / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 26.11.1998 - C-1/97
    Dieser Auslegung steht nicht entgegen, daß die Vergütung der betreffenden Person aus öffentlichen Mitteln gezahlt wird, denn in entsprechender Anwendung der Rechtsprechung zu Artikel 48 EG-Vertrag spielt es für die Frage, ob jemand als Arbeitnehmer anzusehen ist, keine Rolle, woher die Mittel für seine Vergütung stammen, daß das Beschäftigungsverhältnis nach nationalem Recht ein Rechtsverhältnis sui generis ist oder wie hoch die Produktivität des Betreffenden ist (vgl. z. B. Urteil vom 31. Mai 1989 in der Rechtssache 344/87, Bettray, Slg. 1989, 1621, Randnrn.

    Entgegen dem Vorbringen der deutschen Regierung steht dieser Feststellung auch nicht die Feststellung des Gerichtshofes im Urteil Bettray entgegen, daß Tätigkeiten, die nur ein Mittel der Rehabilitation oder der Wiedereingliederung der Arbeitnehmer in das Arbeitsleben darstellen, nicht als tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeiten angesehen werden können, und daß diese Personen folglich keine Arbeitnehmer im Sinne des Gemeinschaftsrechts sind (Randnrn. 17 bis 20).

    Wie nämlich die Kommission in ihren Erklärungen und der Generalanwalt in den Nummern 25 und 45 seiner Schlußanträge ausgeführt haben, unterscheidet sich die Lage einer Person wie des Klägers deutlich von der, um die es im Urteil Bettray ging.

  • EuGH, 23.01.1997 - C-171/95

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DIE FRAGE, OB EIN TÜRKISCHER ARBEITNEHMER, DER

    Auszug aus EuGH, 26.11.1998 - C-1/97
    14, 19 und 20, vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-171/95, Tetik, Slg. 1997, I-329, Randnrn.

    14, 19 und 20, Tetik, Randnr. 20, Günaydin, Randnrn.

  • EuGH, 05.06.1997 - C-285/95

    Kol / Land Berlin

    Auszug aus EuGH, 26.11.1998 - C-1/97
    Schließlich hat der Gerichtshof im Urteil vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-285/95 (Kol, Slg. 1997, I-3069, Randnr. 27) entschieden, daß Beschäftigungszeiten, die der türkische Staatsangehörige aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis zurückgelegt hat, die er allein durch eine Täuschung, derentwegen er verurteilt wurde, erwirkt hat, nicht auf einer gesicherten Position beruhen, sondern in einer nur vorläufigen Position zurückgelegt wurden, da dem Betroffenen während dieser Zeiten von Rechts wegen kein Aufenthaltsrecht zustand.
  • EuGH, 16.12.1992 - C-237/91

    Kus / Landeshauptstadt Wiesbaden

    Auszug aus EuGH, 26.11.1998 - C-1/97
    Daß ein solcher Arbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ausgeübt hat, setzt nach ständiger Rechtsprechung (Urteile Sevince, Randnr. 30, Bozkurt, Randnr. 26, und Urteil vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-237/91, Kus, Slg. 1992, I-6781, Randnrn.
  • EuGH, 05.10.1994 - C-355/93

    Eroglu / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus EuGH, 26.11.1998 - C-1/97
    Nach ständiger Rechtsprechung macht Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 nämlich die in ihm vorgesehenen Rechte der türkischen Arbeitnehmer nicht von dem Grund abhängig, aus dem diesen Arbeitnehmern ursprünglich die Einreise, eine Arbeitstätigkeit und der Aufenthalt gestattet worden sind (Urteile Kus, Randnrn. 21 bis 23, Günaydin, Randnr. 52, und entsprechend Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-355/93, Eroglu, Slg. 1994, I-5113, Randnr. 22).
  • EuGH, 03.07.1986 - 66/85

    Lawrie-Blum / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus EuGH, 26.11.1998 - C-1/97
    Dagegen ist für die Frage, ob jemand als Arbeitnehmer im Sinne des Gemeinschaftsrechts anzusehen ist, die Art des Rechtsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber unerheblich (vgl. zu Artikel 48 des Vertrages u. a. Urteile vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 66/85, Lawrie-Blum, Slg. 1986, 2121, Randnrn.
  • EuGH, 21.06.1988 - 197/86

    Brown / Secretary of State for Scotland

    Auszug aus EuGH, 26.11.1998 - C-1/97
    16 und 17, vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 197/86, Brown, Slg. 1988, 3205, Randnr. 21, und vom 26. Februar 1992 in der Rechtssache C-357/89, Raulin, Slg. 1992, I-1027, Randnr. 10, und betreffend Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 sowie die Urteile Günaydin, Randnr. 31, und Ertanir, Randnr. 43).
  • EuGH, 26.02.1992 - C-357/89

