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VGH Baden-Württemberg, 17.08.2000 - 13 S 950/00 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Zugang zum regulären Arbeitsmarkt für Familienangehörige türkischer Arbeitnehmer - Erlöschen des Zugangsrechts wegen Erwerbslosigkeit; Ausscheiden wegen Erwerbsunfähigkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 02.02.1996 - 5 K 3500/94
- VGH Baden-Württemberg, 17.08.2000 - 13 S 950/00
Papierfundstellen
- ESVGH 51, 55 (Ls.)
- NVwZ-RR 2001, 134
- DVBl 2001, 231 (Ls.)
- DÖV 2001, 567
- InfAuslR 2000, 476
Wird zitiert von ... (13) Neu Zitiert selbst (15)
- EuGH, 12.06.1980 - 1/80
Salmon
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.08.2000 - 13 S 950/00
Das Recht des Familienangehörigen auf freien Zugang zu einer ordnungsgemäßen Beschäftigung aus Art. 7 S 1 Ss 2 ARB 1/80 (EWGAssRBes 1/80) vermittelt mit der Aufnahme einer Beschäftigung ein eigenständiges, vom Gesichtspunkt des Fortbestehens der Familieneinheit mit einem dem regulären Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmer losgelöstes Aufenthaltsrecht, das durch nationale Regelungen über den Aufenthalt nicht mehr beeinträchtigt werden kann (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 16.03.2000, Rechtssache C-329/97 (Ergat), DVBl. 2000, 691).Art. 6 Abs. 2 S 2 ARB 1/80 (EWGAssRBes 1/80) /80 und die Grundsätze zum Erlöschen des Zugangsrechts des türkischen Arbeitnehmers nach Art. 6 Abs. 1 Ss 3 ARB 1/80 (EWGAssRBes 1/80) wegen Erwerbslosigkeit sind auch auf dieses eigenständige Zugangsrecht des Familienangehörigen nach Art. 7 S 1 Ss 2 ARB 1/80 (EWGAssRBes 1/80) anzuwenden.
Es ist für die Frage des Erlöschens des eigenständigen Zugangsrechts des Familienangehörigen nach Art. 7 S 1 Ss 2 ARB 1/80 (EWGAssRBes 1/80) wegen Erwerbslosigkeit ohne Bedeutung, ob die Familieneinheit mit dem türkischen Arbeitnehmer fortbesteht.
Es bleibt offen, ob die Mitteilung des Arbeitsamtes, Arbeitslosengeld sei ohne Sperrzeit gemäß § 119 AFG bewilligt worden, als ordnungsgemäße Feststellung der Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit durch die zuständige Stelle im Sinne von Art. 6 Abs. 2 S 2 ARB 1/80 (EWGAssRBes 1/80) zu werten ist.
Der besondere Schutz, der den freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern gem. § 12 AufenthG/EWG zukomme, gebe keinen Maßstab für den Schutz, den Art. 14 ARB 1/80 den Ausländern türkischer Staatsangehörigkeit gewähre.
Denn Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 enthalte keine dem Freizügigkeitsrecht entsprechenden Bestimmungen.
Außerdem habe er Anspruch auf uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt gem. Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich ARB 1/80.
Aus der Regelung des Art. 9 ARB 1/80 werde deutlich, dass das Ausscheiden des "Stammberechtigten" aus dem Arbeitsmarkt das einmal entstandene Zugangsrecht des bei ihm wohnenden Familienangehörigen nach Art. 7 Satz 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 nicht untergehen lasse; dies sei vorbehaltlich der Verfestigung des Rechts durch Aufnahme einer Beschäftigung erst dann der Fall, wenn der Stammberechtigte ausreise oder ausreisen müsse.
Der Ausweisungsschutz nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 entspreche demjenigen, der für Unionsbürger bestehe.
Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bis zu einem Jahr seien gem. § 97 AuslG unbeachtlich; zudem liege ein ununterbrochener rechtmäßiger Inlandsaufenthalt auf der Grundlage des gemeinschaftsrechtlichen Anspruchs auf Zugang zum Arbeitsmarkt nach Art. 7 ARB 1/80 vor.
Die hier gegebenen general- und spezialpräventiven Erwägungen rechtfertigten die Ausweisung auch, falls Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 einschlägig sein sollte.
Der Schutz des Art. 3 Abs. 3 ENA entfalle ohne Rücksicht auf § 97 AuslG bereits bei einer kurzfristigen Unterbrechung des ordnungsgemäßen Aufenthalts; jedenfalls das Recht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 vermittle keinen ordnungsgemäßen Aufenthalt im Sinne des Art. 3 Abs. 3 ENA, weil zweifelhaft sei, ob dieses Zugangsrecht ein Aufenthaltsrecht beinhalte.
Mit Beschluss vom 5.11.1998 - 13 S 816/96 - legte der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zur Auslegung von Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich ARB 1/80 und Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 zur Vorabentscheidung vor und setzte das Verfahren bis zur Vorabentscheidung aus.
