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   VGH Baden-Württemberg, 17.04.2002 - 11 S 1823/01   

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VGH Baden-Württemberg, 17.04.2002 - 11 S 1823/01 (https://dejure.org/2002,1970)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17.04.2002 - 11 S 1823/01 (https://dejure.org/2002,1970)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17. April 2002 - 11 S 1823/01 (https://dejure.org/2002,1970)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Aufenthaltsermittlungsversuch vor öffentlicher Zustellung; Ausweisung eines Türken der zweiten Generation

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Nachforschungs- und Ermittlungspflicht des Verwaltungsgerichts; Öffentliche Zustellung einer Gerichtsentscheidung; Anwendbarkeit von Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 auf einen im Bundesgebiet geborenen türkischen Staatsangehörigen; Eingreifen des Vorbehalts ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VwGO § 56; VwZG § 15 Abs. 1 Bst. a; AuslG § 47 Abs. 2 Nr. 1; AuslG § 48 Abs. 2 S. 2; AuslG § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AuslG § 47 Abs. 3
    D (A), Türken, Ausweisung, Unbefristete Aufenthaltserlaubnis, Straftäter, Diebstahl, gefährliche Körperverletzung, Jugendstrafe, Freiheitsstrafe, Regelausweisung, Besonderer Ausweisungsschutz, Ermessensausweisung, Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und ...

  • Judicialis

    VwGO § 56; ; VwZG § 15 Abs. 1 ... Buchstabe a; ; AuslG § 47 Abs. 2 Nr. 1; ; AuslG § 48 Abs. 2 Satz 2; ; AuslG § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; AuslG § 47 Abs. 3; ; ARB 1/80 Art. 7 Satz 1; ; ARB 1/80 Art. 13; ; ARB 1/80 Art. 14

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Öffentliche Zustellung, Ausländer der zweiten Generation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • InfAuslR 2002, 375
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (32)

  • EuGH, 12.06.1980 - 1/80

    Salmon

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.04.2002 - 11 S 1823/01
    Zur Frage der Anwendbarkeit von Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 auf einen im Bundesgebiet geborenen türkischen Staatsangehörigen.

    Durch das Eingreifen des Vorbehalts für die Geltung eines nach dem 1. Abschnitt des ARB 1/80 begründeten Beschäftigungs- und Aufenthaltsrechts nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 wird nicht die Anwendbarkeit des innerstaatlichen deutschen Ausländerrechts ausgeschlossen.

    Ein besonderer Ausweisungsschutz aufgrund des Art. 14 ARB 1/80 komme nicht in Betracht.

    In der Sache komme dem Kläger der erhöhte Ausweisungsschutz nach Art. 7, 14 ARB 1/80 zu.

    Der Kläger macht geltend, ihm komme "der erhöhte Ausweisungsschutz nach Art. 7, 14 ARB 1/80 zu".

    Es ist bereits fraglich, ob der Kläger sich überhaupt mit Erfolg auf eine Rechtsposition auf Grund des Assoziationsratsbeschlusses EWG - Türkei Nr. 1/80 - ARB 1/80 - berufen kann.

    6 ARB 1/80 kommt für den Kläger nicht zur Anwendung, da er bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung sein letztes Arbeitsverhältnis selbst beendet hatte und sich in Strafhaft befand.

    Für den Kläger kommt allenfalls die Regelung in Art. 7 Satz 1 (1. oder 2. Spiegelstrich) ARB 1/80 in Betracht.

    Die Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 7 Satz 2 ARB 1/80, dass der Kläger eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, ist nicht erfüllt.

    7 Satz 1 ARB 1/80 lautet:.

    Die Rechtswirkungen des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 knüpfen an die Einreise des Ausländers an (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 15.7.1997 - 1 C 24.96 -, InfAuslR 1998, 4 = Buchholz 402.240 § 6 AuslG Nr. 11, wonach eine genehmigungsfreie Einreise zum Zweck der Familienzusammenführung der Zuzugsgenehmigung gleichstehen kann).

    Die - im Unterschied zu Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 bestehende -tatbestandliche Voraussetzung des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80, dass die Familienangehörigen die Genehmigung erhalten haben, zu dem im Bundesgebiet lebenden türkischen Arbeitnehmer zu ziehen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12.12.1995 - 1 C 35.94 -, BVerwGE 100, 130 = NVwZ 1996, 116 = InfAuslR 1996, 165), hat auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) betont.