    Raulin / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

  • EuGH, 04.02.2010 - C-14/09

    Genc - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats

    Nach gefestigter Rechtsprechung folgt sowohl aus dem Vorrang des Unionsrechts vor dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten als auch aus der unmittelbaren Wirkung einer Bestimmung wie Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80, dass es einem Mitgliedstaat nicht gestattet ist, den Inhalt des Systems zur schrittweisen Integration türkischer Staatsangehöriger in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats einseitig zu verändern (vgl. u. a. Urteile vom 26. November 1998, Birden, C-1/97, Slg. 1998, I-7747, Randnr. 37, und vom 19. November 2002, Kurz, C-188/00, Slg. 2002, I-10691, Randnr. 66).

    Erfüllt der türkische Staatsangehörige die Voraussetzungen einer Bestimmung des Beschlusses Nr. 1/80 und ist er daher bereits ordnungsgemäß in einem Mitgliedstaat integriert, so ist Letzterer nicht mehr befugt, die Ausübung dieser Rechte zu beschränken, da sonst dem genannten Beschluss seine praktische Wirksamkeit genommen würde (vgl. insbesondere Urteile Birden, Randnr. 37, und Kurz, Randnr. 68).

  • EuGH, 19.11.2002 - C-188/00

    Kurz

    Zur Beantwortung dieser Frage ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof seit dem Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89 (Sevince, Slg. 1990, I-3461, Randnr. 26) in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, dass Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung hat, so dass türkische Staatsangehörige, die seine Voraussetzungen erfüllen, sich unmittelbar auf die Rechte berufen können, die ihnen in den drei Gedankenstrichen dieser Bestimmung je nach der Dauer der Ausübung einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im Aufnahmemitgliedstaat in abgestufter Weise verliehen werden (siehe u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 26. November 1998 in der Rechtssache C-1/97, Birden, Slg. 1998, I-7747, Randnr. 19).

    Zweitens geht ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung mit den Rechten, die diese Bestimmung dem türkischen Arbeitnehmer im Bereich der Beschäftigung verleiht, zwangsläufig ein entsprechendes Aufenthaltsrecht des Betroffenen einher, weil sonst das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf Ausübung einer Beschäftigung völlig wirkungslos wäre (siehe u. a. Urteil Birden, Randnr. 20).

    Drittens setzt Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 bereits seinem Wortlaut nach voraus, dass der Betroffene ein türkischer Arbeitnehmer ist, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehört und dort eine Zeit lang ordnungsgemäß beschäftigt war (Urteil Birden, Randnr. 21).

    20 und 28, Birden, Randnr. 23, und vom 10. Februar 2000 in der Rechtssache C-340/97, Nazli u. a., Slg. 2000, I-957, Randnrn.

    14 bis 17, sowie zu Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 Urteile vom 30. September 1997 in den Rechtssachen C-36/96, Günaydin, Slg. 1997, I-5143, Randnr. 31, und C-98/96, Ertanir, Slg. 1997, I-5179, Randnr. 43, und Urteil Birden, Randnrn.

    22 und 23, Günaydin, Randnr. 29, Ertanir, Randnr. 39, und Birden, Randnr. 33) zum einen darauf an, ob das Arbeitsverhältnis des Betreffenden im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats lokalisiert werden kann oder eine hinreichend enge Verknüpfung mit diesem Gebiet aufweist, wobei insbesondere der Ort der Einstellung des türkischen Staatsangehörigen, das Gebiet, in dem oder von dem aus die Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübt wird, und die nationalen Vorschriften im Bereich des Arbeitsrechts und der sozialen Sicherheit zu berücksichtigen sind.

    Zum anderen bezeichnet der Begriff "regulärer Arbeitsmarkt" in Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Gesamtheit der Arbeitnehmer, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise in sein Hoheitsgebiet und über die Beschäftigung nachkommen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in diesem Staat auszuüben (Urteile Birden, Randnr. 51, und Nazli, Randnr. 31).

    Zur Begründung der Auslegung des Begriffes "regulär" als synonym mit "legal" hat sich der Gerichtshof nicht nur auf eine Untersuchung der verschiedenen Sprachfassungen des Beschlusses Nr. 1/80 gestützt (siehe Urteil Birden, Randnrn.

    47 bis 50), sondern auch auf den Zweck dieses Beschlusses, dessen soziale Bestimmungen einen weiteren, durch die Artikel 48, 49 und 50 EG-Vertrag geleiteten Schritt zur Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer bilden (siehe Urteil Birden, Randnr. 52).

    12 und 22, sowie Urteile Bozkurt, Randnr. 26, und Birden, Randnr. 55) hinzuweisen, nach der die Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats und damit ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht voraussetzt.

    29 und 30, Günaydin, Randnr. 49, Ertanir, Randnr. 55, und Birden, Randnr. 65).