Für die Frage der Ordnungsmäßigkeit des Aufenthalts im Sinne von Art. 3 Abs. 3 ENA ist es auch unerheblich, ob der Aufenthaltserlaubnis nur deklaratorische Bedeutung zukam, weil der Kläger ein aus Art. 6ff. ARB 1/80 folgendes gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht inne hatte (BVerwG, Beschluss vom 28.5.1979, Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 63 für das Fehlen der Aufenthaltserlaubnis-EG bei freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern).
b) Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids hatte der Kläger jedoch ein aus Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich ARB 1/80 abgeleitetes gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht inne (siehe unten aa)).
Die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 für einen Entzug dieses Aufenthaltsrechts durch Ausweisung lagen nicht vor (siehe unten bb)).
Ein solches folgte allerdings nicht aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80.
Der Kläger setzte seine am 13.3.1989 aufgenommene Beschäftigung bei der Firma B. nach dem 20.7.1991 nicht mehr fort; damit entfiel sein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich ARB 1/80.
Dem Kläger stand jedoch ein aus Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich ARB 1/80 folgendes Aufenthaltsrecht zur Seite.
(1) Hierfür ist zunächst ohne Bedeutung, dass der Kläger bereits eingereist war, als Art. 7 ARB 1/80 am 1.12.1980 in Kraft trat und Rechtswirkungen entfaltete (vgl. EuGH, Urteil vom 20.9.1990 - Sevince, NVwZ 1991, 255, RdNr. 9; BVerwG, Urteil vom 15.7.1997, InfAuslR 1998, 4, 5).
Verlangt das nationale Ausländerrecht für den Zuzug der Familienangehörigen die in Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 vorausgesetzte Genehmigung zum Zuzug nicht, steht die genehmigungsfreie Einreise zum Zwecke der Familienzusammenführung jedenfalls dann der Genehmigung gleich, wenn die Behörde von der ihr hier nach § 7 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 AuslG 1965 eingeräumten Befugnis keinen Gebrauch gemacht hat, den Aufenthalt des Familienangehörigen nachträglich zeitlich zu beschränken; außerdem war dem Kläger nach Inkrafttreten des Assoziationsratsbeschlusses im Jahre 1983 eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft erteilt worden (…BVerwG vom 15.7.1997, a.a.O.).
(2) Die Ausweisung ist ungeachtet des Umstands an Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 zu messen, dass der Kläger seit dem 22.11.1990 nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war, sein Aufenthalt aufgrund des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 20.11.1990 nur noch vorläufig gemäß § 69 Abs. 3 AuslG als erlaubt galt und der Antrag mit Bescheid vom 12.11.1992 abgelehnt wurde (Frage der Ordnungsmäßigkeit des Wohnsitzes im Sinne von Art. 7 Satz 1 ARB 1/80; zur ordnungsgemäßen Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nur bei unbestrittenem Aufenthalt vgl. EuGH, Urteil vom 16.12.1992 - Kus, InfAuslR 1993, RdNr. 11ff.).
Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 16.3.2000 - Ergat (DVBl. 2000, 691) grundsätzlich zur Rechtsnatur des Beschäftigungsanspruchs nach Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich ARB 1/80 und den sich daraus ergebenden Grenzen für die Befugnis der Mitgliedstaaten zur Regelung des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen türkischer Arbeitnehmer Stellung genommen.
36, 37 und 42 sowie Urteil des EuGH vom 17.4.1997, a.a.O., RdNr. 33; zur gänzlich anders gelagerten Situation in den Fällen des Art. 7 Satz 2 ARB 1/80, vgl. Urteil des EuGH vom 19.11.1998 - Akman, Slg. 1998, I-7537 zu Art. 7 Satz 2 ARB 1/80: Aufgrund dieser nach dem Wortlaut - Vergangenheitsform, RdNrn.
38, 43, 46 - und Systematik - Zusammenhang mit Art. 9 ARB 1/80, RdNrn.
40 bis 42 - von Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 abweichenden Vorschrift reicht es aus, dass die Voraussetzung der ordnungsgemäßen Beschäftigung eines Elternteils im Mitgliedstaat für einen bestimmten Zeitraum irgendwann vor Abschluss der Berufsausbildung des Kindes vorgelegen hat, RdNr. 47).
(3) Der Anwendbarkeit der Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich, 14 Abs. 1 ARB 1/80 steht auch nicht entgegen, dass der Vater des Klägers aufgrund eines Vorfalls im Mai 1984 erwerbsunfähig geworden war.
Denn wie dargelegt, hängt die Ausübung des Rechts auf freien Zugang zum Arbeitsmarkt nach Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich ARB 1/80 nicht vom Fortbestand der Voraussetzungen für die Entstehung dieses Rechtes ab.
Das Ausscheiden des "stammberechtigten" türkischen Arbeitnehmers aus dem regulären Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates ist demnach unschädlich, wenn es erfolgt, nachdem der Familienangehörige in Ausübung seines Beschäftigungsrechts aus Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich ARB 1/80 selbst ordnungsgemäß in das Erwerbsleben eingetreten ist.