    So hat der EuGH beispielsweise in der Sache Akman (Urteil vom 19.11.1998, Slg. 1998, I-7537 [dort RdNr. 37] = NVwZ 1999, 281) entschieden, dass Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 "anders als Satz 1 nicht verlange, dass die Kinder die Genehmigung erhalten haben, zu ihren Eltern im Aufnahmestaat zu ziehen" (Kursivschrift durch den Senat).

    In der Sache Kadiman (Urteil vom 17.4.1997, Slg. 1997, I-2133 = NVwZ 1997, 1104 = InfAuslR 1997, 281 = EuGRZ 1997, 578) hat der EuGH (RdNr. 39) ausgeführt, Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 regle - im Unterschied zu Art. 6 ARB 1/80 - "die Rechte im Bereich der Beschäftigung der Familienangehörigen des türkischen Arbeitnehmers ausschließlich nach Maßgabe der Dauer ihres Wohnsitzes im Aufnahmemitgliedstaat.

    Es ist jedenfalls nicht ohne weiteres ersichtlich, ob die Regelung in Art. 7 Satz 1 ARB 1/80, die nach ihrem eindeutigen Wortlaut ausdrücklich nur eine beschäftigungsrechtliche - und damit implizierte aufenthaltsrechtliche - Privilegierung von Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers enthält, die im Wege des Familiennachzugs legal zu ihm eingereist sind, erweiternd auch auf die - beschäftigungs- und aufenthaltsrechtliche - Situation von (türkischen) Familienangehörigen der sog. zweiten Generation anzuwenden ist.

    Allerdings könnte man auch davon ausgehen, dass es nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift bei im Bundesgebiet geborenen Kindern türkischer Arbeitnehmer einer solchen Nachzugserlaubnis (als Einreisegenehmigung) nicht bedarf (so BayVGH, Urteil vom 15.11.2001 - 10 B 00.1873 - EZAR 029 Nr. 17; auch Huber, Handbuch des Ausländerrechts, B 402, Art. 7 ARB 1/80, RdNr. 8; Gutmann in GK-AuslR, IX-1, Art. 7, RdNr. 27).

    In diesem Fall kann der (unbefristeten) Aufenthaltserlaubnis, die dem Kläger ersichtlich als Kind zum Zweck des nach Art. 6 GG gebotenen Schutzes der Familie zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft (vgl. § 17 Abs. 1 AuslG) erteilt wurde, möglicherweise die Bedeutung der Zuzugsgenehmigung nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 zukommen.

    b) Es könnte weiter fraglich sein, ob der Kläger sich auf das Bewerbungsrecht oder das Zugangsrecht des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 berufen kann.

    Denn es ist nicht ersichtlich und der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass er sich im Sinne von Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 um ein konkretes Stellenangebot bewerben wollte (Bewerbungsrecht, Art. 7 Satz 1 [1. Spiegelstrich] ARB 1/80), zumal da dieses Recht unter dem Vorbehalt des Vorrangs der Arbeitnehmer aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft steht.

    Ebenso ist nicht ersichtlich und der Kläger hat auch hierzu nicht konkret vorgetragen, dass er den freien Zugang zu einer von ihm gewählten Beschäftigung (Zugangsrecht, Art. 7 Satz 1 [2. Spiegelstrich] ARB 1/80) nutzen wollte; dies ist hier insbesondere bedeutsam, weil der Kläger sein letztes Arbeitsverhältnis zum 26.6.1998 (auf eigenen Wunsch) beendet hat und sich (erst) am 30.7.1998 als Selbststeller bei der Justizvollzugsanstalt Adelsheim zum Strafantritt gestellt hat.

    Ein (möglicherweise erlangtes) Recht des Klägers auf freien Zugang zum Arbeitsmarkt könnte deshalb - bei entsprechender Anwendung von Art. 6 ARB 1/80 (vgl. dazu Gutmann a.a.O. RdNr. 84) - bereits vor der Ausweisung erloschen sein, weil der Kläger - im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 nicht "unverschuldet" - beschäftigungslos war.