    36 bis 40, und Birden, Randnrn.

    Schließlich macht Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 nach gleichfalls ständiger Rechtsprechung die in ihm vorgesehenen Rechte der türkischen Arbeitnehmer nicht von dem Grund abhängig, aus dem diesen Arbeitnehmern die Einreise, eine Arbeitstätigkeit und der Aufenthalt ursprünglich gestattet wurden (siehe u. a. Urteile Kus, Randnrn. 21 bis 23, Günaydin, Randnr. 52, und Birden, Randnr. 67).

    Für die Beantwortung dieser Frage nach dem Verhältnis zwischen dem Beschluss Nr. 1/80 und dem nationalen Ausländerrecht ist darauf hinzuweisen, dass sowohl aus dem Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten als auch aus der unmittelbaren Wirkung einer Bestimmung wie Artikel 6 dieses Beschlusses folgt, dass es einem Mitgliedstaat nicht gestattet ist, den Inhalt des Systems zur schrittweisen Integration türkischer Staatsangehöriger in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats einseitig zu verändern (siehe u. a. Urteile Birden, Randnr. 37, und Nazli, Randnr. 30).

    Erfüllt nämlich der türkische Staatsangehörige wie im Fall des Ausgangsverfahrens die Voraussetzungen einer Bestimmung des Beschlusses Nr. 1/80 und ist daher bereits ordnungsgemäß in einem Mitgliedstaat integriert, so ist Letzterer nicht mehr befugt, die Ausübung dieser Rechte zu beschränken, da sonst dem genannten Beschluss seine praktische Wirksamkeit genommen würde (siehe u. a. Urteile Birden, Randnr. 37, und Nazli, Randnr. 30, sowie vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C-65/98, Eyüp, Slg. 2000, I-4747, Randnr. 41).

  • EuGH, 09.07.2015 - C-229/14

    Balkaya - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 98/59/EG - Art. 1 Abs. 1

    Zweitens ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch, dass weder der rechtliche Kontext des Beschäftigungsverhältnisses im nationalen Recht, in dessen Rahmen eine Berufsausbildung oder ein Praktikum absolviert wird, noch die Herkunft der zur Vergütung des Betreffenden eingesetzten Mittel und insbesondere im vorliegenden Fall deren Finanzierung aus öffentlichen Mitteln irgendeine Rolle für die Beantwortung der Frage spielen, ob jemand als Arbeitnehmer anzusehen ist oder nicht (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile Bettray, 344/87, EU:C:1989:226, Rn. 15 und 16, Birden, C-1/97, EU:C:1998:568, Rn. 28, und Kurz, C-188/00, EU:C:2002:694, Rn. 34).
  • VG Aachen, 10.04.2007 - 8 K 1769/05

    D (A), Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Assoziationsberechtigte, Türken,

    Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Gerichtshof) wiederholt entschieden hat, erwachsen einem türkischen Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erfüllt, nicht nur beschäftigungsrechtliche Ansprüche, sondern zugleich auch diejenigen aufenthaltsrechtlichen Rechte, deren er bedarf, um seine beschäftigungsrechtlichen Ansprüche effektiv wahrzunehmen, vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), Urteile vom 19. November 2002 - Rs. C-188/00 - (Kurz), Slg. 2002, I- 10691 und vom 26. November 1998 - Rs. C-1/97 - (Birden), Slg. 1998, I-7747.

    Folglich ist für die Auslegung des Begriffes des Arbeitnehmers in Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 die Auslegung dieses Begriffes im Gemeinschaftsrecht heranzuziehen, vgl. EuGH, Urteile vom 19. November 2002 - Rs. C-188/00 - (Kurz), a.a.O.; vom 26. November 1998 - Rs. C-1/97 - (Birden), a.a.O.; vom 30. September 1997 - Rs. C-36/96 - (Günaydin), Slg. 1997, I-5143.

    Der Bereich, in dem die Leistungen erbracht werden, und die Art des Rechtsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber sind dagegen für die Frage, ob jemand Arbeitnehmer im Sinne des Gemeinschaftsrechts ist, unerheblich, vgl. zu Art. 48 EGV: EuGH, Urteile vom 3. Juli 1986 - Rs. 66/85 - (Lawrie-Blum), Slg. 1986, 2121; vom 21. Juni 1988 - Rs. 197/86 - (Brown), Slg. 1988, 3205; vom 26. Februar 1992 - Rs. C- 3/90 - (Bernini), Slg. 1992, I-1071; vom 26. Februar 1992 - Rs. C- 357/89 - (Raulin), Slg. 1992, I-1027; zu Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80: EuGH, Urteile vom 19. November 2002 - Rs. C-188/00 - (Kurz), a.a.O. und vom 26. November 1998 - Rs. C-1/97 - (Birden), a.a.O.