Dieses sozialversicherungsrechtliche Verfahren setzt auf Seiten des türkischen Arbeitnehmers den Fortbestand des Rechts auf Beschäftigung gemäß § 6 Abs. 1 ARB 1/80 und des zugrunde liegenden Aufenthaltsrechts voraus, bis geklärt ist, dass er nicht mehr in den regulären deutschen Arbeitsmarkt eingegliedert werden kann (zur Berücksichtigung der nationalen Vorschriften der sozialen Sicherheit bei der Beurteilung der Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates, EuGH…, Urteil vom 6.6.1995, a.a.O., RdNr. 23f.).
Dies gilt mit Blick auf das hier in Rede stehende Zugangsrecht des Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers aus Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich ARB 1/80 auch deshalb, weil der Familienangehörige in dieser Situation Klarheit darüber haben muss, wann er sein Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt durch Aufnahme einer eigenen Beschäftigung von den Familiennachzugsvoraussetzungen lösen muss.
(4) Der Anwendbarkeit des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 auf die Ausweisung steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Kläger nach Aufnahme der ersten Beschäftigung im Mai 1985 bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids am 3.8.1994 mehrfach erwerbslos gewesen war und sich außerdem über einen längeren Zeitraum in der Türkei aufgehalten hatte.
Allerdings ist die Erwerbslosigkeit des Klägers nicht schon deshalb für den Bestand der Rechtsposition aus Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich ARB 1/80 unerheblich, weil er die Familieneinheit mit seinem Vater auch noch nach seinem Eintritt in das Erwerbsleben bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids aufrechterhielt.
Wie dargelegt, steht die Ausübung des Rechts auf freien Zugang zum Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates nach Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich ARB 1/80 nicht unter dem Vorbehalt der weiteren Aufrechterhaltung der Familieneinheit mit einem dem regulären Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmer, weil es insoweit um die eigenständige Integration des Familienangehörigen in den Arbeitsmarkt geht.
Vielmehr entspricht das aufgrund der Familienzusammenführung mit dem türkischen Arbeitnehmer erworbene eigenständige Beschäftigungsrecht des Familienangehörigen nach Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich ARB 1/80 nach Inhalt und Zweck dem Beschäftigungsrecht des türkischen Arbeitnehmers gemäß Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich ARB 1/80, das letzterer allerdings nicht schon mit dem Eintritt in das Erwerbsleben, sondern erst nach vierjähriger ordnungsgemäßer Beschäftigung erlangt (vgl. EuGH…, Urteil vom 16.3.2000, a.a.O., RdNr. 40;… ebenso Hailbronner, a.a.O., RdNr. 38;… a.A. GK-Ausländerrecht, a.a.O., Art. 7 RdNr. 78ff.).
Deshalb sind auch Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Erlöschen des Zugangsrechts nach Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich ARB 1/80 wegen Erwerbslosigkeit auf das Zugangsrecht des Familienangehörigen nach Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich anzuwenden (…ebenso Hailbronner, a.a.O.).
Für die Auswirkungen der Erwerbslosigkeit auf die Rechtsposition nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 gelten folgende Regelungen und Grundsätze: Gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 berühren die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit nicht die erworbenen Ansprüche.
Das Recht auf freien Zugang zum Arbeitsmarkt nach Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich ARB 1/80 beinhaltet auch das Recht, eine Arbeitsstelle freiwillig aufzugeben und sich innerhalb einer angemessenen Zeit eine neue Arbeitsstelle zu suchen (EuGH, Urteil vom 23.1.1997 - Tetik, Slg. 1997, I-341, RdNr. 40ff.;… vgl. auch Hailbronner, a.a.O., RdNr. 15ff.).
Ausgehend von diesen auf die Rechtsposition nach Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich ARB 1/80 übertragbaren Regelungen und Grundsätzen sind das Beschäftigungsrecht und das daraus folgende Aufenthaltsrecht des Klägers nicht durch Zeiten der Erwerbslosigkeit erloschen.
Das Arbeitsamt Stuttgart hat auf die gerichtliche Anfrage vom 6.3.1998 nach Feststellungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 mitgeteilt, dass der Kläger hinsichtlich der beschäftigungslosen Zeiten vom 15.10.1985 bis 7.4.1986, vom 28.9.1986 bis 1.6.1987, vom 30.9.1987 bis 25.2.1989 und vom 5.8.1993 bis 1.9.1994 Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe ohne Sperrzeit gemäß § 119 AFG bezogen habe.
Es kann offen bleiben, ob die genannten, im Zusammenhang mit dem Bezug sozialrechtlicher Leistungen stehenden Feststellungen des Arbeitsamtes auch als Feststellungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 zu werten sind (…verneint in GK-Ausländerrecht, a.a.O., Art. 6 RdNr. 175 und 195; vgl. zur Notwendigkeit entsprechender Feststellungen des Arbeitsamts auch bei EG-Wanderarbeitnehmern, Art. 7 Abs. 1 RL 68/360/EWG).
Jedenfalls kann es nicht zu Lasten des türkischen Arbeitnehmers gehen, wenn keine Vorkehrungen für die in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 vorausgesetzte Feststellung durch eine zuständige Behörde getroffen sind; vielmehr ist es dann Aufgabe der Ausländerbehörde bzw. der Verwaltungsgerichte, eine solche Feststellung zu treffen.
