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   VGH Baden-Württemberg, 20.09.2001 - A 14 S 2130/00   

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VGH Baden-Württemberg, 20.09.2001 - A 14 S 2130/00 (https://dejure.org/2001,2930)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.09.2001 - A 14 S 2130/00 (https://dejure.org/2001,2930)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. September 2001 - A 14 S 2130/00 (https://dejure.org/2001,2930)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Roma/Ashkali - bei Anspruch auf Duldung keine Feststellung von Abschiebungshindernissen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Feststellung eines Abschiebehindernisses; Angehörige der Roma/Ashkali/Madjup; Individuelle und kollektive politische Verfolgung durch den Heimatstaat; Asylerhebliche Rechtsgutbeeinträchtigung; Gefahren im Falle der Rückkehr; Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 53 Abs. 6 S. 1; AuslG § 53 Abs. 6 S. 2; AuslG § 54; AuslG § 55
    Jugoslawien, Kosovo, Albaner, Roma, Ashkali, Folgeantrag, Verfolgung durch Dritte, Mittelbare Verfolgung, Situation bei Rückkehr, Abschiebungshindernis, Gefahrenbegriff, Auslegung, Allgemeine Gefahr, Abschiebungsstopp, Erlasslage, Extreme Gefahrenlage, EGMR, ...

  • Judicialis

    AuslG § 53 Abs. 6 Satz 1; ; AuslG § 53 Abs. 6 Satz 2; ; AuslG § 54 Satz 1; ; AuslG § 54 Satz 2; ; AuslG § 55 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Asylrecht; Allgemeines materielles Asylrecht; Aufenthaltsrecht Asylbewerber, Abschiebungsschutz Asylbewerber: Bundesrepublik Jugoslawien; Kosovo; Roma/Ashkali; Abschiebestopp - Erlass Baden-Württemberg; Sperrwirkung; verfassungskonforme Auslegung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • InfAuslR 2002, 102
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse; Abschiebestopp wegen allgemeiner

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.09.2001 - A 14 S 2130/00
    Für Angehörige der Roma/Ashkali, denen nach dem Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 19.09.2001 eine Duldung zu erteilen ist, besteht danach kein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebehindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (im Anschluss an das Urteil des Senats v. 11.04.2001 - A 14 S 1850/00 - und BVerwG, Urt. v. 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, DVBl. 2001, 1531).

    Das hierdurch den Angehörigen von Minderheiten - und mithin auch Volkszugehörigen der Ashkali/Madjup - vermittelte Bleiberecht im Bundesgebiet ließe das Rechtsschutzinteresse für die von den Klägern erhobenen Klagen auf Feststellung der Voraussetzungen der § 53 Abs. 6 AuslG allenfalls dann entfallen, wenn die Kläger auf Grund dieser Erlasslage bereits eine bessere Rechtsstellung inne hätten, als sie ihnen durch ihre Klagen auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG vermittelt werden könnte (vgl. hierzu BVerwG, Urteile v. 12.07.2000 - 1 C 5.01 -, UA S. 7; - 1 C 2.01 -, DVBl. 2001, 1531 f.).

    Denn nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 und 2 GG, dem betroffenen Ausländer trotz Fehlens einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, DVBl. 2001, 1531 , m.w.N.).

    Eine Durchbrechung der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG setzt danach nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, DVBl. 2001, 1531 ) voraus, dass der einzelne Asylbewerber andernfalls gänzlich schutzlos bliebe, d.h. seine Abschiebung in den gefährlichen Zielstaat ohne Eingreifen des Bundesamts tatsächlich vollzogen würde.

    Ob ein solcher Erlass besteht und dieser auch anwendbar ist, haben die Verwaltungsgerichte insoweit in eigener Zuständigkeit zu prüfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, DVBl. 2001, 1531 ).

    Denn wenngleich es zutrifft, dass das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, DVBl. 2001, 1531 ) bei verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG für das Bestehen eines Abschiebehindernisses eine extreme Gefährdung voraussetzt und damit einen strengeren Maßstab aufstellt als den, den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Rechtsprechung (Urt. v. 29.04.1997, InfAuslR 1997, 333) für einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK als ausreichend ansieht ("tatsächliches Risiko einer Konventionsverletzung"), liegt der behauptete Widerspruch in der Sache nicht vor.

  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2001 - A 14 S 1850/00

    Rückübernahmeweigerung für nicht-albanische Minderheiten aus dem Kosovo - Duldung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.09.2001 - A 14 S 2130/00
    Für Angehörige der Roma/Ashkali, denen nach dem Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 19.09.2001 eine Duldung zu erteilen ist, besteht danach kein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebehindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (im Anschluss an das Urteil des Senats v. 11.04.2001 - A 14 S 1850/00 - und BVerwG, Urt. v. 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, DVBl. 2001, 1531).

    Dies ist jedoch nicht der Fall, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 11.04.2001 - A 14 S 1850/00 -, UA S. 18 f. dargelegt hat.

    Das Fehlen einer - wirksamen - Anordnung der obersten Landesbehörden nach § 54 AuslG bedeutet jedoch nicht, wie der Senat bereits mit Urteil vom 11.04.2001 - A 14 S 1850/00 - entschieden hat, dass bei Bestehen einer extremen Gefahrenlage die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG deshalb grundsätzlich durchbrochen und bei Vorliegen dieser Voraussetzung auch den Klägern nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG Abschiebeschutz zu gewähren wäre.

  • BVerwG, 19.09.2000 - 9 C 12.00

    Widerruf der Feststellung von Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.09.2001 - A 14 S 2130/00
    Auch bei Erfolg ihrer Klage auf Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wären die Kläger im Übrigen nicht dagegen geschützt, dass das Bundesamt gemäß § 73 AsylVfG bei nachträglicher Änderung der Sachlage eine bestands- bzw. rechtskräftige Feststellung zu § 53 AuslG widerruft (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 19.09.2000 - 9 C 12.00 -, NVwZ 2001, 335; Urt. v. 23.11.1999, - 9 C 16.99 -, InfAuslR 2000, 125).
  • BVerwG, 23.11.1999 - 9 C 16.99

    Rechtskraft; Bindungswirkung; Feststellungsurteil; rechtskräftige Feststellung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.09.2001 - A 14 S 2130/00
    Auch bei Erfolg ihrer Klage auf Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wären die Kläger im Übrigen nicht dagegen geschützt, dass das Bundesamt gemäß § 73 AsylVfG bei nachträglicher Änderung der Sachlage eine bestands- bzw. rechtskräftige Feststellung zu § 53 AuslG widerruft (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 19.09.2000 - 9 C 12.00 -, NVwZ 2001, 335; Urt. v. 23.11.1999, - 9 C 16.99 -, InfAuslR 2000, 125).
  • BVerwG, 16.12.1999 - 4 CN 9.98

    Normenkontrollverfahren; Verfahrensermessen; Verhandlung, mündliche; öffentliche;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.09.2001 - A 14 S 2130/00
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 16.12.1999 - 4 CN 9.98 -, InfAuslR 2000, 171) hat ein Gericht, das von der gefestigten Rechsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte abweichen will, die Argumentationslast dafür, dass seine abweichende Auslegung der EMRK die besseren Gründe für sich hat.
  • BVerwG, 07.12.1999 - 1 C 13.99

    Aufenthaltserlaubnis-EG; Ausreise; Ausweisungsverfügung; Ausweisungswirkungen;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.09.2001 - A 14 S 2130/00
    Wie aber bereits Rittstieg (InfAuslR 2000, 176) in einer Anmerkung zu diesem Urteil feststellt, lässt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.1997 (InfAuslR 1997, 341), mit dem entgegen der Rechtsprechung des EGMR an der Eingrenzung des Art. 3 EMRK auf staatliche Verfolgung festgehalten wird, keinen Zweifel daran, dass das Bundesverwaltungsgericht sich aus den dort genannten Gründen zu einer abweichenden Auslegung des Art. 3 EMRK berechtigt ansieht.
  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 38.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung bei Art. 3 EMRK -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.09.2001 - A 14 S 2130/00
    Wie aber bereits Rittstieg (InfAuslR 2000, 176) in einer Anmerkung zu diesem Urteil feststellt, lässt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.1997 (InfAuslR 1997, 341), mit dem entgegen der Rechtsprechung des EGMR an der Eingrenzung des Art. 3 EMRK auf staatliche Verfolgung festgehalten wird, keinen Zweifel daran, dass das Bundesverwaltungsgericht sich aus den dort genannten Gründen zu einer abweichenden Auslegung des Art. 3 EMRK berechtigt ansieht.
  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.2000 - A 14 S 1167/98

    Verfolgungssicherheit für albanische Volkszugehörige im Kosovo

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.09.2001 - A 14 S 2130/00
    Der Senat hat bereits durch Urteile vom 17.03.2000 (A 14 S 1167/98), vom 30.03.2000 (A 14 S 2047/99) und vom 28.04.2000 (A 14 S 2559/98) entschieden, dass Angehörige der Volksgruppe der Albaner im Kosovo hineichend sicher vor individueller und kollektiver politischer Verfolgung durch ihren Heimatstaat sind und ihnen dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, die ihrer Intensität nach einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen.
  • VGH Baden-Württemberg, 30.03.2000 - A 14 S 431/98

    Jugoslawien: keine Gruppenverfolgung der Ashkali und Roma im Kosovo;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.09.2001 - A 14 S 2130/00
    Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei den bereits erwähnten Erlassen des Innenministeriums vom 27.04.2000, vom 30.05.2001 und vom 19.09.2001, mit denen Angehörigen von Minderheiten aus dem Kosovo ein Bleiberecht im Bundesgebiet, zunächst bis zum 30.11.2001, gewährt wird, um Anordnungen im Sinne dieser Vorschrift handelt, wie der Senat in der Entscheidung vom 30.03.2000 - A 14 S 431/98 - mit Blick auf den Erlass des Innenministeriums vom 02.02.2000 angenommen hat.
  • VGH Baden-Württemberg, 27.04.2000 - A 14 S 2559/98

    Keine Gruppenverfolgung der Roma und Ashkali im Kosovo seit Einsatz der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.09.2001 - A 14 S 2130/00
    Der Senat hat bereits durch Urteile vom 17.03.2000 (A 14 S 1167/98), vom 30.03.2000 (A 14 S 2047/99) und vom 28.04.2000 (A 14 S 2559/98) entschieden, dass Angehörige der Volksgruppe der Albaner im Kosovo hineichend sicher vor individueller und kollektiver politischer Verfolgung durch ihren Heimatstaat sind und ihnen dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, die ihrer Intensität nach einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen.
  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 5.01

    Rechtsschutzbedürfnis; Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; allgemeine

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.09.2003 - 2 L 164/01

    Einzelfallprüfung bei togoischen Staatsangehörigen

    Bei dieser Sachlage bedarf der Kläger hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungshindernissen keines gerichtlichen Schutzes mehr (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 04.12.2001 - BVerwG 1 C 11.01 -, BVerwGE 115, 267; VGH BW, Urt. v. 20.09.2001 - A 14 S 2130/00 -, InfAuslR 2002, 102).

    Im Falle einer etwaigen Ablehnung eines solchen Antrags durch das Bundesamt stünde dem Kläger auch verwaltungsgerichtlicher Schutz zur Seite (VGH BW, Urt. v. 20.09.2001, a. a. O.).

  • VGH Hessen, 11.11.2004 - 8 UE 2759/01

    Abschiebungsschutz für afghanischen Paschtunen und DVPA-Mitglied;

    Ob deshalb eine Anordnung gemäß § 54 AuslG unwirksam wäre (oder ob die Bundeseinheitlichkeit nicht durch die gemeinsame Beschlusslage der IMK-Konferenz hinreichend gewahrt ist), kann hier dahinstehen, weil neben einer Anordnung nach § 54 AuslG auch jede andere ausländerrechtliche Erlasslage zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke ausreicht, die dem einzelnen Ausländer einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. September 2001 - A 14 S 2130/00 - InfAuslR 2002 S. 102 ff. = juris).
  • OVG Thüringen, 25.04.2002 - 3 KO 264/01

    Asylrecht aus Kartenart 1, 4; Asylrecht; Abschiebungshindernis;

    Ob ein Anspruch der Kläger zu 1, 3 und 4 wegen einer extremen allgemeinen Gefahrenlage im Hinblick auf ihre behauptete Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Ashkali schon deshalb ausgeschlossen ist bzw. ihrer Klage insoweit das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil ihnen nach dem Erlass des Thüringer Innenministeriums vom 19. November 2001 für sechs Monate, beginnend ab 8. November 2001, eine Duldung zu erteilen ist und ihnen damit ein dem § 53 Abs. 6 AuslG, § 54 AuslG gleichwertiger Schutz zur Seite steht, kann dahin gestellt bleiben (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 - DVBl. 2001, 1531; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. März 2000 - 14 A 521/00.A - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. April 2000 - A 14 S 2559/98 - Urteil vom 20. September 2001 - A 14 S 2130/00 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Februar 2002 - A 3 S 673/98 - OVG Saarland, Beschluss vom 5. Juni 2000 - 3 R 115/99 - Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14. September 2001 - 10 LB 2234/01 - OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Oktober 2001 - 7 A 11967/98.OVG -).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.02.2002 - A 3 S 673/98

    Jugoslawien, Kosovo, Albaner, Ashkali, Politische Entwicklung, Gebietsgewalt,

    Nur in diesem Fall bedürfte es einer auf Art. 1, 2 GG gründenden verfassungsrechtlichen Korrektur der einfach-gesetzlichen Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG (VGH Baden-Württemb., Urt. v. 20.9.2001 - A 14 S 2130/00 -, S. 12 UA; BVerwG, Urt. v. 12.7.2001 - 1 C 2.01 -).
  • VG Hamburg, 26.07.2007 - 9 A 512/02

    Serbien, Kosovo, Roma, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene

    Denn die Gewährung von Abschiebungsschutz bei Vorliegen von Allgemeingefahren im Wege verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist nur dann geboten, wenn der Ausländer nicht in anderer gleichwertiger Form vor Abschiebung geschützt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 ­ 1 C 2.01 ­, NVwZ 2001, 1420; VGH Mannheim, Urteil vom 20. September 2001 ­ A 14 S 2130/00 ­, InfAuslR 2002, 102; OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Januar 2005 ­ 8 LA 3/05 ­, juris; OVG Greifswald, Beschluss vom 09. Februar 2007 ­ 3 L 206/06 ­, juris; OVG Münster, Beschlüsse vom 02. Januar 2007 und vom 15. Mai 2003, a.a.O.).
  • VG Braunschweig, 19.03.2004 - 6 A 66/03

    Abschiebung; Abschiebungshindernis; Abschiebungsschutz; Ashkali; Asyl;

    OVG, Urt. vom 25.04.2002 - 3 KO 264/01 - Bay. VGH, Beschl. vom 08.04.2002, AuAS 2002, 116; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 30.10.2001 - 7 A 11967/98.OVG - VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 20.09.2001 - A 14 S 2130/00 - vgl. auch BVerwG, Urt. vom 12.07.2001, DVBl. 2001, 1531).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.12.2003 - 1 L 234/02

    Verfolgung, politische, Verfolgung, mittelbare, Abschiebungsschutz, Gefahr für

    Vielmehr hindert neben einer Anordnung nach § 54 AuslG auch jede andere ausländerrechtliche Erlasslage, die dem einzelnen Ausländer einen vergleichbaren Schutz vor Abschiebung vermittelt, die Durchbrechung der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, (BVerwG, B. v. 10.9.2002 - 1 B 26/02 - VGH Mannheim, U. v. 20.9.2001 - A 14 S 2130/00 -).
  • OVG Niedersachsen, 19.01.2005 - 8 LA 3/05

    Abschiebungshindernis; Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG; Abschiebungsstopp;

    Da aber ein solcher gleichwertiger Schutz aufgrund des generellen Abschiebungsstopps zugunsten u.a. von Roma aus dem Kosovo gegeben ist, besteht für die Betroffenen hinsichtlich allgemeiner Gefahren keine Schutzlücke, die durch verfassungskonforme Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu schließen wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.4.2001 - 1 B 21/01 -, Buchholz 402.240 § 54 AuslG Nr. 3; Senatsbeschl. v. 22.11.2001 - 8 LB 2106/01 -; VGH Mannheim, Urt. v. 20.9.2001 - 14 S 2130/00 -, InfAuslR 2002, 102 ff.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.01.2004 - 1 L 89/02

    Irak, Kurden, Politische Entwicklung, Gebietsgewalt, Mittelbare Verfolgung,

    Vielmehr hindert neben einer Anordnung nach § 54 AuslG auch jede andere ausländerrechtliche Erlasslage, die dem einzelnen Ausländer einen vergleichbaren Schutz vor Abschiebung vermittelt, die Durchbrechung der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, (BVerwG, B. v. 10.9.2002 - 1 B 26/02 - VGH Mannheim, U. v. 20.9.2001 - A 14 S 2130/00 -).
  • VG Stuttgart, 12.09.2003 - A 3 K 11224/03

    Widerruf der Feststellung von Abschiebungshindernissen bei Roma aus dem Kosovo.

    Jedenfalls dürfte die Erlasslage den Klägern einen vergleichbar wirksamen Schutz wie die von ihnen erstrebte Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, die nach § 41 Abs. 1 und 2 AsylVfG zu einer Aussetzung der Abschiebung zunächst für die Dauer von drei Monaten führt, bieten (vgl. dazu im einzelnen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.09.2001 - A 14 S 2130/00 - ).
  • VG Karlsruhe, 17.05.2004 - 2 K 1002/03

    Rückführung von Ashkali in das Kosovo: Zumutbare Möglichkeit der freiwilligen

  • VG Braunschweig, 31.03.2004 - 6 A 70/03

    Abschiebungshindernis; Abschiebungsschutz; Ashkali; Asylanerkennung; Kosovo;

  • VG Stuttgart, 10.09.2004 - A 11 K 12266/02

    Abschiebung von Roma aus dem Kosovo nach Serbien oder Montenegro

  • VG Karlsruhe, 04.09.2003 - 9 K 4682/02

    Bindungswirkung einer negativen Entscheidung des Bundesamtes zu § 53 Abs 6 S 1

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.07.2002 - 13 A 2624/02
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