    Für die Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 kommt es zum einen darauf an, ob das Arbeitsverhältnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats lokalisiert werden kann oder eine hinreichend enge Verknüpfung mit diesem Gebiet aufweist, wobei insbesondere der Ort der Einstellung des türkischen Staatsangehörigen, das Gebiet, in dem oder von dem aus die Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübt wurde, und die nationalen Vorschriften im Bereich des Arbeitsrechts und der sozialen Sicherheit zu berücksichtigen sind, vgl. EuGH, Urteile vom 19. November 2002 - Rs. C-188/00 - (Kurz), a.a.O. und vom 26. November 1998 - Rs. C-1/97 - (Birden), a.a.O.

    Erforderlich ist allein, dass die Beschäftigung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaates - namentlich des Aufenthaltsrechts und des Arbeitsrechts - ausgeübt wird, dass also alle für die Berufsausübung erforderlichen Genehmigungen vorliegen, vgl. EuGH, Urteile vom 19. November 2002 - Rs. C-188/00 - (Kurz), a.a.O.; vom 26. November 1998 - Rs. C-1/97 - (Birden), a.a.O.

    Sie setzt darüber hinaus auch eine gesicherte und nicht nur vorläufige Rechtsposition auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates und damit ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht voraus, vgl. EuGH, Urteile vom 20. September 1990 - Rs. C-192/89 - (Sevince), Slg. 1990, I-3461; vom 26. November 1998 - Rs. C- 1/97 - (Birden), a.a.O. und vom 19. November 2002 - Rs. C- 188/00 - (Kurz), a.a.O.

    Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 macht nämlich die in ihm vorgesehenen Rechte nicht von dem Grund abhängig, aus dem den türkischen Arbeitnehmern ursprünglich die Einreise, eine Arbeitstätigkeit und der Aufenthalt gestattet worden sind, vgl. EuGH, Urteile vom 26. November 1998 - Rs. C-1/97 - (Birden), a.a.O.; vom 30. September 1997 - Rs. C-36/96 - (Günaydin), a.a.O.; vom 16. Dezember 1992 - Rs. C-237/01 (Kus), Slg 1992, I- 6781.

    Denn die durch Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 den türkischen Arbeitnehmern eingeräumten Rechte stehen diesen unabhängig davon zu, ob die Behörden des Aufnahmemitgliedstaates ein spezielles Verwaltungsdokument wie eine Arbeits- oder Aufenthaltserlaubnis ausstellen, vgl. EuGH, Urteile vom 26. November 1998 - Rs. C-1/97 - (Birden), a.a.O.; vom 30. September 1997 - Rs. C-36/96 - (Günaydin), a.a.O.; vom 6. Juni 1995 - Rs. C-434/93 (Bozkurt), a.a.O.; vom 30. September 1997 - Rs. C-98/96 - (Ertanir), Slg. 1997, I-5179.

    Jede andere Auslegung würde den Beschluss Nr. 1/80 aushöhlen und jeder praktischen Wirksamkeit berauben, vgl. EuGH, Urteile vom 19. November 2002 - Rs. C-188/00 - (Kurz), a.a.O. und vom 26. November 1998 - Rs. C-1/97 - (Birden), a.a.O.

    Entscheidend ist danach vielmehr, dass der Arbeitnehmer tatsächlich ordnungsgemäß die erforderliche Zeit gearbeitet hat, vgl. EuGH, Urteile vom 19. November 2002 - Rs. C-188/00 - (Kurz), a.a.O. und vom 26. November 1998 - Rs. C-1/97 - (Birden), a.a.O.

  • EuGH, 07.09.2004 - C-456/02

    Trojani - Freier Personenverkehr - Unionsbürgerschaft - Aufenthaltsrecht -

    19 Doch erklärt sich diese Feststellung nur aus den Besonderheiten des konkreten Falles, in dem es um die Situation einer Person ging, die aufgrund ihrer Drogenabhängigkeit nach nationalen Rechtsvorschriften eingestellt worden war, die bezweckten, Personen Arbeit zu verschaffen, die infolge von in ihrer Person begründeten Umständen auf unbestimmte Zeit nicht in der Lage sind, unter normalen Bedingungen zu arbeiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 1998 in der Rechtssache C-1/97, Birden, Slg. 1998, I-7747, Randnrn.
  • EuGH, 24.01.2008 - C-294/06

    Payir u.a. - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Arbeitnehmerfreizügigkeit -

    Nach den Ausführungen dieses Gerichts sah der High Court diese drei türkischen Staatsangehörigen als Arbeitnehmer in dem Sinne an, den der Gerichtshof diesem Begriff u. a. in seinem Urteil vom 26. November 1998, Birden (C-1/97, Slg. 1998, I-7747, Randnr. 24) gegeben hat.

    Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. Urteil Birden, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass dieser Begriff die Gesamtheit der Arbeitnehmer bezeichnet, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats nachkommen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in dessen Hoheitsgebiet auszuüben (vgl. Urteil Birden, Randnr. 51).

    Wie der Gerichtshof nämlich entschieden hat, könnten die Mitgliedstaaten, wenn eine Befristung des Arbeitsverhältnisses genügte, um die Ordnungsgemäßheit der Beschäftigung, die der Betroffene rechtmäßig ausübt, in Frage zu stellen, den türkischen Wanderarbeitnehmern, denen sie die Einreise in ihr Hoheitsgebiet gestattet haben und die dort ununterbrochen während eines Jahres eine ordnungsgemäße wirtschaftliche Tätigkeit verrichtet haben, die Rechte vorenthalten, die diese unmittelbar aus Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 herleiten können (vgl. Urteil Birden, Randnr. 64).

    37 bis 40 und 50, Birden, Randnr. 19, Kurz, Randnr. 26, vom 21. Oktober 2003, Abatay u. a., C-317/01 und C-369/01, Slg. 2003, I-12301, Randnr. 78, und Sedef, Randnr. 34).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2005 - C-230/03

    Sedef - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des

    12 - Wie dem Urteil vom 30. September 1987 in der Rechtssache 12/86 (Demirel, Slg. 1987, 3719, Randnr. 23) zu entnehmen ist, haben weder Artikel 12 des Assoziierungsabkommens noch Artikel 36 des Protokolls unmittelbare Wirkung; dieser Umstand schließt es jedoch seit den Urteilen vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89 (Sevince, Slg. 1990, I-3461, Randnr. 2), vom 26. November 1998 in der Rechtssache C-1/97 (Birden, Slg. 1998, I-7747, Randnr. 52) und vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-171/01 (Wählergruppe Gemeinsam, Slg. 2003, I-4301, Randnr. 64) nicht aus, dass die Beschlüsse des Assoziationsrates, die in bestimmten Punkten die im Abkommen vorgesehenen Programme verwirklichen, diese haben.

    13 - Nach dem Urteil vom 6. Juni 1995 in der Rechtssache C-434/93 (Bozkurt, Slg. 1995, I-1475, Randnr. 14) stellt der Beschluss Nr. 2/76 einen ersten Schritt in der Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer dar, einen weiteren der Beschluss Nr. 1/80. Im selben Sinne äußern sich außer dem bereits genannten Urteil Birden, Randnr. 52, die Urteile vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-171/95 (Tetik, Slg. 1997, I-329, Randnr. 20), vom 30. September 1997 in der Rechtssache C-36/96 (Günaydin u. a., Slg. 1997, I-5143, Randnrn.

    21 - Da auf die türkischen Staatsangehörigen, die die im Beschluss Nr. 1/80 zuerkannten Rechte genießen, die in den Artikeln 39 EG, 40 EG und 41 EG enthaltenen Grundsätze zu übertragen sind (bereits genannte Urteile Birden, Randnr. 23, und Kurz, Randnrn.

    23 - Urteile Bozkurt, Randnr. 23, Günaydin u. a., Randnr. 29, Ertanir, Randnr. 39, Birden, Randnr. 33, und Kurz, Randnr. 37, alle bereits genannt.

    25 - Urteile Birden, Randnr. 51, Nazli, Randnrn.

    33 - Urteil Nazli, Randnr. 40. Dieselbe Einordnung wird z. B. in den ebenfalls erwähnten Urteilen Birden, Randnrn.

    53 - Worauf sich u. a. die Urteile Tetik, Randnr. 31, Günaydin u. a., Randnr. 38, Birden, Randnr. 37, und Kurz, Randnr. 68, beziehen.

  • EuGH, 21.10.2003 - C-317/01

    WIRD VON TÜRKISCHEN FAHRERN IN DEUTSCHLAND ZUGELASSENER LKWS, DIE DIE STRECKE

    Die sozialen Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1/80 bilden nämlich - im Anschluss an den Beschluss Nr. 2/76 des Assoziationsrats vom 20. Dezember 1976 über die Durchführung von Artikel 12 des Assoziationsabkommens - einen weiteren, durch die Artikel 48, 49 und 50 EWG-Vertrag, später die Artikel 48 und 49 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und Artikel 40 EG) sowie 50 EG-Vertrag (jetzt Artikel 41 EG) geleiteten Schritt zur Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer (vgl. u. a. Urteile vom 26. November 1998 in der Rechtssache C-1/97, Birden, Slg. 1998, I-7747, Randnr. 52, und vom 19. November 2002 in der Rechtssache C-188/00, Kurz, Slg. 2002, I-10691, Randnr. 40).