Denn die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zum Erlass der zur Durchführung des Art. 6 ARB 1/80 erforderlichen Bestimmungen ermächtigt nicht dazu, die Ausübung des genau bestimmten und nicht an Bedingungen geknüpften Rechts türkischer Arbeitnehmer aus Art. 6 ARB 1/80 zu beschränken oder zu unterlaufen (EuGH…, Urteil vom 16.12.1992 - Kus, a.a.O., RdNr. 31; vgl. auch Rengeling u.a., Rechtsschutz in der Europäischen Union, 1994, RdNr. 893ff. m.w.N. zur vergleichbaren Problematik von unmittelbar aus Richtlinienbestimmungen folgenden Rechten der Unionsbürger bei nicht fristgerechter Umsetzung durch die Mitgliedstaaten).
Danach ist für die oben genannten Zeiten der Erwerbslosigkeit davon auszugehen, dass es an einem Verschulden des Klägers im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 fehlt.
Insoweit kann sich der Kläger indes darauf berufen, dass er aufgrund der Rechtsposition nach Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich ARB 1/80 eine Arbeitsstelle auch von sich aus aufgeben kann, um eine neue zu suchen; er hat eine solche auch in angemessener Zeit gefunden, nämlich innerhalb von sechs Monaten.
Nach allem konnte sich der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 3.8.1994 auf ein aus Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich ARB 1/80 folgendes gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht berufen.
bb) Die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 für einen Entzug dieses Aufenthaltsrechts durch Ausweisung lagen zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids nicht vor.
Der EuGH hat mit Urteil vom 10.2.2000 (…a.a.O.) klargestellt, dass Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 - ebenso wie der Vorbehalt nach Art. 48 Abs. 3 EG-Vertrag für die Freizügigkeit von Unionsbürgern - eine Ausweisung nur zulässt, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt; das persönliche Verhalten des Betroffenen muss auf die konkrete Gefahr von weiteren schweren Störungen der öffentlichen Ordnung hindeuten (RdNrn. 56, 57, 61).
Wie dargelegt, konnte sich der Kläger bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids am 3.8.1994 auf ein aus Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich ARB 1/80 folgendes Aufenthaltsrecht berufen.
- EuGH, 16.03.2000 - C-329/97
Ergat
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.08.2000 - 13 S 950/00
Das Recht des Familienangehörigen auf freien Zugang zu einer ordnungsgemäßen Beschäftigung aus Art. 7 S 1 Ss 2 ARB 1/80 (EWGAssRBes 1/80) vermittelt mit der Aufnahme einer Beschäftigung ein eigenständiges, vom Gesichtspunkt des Fortbestehens der Familieneinheit mit einem dem regulären Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmer losgelöstes Aufenthaltsrecht, das durch nationale Regelungen über den Aufenthalt nicht mehr beeinträchtigt werden kann (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 16.03.2000, Rechtssache C-329/97 (Ergat), DVBl. 2000, 691).Mit Schriftsatz vom 16.3.2000 bat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um Mitteilung, ob der Senat es im Hinblick auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 16.3.2000 und vom 10.2.2000 (Rechtssachen C-329/97 Ergat/Ulm und C-340/97 Nazli/Nürnberg) noch für notwendig erachte, sein Vorabentscheidungsersuchen aufrecht zu erhalten.
Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 16.3.2000 - Ergat (DVBl. 2000, 691) grundsätzlich zur Rechtsnatur des Beschäftigungsanspruchs nach Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich ARB 1/80 und den sich daraus ergebenden Grenzen für die Befugnis der Mitgliedstaaten zur Regelung des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen türkischer Arbeitnehmer Stellung genommen.
Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich verlangt insoweit, dass dem Familienangehörigen der Nachzug zu dem türkischen Arbeitnehmer erlaubt wurde, und dass der Familienangehörige mindestens fünf Jahre und außerdem solange tatsächlich mit dem dem regulären Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt haben muss, bis er selbst eine ordnungsgemäße Beschäftigung aufnehmen kann; während dieses Zeitraums sind die Mitgliedstaaten befugt, die Bedingungen des Aufenthalts des Familienangehörigen zu regeln (Urteil vom 16.3.2000, a.a.O., RdNrn.
Die praktische Wirksamkeit dieser Integrationsmöglichkeit verlangt, dass das Recht auf freien Zugang zum Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates unabhängig vom Fortbestehen der auf die Verwirklichung der Familienzusammenführung mit dem türkischen Arbeitnehmer gerichteten Voraussetzungen für das Entstehen dieses Rechts ausgeübt werden kann (anders noch der - nunmehr überholte - Beschluss des BVerwG vom 23.12.1993, InfAuslR 1994, 169; a.A. auch Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 19.3.1997 - 11 S 2990/96 -, InfAuslR 1997, 286, 287); deshalb kann sich der Familienangehörige für die tatsächliche Ausübung seines eigenständigen Beschäftigungsrechts auch unmittelbar auf ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht berufen, das ebenfalls losgelöst ist vom Fortbestand der Familieneinheit und außerdem durch nationale Regelungen über den Aufenthalt nicht mehr beeinträchtigt werden kann (EuGH, Urteil vom 16.3.2000, a.a.O., RdNr. 40, 41, 42, 43, 45, 61, 65;… vgl. auch Urteil vom 17.4.1997, a.a.O., RdNr. 35f.; ebenso bereits GK-Ausländerrecht, Band 4, IX - 1, Art. 7 RdNr. 38 mit Blick auf die Voraussetzung der Zugehörigkeit des türkischen Arbeitnehmers zum Arbeitsmarkt).
