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   OLG Hamburg, 08.10.2001 - 2 Wx 84/01   

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OLG Hamburg, 08.10.2001 - 2 Wx 84/01 (https://dejure.org/2001,9020)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.10.2001 - 2 Wx 84/01 (https://dejure.org/2001,9020)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08. Oktober 2001 - 2 Wx 84/01 (https://dejure.org/2001,9020)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige weitere Beschwerde; Zulässigkeit; Entlassung; Asylverfahren; Ausländer; Verbringungshaft; Verlassenspflicht

  • Judicialis

    GG Art. 19 Abs. 4; ; AuslG § 36; ; AsylVfG § 56; ; AsylVfG § 59 Abs. 2; ; FGG § 27

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sofortige weitere Beschwerde nach Entlassung aus Verbringungshaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2002, 90
  • InfAuslR 2002, 309
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.10.2001 - 2 Wx 84/01
    Jedoch kann das gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfG NJW 97, 2163, 2164; NJW 98, 2131, 2132; NJW 98, 2432, 2433) es ausnahmsweise gebieten, dem Betroffenen zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme den vorgegebenen Instanzenzug zu eröffnen.
  • BVerfG, 10.05.1998 - 2 BvR 978/97

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch Beschlüsse in einer Unterbringungssache, die

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.10.2001 - 2 Wx 84/01
    Jedoch kann das gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfG NJW 97, 2163, 2164; NJW 98, 2131, 2132; NJW 98, 2432, 2433) es ausnahmsweise gebieten, dem Betroffenen zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme den vorgegebenen Instanzenzug zu eröffnen.
  • BGH, 25.06.1998 - V ZB 7/98

    Überprüfung einer Abschiebehaftanordnung nach Erledigung

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.10.2001 - 2 Wx 84/01
    Nachdem im Anschluß an diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Oberlandesgerichte vereinzelt (z.B. OLG Köln NJW 98, 462) entschieden hatten, daß bei Anordnung von Abschiebungshaft eine sachliche Überprüfung auch noch nach Beendigung der Freiheitsentziehung erfolgen kann, kam der Bundesgerichtshof auf Vorlage des OLG Karlsruhe mit Beschluß vom 25. Juni 1998 (NJW 98, 2829) zu dem Ergebnis, daß es sich bei der Abschiebungshaft nicht um einen Anwendungsfall im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handele, weil - anders als bei der Durchsuchung und präventiven Ingewahrsamnahme - sie nach ihrem typischen Ablauf nicht auf eine so kurze Beeinträchtigung angelegt sei, daß die Gefahr des "Leerlaufens" der gegen ihre Anordnung eröffneten Rechtsmittel bestünde, sie vielmehr regelmäßig auf eine Dauer von mehreren Wochen oder sogar Monaten hinauslaufe, wobei Einzelfälle von nur wenigen Tagen nicht den typischen Verfahrensablauf bestimmen würden.
  • OLG Karlsruhe, 04.04.2000 - 11 Wx 28/00

    Verfahrensfehler; Sofortige Beschwerde; Anhörung; Betroffener;

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.10.2001 - 2 Wx 84/01
    Auch wenn diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts zur Erledigung einer vorläufigen Unterbringung nicht ausdrücklich berücksichtigt (vgl. Schlesw.-Holst.OLG FGPrax 1999, 79) wird im Anschluß daran eine unterschiedliche Behandlung von erledigter Abschiebung und erledigter vorläufiger Unterbringung vertreten im Hinblick auf die bei der Abschiebungshaft typische längere Dauer der Haftmaßnahme (vgl. Schlesw.-Holst.OLG a.a.0.; Marschner, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 4. Aufl., Rdn. 4 zu § 7 FEVG; Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl., Rdn. 25 zu § 57 AuslG), auch wenn im Einzelfall nur eine Haft von zwei Wochen angeordnet worden ist (so OLG Karlsruhe, Beschluß vom 08.12.1999, OLGR 2000, 300 gegenüber OLG Karlsruhe, Beschluß vom 04.04.2000, NJW-RR 2000, 1172 für eine vorläufige Unterbringung von bis zu 6 Wochen).
  • OLG Köln, 16.07.1997 - 16 Wx 190/97

    Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Freiheitsentziehung auch nach Beendigung der

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.10.2001 - 2 Wx 84/01
    Nachdem im Anschluß an diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Oberlandesgerichte vereinzelt (z.B. OLG Köln NJW 98, 462) entschieden hatten, daß bei Anordnung von Abschiebungshaft eine sachliche Überprüfung auch noch nach Beendigung der Freiheitsentziehung erfolgen kann, kam der Bundesgerichtshof auf Vorlage des OLG Karlsruhe mit Beschluß vom 25. Juni 1998 (NJW 98, 2829) zu dem Ergebnis, daß es sich bei der Abschiebungshaft nicht um einen Anwendungsfall im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handele, weil - anders als bei der Durchsuchung und präventiven Ingewahrsamnahme - sie nach ihrem typischen Ablauf nicht auf eine so kurze Beeinträchtigung angelegt sei, daß die Gefahr des "Leerlaufens" der gegen ihre Anordnung eröffneten Rechtsmittel bestünde, sie vielmehr regelmäßig auf eine Dauer von mehreren Wochen oder sogar Monaten hinauslaufe, wobei Einzelfälle von nur wenigen Tagen nicht den typischen Verfahrensablauf bestimmen würden.
  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 1935/96