    Aus dieser Klausel ergibt sich, dass sich ein türkischer Staatsangehöriger nur dann auf diese Stillhalteklausel berufen kann, wenn er die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung beachtet hat und sich dementsprechend rechtmäßig im Hoheitsgebiet dieses Staates befindet (vgl. in Bezug auf den in mehreren Artikeln des Kapitels II Abschnitt 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verwendeten Begriff der "ordnungsgemäßen Beschäftigung" Urteile Birden, Randnr. 51, vom 10. Februar 2000 in der Rechtssache C-340/97, Nazli, Slg. 2000, I-957, Randnr. 31, und Kurz, Randnr. 39).

    Was, erstens, Artikel 13 des Beschlusses Nr. 1/80 betrifft, so ergibt sich zwar aus den Akten, die das vorlegende Gericht dem Gerichtshof übermittelt hat, dass die Kläger Abatay u. a. sich in einer "ordnungsgemäßen" Lage im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes befanden, da sie den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats über die Einreise in sein Hoheitsgebiet und über die Ausübung einer Berufstätigkeit nachgekommen sind (vgl. in Bezug auf Artikel 6 Absatz 1 dieses Beschlusses Urteile Birden, Randnr. 51, Nazli, Randnr. 31, und Kurz, Randnr. 39).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007 - C-294/06

    Payir u.a. - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Artikel 6 Absatz 1 des

    Der Gerichtshof hat diese Frage in seinem Urteil Birden verneint.(19) Der Gerichtshof hat dort festgestellt, dass die in der deutschen Sprachfassung verwendeten Begriffe "regulär" und "ordnungsgemäß" synonym sind.

    4 - Vgl. Urteil vom 26. November 1998, Birden (C-1/97, Slg. 1998, I-7747, Randnr. 23).

    5 - Vgl. betreffend Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 nur Urteile vom 19. November 2002, Kurz (C-188/00, Slg. 2002, I-10691, Randnr. 32), und Urteil Birden (zitiert in Fußnote 4, Randnr. 25 und 28).

    13 - Vgl. Urteil Birden (zitiert in Fußnote 4, Randnr. 31).

    19 - Vgl. Urteile Birden (zitiert in Fußnote 4, Randnrn. 47 ff.) unter Verweis auf die verschiedenen Sprachfassungen des Beschlusses Nr. 1/80.

    20 - Vgl. Urteile Birden (zitiert in Fußnote 4, Randnr. 51), vom 10. Februar 2000, Nazli (C-340/97, Slg. 2000, I-957, Randnr. 31) und vom 26. Oktober 2006, Güzeli (C-4/05, Slg. 2006, I-10279, Randnr. 32).

    21 - Vgl. Urteil Birden (zitiert in Fußnote 4, Randnr. 51).

  • EuGH, 16.03.2000 - C-329/97

    Ergat

    So würde der Zweck des Beschlusses Nr. 1/80, die im sozialen Bereich bestehende Regelung zugunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen zu verbessern, um schrittweise die Freizügigkeit der Arbeitnehmer herzustellen (vgl. zuletzt Urteil vom 26. November 1998 in der Rechtssache C-1/97, Birden, Slg. 1998, I-7747, Randnr. 52), nicht erreicht, wenn von einem Mitgliedstaat namentlich hinsichtlich des Aufenthalts erlassene Beschränkungen dem Betroffenen die Rechte, die Artikel 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich dieses Beschlusses ihm bedingungslos gewährt, genau in dem Augenblick nehmen würden, in dem er aufgrund des freien Zugangs zu einer von ihm gewählten Beschäftigung die Möglichkeit hat, sich dauerhaft in den Aufnahmemitgliedstaat zu integrieren.

    29 und 30, und die Urteile Günaydin, Randnr. 49, Ertanir, Randnr. 55, und Birden, Randnr. 65).

  • EuGH, 10.02.2000 - C-340/97

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN EINEN TÜRKISCHEN ARBEITNEHMER, DER STRAFRECHTLICH

  • VGH Baden-Württemberg, 10.10.2007 - 11 S 2967/06

    Wirkungen der nachträglichen zeitlichen Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis;

  • BVerwG, 25.08.2009 - 1 C 25.08

    Assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht, Ausweisung, Ausweisungsschutz,

  • EuGH, 10.01.2006 - C-230/03

    Sedef - Assoziierung EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 6 des

  • BVerwG, 19.04.2012 - 1 C 10.11

    Türkei; türkische Staatsangehörige; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches

  • EuGH, 18.12.2008 - C-337/07

    Altun - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80

  • VG Düsseldorf, 05.11.2020 - 8 K 15409/17

    Ordnungsgemäße Beschäftigung; Student; studienvorbereitende Maßnahmen;

  • VG Hamburg, 04.05.2009 - 15 E 628/09

    Türkischer Arbeitnehmer: Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt nach