Vielmehr entspricht das aufgrund der Familienzusammenführung mit dem türkischen Arbeitnehmer erworbene eigenständige Beschäftigungsrecht des Familienangehörigen nach Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich ARB 1/80 nach Inhalt und Zweck dem Beschäftigungsrecht des türkischen Arbeitnehmers gemäß Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich ARB 1/80, das letzterer allerdings nicht schon mit dem Eintritt in das Erwerbsleben, sondern erst nach vierjähriger ordnungsgemäßer Beschäftigung erlangt (vgl. EuGH, Urteil vom 16.3.2000, a.a.O., RdNr. 40;… ebenso Hailbronner, a.a.O., RdNr. 38;… a.A. GK-Ausländerrecht, a.a.O., Art. 7 RdNr. 78ff.).
Dies ist unschädlich, weil die Wiedereinreise des Klägers nicht von der Erteilung einer neuen Erlaubnis abhängig gemacht wurde, so dass der Kläger aufgrund der ihm erteilten Arbeitserlaubnis erneut eine Beschäftigung ausüben konnte (vgl. EuGH
, Urteil vom 16.3.2000, a.a.O., RdNr. 51). - VGH Baden-Württemberg, 05.11.1998 - 13 S 816/96
Vorlagebeschluß zum supranationalen Aufenthaltsrecht aus EWGAssRBes 1/80 für …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.08.2000 - 13 S 950/00
Mit Beschluss vom 5.11.1998 - 13 S 816/96 - legte der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zur Auslegung von Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich ARB 1/80 und Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 zur Vorabentscheidung vor und setzte das Verfahren bis zur Vorabentscheidung aus.a) Allerdings lagen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG für eine Ausweisung zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 3.8.1994 vor (vgl. Vorlagebeschluss des Senats vom 5.11.1998, a.a.O.).
- BVerwG, 15.07.1997 - 1 C 24.96
Ausländerrecht - Erfüllung der Voraussetzungen nach dem Assoziierungsabkommen bei …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.08.2000 - 13 S 950/00
(1) Hierfür ist zunächst ohne Bedeutung, dass der Kläger bereits eingereist war, als Art. 7 ARB 1/80 am 1.12.1980 in Kraft trat und Rechtswirkungen entfaltete (vgl. EuGH, Urteil vom 20.9.1990 - Sevince, NVwZ 1991, 255, RdNr. 9; BVerwG, Urteil vom 15.7.1997, InfAuslR 1998, 4, 5).Verlangt das nationale Ausländerrecht für den Zuzug der Familienangehörigen die in Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 vorausgesetzte Genehmigung zum Zuzug nicht, steht die genehmigungsfreie Einreise zum Zwecke der Familienzusammenführung jedenfalls dann der Genehmigung gleich, wenn die Behörde von der ihr hier nach § 7 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 AuslG 1965 eingeräumten Befugnis keinen Gebrauch gemacht hat, den Aufenthalt des Familienangehörigen nachträglich zeitlich zu beschränken; außerdem war dem Kläger nach Inkrafttreten des Assoziationsratsbeschlusses im Jahre 1983 eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft erteilt worden (BVerwG vom 15.7.1997, a.a.O.).
- EuGH, 06.06.1995 - C-434/93
Bozkurt / Staatssecretaris van Justitie
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.08.2000 - 13 S 950/00
Vom Ausscheiden des türkischen Arbeitnehmers aus dem regulären deutschen Arbeitsmarkt wegen Erwerbsunfähigkeit (vgl EuGH, Urteil vom 6.6.1995, Rechtssache C-434/93 (Bozkurt), Slg 1995, I-1475, RdNrn 39 und 40) ist im Sinne des Gemeinschaftsrechts erst zu dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem aufgrund des Bescheides des zuständigen Sozialversicherungsträgers feststeht, dass eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt durch Maßnahmen der Rehabilitation nicht mehr in Betracht kommt; auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Eintritts der Erwerbsunfähigkeit kommt es nicht an.Dieses sozialversicherungsrechtliche Verfahren setzt auf Seiten des türkischen Arbeitnehmers den Fortbestand des Rechts auf Beschäftigung gemäß § 6 Abs. 1 ARB 1/80 und des zugrunde liegenden Aufenthaltsrechts voraus, bis geklärt ist, dass er nicht mehr in den regulären deutschen Arbeitsmarkt eingegliedert werden kann (zur Berücksichtigung der nationalen Vorschriften der sozialen Sicherheit bei der Beurteilung der Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates, EuGH, Urteil vom 6.6.1995, a.a.O., RdNr. 23f.).
