Rechtsprechung
   BVerwG, 21.03.2000 - 9 C 41.99   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)

    AsylVfG § 71; AsylVfG § 42 S. 2; AsylVfG § 24 Abs. 2; VwVfG § 51; AsylVfG § 5 Abs. 1 S. 2; AuslG § 53
    D (A), Folgeantrag, Abschiebungshindernis, Bundesamt, Prüfungskompetenz, Bindungswirkung, Wiederaufgreifen des Verfahrens, Fristen, Ermessen

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG; Entscheidungskompetenz des Bundesamts beim Asylfolgeantrag; Wiederaufgreifen des Verfahrens; Wiederaufgreifen nach Ermessen; Bindungswirkung der Feststellungen zu § 53 AuslG; erheblicher/unerheblicher Asylfolgeantrag

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG; Entscheidungskompetenz des Bundesamts beim Asylfolgeantrag; Wiederaufgreifen des Verfahrens; Wiederaufgreifen nach Ermessen; Bindungswirkung der Feststellungen zu § 53 AuslG; erheblicher/unerheblicher Asylfolgeantrag.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 111, 77
  • DVBl 2000, 1548
  • DÖV 2000, 1059
  • InfAuslR 2000, 410
  • NVwZ 2000, 940



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Wird zitiert von ... (307)  

  • BVerfG, 21.06.2000 - 2 BvR 1989/97  

    Zur Zurechnung von Anwaltsverschulden im Asylverfahren

    Die Entscheidung des Bundesamtes über zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse (vgl. dazu BVerwGE 105, 383 ) ist für die Ausländerbehörde nach Maßgabe der §§ 41, 42 AsylVfG verbindlich (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, InfAuslR 2000, S. 16 und vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 - ); diese darf sich auch nach einer Versäumung der Klagefrist allein infolge zurechenbaren Vertreterverschuldens bei der Entscheidung über die Erteilung einer Duldung nicht mehr mit Gefahren für Leib oder Leben des Asylbewerbers im Abschiebungszielstaat befassen.

    e) Indes hat mittlerweile das Bundesverwaltungsgericht in zwei Urteilen ausdrücklich hervorgehoben, dass damit die Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG noch nicht notwendig endet (Urteil vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, InfAuslR 2000, S. 16 und Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 - ): Die Entscheidung des Bundesamtes zu § 53 AuslG unterliege nicht den eingeschränkten und strengen Wiederaufgreifensvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, denn die einschränkende Verweisung des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gelte nur für den erneuten Asylantrag (Folgeantrag) im Sinne von § 13 Abs. 1 AsylVfG, der gerade nicht das Schutzersuchen nach § 53 AuslG umfasst.

  • BVerwG, 20.10.2004 - 1 C 15.03  

    Asylfolgeverfahren; Wiederaufgreifen des Verfahrens; Ermessen;

    Die Klägerin kann nicht verlangen, dass das Bundesamt ihr bestandskräftig abgeschlossenes Verfahren zu § 53 Abs. 6 AuslG gemäß § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG wieder aufgreift und feststellt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen (vgl. allgemein zum Wiederaufgreifen des Verfahrens zu § 53 AuslG das Urteil des früher mit Asylsachen befassten 9. Senats des BVerwG vom 21. März 2000 - BVerwG 9 C 41.99 - BVerwGE 111, 77 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 33).

    Dem steht nicht entgegen, dass § 71 Abs. 1 und 3 AsylVfG für Asylfolgeanträge die Möglichkeit einer derartigen Ermessensentscheidung ausschließt; diese Regelungen sind weder unmittelbar noch entsprechend auf erneute Anträge zu § 53 AuslG anzuwenden (vgl. nochmals Urteil des 9. Senats vom 21. März 2000 - BVerwG 9 C 41.99 - BVerwGE 111, 77 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 33 S. 50 m.w.N.).

  • BVerwG, 22.11.2005 - 1 C 18.04  

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Aufenthaltsbefugnis;

    Solange das förmlich festgestellte Abschiebungsverbot nicht unanfechtbar oder vollziehbar widerrufen ist, ist die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamtes über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG gebunden (§ 42 Satz 1 AsylVfG; vgl. dazu Urteil des früher mit Asylsachen befassten 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2000 - BVerwG 9 C 41.99 - BVerwGE 111, 77 ).
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