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   BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 13.00   

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BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 13.00 (https://dejure.org/2000,1785)
BVerwG, Entscheidung vom 19.09.2000 - 1 C 13.00 (https://dejure.org/2000,1785)
BVerwG, Entscheidung vom 19. September 2000 - 1 C 13.00 (https://dejure.org/2000,1785)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    EG-Vertrag Art. 48 ff.; AufenthG/EWG § 1 Abs. 1 Nr. 1; AuslG § 14 Abs. 1 Satz 1, § 44 Abs. 1; BBiG § ... 6, § 10 Abs. 1; ZPO § 850 a; BAT § 47 Abs. 8; Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Satz 2
    Assoziationsratsbeschluss; Arbeitnehmer; Arbeitsmarkt, regulärer; Arbeitsverhältnis; Aufenthaltsbewilligung; Aufenthaltserlaubnis; Ausbildung; Ausbildungsverhältnis; Auszubildender; Berufsausbildung; Berufsausbildungsverhältnis; Beschäftigung; Entgelt; Position, ...

  • Wolters Kluwer

    Assoziationsratsbeschluss - Arbeitnehmer - Arbeitsmarkt - Arbeitsverhältnis - Aufenthaltsbewilligung - Aufenthaltserlaubnis - Ausbildung - Ausbildungsverhältnis - Auszubildender - Berufsausbildung - Berufsausbildungsverhältnis - Beschäftigung - Entgelt - Position - Lohn- ...

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 48 ff.; ; AufenthG/EWG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ; AuslG § 14 Abs. 1 Satz 1; ; AuslG § 44 Abs. 1; ; BBiG § ... 6; ; BBiG § 10 Abs. 1; ; ZPO § 850 a; ; BAT § 47 Abs. 8; ; Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei Art. 6 Abs. 1; ; Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei Art. 7 Satz 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 1513 (Ls.)
  • NVwZ 2001, 333
  • DVBl 2001, 220
  • InfAuslR 2001, 61
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 24.01.1995 - 1 C 2.94

    Ausländerrecht - Aufenthaltserlaubnis - Ordnungsgemäße Beschäftigung - Türkische

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 13.00
    Wie der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften wiederholt entschieden hat, erwachsen einem türkischen Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erfüllt, nicht nur beschäftigungsrechtliche Ansprüche, sondern zugleich auch diejenigen aufenthaltsrechtlichen Ansprüche, deren er bedarf, um seine beschäftigungsrechtlichen Ansprüche effektiv wahrzunehmen (Urteile vom 24. Januar 1995 - BVerwG 1 C 2.94 - BVerwGE 97, 301 ; vom 22. Februar 1995 - BVerwG 1 C 11.94 - BVerwGE 98, 31 ; vom 23. Mai 1995 - BVerwGE 1 C 3.94 - BVerwGE 98, 298 ; vom 27. Juni 1995 - BVerwG 1 C 5.94 - BVerwGE 99, 28 ; vom 29. April 1997 - BVerwG 1 C 3.95 - Buchholz 402.240 § 6 1990 AuslG Nr. 10 S. 56 und vom 29. September 1998 - BVerwG 1 C 14.97 - Buchholz a.a.O. § 24 Nr. 3 S. 11 ).

    Folglich ist für die Auslegung des Begriffs des Arbeitnehmers in Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 die Auslegung dieses Begriffs im Gemeinschaftsrecht heranzuziehen (EuGH, Urteil vom 26. November 1998 - Rs. C-1/97 - Birden, Slg. I-1998, 7747 = InfAuslR 1999, 6 Rn. 23 ff. m.w.N; vgl. auch Urteil vom 24. Januar 1995 - BVerwG 1 C 2.94 - BVerwGE 97, 301 ).

    Art. 6 und Art. 7 ARB 1/80 sind nämlich keine einander ausschließenden Vorschriften, sondern kumulativ anwendbar (Senatsurteil vom 24. Januar 1995, a.a.O. S. 305 f.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. November 1998 - C-210/97 - Akman, InfAuslR 1999, 3 Rn. 34 ff., 48 ff.).

  • BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 14.97

    Arbeitsplatz; Aussetzung der Entscheidung; Assoziationsratsbeschluß;

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 13.00
    Wie der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften wiederholt entschieden hat, erwachsen einem türkischen Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erfüllt, nicht nur beschäftigungsrechtliche Ansprüche, sondern zugleich auch diejenigen aufenthaltsrechtlichen Ansprüche, deren er bedarf, um seine beschäftigungsrechtlichen Ansprüche effektiv wahrzunehmen (Urteile vom 24. Januar 1995 - BVerwG 1 C 2.94 - BVerwGE 97, 301 ; vom 22. Februar 1995 - BVerwG 1 C 11.94 - BVerwGE 98, 31 ; vom 23. Mai 1995 - BVerwGE 1 C 3.94 - BVerwGE 98, 298 ; vom 27. Juni 1995 - BVerwG 1 C 5.94 - BVerwGE 99, 28 ; vom 29. April 1997 - BVerwG 1 C 3.95 - Buchholz 402.240 § 6 1990 AuslG Nr. 10 S. 56 und vom 29. September 1998 - BVerwG 1 C 14.97 - Buchholz a.a.O. § 24 Nr. 3 S. 11 ).

    Die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmung erfordert es, einem arbeitslos gewordenen türkischen Arbeitnehmer einen angemessenen Zeitraum einzuräumen, damit er im jeweiligen Mitgliedstaat - vorbehaltlich des EG-Arbeitnehmern einzuräumenden Vorrangs - sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaats eingetragenes anderes Stellenangebot bewerben kann (vgl. Urteil vom 29. September 1998 - BVerwG 1 C 14.97 - Buchholz 402.240 § 24 AuslG 1990 Nr. 3, S. 18).

  • BAG, 20.10.1983 - 6 AZR 590/80

    Urlaubsentgelt - Ausbildungsgeld - Urlaubsvergütung

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 13.00
    Diese Vergütung ist zwar kein Entgelt i.S.d. § 47 Abs. 8 BAT (BAG, Urteil vom 20. Oktober 1983 - 6 AZR 590/80 - EzB § 47 Abs. 8 BAT Nr. 1) und unterfällt nach herrschender Auffassung dem Pfändungsschutz nach § 850 a Nr. 6 ZPO.
  • EuGH, 26.02.1991 - C-292/89

    The Queen / Immigration Appeal Tribunal, ex parte Antonissen

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 13.00
    Es bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, wie ein derartiger angemessener Zeitraum zu bemessen ist (vgl. auch das vom EuGH im Urteil vom 23. Januar 1997 - Rs. C-171/95 - Tetik, Slg. I-1997, 329 Rn. 27 in Bezug genommene Urteil des EuGH vom 26. Februar 1991 - Rs. C-292/89 - Antonissen, Slg. I-1991, 745 13 ff., in dem ein Zeitraum von sechs Monaten als grundsätzlich ausreichend angesehen wurde).
  • EuGH, 30.09.1997 - C-98/96

    Ertanir / Land Hessen

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 13.00
    Eine in diesem Sinne nur vorläufige Position kann sich namentlich aus verfahrensrechtlichen Vorschriften (etwa betreffend die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels) ergeben (EuGH, Urteil vom 30. September 1997 - Rs C-98/96 - Ertanir, Slg. I-1997, 5193 = InfAuslR 1997, 434 Rn. 47 ff. m.w.N. auch zur Vorläufigkeit einer durch Täuschung erlangten Position).
  • EuGH, 30.09.1997 - C-36/96

    Günaydin u.a. / Freistaat Bayern

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 13.00
    Nichts Abweichendes ergibt sich aus den Darlegungen des Gerichtshofs im Urteil vom 30. September 1997 - Rs. C-36/96 - Günaydin, Slg. I-1997, 5159 = InfAuslR 1997, 440 Rn. 33 f.) zur Frage der Arbeitnehmereigenschaft in dem hier nicht vorliegenden Fall eines türkischen Staatsangehörigen, der nach Abschluss seiner Berufsausbildung einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachgeht, um sich auf eine Führungsaufgabe in einem Tochterunternehmen seines Arbeitgebers vorzubereiten.
  • BAG, 13.12.1972 - 4 AZR 89/72

    Auszubildende - Nachtarbeitszuschlag

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 13.00
    Die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG dem Auszubildenden zu gewährende angemessene Vergütung hat zumindest in gewissem Umfang auch Entgeltcharakter für die von diesem erbrachte Arbeitsleistung, auch wenn sie in erster Linie eine finanzielle Hilfe sein und die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten soll (BAG, Urteile vom 8. Dezember 1982 - 5 AZR 484/80 - EzB § 10 Abs. 1 BBiG Nr. 31 und vom 13. Dezember 1972 - 4 AZR 89/72 - EzB § 611 BGB Ausbildungsverhältnis Nr. 5; vgl. auch Wohlgemuth, BBiG § 10 Rn. 2 m.w.N.).
  • EuGH, 23.01.1997 - C-171/95

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DIE FRAGE, OB EIN TÜRKISCHER ARBEITNEHMER, DER

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 13.00
    Es bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, wie ein derartiger angemessener Zeitraum zu bemessen ist (vgl. auch das vom EuGH im Urteil vom 23. Januar 1997 - Rs. C-171/95 - Tetik, Slg. I-1997, 329 Rn. 27 in Bezug genommene Urteil des EuGH vom 26. Februar 1991 - Rs. C-292/89 - Antonissen, Slg. I-1991, 745 13 ff., in dem ein Zeitraum von sechs Monaten als grundsätzlich ausreichend angesehen wurde).
  • VGH Hessen, 12.01.1998 - 12 TG 4426/96

    Übergang von Lehrzeit zur Gesellenzeit stellt neuen Aufenthaltszweck dar; zur

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 13.00
    Ausreichend ist, dass das Berufsausbildungsverhältnis auch erwerbsbezogene Elemente enthält, welche die Annahme der in Rede stehenden Arbeitnehmereigenschaft rechtfertigen (vgl. auch VGH Kassel, InfAuslR 1998, 207 ).
  • BAG, 08.12.1982 - 5 AZR 484/80
    Auszug aus BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 13.00
    Die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG dem Auszubildenden zu gewährende angemessene Vergütung hat zumindest in gewissem Umfang auch Entgeltcharakter für die von diesem erbrachte Arbeitsleistung, auch wenn sie in erster Linie eine finanzielle Hilfe sein und die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten soll (BAG, Urteile vom 8. Dezember 1982 - 5 AZR 484/80 - EzB § 10 Abs. 1 BBiG Nr. 31 und vom 13. Dezember 1972 - 4 AZR 89/72 - EzB § 611 BGB Ausbildungsverhältnis Nr. 5; vgl. auch Wohlgemuth, BBiG § 10 Rn. 2 m.w.N.).
  • Drs-Bund, 30.05.1969 - BT-Drs V/4260
  • EuGH, 02.08.1993 - C-259/91

    Allué u.a. / Università degli studi di Venezia u.a.

  • EuGH, 26.02.1992 - C-3/90

    Bernini / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

  • BVerwG, 29.04.1997 - 1 C 3.95

    Ausländerrecht - Regelungsgehalt des Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80, Zeitweiliges Fehlen

  • BVerwG, 27.06.1995 - 1 C 5.94

    Ausländerrecht - Assoziationsrat - Aufenthaltserlaubnis - Fortfall zwingender

  • EuGH, 03.07.1986 - 66/85

    Lawrie-Blum / Land Baden-Württemberg

  • EuGH, 19.11.1998 - C-210/97

    Akman

  • BVerwG, 23.05.1995 - 1 C 3.94

    Ausländerrecht - Aufenthaltsgenehmigung - Rücknahme - Beschäftigung -

  • EuGH, 26.11.1998 - C-1/97

    Birden

  • EuGH, 21.06.1988 - 197/86

    Brown / Secretary of State for Scotland

  • BVerwG, 22.02.1995 - 1 C 11.94

    Aufenthaltserlaubnis - Aufenthaltsbewilligung - Assoziationsrat - Ordnungsmäßige

  • VGH Bayern, 14.03.2000 - 10 B 99.1383
  • BVerwG, 19.04.2012 - 1 C 10.11

    Türkei; türkische Staatsangehörige; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches

    Arbeitnehmer ist jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit für einen anderen nach dessen Weisung ausübt und hierfür eine Vergütung erhält, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen (stRspr, vgl. Urteil vom 19. September 2000 - BVerwG 1 C 13.00 - NVwZ 2001, 333; EuGH, Urteil vom 4. Februar 2010 a.a.O. Rn. 17 und 19 jeweils m.w.N.).

    Der Begriff "regulärer Arbeitsmarkt" stellt gegenüber dem weiteren Tatbestandsmerkmal der Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung (vgl. dazu die Ausführungen unter 2.3) während eines bestimmten Zeitraums keine zusätzlichen Voraussetzungen auf, sondern bezeichnet die Gesamtheit der Arbeitnehmer, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise in sein Hoheitsgebiet und über die Beschäftigung nachkommen und somit das Recht haben, in diesem Staat eine Berufstätigkeit auszuüben (Urteil vom 19. September 2000 a.a.O.; EuGH, Urteil vom 26. November 1998 - Rs. C-1/97, Birden - Slg. 1998, I-7747 Rn. 33 und 51).

    Eine in diesem Sinne nur vorläufige Position kann sich namentlich aus verfahrensrechtlichen Vorschriften (etwa betreffend die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels) ergeben (Urteil vom 19. September 2000 a.a.O; EuGH, Urteil vom 30. September 1997 - Rs. C-98/96, Ertanir - Slg. 1997, I-05193 Rn. 47 ff. m.w.N.).

    Beschäftigungszeiten können folglich so lange nicht als ordnungsgemäß angesehen werden, wie nicht endgültig feststeht, dass dem Betroffenen während des fraglichen Zeitraums das Aufenthaltsrecht von Rechts wegen zustand (Urteil vom 19. September 2000 a.a.O; EuGH, Urteil vom 30. September 1997 a.a.O. Rn. 50 m.w.N.).

  • BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 26.02

    Europäischer Gerichtshof soll Ausweisungsschutz für Kinder türkischer

    Denn auch im Rahmen einer Berufsausbildung, die bei einem Arbeitgeber gegen Vergütung abgeleistet wird, ist der Auszubildende in den Arbeitsmarkt integriert und kann abhängig von der Dauer der Tätigkeit eine Rechtsstellung nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erwerben (EuGH, Urteil vom 19. November 2002 Rs. C-188/00 Kurz Slg. 2002, I 10691, Rn. 42 bis 47; ebenso BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 BVerwG 1 C 13.00 Buchholz 402.240 § 6 AuslG Nr. 15).
  • OVG Niedersachsen, 24.04.2001 - 11 M 4041/00

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis und Abschiebungsandrohung;

    Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. etwa: Urteile v. 6.6.1995 - Bozkurt -, a. a. O.; v. 23.1.1997 - Rs C-171/95 -, InfAuslR 1997, 146 ff. - Tetik - v. 26.11.1998 - Rs C-1/97 -, InfAuslR 1999, 6 ff. - Birden - v. 20.2.2000 - Nasli -, a. a. O. u. v. 11.5.2000 - Rs C-37/98 -, InfAuslR 2000, 326 ff - Savas - dazu: GK-AuslR, IX-1 Art. 6, Rn. 1 ff.; Gutmann, Die Assoziationsfreizügigkeit türkischer Staatsangehöriger, 2. Aufl. 1999, S. 31 ff.), der sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen hat (Urteile v. 23.5. 1995 - 1 C 3.94 -, BVerwGE 98, 298 ff.; v. 27.6. 1995 - 1 C 5.94 -, BVerwGE 99, 28 ff. , v. 17.6. 1998 - 1 C 27.96 -, NVwZ 1999, 775 ff. u v. 19.9. 2000 - 1 C 13.00 -, DVBl. 2001, 220 ff.), lässt Art. 6 ARB Nr. 1/80 die Befugnis der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft unberührt, Vorschriften sowohl über die Einreise türkischer Staatsangehöriger in ihr Hoheitsgebiet, als auch über die Voraussetzungen für deren erste Beschäftigung bis zum Ablauf des ersten Jahres zu erlassen, regelt jedoch die Stellung derjenigen türkischen Arbeitnehmer, die bereits ordnungsgemäß in den Arbeitsmarkt der Mitgliedstaaten eingegliedert sind.

    Das in Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 enthaltene Erfordernis der ordnungsgemäßen Beschäftigung und die damit im wesentlichen inhaltsgleiche (EuGH, Urt. v. 26.11.1998 - Birden -, a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 19.9. 2000, a. a. O.; Hailbronner, AuslR, D 5.4, Rn. 16) Voraussetzung der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt besagen, dass die Beschäftigung im Einklang mit den arbeitserlaubnis- und aufenthaltsrechtlichen nationalen Vorschriften erfolgen muss; im Hinblick auf das Aufenthaltsrecht muss eine gesicherte, nicht nur vorläufige Position vorliegen (EuGH, Urt. v. 26.11.1998 - Birden -, a. a. O.; BVerwG, Urteile v. 23.5. 1995, v. 27.6. 1995 u. v. 19.9. 2000, jew. a. a. O.).

    Dabei bleiben nur solche Tätigkeiten außer Betracht, die wegen ihres geringen Umfangs völlig untergeordnet und unwesentlich sind (EuGH, Urt. v. 26.11.1998 - Birden -, a. a. O..; BVerwG, Urt. v. 19.9. 2000, a. a. O.; Gutmann, a. a. O., S. 79 ff.).

    Für ein Ausklammern dieser Beschäftigten aus dem Arbeitnehmerbegriff (in diesem Sinne: Allgemeine Anwendungshinweise des BMI zum ARB 1/80 v. 1.10.1998, InfAuslR 1999, 13 ff., Nr. 2.2.1; dem folgend: VGH München, Urt. v. 14.3. 2000 - 10 B 99.1383 -, InfAuslR 2000, 269 ff.; in BVerwG, Urt. v. 19.9. 2000 , a. a. O., nicht entscheidungstragend) ist im Gemeinschafts- und Assoziationsrecht eine Grundlage nicht ersichtlich.

  • BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 27.02

    Europäischer Gerichtshof soll Ausweisungsschutz für Kinder türkischer

    Denn auch im Rahmen einer Berufsausbildung, die bei einem Arbeitgeber gegen Vergütung abgeleistet wird, ist der Auszubildende in den Arbeitsmarkt integriert und kann - abhängig von der Dauer der Tätigkeit - eine Rechtsstellung nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erwerben (EuGH, Urteil vom 19. November 2002 - Rs. C-188/00 - Kurz - Slg. 2002, I-10691, Rn. 42 bis 47; ebenso BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - BVerwG 1 C 13.00 - Buchholz 402.240 § 6 AuslG Nr. 15).
  • VGH Hessen, 02.12.2002 - 12 UE 1893/02

    Recht auf Wiederkehr - gewöhnlicher Aufenthalt vor Ausreise

    Im Übrigen gehören auch Ausbildungs- und Praktikantenverhältnisse zu dem Bereich der Arbeitnehmertätigkeit, sofern die Gegenleistung nicht wirtschaftlich völlig bedeutungslos ist (BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 13.00 -, EZAR 029 Nr. 14 = NVwZ 2001, 333; Hess. VGH, 12.01.1998 - 12 TG 4426/96 -, EZAR 029 Nr. 8 = InfAuslR 1998, 207; Nr. 2.8.7 AAH-ARB 1/80).
  • VGH Hessen, 08.04.2009 - 11 A 2264/08

    Ausländerrechtliche Nebenbestimmung; zeitlich beschränkte Erwerbstätigkeit;

    Andernfalls wäre das Recht auf Ausübung der Beschäftigung praktisch wirkungslos (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 16. Dezember 1992 - C-237/91 -, InfAuslR 1993, 41 = NVwZ 1993, 258 ff.; BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 13.00 -, InfAuslR 2001, 61, m. w. N.).

    Der Begriff regulärer Arbeitsmarkt im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 besagt lediglich, dass das Arbeitsverhältnis im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats lokalisiert sein muss oder aber eine enge Verknüpfung zu diesem Hoheitsgebiet aufweist (EuGH, Urteile vom 30. September 1997 - C-98/96 -, InfAuslR 1997, 434, und 26. November 1998 - C-1/97 -, InfAuslR 1999, 6; BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 13.00 -, InfAuslR 2001, 61).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.01.2005 - 10 A 11017/04

    Ermessensausweisung eines supranationalen, aufenthaltsberechtigten türkischen

    Der Begriff "regulärer Arbeitsmarkt" bezeichnet die Gesamtheit der Arbeitnehmer, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betroffenen Staates nachkommen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in seinem Hoheitsgebiet auszuüben (vgl. EuGH, Urteil vom 26. November 1998 - Rs. C-1/97 -, InfAuslR 1999, S. 6 f.; BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 13.00 -, InfAuslR 2001, S. 61 f.).

    Von hier nicht weiter interessierenden Einzelanforderungen abgesehen ist zudem vorausgesetzt, dass er über ein gesichertes Aufenthaltsrecht in dem betreffenden Mitgliedstaat verfügt (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 20. Mai 1990 - Rs. C-192/89 -, DVBl 1991, S. 529 f.) und dort auf einer der innerstaatlichen Arbeitsplatzvermittlung zur Verfügung stehenden Stelle im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses eine tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeit ausübt (vgl. z.B. HessVGH, Beschluss vom 25. Mai 2000 - 12 TG 574/00 -, InfAuslR 2000, S. 370 f.; EuGH, Urteil vom 26. November 1998 - Rs. C-1/97 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 13.00 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 14.05.2013 - 1 C 16.12

    Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Auflage; Befristung;

    Beschäftigungszeiten können folglich so lange nicht als ordnungsgemäß angesehen werden, wie nicht endgültig feststeht, dass dem Betroffenen während des fraglichen Zeitraums das Aufenthaltsrecht von Rechts wegen aus materiellen Gründen zustand (Urteil vom 19. September 2000 - BVerwG 1 C 13.00 - Buchholz 402.240 § 6 AuslG Nr. 15 = NVwZ 2001, 333; EuGH, Urteil vom 30. September 1997 - Rs. C-98/96, Ertanir - Slg. 1997, I-05179 Rn. 47 ff. m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.06.2001 - 11 S 1463/00

    Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt

    Aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erwachsen einem türkischen Arbeitnehmer nicht nur beschäftigungsrechtliche Ansprüche, sondern zugleich auch diejenigen aufenthaltsrechtlichen Ansprüche, deren er bedarf, um seine beschäftigungsrechtliche Ansprüche effektiv wahrzunehmen (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 19.9.2000 - 1 C 13.00 -, NVwZ 2001, 333 m.w.N.).

    Durch die Verwendung des Begriffs der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt werden daher die durch Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 verliehenen Rechte nicht in dem Sinn eingeschränkt, dass hierdurch eine zusätzliche Voraussetzung aufgestellt wird, die sich von der Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung durch den Betreffenden während eines bestimmten Zeitraums unterscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.9.2000 - 1 C 13.00 - a.a.O. im Anschluss an EuGH, Urteil vom 16.11.1998 , a.a.O.).

  • OVG Berlin, 11.02.2003 - 8 S 93.02

    "Scheinehe", türkischer Werkvertragsarbeitnehmer, regulärer Arbeitsmarkt

    Aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erwachsen einem türkischen Arbeitnehmer nicht nur beschäftigungsrechtliche Ansprüche, sondern zugleich auch diejenigen aufenthaltsrechtlichen Ansprüche, derer er bedarf, um seine beschäftigungsrechtlichen Ansprüche effektiv wahrzunehmen (stdg. Rspr. des EuGH und des BVerwG, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 13.00 -, NVwZ 2001, 333 m.w.N.).

    Durch die Verwendung des Begriffs der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt werden daher die durch Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 verliehenen Rechte nicht in dem Sinn eingeschränkt, dass hierdurch eine zusätzliche Voraussetzung aufgestellt wird, die sich von der Ausübung einer ordnungsgemäßen (legalen) Beschäftigung durch den Betreffenden während eines bestimmten Zeitraums unterscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 13.00 - a.a.O. im Anschluss an EuGH, Urteil vom 26. November 1998 - Rs. C-1/97 - , InfAuslR 1999, 6).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2012 - 11 S 24/12

    Feststellung des Nichtbestehens von Einreise- und Aufenthaltsrecht nach

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2004 - 18 B 233/04
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.05.2002 - 18 B 606/02
  • VG Düsseldorf, 05.11.2020 - 8 K 15409/17

    Ordnungsgemäße Beschäftigung; Student; studienvorbereitende Maßnahmen;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2006 - 17 B 2027/05

    D (A), Türken, Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Assoziationsberechtigte,

  • VG München, 26.02.2008 - M 4 K 07.2984

    Auch vor dem Hintergrund der neuesten Rechtsprechung des BVerfG und des BVerwG

  • VG Hamburg, 04.05.2009 - 15 E 628/09

    Türkischer Arbeitnehmer: Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt nach

  • VG Aachen, 10.04.2007 - 8 K 1769/05

    D (A), Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Assoziationsberechtigte, Türken,

  • VG Berlin, 15.11.2011 - 16 K 108.11

    Feststellung der Gültigkeit einer Niederlassungserlaubnis im Fall eines

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