- VGH Baden-Württemberg, 19.03.1997 - 11 S 2990/96
Erlöschen beschäftigungsrechtlicher Ansprüche für türkische Arbeitnehmer nach …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.08.2000 - 13 S 950/00
Die praktische Wirksamkeit dieser Integrationsmöglichkeit verlangt, dass das Recht auf freien Zugang zum Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates unabhängig vom Fortbestehen der auf die Verwirklichung der Familienzusammenführung mit dem türkischen Arbeitnehmer gerichteten Voraussetzungen für das Entstehen dieses Rechts ausgeübt werden kann (anders noch der - nunmehr überholte - Beschluss des BVerwG vom 23.12.1993, InfAuslR 1994, 169; a.A. auch Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 19.3.1997 - 11 S 2990/96 -, InfAuslR 1997, 286, 287); deshalb kann sich der Familienangehörige für die tatsächliche Ausübung seines eigenständigen Beschäftigungsrechts auch unmittelbar auf ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht berufen, das ebenfalls losgelöst ist vom Fortbestand der Familieneinheit und außerdem durch nationale Regelungen über den Aufenthalt nicht mehr beeinträchtigt werden kann (EuGH…, Urteil vom 16.3.2000, a.a.O., RdNr. 40, 41, 42, 43, 45, 61, 65;… vgl. auch Urteil vom 17.4.1997, a.a.O., RdNr. 35f.; ebenso bereits GK-Ausländerrecht, Band 4, IX - 1, Art. 7 RdNr. 38 mit Blick auf die Voraussetzung der Zugehörigkeit des türkischen Arbeitnehmers zum Arbeitsmarkt). - BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 14.97
Arbeitsplatz; Aussetzung der Entscheidung; Assoziationsratsbeschluß; …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.08.2000 - 13 S 950/00
Daher ist der Zeitraum seit dem 22.11.1990 ungeachtet der behördlichen Unterlassung bzw. Ablehnung der Verlängerung zu berücksichtigen; der ausdrücklichen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor Erteilung der Aufenthaltsberechtigung bedarf es dazu nicht, weil dies nur auf eine reine Förmlichkeit hinausliefe (BVerwG, Urteil vom 29.9.1998, DVBl. 1999, 172, 173). - BVerwG, 23.12.1993 - 1 B 63.93
Türkischer Arbeitnehmer - Dauerhaften Verlassen der BRD - Familienangehörige - …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.08.2000 - 13 S 950/00
Die praktische Wirksamkeit dieser Integrationsmöglichkeit verlangt, dass das Recht auf freien Zugang zum Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates unabhängig vom Fortbestehen der auf die Verwirklichung der Familienzusammenführung mit dem türkischen Arbeitnehmer gerichteten Voraussetzungen für das Entstehen dieses Rechts ausgeübt werden kann (anders noch der - nunmehr überholte - Beschluss des BVerwG vom 23.12.1993, InfAuslR 1994, 169; a.A. auch Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 19.3.1997 - 11 S 2990/96 -, InfAuslR 1997, 286, 287); deshalb kann sich der Familienangehörige für die tatsächliche Ausübung seines eigenständigen Beschäftigungsrechts auch unmittelbar auf ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht berufen, das ebenfalls losgelöst ist vom Fortbestand der Familieneinheit und außerdem durch nationale Regelungen über den Aufenthalt nicht mehr beeinträchtigt werden kann (EuGH…, Urteil vom 16.3.2000, a.a.O., RdNr. 40, 41, 42, 43, 45, 61, 65;… vgl. auch Urteil vom 17.4.1997, a.a.O., RdNr. 35f.; ebenso bereits GK-Ausländerrecht, Band 4, IX - 1, Art. 7 RdNr. 38 mit Blick auf die Voraussetzung der Zugehörigkeit des türkischen Arbeitnehmers zum Arbeitsmarkt). - EuGH, 23.03.1982 - 53/81
Levin / Staatssecretaris van Justitie
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.08.2000 - 13 S 950/00
Dabei kann offen bleiben, ob die Voraussetzung der Zugehörigkeit des türkischen Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates auch dann wegen dauerhafter Erwerbsunfähigkeit entfällt (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 10.2.2000 - Nazli, InfAuslR 2000, 161, RdNr. 37; Urteil vom 6.6.1995 - Bozkurt, Slg. 1995, I-1492, RdNr. 39f.), wenn - wie hier - noch geringfügige Einkünfte (gemäß §§ 44 Abs. 2, 18 SGB VI bis zur Höhe von einem Siebtel der durchschnittlichen Arbeitsentgelte der Rentenversicherten) erzielt werden konnten (vgl. zur Arbeitnehmerfreizügigkeit der Unionsbürger bei geringfügiger Beschäftigung EuGH, Urteil vom 23.3.1982 - Levin, Slg. 1982, 1035, RdNrn. 16ff.; Urteil vom 3.6.1986 - Kempf, Slg. 1986, 1741, RdNrn. 14ff.;… vgl. dazu auch Hailbronner, a.a.O., RdNr. 17e; zum Begriff der Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Kasseler: Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Band 1, 6 SGB VI, § 44 RdNr. 12ff.). - BVerwG, 17.06.1998 - 1 C 27.96