  • VGH Hessen, 08.04.2009 - 11 A 2264/08

    Ausländerrechtliche Nebenbestimmung; zeitlich beschränkte Erwerbstätigkeit;

  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.2004 - 13 S 2510/04

    Unerheblichkeit der Dauer der ordnungsgemäßen Beschäftigung und der

  • EuGH, 11.05.2000 - C-37/98

    Savas

  • VG Aachen, 14.08.2008 - 8 L 298/08

    D (A), Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, Studenten, Studium,

  • BVerwG, 29.05.2018 - 1 C 17.17

    Arglist; Assoziationsrecht; Beschäftigung; Ehegattennachzug; Rechtsmissbrauch;

  • VG Darmstadt, 22.02.2008 - 5 E 214/07

    Art und Umfang der Beschäftigung für die Begründung von Ansprüchen aus EWGAssRBes

  • EuGH, 02.06.2005 - C-136/03

    Dörr und Ünal - Freizügigkeit - Öffentliche Ordnung - Richtlinie 64/221/EWG -

  • EuGH, 02.03.1999 - C-416/96

    Eddline El-Yassini

  • VGH Hessen, 02.12.2002 - 12 UE 1893/02

    Recht auf Wiederkehr - gewöhnlicher Aufenthalt vor Ausreise

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.01.2005 - 10 A 11017/04

    Ermessensausweisung eines supranationalen, aufenthaltsberechtigten türkischen

  • BVerwG, 14.05.2013 - 1 C 16.12

    Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Auflage; Befristung;

  • EuGH, 29.09.2011 - C-187/10

    Unal - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.1999 - C-340/97

    Nazli

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2003 - C-317/01

    NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS WAR DEUTSCHLAND BERECHTIGT, EINE REGELUNG

  • VGH Baden-Württemberg, 19.04.2000 - 11 S 1387/99

    Geltung der Freizügigkeitsregelung für Erwerbsprostitution

  • VG Darmstadt, 17.09.2009 - 5 L 1411/08

    Zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für türkischen Staatsangehörigen unter

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.02.2004 - C-456/02

    Trojani

  • EuGH, 08.05.2003 - C-171/01

    Wählergruppe Gemeinsam

  • BAG, 22.03.2000 - 7 AZR 226/98

    Befristeter Arbeitsvertrag mit einer türkischen Lektorin;

  • VG Sigmaringen, 09.08.2006 - 5 K 293/05

    Ausweisung: Anwendung des Art 7 Satz 1 EWGAssRBes

  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.2004 - 11 S 1303/04

    Wegfall des aufgrund Familiennachzugs erworbenen assoziationsrechtlichen

  • VGH Baden-Württemberg, 17.05.2017 - 11 S 341/17

    Herstellung der Entscheidungsreife in Fällen der Rücknahme von Aufenthaltstiteln;

  • BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 13.00

    Assoziationsratsbeschluss; Arbeitnehmer; Arbeitsmarkt, regulärer;

  • VG Gelsenkirchen, 24.03.2011 - 16 K 3500/09

    Ordnungsmäßiger Wohnsitz, Sicherung des Lebensunterhalts, Arbeitserlaubnis,

  • OVG Bremen, 08.12.2015 - 1 LC 18/14

    Feststellungsbegehren eines Kindes ausländischer Eltern hinsichtlich des Erwerbs

  • VG Düsseldorf, 03.06.2008 - 7 L 2190/07

    Student Türkei Teilzeitbeschäftigung Aufenthaltsrecht ordnungsgemäße

  • LSG Hamburg, 27.05.2016 - L 4 AS 160/16

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

  • OVG Berlin, 11.02.2003 - 8 S 93.02

    "Scheinehe", türkischer Werkvertragsarbeitnehmer, regulärer Arbeitsmarkt

  • LSG Baden-Württemberg, 27.08.2012 - L 13 AS 2352/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

  • VG Darmstadt, 25.05.2007 - 5 E 1049/06

    Ausweisung eines türkischen Asylbewerbers wegen schwerer Straftaten

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2009 - C-22/08

    Vatsouras - Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit - Arbeitnehmerbegriff - Gültigkeit

  • OVG Bremen, 06.10.2021 - 2 LC 23/21

    Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch das Kind eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2004 - C-136/03

    Dörr und Ünal

  • VGH Baden-Württemberg, 03.08.2018 - 11 S 1351/18

    Einstweiliger Rechtsschutz in Verfahren um das Bestehen eines Aufenthaltsrechts

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-81/13

    Vereinigtes Königreich / Rat - Außenbeziehungen - Assoziierungsabkommen

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2014 - C-316/13

    Fenoll - Sozialpolitik - Begriff des Arbeitnehmers - Richtlinie 2003/88/EG

  • OVG Hamburg, 29.03.2012 - 4 Bf 210/09

    Assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2009 - 18 B 979/08

    Studium Erwerbstätigkeitordnungsgemäße Beschäftigung

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2004 - C-467/02

    Cetinkaya

  • EuGH, 06.12.2012 - C-81/13
  • LSG Bayern, 26.07.2000 - L 11 AL 117/00

    Berufungsfähigkeit von Feststellungen, die in der Vergangenheit liegen;