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit Durchsuchungen von

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.10.2001 - 2 Wx 84/01
    Jedoch kann das gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfG NJW 97, 2163, 2164; NJW 98, 2131, 2132; NJW 98, 2432, 2433) es ausnahmsweise gebieten, dem Betroffenen zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme den vorgegebenen Instanzenzug zu eröffnen.
  • OLG Hamburg, 09.03.2000 - 3 U 175/99

    Rechtsnatur der Äußerung des Chefredakteurs eines politischen Wochenmagazins über

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.10.2001 - 2 Wx 84/01
    Auch wenn diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts zur Erledigung einer vorläufigen Unterbringung nicht ausdrücklich berücksichtigt (vgl. Schlesw.-Holst.OLG FGPrax 1999, 79) wird im Anschluß daran eine unterschiedliche Behandlung von erledigter Abschiebung und erledigter vorläufiger Unterbringung vertreten im Hinblick auf die bei der Abschiebungshaft typische längere Dauer der Haftmaßnahme (vgl. Schlesw.-Holst.OLG a.a.0.; Marschner, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 4. Aufl., Rdn. 4 zu § 7 FEVG; Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl., Rdn. 25 zu § 57 AuslG), auch wenn im Einzelfall nur eine Haft von zwei Wochen angeordnet worden ist (so OLG Karlsruhe, Beschluß vom 08.12.1999, OLGR 2000, 300 gegenüber OLG Karlsruhe, Beschluß vom 04.04.2000, NJW-RR 2000, 1172 für eine vorläufige Unterbringung von bis zu 6 Wochen).
  • VGH Hessen, 07.02.2003 - 12 TG 212/03

    Ausnahmen von Visumspflicht

    Die Anwendung des nationalen Rechts als Ausnahme zu einer Verordnung des Gemeinschaftsrecht unterliegt insoweit keinen Bedenken (so auch BayObLG, 21.05.2002 - 4 St RR 44/02 -, InfAuslR 2002, 390 bzgl. eines tschechischen Staatsangehörigen; zur Rechtslage für einen polnischen Staatsangehörigen vor Inkrafttreten der EUVisaVO vgl. BayObLG, 30.10.2001 - 4 St RR 105/01 -, NJW 2002, 1282 = InfAuslR 2002, 197 = EZAR 355 Nr. 29; näher zum Verhältnis zwischen EUVisaVO und DVAuslG: Fehrenbacher, Die ausländerrechtliche Behandlung von Straßenmusikanten, ZAR 2002, 58; a.A. Westphal/Stoppa, Einreise und Aufenthalt von Drittländern nach der neuen Visumverordnung Nr. 539/2001, InfAuslR 2002, 309; dies., Einreise und Aufenthalt von Postivstaatern zum Zwecke der Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der EUVisaVO, ZAR 2002, 315; dies., Anmerkung zum Beschluss des BayObLG vom 21.05.2002, InfAuslR 2002, 392).

    Insoweit vermag die in der Literatur (Westphal/Stoppa, InfAuslR 2002, 309; dies. ZAR 2002, 315) vertretene Auffassung, dass § 12 DVAuslG nur Befreiungen nach § 1 DVAuslG, nicht aber solche Befreiungen einschränke, die nach Inkrafttreten der EUVisaVO erfolgten, nicht zu überzeugen.

  • OVG Hamburg, 18.09.2009 - 3 So 93/09

    Zur Kostenerstattungspflicht nach § 66 Abs 1 AufenthG 2004 - Inzidentprüfung der

    Die Haft zur Durchsetzung der Verlassenspflicht ist nach dieser Rechtsprechung nicht schon dann anzuordnen, wenn Anlass für die Annahme besteht, dass der Ausländer sich (auch) künftig nicht an die räumliche Beschränkung halten wird, sondern setzt voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er seiner Verlassenspflicht nicht freiwillig nachkommt und er sich ohne Anordnung der Haft auch einem unmittelbaren Zwang entziehen würde (zu alldem vgl.: OLG Hamburg, Beschl. v. 8.10.2001, InfAuslR 2002, 309, 310 f.; LG Hamburg, Beschl. v. 27.2.2009, 310 T 5/09, juris).
  • VG Hamburg, 28.11.2006 - 15 K 3278/05

    Erstattungsfähigkeit der Kosten der Verbringungshaft

    Dieser Zeitraum stellt prinzipiell die Grenze des Zulässigen dar (vgl. HansOLG Hamburg, Beschl. v. 08.10.2001, InfAuslR 2002 S. 309).
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