Arbeitslosigkeit; Assoziationsrecht; Aufenthaltsbewilligung; Aufenthaltserlaubnis …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.08.2000 - 13 S 950/00
§ 97 AuslG ist auf Unterbrechungen der Ordnungsmäßigkeit des Aufenthalts im Sinne des ENA nicht anwendbar (BVerwG, Urteil vom 17.6.1998, DVBl. 1998, 1028, 1032). - EuGH, 20.09.1990 - C-192/89
Sevince / Staatssecretaris van Justitie
- EuGH, 03.06.1986 - 139/85
Kempf / Staatssecretaris van Justitie
- BVerwG, 27.10.1978 - 1 C 91.76
Aufenthaltsgesetz/EWG
- EuGH, 10.02.2000 - C-340/97
EIN MITGLIEDSTAAT KANN EINEN TÜRKISCHEN ARBEITNEHMER, DER STRAFRECHTLICH …
- EuGH, 26.02.1991 - C-292/89
The Queen / Immigration Appeal Tribunal, ex parte Antonissen
- VGH Baden-Württemberg, 16.12.2004 - 13 S 2510/04
Unerheblichkeit der Dauer der ordnungsgemäßen Beschäftigung und der …
Auch der Senat hat sich für die Fälle der Erwerbslosigkeit des Stammberechtigten bisher lediglich mit der Frage des Erlöschens des dem Familienangehörigen zustehenden Rechts, nicht aber mit seinen Entstehungsvoraussetzungen befasst (s. etwa Urteil vom 17.08.2000 - 13 S 950/00 -NVwZ-RR 2001, 134).Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitnehmereigenschaft des Vaters des Antragstellers in dem hier streitigen Zeitraum ab März 2002 erloschen sein könnte (…s. dazu Streinz, aaO; s. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.08.2000, aaO), sind hier nicht gegeben; ebenso wenig kann ein Ausscheiden aus dem regulären Arbeitsmarkt infolge dauerhafter Arbeitsunfähigkeit, Verrentung o.ä.
- VGH Baden-Württemberg, 30.06.2005 - 13 S 881/05
Ausschluss der Abänderung nach § 80 Abs 7 VwGO durch Anhörungsrüge nach § 152a …
Sie wird allerdings von verschiedenen Obergerichten - darunter auch vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - bejaht (s. dazu OVG Münster, Beschluss vom 10.12.2004 - 18 B 2599/04 -, InfAuslR 2005, 390 m. abl. Anm. Gutmann; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2004 - 11 S 1303/04 - juris und Beschluss vom 18.03.2002 - 13 S 442/02 -, NVwZ-RR 2002, 779 sowie Urteil vom 17.08.2000 - 13 S 950/00 -, InfAuslR 2000, 476); bisher wird danach in der Rechtsprechung verlangt, dass sich der Familienangehörige zum Zweck der tatsächlichen Ausübung einer Beschäftigung oder (mindestens) zum ernsthaften Betreiben des Zugangs zum Arbeitsmarkt im Bundesgebiet aufhält (…OVG Münster a.a.O.) bzw. dass er von den beschäftigungsbezogenen Rechten "überhaupt Gebrauch machen will" (…VGH Baden-Württemberg a.a.O.). - VG Stuttgart, 19.12.2002 - 4 K 4760/02
Erhöhter Ausweisungsschutz; Strafhaft; Drogentherapie; Arbeitslosigkeit
Auch wenn die (privilegierenden) Regelungen des Art. 7 ARB 1/80 selbstständig neben denen des Art. 6 ARB 1/80 stehen und namentlich der Familienangehörige diese Rechte nicht verliert, wenn er selbst Arbeitnehmer wird und dann zugleich in die Rechtsstellung nach Art. 6 Abs. 1 (2. oder 3. Spiegelstrich) hineingewachsen ist (EuGH, U.v. 22.06.2000 - Rs. C-65/98 - Slg. 2000, I-4747), wird in der nationalen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass auf das Zugangs- und Aufenthaltsrecht nach Art. 7 S. 1 (2. Spiegelstrich) ARB 1/80 die in Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 niedergelegten Grundsätze über das Erlöschen des Zugangsrechts zum Arbeitsmarkt anzuwenden seien (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 17.08.2000 - 13 S 950/00 - InfAuslR 2000, 476).Würde man in diesem Zusammenhang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. U.v. 17.08.2000 - 13 S 950/00 - InfAuslR 2000, 476) sogar unmittelbar die Regelung des Art. 6 Abs. 2 S. 2 ARB 1/80 entsprechend anwenden, so könnte es von Bedeutung sein, ob der mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe verbundene Arbeitsplatzverlust bzw. die hierdurch bedingte Unmöglichkeit, sich im Fall einer bestehenden Arbeitslosigkeit eine neue Arbeitsstelle zu beschaffen, zu einer "verschuldeten Arbeitslosigkeit" führt (in diesem Sinne wohl VGH Baden-Württemberg, U.v. 17.04.2002 - 11 S 1823/01 - juris).
- VGH Baden-Württemberg, 07.10.2003 - 13 S 887/03
Einbürgerung nach RuStAG § 40b - Ermächtigung eines Elternteils
Dem hat sich der Senat angeschlossen (Urteil vom 17.8.2000 - 13 S 950/00 -, InfAuslR 2000, 476; Beschluss vom 22.4.2002 - 13 S 1417/01 -, nicht veröffentlicht). - VG Sigmaringen, 22.05.2001 - 4 K 2634/00
Ausweisung türkischer Straftäter
Mit Aufnahme einer Beschäftigung fiel er damit in den Schutzbereich des Art. Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80, ohne die in der Vorschrift verlangte Beschäftigungszeit vorweisen zu müssen (VGH Mannheim, Urteil vom 17. August 2000, 13 S 950/00; Hailbronner, Ausländerrecht, 23. EL, D 5.4 Rn 38).Nach Aufnahme einer Beschäftigung ist das Entfallen des familiären Zusammenlebens für den Kläger für den Bestand seines Rechts aus Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80 unerheblich (EuGH, Urteil vom 16. März 2000, C-329/97 (Ergat), InfAuslR 2000, 217; VGH Mannheim, Urteil vom 17. August 2000, 13 S 950/00).
- VG Freiburg, 12.03.2003 - 1 K 1592/01
Assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Verlust; Freiheitsstrafe; …
In der deutschen Rechtsprechung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.8.2000 - 13 S 950/00 -, InfAuslR 2000, 476; HessVGH, Urteil vom 25.11.1996 - 12 TG 2244/96 -, AuAS 1997, 16) und Literatur (…Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, D 5.4, Rn. 38) wird insoweit angenommen, dass das über Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB Nr. 1/80 vermittelte Recht des Familienangehörigen eines dem Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis dann erlösche, wenn dieser dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe und in angemessener Zeit von regelmäßig sechs Monaten keine reale Aussicht darauf bestehe, dass der Betroffene eine Arbeitsstelle erhalte. - VGH Bayern, 11.09.2008 - 19 ZB 08.1679
Nachträgliche zeitliche Befristung der Ausweisung - Ausnahmefall …
Solche sind grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn (1) wegen unterschiedlicher Gesetzeszwecke unterschiedliche Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe anzuwenden sind (vgl. VGH BW, B. v. 19.2.2001 - 11 S 304/00 -, InfAuslR 2001, 206 [208]), (2) wegen neuer Erkenntnisse eine bessere Beurteilungsbasis zur Verfügung steht (vgl. OVG NRW, B. v. 25.4.1995 - 18 B 3183/93 -, NVwZ-RR 1996, 173; VGH BW, B. v. 19.2.2001 - 11 S 304/00 -, InfAuslR 2001, 206 [208]) oder (3) das Straf- bzw. Strafvollstreckungsgericht die Anforderungen an die nach § 56 StGB, § 21 JGG oder § 67 d Abs. 2 StGB zu stellende Prognose in offensichtlicher Weise verfehlt hat (vgl. VGH BW, B. v. 19.2.2001 - 11 S 304/00 -, InfAuslR 2001, 206 [208]; VGH BW, Urt. v. 17.8.2000 - 13 S 950/00 -, NVwZ-RR 2001, 134 [137]). - OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2001 - 18 B 116/01
Örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden zum Erlass einer …
vgl. zur gleich gelagerten Problematik hinsichtlich der Anwendbarkeit eines Regelausweisungstatbestandes nach § 47 Abs. 2 AuslG auch VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 17. August 2000 - 13 S 950/00 -, InfAuslR 2000, 476. - VG Sigmaringen, 12.03.2004 - 7 K 2007/03
Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen auf Grund eines Regelfalls nach dem …
Folge des Ausweisungsschutzes entsprechend der Richtlinie 64/221/EWG bzw. § 12 AufenthG/EWG ist danach, dass bei türkischen Staatsangehörigen die ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 oder - wie hier der Antragsteller - nach Art. 7 ARB 1/80 besitzen eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung vorliegen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und keine generalpräventive Ausweisung, sondern nur eine spezialpräventive Ausweisung zulässig ist (vgl. EuGH, Urteil v. 10.02.2000 - C-340/97 - (Nazli), Urteil v. 19.01.1999 - C-348/96 - InfAuslR 1999, 165 (Calfa) sowie BVerwG, Urteil v. 26.02.2002 - 1 C 21.00 - InfAuslR 2002, 338, VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 10.09.2003 - 11 S 973/03 - und Urteil v. 17.08.2000 - 13 S 950/00 - NVwZ-RR 2001, 134 = InfAuslR 2000, 476). - VG Düsseldorf, 02.03.2011 - 24 K 8044/10
Art. 7 Satz 1 ARB 1/80, Genehmigung zum Zuzug, Aufenthaltszweck, …
Der Kläger kann sich diesbezüglich zunächst nicht mit Erfolg auf die von ihm angeführte Rechtsprechung des BVerwG, InfAuslR 1998, S. 4 ff. und VGH Baden-Württemberg, InfAuslR 2000, S. 476 ff. berufen. - VG Karlsruhe, 26.01.2004 - 6 K 4485/03
Ausweisung - besonderer Ausweisungsschutz
- VG Freiburg, 26.08.2002 - 1 K 1572/02
Vorliegen eines unbestrittenen Aufenthaltsrechts für die Begründung einer …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2001 - 18 B 1777/99