  • LSG Bayern, 25.07.2000 - L 10 AL 392/98

    Zur Erforderlichkeit einer Arbeitserlaubnis für den Einsatz türkischer

  • LSG Bayern, 25.07.2000 - L 10 AL 51/98
  • LSG Bayern, 26.07.2000 - L 11 AL 379/98

    Zum Erfordernis einer Arbeitserlaubnis für das Tätigwerden eines türkischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-171/01

    Wählergruppe Gemeinsam

  • VG Stuttgart, 19.01.2021 - 5 K 3369/20

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis; Ableitung eines Aufenthaltsrechts nach

  • VG München, 08.05.2018 - M 12 K 18.1107

    Erlöschen der Niederlassungserlaubnis

  • VGH Baden-Württemberg, 07.06.2001 - 11 S 1463/00

    Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt

  • VG Freiburg, 14.04.2021 - 7 K 6562/18

    Ausweisung eines Ausländers nach Straftat trotz Familienbindung

  • VG München, 14.08.2019 - M 12 K 18.5119

    Versagung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und Ausweisung

  • LSG Bayern, 30.08.2000 - L 11 AL 408/98

    Notwendigkeit einer Arbeitserlaubnis für eine Fahrertätigkeit eines türkischen

  • OVG Hamburg, 07.07.2021 - 6 Bs 105/21

    Schwarzarbeit stellt keine ordnungsgemäße Beschäftigung im regulären Arbeitsmarkt

  • VG München, 17.11.2016 - M 12 K 16.1726

    Rücknahme des Aufenthaltstitels und Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2008 - C-337/07

    Altun - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des

  • VG Neustadt, 10.04.2008 - 2 K 1305/07

    Zum Ausweisungsschutz für einen im Bundesgebiet geborenen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2004 - 19 B 1741/03

    Anspruch eines türkischen Staatsangehörigen auf Erteilung oder Verlängerung einer

  • OVG Niedersachsen, 24.04.2001 - 11 M 4041/00

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis und Abschiebungsandrohung;

  • VG München, 27.05.2014 - M 24 S 14.1085

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

  • VG Hamburg, 29.10.2010 - 7 K 714/08

    Ausweisung eines Türken wegen besonders schwerwiegender Straftaten

  • VG Sigmaringen, 27.08.2003 - 1 K 638/02

    Zur Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen - Assoziationsrecht EG-Türkei

  • LSG Bayern, 26.07.2000 - L 11 AL 397/98

    Zum Erfordernis einer Arbeitserlaubnis für das Tätigwerden eines türkischen

  • OVG Bremen, 28.01.2000 - 1 B 406/99

    D (A), Altfallregelung, Libanesen, Erlasslage, Auslegung,

  • VG Karlsruhe, 26.09.2001 - 7 K 3589/00

    Ausweisung eines deutschverheirateten türkischen Straftäters

  • VG München, 20.10.2016 - M 12 K 16.139

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 EWG/Türkei

  • VGH Hessen, 24.05.2011 - 11 B 1177/11

    Erwerb des Rechts auf Zugang zum Arbeitsmarkt des Familienangehörigen durch dem

  • OVG Bremen, 26.10.2004 - 1 A 252/03

    Aufenthaltserlaubnis; Befristung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2004 - 18 B 233/04
  • LSG Bayern, 21.11.2000 - L 10 AL 386/98

    Feststellung der Arbeitserlaubnisfreiheit eines Fernfahrers im

  • VG Aachen, 05.08.2009 - 8 K 339/07

    Voraussetzungen für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis; Begriff des

  • VG Düsseldorf, 07.05.2007 - 8 L 2494/06

    Kein Rechtsanspruch auf Erneuerung der Arbeitserlaubnis und Verlängerung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2003 - 18 B 543/02

    Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.05.2002 - 18 B 606/02
  • VG München, 08.11.2010 - M 25 K 10.1618

    Ermessensausweisung eines türkischen Staatsangehörigen

  • VG Ansbach, 22.01.2020 - AN 5 K 18.00135

    Einreise ohne gültiges Visum

  • VG Düsseldorf, 12.01.2012 - 27 L 590/11

    Arbeitsberechtigung Außenwirkung Übergang Beschäftigungserlaubnis Türkei

  • VG München, 12.10.2009 - M 25 S 09.3177

    Ordnungsgemäße Beschäftigung eines türkischen Arbeitnehmers nach Art. 6 Abs. 1 -

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht