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   VGH Baden-Württemberg, 29.09.2000 - 13 S 89/00   

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VGH Baden-Württemberg, 29.09.2000 - 13 S 89/00 (https://dejure.org/2000,2269)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29.09.2000 - 13 S 89/00 (https://dejure.org/2000,2269)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29. September 2000 - 13 S 89/00 (https://dejure.org/2000,2269)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten; unbefristete Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis mit Rückwirkung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zur Möglichkeit einer unbefristeten Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ohne ein eigenständiges Aufenthaltsrecht einer Staatsangehörigen Bosnien-Herzegowinas moslemischer (bosniakischer) Volkszugehörigkeit; Berücksichtigung von Visazeiten bzgl. der Ermittlung der ...

  • Judicialis

    AuslG § 13; ; AuslG § 19 Abs. 1; ; AuslG § 24 Abs. 1 Nr. 1; ; AuslG § 24 Abs. 1 Nr. 2; ; AuslG § 24 Abs. 1 Nr. 3; ; AuslG § 24 Abs. 1 Nr. 4; ; AuslG § 24 Abs. 1 Nr. 5; ; AuslG § 24... Abs. 1 Nr. 6; ; DVAuslG § 11 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufenthaltserlaubnis: unbefristete Verlängerung, befristete (rückwirkende) Verlängerung, maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 51, 59 (Ls.)
  • DVBl 2001, 493 (Ls.)
  • DÖV 2001, 920
  • InfAuslR 2001, 161
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (15)

  • VGH Baden-Württemberg, 13.11.1997 - 13 S 2064/97

    Rückführung von Bürgerkriegsflüchtlingen nach Bosnien-Herzegowina -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.09.2000 - 13 S 89/00
    Die insoweit im Asylrecht entwickelten Voraussetzungen für die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative bei nur regionaler Verfolgung finden im Rahmen des Abschiebungsschutzes nach § 53 AuslG keine Anwendung (Senatsbeschluss v. 13.11.1997 - 13 S 2064/97 - m.w.N.).

    Das im Friedensabkommen von Dayton niedergelegte Recht aller Flüchtlinge und Vertriebenen aus Bosnien und Herzegowina, frei in ihre angestammte Heimat zurückzukehren, gebietet keine andere Beurteilung (Senatsbeschluss v. 13.11.1997 - 13 S 2064/97 -, InfAuslR 1998, 126).

    Wie der Senat in seinem Beschluss vom 13.11.1997 - 13 S 2064/97 - (InfAuslR 1998, 126), der die Sachlage zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 10.7.1997 wiedergibt, ausgeführt hat, darf bosnischen Moslems (Bosniaken) ungeachtet dessen, ob sie in ihren angestammten Heimatort zurückkehren können, grundsätzlich die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina angedroht werden.

    Bezüglich des Fehlens eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK für bosnische Moslems im bosniakisch dominierten Gebiet der Föderation von Bosnien und Herzegowina hat der Senat unter Würdigung der auch im vorliegenden Verfahren beigezogenen Erkenntnisquellen in seinem Beschluss vom 13.11.1997 a.a.O. in einem vergleichbaren Fall bosnischer Moslems im einzelnen festgestellt: .

    Der Senat hat hierzu in seinem bereits genannten Beschluss vom 13.11.1997 - 13 S 2064/97 - folgendes festgestellt: .

  • BVerwG, 24.05.1995 - 1 C 7.94

    Ausländerrecht - Aufenthalterlaubnis - Unbefristete Verlängerung - Eheliche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.09.2000 - 13 S 89/00
    Die unbefristete Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, die ursprünglich im Hinblick auf die - inzwischen aufgehobene - eheliche Lebensgemeinschaft des Ausländers mit einem Deutschen erteilt worden war, ist nach § 24 Abs. 1 AuslG nicht zwingend davon abhängig, dass die Voraussetzungen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 19 AuslG vorliegen (wie BVerwG, Urteil vom 24.5.1995, BVerwGE 98, 313).

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der erkennende Senat anschließt, besteht auf die unbefristete Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, die ursprünglich mit Rücksicht auf die eheliche Lebensgemeinschaft des Ausländers mit einem Deutschen erteilt worden war, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 AuslG im maßgeblichen Zeitpunkt (zu diesem Zeitpunkt vgl. die Ausführungen weiter unten) ein Rechtsanspruch ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 AuslG (bzw. hier nach § 23 Abs. 3 i.V.m. § 19 AuslG) gegeben waren (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24.5.1995, BVerwGE 98, 313, 317 bis 319 = InfAuslR 1995, 287, 289).

    Unerheblich war, ob die besondere Arbeitserlaubnis nach § 2 AEVO lediglich befristet erteilt worden war (vgl. Hailbronner, AuslR, Bd. 1, § 24 RdNr. 23 sowie BVerwG, Urteil vom 24.5.1995, BVerwGE 98, 313, 314, 323).

    Sowohl die Fiktionswirkung nach § 69 Abs. 3 AuslG als auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage konnten vielmehr den Mangel des Fehlens der Anspruchsvoraussetzung des § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG zum Zeitpunkt des Ablaufs der letzten Aufenthaltserlaubnis (hier am 5.10.1994) nicht heilen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 24.5.1995, BVerwGE 98, 313, 319).

    Gegen die hier vertretene Auffassung kann auch nicht eingewendet werden, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Verpflichtungsklagen, die auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtet sind, grundsätzlich insoweit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen ist, als es um die Frage geht, ob schon aus Rechtsgründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden muss oder keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden darf (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 24.5.1995 a.a.O. 313, 315 m.w.N.).

  • BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 6.95

    Ausländerrecht - Anforderungen an das Ausweisungsermessen, Abschiebungsandrohung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.09.2000 - 13 S 89/00
    Die grundsätzlich nach der Sachlage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - hier Erlass des Widerspruchsbescheids (10.7.1997) - zu beurteilende (BVerwG, Urteil vom 19.11.1996, NVwZ 1997, 685, 687 und Senatsurteil vom 27.10.1998 - 13 S 457/96 -, EZAR 044 Nr. 14) Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung nach § 50 AuslG setzt voraus, dass der Ausländer - spätestens bei Beginn der in der Androhung bestimmten Ausreisefrist - vollziehbar ausreisepflichtig (§ 42 Abs. 1 und 2 AuslG) ist und dass die weiteren Anforderungen an Erlass, Form und Inhalt einer Abschiebungsandrohung nach § 50 AuslG beachtet sind.

    Über den Wortlaut dieser Vorschrift hinaus gilt diese Bezeichnungspflicht ausnahmsweise auch für zwingende Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, wenn das der Behörde nach dieser Bestimmung eingeräumte Ermessen etwa aufgrund vorrangigen Rechts ausnahmsweise gebunden und die Behörde verpflichtet ist, von der Abschiebung abzusehen (BVerwG, Urt. v. 19.11.1996, NVwZ 1997, 685 ; a.A. für Abschiebungsandrohungen auf asylverfahrensrechtlicher Grundlage: BVerwG, Urt. v. 15.4.1997, InfAuslR 1997, 420).

    Wird dem Ausländer entgegen § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG die Abschiebung in einen nach dieser Bestimmung bezeichnungspflichtigen Staat angedroht, ist die Abschiebungsandrohung - nur - insoweit (teil-)rechtswidrig (§ 50 Abs. 3 Satz 3 AuslG; BVerwG, Urt. v. 19.11.1996, a.a.O.).

  • BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 14.97

    Arbeitsplatz; Aussetzung der Entscheidung; Assoziationsratsbeschluß;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.09.2000 - 13 S 89/00
    Ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung durch die Ausländerbehörde im Hinblick auf eine (erneute) Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 2 Satz 2 AuslG reicht hierzu nicht aus (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 29.9.1998, DVBl. 1999, 172).

    Der Klägerin könnte allerdings dann ein Anspruch auf eine - rückwirkende -unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AuslG zustehen, wenn sie rückwirkend die befristete Verlängerung ihrer bisherigen, bis zum 5.10.1994 gültigen Aufenthaltserlaubnis bis zu dem Zeitpunkt beanspruchen könnte, in dem die noch fehlende Voraussetzung des § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG eingetreten ist; (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 29.9.1998, DVBl. 1999, 172); dies wäre der 24.11.1995, wenn man der Auffassung der Klägerin folgt, der Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt stehe der Berücksichtigung des Ausweisungsgrundes entgegen (wogegen allerdings angesichts des ordnungsrechtlichen Zwecks des § 24 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 46 Nr. 2 AuslG gewichtige Bedenken sprechen).

    Könnte somit die Zeit zwischen dem Ablauf der letzten Aufenthaltserlaubnis am 5.10.1994 und dem Eintritt der Verfolgungsverjährung am 24.11.1995 nicht durch rückwirkende Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis überbrückt werden, auf welche die Klägerin einen Rechtsanspruch hätte, käme auch die - rückwirkende - unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AuslG nicht in Betracht (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 29.9.1998 a.a.O.).

  • BVerwG, 02.09.1997 - 9 C 40.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung nach Art. 3 EMRK;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.09.2000 - 13 S 89/00
    Das ist indes erst dann der Fall, wenn Leib, Leben oder Freiheit als Folge der Abschiebung "extrem" bzw. "hochgradig" gefährdet würden, was bei Gefahren für Leib und Leben anzunehmen ist, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert (BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, BVerwGE 99, 324, 328) oder der extremen Gefahr ausgesetzt würde, mangels ausreichender Existenzmöglichkeiten an Hunger oder Krankheit zu sterben (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.9.1997, BVerwGE 105, 187).
  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.09.2000 - 13 S 89/00
    Das ist indes erst dann der Fall, wenn Leib, Leben oder Freiheit als Folge der Abschiebung "extrem" bzw. "hochgradig" gefährdet würden, was bei Gefahren für Leib und Leben anzunehmen ist, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert (BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, BVerwGE 99, 324, 328) oder der extremen Gefahr ausgesetzt würde, mangels ausreichender Existenzmöglichkeiten an Hunger oder Krankheit zu sterben (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.9.1997, BVerwGE 105, 187).
  • BVerwG, 30.04.1998 - 1 C 12.96

    Kindernachzug; Minderjährigkeit; Minderjährigenschutz; maßgebender Zeitpunkt;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.09.2000 - 13 S 89/00
    Denn diese Rechtsprechung steht unter dem Vorbehalt, dass der Zweck der im konkreten Fall anzuwendenden Vorschrift nicht die Zugrundelegung eines anderen - für die Beurteilung maßgeblichen - Zeitpunktes gebietet (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.11.1997, InfAuslR 1998, 161 und vom 30.4.1998, InfAuslR 1998, 382).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.1997 - 11 S 3301/96

    Zur Aussetzung einer Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.09.2000 - 13 S 89/00
    Den Antragstellern würden mit einer Verweigerung der Registrierung, die im bosniakisch dominierten Gebiet nicht an ihre Ethnie anknüpfte, weder zielgerichtet besonders schwere physische oder psychische Leiden zugefügt noch würden sie damit mutwillig oder willkürlich schwer gedemütigt, sondern aus Gründen benachteiligt, die in Anbetracht der Geschehnisse in Bosnien und Herzegowina und der gegenwärtigen schwierigen Lebensbedingungen für die ortsansässige Bevölkerung noch objektiv nachvollziehbar erscheinen (ebenso der 11. Senat des erkennenden Gerichtshofs in den Beschlüssen v. 7.4.1997, InfAuslR 1997, 265 und v. 17.3.1997, InfAuslR 1997, 259 ).
  • BVerwG, 17.06.1998 - 1 C 27.96

    Arbeitslosigkeit; Assoziationsrecht; Aufenthaltsbewilligung; Aufenthaltserlaubnis

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.09.2000 - 13 S 89/00
    Der Verstoß der Klägerin gegen § 92 Abs. 1 Nr. 7 AuslG a.F. war auch nicht geringfügig im Sinne des § 46 Nr. 2 AuslG (vgl. zu dieser Bestimmung ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 17.6.1998, BVerwGE 107, 58).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.10.1998 - 13 S 457/96

    Keine Erledigung einer Abschiebungsandrohung infolge zeitlich späteren

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.09.2000 - 13 S 89/00
    Die grundsätzlich nach der Sachlage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - hier Erlass des Widerspruchsbescheids (10.7.1997) - zu beurteilende (BVerwG, Urteil vom 19.11.1996, NVwZ 1997, 685, 687 und Senatsurteil vom 27.10.1998 - 13 S 457/96 -, EZAR 044 Nr. 14) Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung nach § 50 AuslG setzt voraus, dass der Ausländer - spätestens bei Beginn der in der Androhung bestimmten Ausreisefrist - vollziehbar ausreisepflichtig (§ 42 Abs. 1 und 2 AuslG) ist und dass die weiteren Anforderungen an Erlass, Form und Inhalt einer Abschiebungsandrohung nach § 50 AuslG beachtet sind.
  • VGH Baden-Württemberg, 07.04.1997 - 11 S 102/97

    Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina - Feststellung von

  • BVerwG, 04.06.1997 - 1 C 9.95

    Aufenthaltsbewilligung - Übergang zur Aufenthaltserlaubnis - Deutschverheirateter

  • BVerwG, 18.11.1997 - 1 C 22.96

    Kindernachzug; Minderjährigkeit; Minderjährigenschutz; maßgebender Zeitpunkt;

  • EGMR, 07.07.1989 - 14038/88

    Jens Söring

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 19.96

    Objektive Klagehäufung - Hilfsantrag - Zulassungsberufung - Abschiebungsandrohung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.05.2018 - 11 B 18.16

    Aufenthaltserlaubnis; Verlängerung; maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und

    In dem zu § 24 AuslG 1990 ergangenen Urteil vom 22. Januar 2002 (a.a.O. Rn 10, 2) hat das Bundesverwaltungsgericht - unter ausdrücklicher Zurückweisung der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil v. 29. September 2000 - 13 S 89/00 -), der einen "unmittelbaren" Anspruch auf unbefristete Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 Abs. 1 AuslG unter Hinweis darauf abgelehnt hatte, dass (gerade) "im Zeitpunkt des Ablaufs der letzten Aufenthaltserlaubnis" ein Ausweisungsgrund vorgelegen habe und damit die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG nicht erfüllt gewesen seien - klargestellt, dass dies auch für den Fall einer Verpflichtungsklage gelte, mit der die (unbefristete) Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift begehrt werde.
  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2001 - 11 S 1822/01

    Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung wegen Auslandsaufenthalts; Rücknahme einer

    Der Klägerin könnte allerdings im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids einen Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis erworben haben, wenn ihr auf ihren Antrag vom 9. November 1994 auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis hin rückwirkend eine befristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen wäre und wenn sie auf diesem Wege unter Berücksichtigung ihres vorausgegangenen rechtmäßigen Aufenthalts die Aufenthaltserlaubnis im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt seit fünf Jahren besessen hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.9.1998 - 1 C 14.97 -, Buchholz 402.240 § 24 AuslG 1990 Nr. 3 = InfAuslR 1999, 69; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.9.2000 - 13 S 89/00 -, DVBl 2001, 493 ).

    Offenbleiben kann auch, ob selbst bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis für die Dauer eines Jahres gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 sowie Abs. 2 Satz 1 AuslG a.F. der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis jedenfalls entgegenstünde, dass eine Verlängerung dieser befristeten Aufenthaltserlaubnis nur im Ermessenswege in Betracht gekommen wäre (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 2 AuslG) und ein diesbezüglicher Anspruch auf Erteilung nicht bestand (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.9.1998 a.a.O. und VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.9.2000 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.06.2003 - 10 S 2112/02

    Aufenthaltserlaubnis für Berufssportler - Vereinswechsel - Folgenbeseitigung bei

    Der Verpflichtung zur nachträglichen Erteilung einer befristeten Erlaubnis für die Zwischenzeit bedarf es in diesem Zusammenhang nicht, weil dies auf eine reine Förmlichkeit hinausliefe (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1998 - 1 C 14.97 - NVwZ 1999, 306-308; Urt. v. 22.01.2002 - 1 C 6.01 - NVwZ 2002, 867 m.w.Nachw.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.09.2000 - 13 S 89/00 - InfAuslR 2001, 161-165).

    Hiervon ausgehend kann eine Reduzierung des der Antragsgegnerin eröffneten Ermessens "auf Null", die allein zu einem Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG hätte führen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1998 - 1 C 114.97 - a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.09.2000 - 13 S 89/00 - a.a.O.), nicht festgestellt werden.

  • VGH Bayern, 15.09.2009 - 19 BV 09.1446

    Ausländerrecht - Berechnung des rechtmäßigen Bestandes einer ehelichen

    Anrechenbar ist darüber hinaus auch die mit einem Visum verbrachte Aufenthaltszeit im Bundesgebiet, sofern dem ausländischen Ehepartner im Anschluss daran eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde (vgl. VGH BW, Urteil vom 27.9.2000 - 13 S 89/00 -, InfAuslR 2001, 161 [162]; HK-AuslR/Müller, 2008, RdNr. 14 zu § 31 AufenthG).

    Für eine solche Fallkonstellation hat die Rechtsprechung die Anrechnung ausdrücklich anerkannt (vgl. VGH BW, Urteil vom 27.9.2000 - 13 S 89/00 -, InfAuslR 2001, 161 [162]; HK-AuslR/Müller, 2008, RdNr. 14 zu § 31 AufenthG).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2001 - 18 B 1908/00

    Voraussetzungen zur Beschränkung einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung;

    A.A. wohl VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. September 2000 - 13 S 89/00 -, InfAuslR 2001, 161.
  • VGH Bayern, 17.02.2009 - 19 CS 09.95

    Zweijährige rechtmäßige Eheführung im Bundesgebiet

    Anrechenbar ist darüber hinaus auch die mit einem Visum verbrachte Aufenthaltszeit im Bundesgebiet, sofern dem ausländischen Ehepartner im Anschluss daran eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde (vgl. VGH BW, Urteil vom 27.9.2000 - 13 S 89/00 -, InfAuslR 2001, 161 [162]); HK-AuslR/Müller, 2008, RdNr. 14 zu § 31 AufenthG), während hingegen Zeiten einer Duldung oder einer Bescheinigung nach § 60 a Abs. 4 AufenthG - außerhalb der soeben beschriebenen Fiktions- und Vorwirkungszeiten - nicht berücksichtigt werden können (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 18.11.2003 - 3 BS 430/03 -, AuAS 2004, 108; Marx, in: GK-Aufenthaltsgesetz, Stand: Juni 2008, § 31 RdNr. 86; HK-AuslR/Müller, 2008, RdNr. 14 zu § 31 AufenthG).

    Für eine solche Fallgestaltung hat die Rechtsprechung die Anrechnung ausdrücklich anerkannt (vgl. VGH BW, Urteil vom 27.9.2000 - 13 S 89/00 -, InfAuslR 2001, 161 [162]; HK-AuslR/Müller, 2008, RdNr. 14 zu § 31 AufenthG).

  • VGH Hessen, 29.12.2004 - 12 TG 3649/04

    Rechtsstellung türkischer Staatsangehöriger, die ein Aufenthaltsrecht nach

    Zwar hat der Europäische Gerichtshof wiederholt entschieden (siehe z. B. EuGH, 20.02.2000 - C-340/97 - "Nazli" - InfAuslR 2001, 161; zuletzt 11.11.2004, a.a.O.), dass die Grundsätze über die Freizügigkeit der Unionsbürger so weit wie möglich auf die türkischen Arbeitnehmer, die die im Beschluss ARB 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, übertragen werden müssen und das Bundesverwaltungsgericht hat die Übertragung dieser Grundsätze auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige ausdrücklich bestätigt, soweit es sich um materiell-rechtliche Positionen handelt (BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 29.02 -, a.a.O.) aber offen gelassen, ob die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze auch insoweit zu übertragen sind, als sie nur verfahrensrechtlichen Gehalt haben (BVerwG, a.a.O).
  • VG Stuttgart, 10.07.2018 - 11 K 1672/18

    Sprachkenntnisse des nachziehenden Ehegatten; Zumutbarkeit der Fortführung einer

    Bei der Auslegung des wirklichen Willens eines anwaltlich nicht vertretenen Ausländers ist davon auszugehen, dass er den Antrag stellen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und gestellt werden muss, um das erkennbar angestrebte Ziel zu erreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.2001 - 8 C 17/01 - BVerwGE 115, 302; VGH Mannheim, Urt. v. 27.09.2000 - 13 S 89/00 - InfAuslR 2001, 161).
  • OVG Brandenburg, 06.08.2002 - 4 B 110/02

    D (A), Vietnamesen, Altfallregelung, Aufenthaltsbefugnis, Lebensunterhalt,

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  • VGH Bayern, 30.04.2008 - 10 CS 08.1081

    Zur Frage der familiären Lebensgemeinschaft iSd § 27 Abs 1 AufenthG 2004

    Wie der Baden-Württembergische Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, ist auch unter den Bedingungen der Strafhaft eine Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch regelmäßige Besuche und wechselseitige Unterstützung anders als im Falle des Untertauchens möglich (vgl. VGH BW vom 27.9.1990, InfAuslR 2001, 161).
  • VG München, 29.07.2013 - M 12 S 13.2969

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; kein eigenständiges Aufenthaltsrecht;

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