    Insoweit weist im Übrigen der Fall des Klägers auch einen wesentlichen Unterschied zu dem (zu Art. 6 ARB 1/80 ergangenen) Urteil Nazli des EuGH (vom 10.2.2000, Slg. 2000, I-957 = EuGRZ 2000, 50 = InfAuslR 2000, 161 = NVwZ 2000, 1029) auf, in dem entschieden wurde, dass bei einem türkischen Arbeitnehmer nach 13 Monaten Untersuchungshaft wegen einer Straftat (für die er später zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde und die gesamte Haftstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde) und fehlender Ausübung einer Beschäftigung während dieser Zeit keine - auch nur vorübergehende - Abwesenheit vom Arbeitsmarkt vorliege.

    Spiegelstrich] ARB 1/80 zugestanden.

    Jedoch selbst dann, wenn man zugunsten des Kläger davon ausgeht, dass er ein - durch eine beschäftigungsrechtliche Position nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 impliziertes - Aufenthaltsrecht erlangt hatte und zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgebenden Zeitpunkt noch besaß, kann dieses Recht nur unter dem in Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 geregelten Vorbehalt der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, bestanden haben.

    14 Abs. 1 ARB 1/80 setzt den nationalen Behörden Grenzen, wie sie für eine Ausweisung gegenüber einem Unionsbürger gelten (vgl. EuGH, Urteil vom 10.2.2000 , a.a.O.; auch BVerwG, Urteile vom 11.6.1996 - 1 C 24.94 - BVerwGE 101, 247 = InfAuslR 1997, 8 = NVwZ 1997, 297 = VBlBW 1997, 172, und vom 29.9.1998 - 1 C 8.96 - InfAuslR 1999, 54 = NVwZ 1999, 303 = Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 16; OVG NRW, Beschluss vom 2.4.2001, NVwZ 2002, 366).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass - entgegen der Ansicht des Klägers - türkische Staatsangehörige, auch wenn ihnen die beschäftigungs- und aufenthaltsrechtlichen Privilegierungen nach dem ARB 1/80 zugute kommen, keine Freizügigkeit im Bereich der Europäischen Union genießen und sich daher der Maßstab für die Beschränkungen ihres Beschäftigungs- und Aufenthaltsrechts - durch das Eingreifen des Vorbehalts für die Geltung dieses Rechts nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 - nicht aus § 12 AufenthG/EWG (in Verbindung mit der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25.2.1964, ABlEG. 1964 S. 850) ergibt.

    Vielmehr stellen die §§ 45 bis 48 AuslG als abstrakt-generelle Regelungen, die in einem ordnungsgemäßen förmlichen Gesetzgebungsverfahren verfassungsrechtlich einwandfrei zustande gekommen sind, die erforderliche und ausreichende gesetzliche Grundlage für eine Ausweisung sowohl von türkischen Staatsangehörigen, die durch die Regelungen des ARB 1/80 privilegiert sind, als auch von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern dar.

    Sodann müssen für aufenthaltsrechtlich privilegierte Ausländer (z.B. für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger oder für türkische Staatsangehörige, die durch die Regelungen des ARB 1/80 privilegiert sind) - gleichsam auf einer zweiten Stufe - zusätzliche Anforderungen für die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme erfüllt sein, falls diese sich (wie beim Kläger) nach nationalem (deutschem) Ausländerrecht als rechtmäßig erweist.

    Im Übrigen kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf Art. 13 ARB 1/80 berufen.

    Es ist bereits - wie ausgeführt - fraglich, ob für den Kläger die Regelungen des ARB 1/80 überhaupt Anwendung finden.

    Ferner steht auch Art. 13 ARB 1/80 unter dem Vorbehalt des Art. 14 ARB 1/80 (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.6.2001, NVwZ 2001, 1438).

  • BVerwG, 11.06.1996 - 1 C 24.94

    Ausländerrecht: Ausweisung eines assoziationsrechtlich privilegierten türkischen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.04.2002 - 11 S 1823/01
    Bei der rechtlichen Beurteilung der Ausweisung kommt es ausschließlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des ausländerbehördlichen Verfahrens an, hier mithin auf den Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 15.2.1999 (ständige Rechsprechung; vgl. dazu u.a. BVerwG, Beschlüsse vom 17.11.1994 -1 B 224.94 - InfAuslR 1995, 150, und vom 17.1.1996 - 1 B 3.96 - InfAuslR 1996, 137, Urteile vom 11.6.1996 - 1 C 24.94 - BVerwGE 101, 247 = NVwZ 1997, 297 = InfAuslR 1997, 8 = VBlBW 1997, 172, vom 19.11.1996 - 1 C 6.95 - BVerwGE 102, 249 = InfAuslR 1997, 193, vom 28.1.1997 - 1 C 17.94 -InfAuslR 1997, 296, und vom 7.12.1999 - 1 C 13.99 -, BVerwGE 110, 140 = NVwZ 2000, 688 = InfAuslR 2000, 176 = VBlBW 2000, 273, Beschlüsse vom 14.7.2000 - 1 B 40.00 - Buchholz 402.240 § 8 AuslG Nr. 18, vom 23.5.2001 - 1 B 125.00 - NVwZ 2001, 1288 = InfAuslR 2001, 312, und vom 18.9.2001 - 1 C 17.00 - NVwZ 2002, 339 = InfAuslR 2002, 63; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 4.12.1996 - 11 S 2511/96 -, vom 28.7.1999 - 11 S 2387/98 - und vom 19.4.2000 - 11 S 1387/99 - ESVGH 50, 241 = NVwZ 2000, 1070 = VBlBW 2001, 25).

    14 Abs. 1 ARB 1/80 setzt den nationalen Behörden Grenzen, wie sie für eine Ausweisung gegenüber einem Unionsbürger gelten (vgl. EuGH, Urteil vom 10.2.2000 , a.a.O.; auch BVerwG, Urteile vom 11.6.1996 - 1 C 24.94 - BVerwGE 101, 247 = InfAuslR 1997, 8 = NVwZ 1997, 297 = VBlBW 1997, 172, und vom 29.9.1998 - 1 C 8.96 - InfAuslR 1999, 54 = NVwZ 1999, 303 = Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 16; OVG NRW, Beschluss vom 2.4.2001, NVwZ 2002, 366).

  • BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 8.96

    Ausweisung eines türkischen Arbeitnehmers

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.04.2002 - 11 S 1823/01
    Dabei sind in Fällen mittlerer und schwerer Kriminalität die Voraussetzungen für eine spezialpräventive Ausweisung grundsätzlich zu bejahen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 5.5.1998, BVerwGE 106, 351 = InfAuslR 1998, 383, und vom 29.9.1998, Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 16 = InfAuslR 1999, 54, jeweils m.w.N.).

    14 Abs. 1 ARB 1/80 setzt den nationalen Behörden Grenzen, wie sie für eine Ausweisung gegenüber einem Unionsbürger gelten (vgl. EuGH, Urteil vom 10.2.2000 , a.a.O.; auch BVerwG, Urteile vom 11.6.1996 - 1 C 24.94 - BVerwGE 101, 247 = InfAuslR 1997, 8 = NVwZ 1997, 297 = VBlBW 1997, 172, und vom 29.9.1998 - 1 C 8.96 - InfAuslR 1999, 54 = NVwZ 1999, 303 = Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 16; OVG NRW, Beschluss vom 2.4.2001, NVwZ 2002, 366).

  • BVerwG, 12.12.1995 - 1 C 35.94

    Ausländerrecht: Aufenthaltsrechtlicher Anspruch der Kinder türkischer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.04.2002 - 11 S 1823/01
    Die - im Unterschied zu Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 bestehende -tatbestandliche Voraussetzung des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80, dass die Familienangehörigen die Genehmigung erhalten haben, zu dem im Bundesgebiet lebenden türkischen Arbeitnehmer zu ziehen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12.12.1995 - 1 C 35.94 -, BVerwGE 100, 130 = NVwZ 1996, 116 = InfAuslR 1996, 165), hat auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) betont.
  • EuGH, 10.02.2000 - C-340/97

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN EINEN TÜRKISCHEN ARBEITNEHMER, DER STRAFRECHTLICH

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.04.2002 - 11 S 1823/01
    Insoweit weist im Übrigen der Fall des Klägers auch einen wesentlichen Unterschied zu dem (zu Art. 6 ARB 1/80 ergangenen) Urteil Nazli des EuGH (vom 10.2.2000, Slg. 2000, I-957 = EuGRZ 2000, 50 = InfAuslR 2000, 161 = NVwZ 2000, 1029) auf, in dem entschieden wurde, dass bei einem türkischen Arbeitnehmer nach 13 Monaten Untersuchungshaft wegen einer Straftat (für die er später zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde und die gesamte Haftstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde) und fehlender Ausübung einer Beschäftigung während dieser Zeit keine - auch nur vorübergehende - Abwesenheit vom Arbeitsmarkt vorliege.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2001 - 17 A 5552/00

    Ausländerrecht: Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen wegen Verstoßes

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.04.2002 - 11 S 1823/01
    Ferner steht auch Art. 13 ARB 1/80 unter dem Vorbehalt des Art. 14 ARB 1/80 (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.6.2001, NVwZ 2001, 1438).
  • BVerfG, 26.10.1987 - 1 BvR 198/87

    Rechtliches Gehör - Öffentliche Bekanntmachung - Zustellungsform

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.04.2002 - 11 S 1823/01
    Eine solche öffentliche Zustellung ist jedoch nur als "letztes Mittel" der Bekanntgabe dann zulässig, wenn alle Möglichkeiten erschöpft sind, das Schriftstück dem Empfänger in anderer Weise zu übermitteln; es sind zuvor gründliche und sachdienliche Bemühungen um Aufklärung des gegenwärtigen Aufenthaltsorts des Empfängers erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.4.1994 - 1 B 69.94 -, Buchholz 340 § 15 VwZG Nr. 2; Urteil vom 18.4.1997 - 8 C 43.95 - BVerwGE 104, 301 = NVwZ 1999, 178 m.w.N.; ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.12.1990, VBlBW 1991, 340; zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch eine unzulässige öffentliche Zustellung vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 26.10.1987, NJW 1988, 2361; zur Unwirksamkeit einer öffentlichen Zustellung nach der § 15 Abs. 1 Buchstabe a VwZG weitgehend entsprechenden Bestimmung des § 203 Abs. 1 ZPO s. auch BGH, Urteil vom 19.12.2001, NJW 2002, 827).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.04.2001 - 18 B 204/00

    Nachzug der Kinder türkischer Arbeitnehmer in den Aufnahmestaat; Voraussetzungen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.04.2002 - 11 S 1823/01
    Es könnte jedoch fraglich sein, ob er die tatbestandliche Voraussetzung einer Zuzugsgenehmigung für eine Einreise zur Familienzusammenführung (vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 3.4.2001, NVwZ-RR 2001, 793) erfüllt, nachdem er hier geboren ist und daher eine Nachzugserlaubnis nicht besitzt.
  • BVerwG, 15.07.1997 - 1 C 24.96

    Ausländerrecht - Erfüllung der Voraussetzungen nach dem Assoziierungsabkommen bei

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.04.2002 - 11 S 1823/01
    Die Rechtswirkungen des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 knüpfen an die Einreise des Ausländers an (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 15.7.1997 - 1 C 24.96 -, InfAuslR 1998, 4 = Buchholz 402.240 § 6 AuslG Nr. 11, wonach eine genehmigungsfreie Einreise zum Zweck der Familienzusammenführung der Zuzugsgenehmigung gleichstehen kann).
  • BVerwG, 02.09.1997 - 1 B 135.97

    Freiwillige Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch einen türkischen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.04.2002 - 11 S 1823/01
    Es ist nichts dafür ersichtlich, dass er zu diesem Zeitpunkt noch dem regulären Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland angehört hat (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 2.9.1997 - 1 B 135.97 -, Buchholz 402.240 § 6 AuslG 1990 Nr. 13).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.04.2001 - 18 A 1257/00

    Rechtmäßigkeit der Ausweisung eines Ausländers; Ausweisung aus schwerwiegenden

  • BVerwG, 07.12.1999 - 1 C 13.99

    Aufenthaltserlaubnis-EG; Ausreise; Ausweisungsverfügung; Ausweisungswirkungen;

  • BVerwG, 17.01.1996 - 1 B 3.96

    Ausländerrecht: Beurteilungszeitpunkt für eine angefochtene Ausweisungsverfügung

  • BGH, 19.12.2001 - VIII ZR 282/00

    Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung

  • BVerwG, 28.01.1997 - 1 C 17.94

    Ausweisung wegen Beihilfe zum Heroinhandel

  • VGH Bayern, 15.11.2001 - 10 B 00.1873

    Muhlis Ari

  • BVerwG, 05.05.1998 - 1 C 17.97

    Abschiebung, Abschiebung in den Heimatstaat, Ausweisungszwecke, Ausweisung,

  • VGH Baden-Württemberg, 26.09.2001 - 11 S 999/01

    Vollstreckung im Ausland - Aussichtslosigkeit der Zwangsvollstreckung gegen

  • BVerwG, 25.04.1994 - 1 B 69.94

    Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung - Verpflichtung eines Gerichts zur

  • EuGH, 19.11.1998 - C-210/97

    Akman

  • EuGH, 17.04.1997 - C-351/95

    Kadiman / Freistaat Bayern

  • BVerwG, 14.07.2000 - 1 B 40.00

    Zulassung der Revision bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache - Vorliegen

  • VGH Baden-Württemberg, 19.04.2000 - 11 S 1387/99

    Geltung der Freizügigkeitsregelung für Erwerbsprostitution

  • BVerwG, 18.04.1997 - 8 C 43.95

    Duldungsbescheid - Duldung der Zwangsvollstreckung - Rückgewähranspruch -

  • BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 6.95

    Ausländerrecht - Anforderungen an das Ausweisungsermessen, Abschiebungsandrohung

  • BVerwG, 23.05.2001 - 1 B 125.00

    Arbeitnehmerfreizügigkeit; Aufenthaltserlaubnis-EG; Ausweisung; deklaratorische

  • BVerwG, 18.09.2001 - 1 C 17.00

    Ausweisung einer Prostituierten aus einem EU-Mitgliedstaat

  • BVerwG, 17.11.1994 - 1 B 224.94

    Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung nach Beurteilung der Sachlage und

  • EGMR, 04.10.2001 - 43359/98

    Zur Verhältnismäßigkeit der Ausweisung eines Straftäters in die Türkei;

  • VG Stuttgart, 16.01.1998 - 16 K 6577/97

    Anspruch eines Asylbewerbers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines

  • VGH Baden-Württemberg, 04.12.1996 - 11 S 2511/96

    Ausweisung eines Italieners wegen Bandenhehlerei; unzulässiger

  • VGH Baden-Württemberg, 07.12.1990 - 10 S 2466/90

    Voraussetzungen der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung

  • BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 29.02

    Ausweisung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; türkische Arbeitnehmer;

    Eine solche Auslegung sei umso mehr gerechtfertigt, als die genannte Vorschrift nahezu denselben Wortlaut habe wie Art. 39 Abs. 3 EG (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Februar 2000 - Rs. C-340/97 - Nazli - InfAuslR 2000, 161 Rn. 54 ff.; vgl. ferner Urteil des Senats vom 26. Februar 2002 - BVerwG 1 C 21.00 - BVerwGE 116, 55 ; VGH Mannheim, Urteil vom 17. April 2002 - 11 S 1823/01 - InfAuslR 2002, 375 ; jeweils m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.2004 - 11 S 535/04

    Rechtmäßige Ausweisung eines im Maßregelvollzug untergebrachten

    Für die rechtliche Beurteilung des Begehrens des Klägers auf Aufhebung einer Ausweisungsverfügung, die nach nationalem deutschem Ausländerrecht als rechtliche Folge sowohl die Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts - durch Erlöschen einer Aufenthaltsgenehmigung und das Entstehen der Ausreisepflicht (vgl. §§ 44 Abs. 1 Nr. 1, 42 Abs. 1, 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG) - herbeiführt als auch ein Wiedereinreiseverbot enthält (§ 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG), das auch gegenüber freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.12.1999 - 1 C 13.99 -, BVerwGE 110, 140 = NVwZ 2000, 688 = InfAuslR 2000, 176 = VBlBW 2000, 273), ist eine rechtliche Beurteilung gleichsam auf zwei Stufen vorzunehmen (sog. "Zwei-Stufen-Modell", vgl. Alber/Schneider, DÖV 2004, 313, 315; dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteile vom 17.4.2002 - 11 S 1823/01 -, InfAuslR 2002, 375 = EZAR 034 Nr. 13, und vom 28.11.2002 - 11 S 1270/02 - EZAR 034 Nr. 14).

    Die insoweit erforderlichen gesetzlichen Grundlagen für eine Ausweisung sind in den §§ 45 ff AuslG in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise geregelt und im Geltungsbereich des Grundgesetzes von den Behörden und Gerichten auch in Bezug auf freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger zu beachten, da es im Recht der Europäischen Gemeinschaften keine Rechtsgrundlage für den Erlass einer Ausweisung gibt (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.4.2002 - 11 S 1823/01 -, InfAuslR 2002, 375 = EZAR 034 Nr. 13).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.05.2002 - 11 S 255/02

    Ausweisung eines türkischen Straftäters - Lockspitzel

    Ob er sich dabei - als in Deutschland geborener, also nicht erlaubt zugezogener türkischer Staatsangehöriger der zweiten Generation - auf Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 berufen kann, kann offen bleiben (zu den Zweifeln im Einzelnen vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 17.4.2002 - 11 S 1823/01 -).

    Der Senat verweist wegen weiterer Einzelheiten insoweit auf die überzeugenden Gründe im Urteil des OVG Münster vom 13.06.2001, a.a.O.; im Ergebnis ebenso OVG Lüneburg, Beschluss v. 23.1.2002 - 11 MA 4254/01 -, AuAS 2002, 51; vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 17.4.2002 a.a.O) .

  • OVG Bremen, 08.06.2004 - 1 A 303/03

    Ausweisungsschutz nach Art. 8 EMRK - Ausweisung; Ehe; Verhältnismäßigkeit

    Der EuGH hat die damit begründete Befugnis der Mitgliedsstaaten zu einer Einwanderungssteuerung ausdrücklich anerkannt und in Bezug auf Art. 7 S. 1 ARB 1/80 auf die Tatsache einer Zuzugsgenehmigung abgestellt (U. v. 17.04.1997, C-351/95, , NVwZ 1997, S. 1104; vgl. auch VGH Kassel, B. v. 12.04.2002 - 12 TG 808/09 - juris; VGH Mannheim, U. v. 17.04.2002 - 11 S 1823/01 - juris; OVG Münster, B. v. 13.02.2004 17 B 1227/02 - InfAuslR 2004, S. 224).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.2009 - 11 S 18/09

    Betreibensaufforderung bei abgeschobenem Ausländer; zuständiges Prozessgericht

    War die Bewilligung der öffentlichen Zustellung schon aus diesem Grund nicht ordnungsgemäß, kann der Senat offen lassen, ob sie darüber hinaus rechtlichen Bedenken im Hinblick auf das Gebot unterliegt, zuvor alle Möglichkeiten zu erschöpfen, das Schriftstück dem Empfänger in anderer Weise zu übermitteln (vgl. dazu das Senatsurteil vom 17.04.2002 - 11 S 1823/01 - InfAuslR 2002, 375 m. w. N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.2002 - 11 S 1270/02

    Ausweisung EG-Angehöriger - "Gesetzmäßigkeitsüberprüfung"; Revisionsverfahren

    Sodann müssen für aufenthaltsrechtlich privilegierte Ausländer (hier: für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger) - gleichsam auf einer zweiten Stufe -zusätzliche Anforderungen für die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme erfüllt sein, falls diese sich (wie beim Kläger) nach nationalem (deutschem) Ausländerrecht als rechtmäßig erweist (vgl. Urteil des Senats vom 17.4.2002 - 11 S 1823/01 -).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.01.2005 - 10 A 11017/04

    Ermessensausweisung eines supranationalen, aufenthaltsberechtigten türkischen

    Sie kann daher nicht einem Familienangehörigen des Wanderarbeitnehmers entgegengehalten werden, der keine Erlaubnis benötigte, um zu demselben zu ziehen, weil er im Aufnahmemitgliedstaat geboren wurde und sich dort genehmigungsfrei aufgehalten hat (vgl. EuGH, Urteil vom 11. November 2004 - Rs. C-467/02 -, a.a.O.; so auch zuvor schon die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur, vgl. z.B. BayVGH, Urteil vom 25. November 2001 - 10 B 00.1873 -, InfAuslR 2001, S. 494 f.; GK AuslR, Stand: September 2004, Rdnr. 29 zu Art. 7 ARB 1/80; Hailbronner, AuslR, Stand; September 2004, Rdnr. 12 zu Art. 7 ARB 1/80; zweifelnd VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. April 2002 - 11 S 1823/01 -, InfAuslR 2002, S. 375 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.01.2004 - 11 S 192/04

    Erlöschen einer Aufenthaltserlaubnis bei auf unabsehbare Zeit angelegtem Wechsel

    Auf die weitere Frage, ob im Bundesgebiet geborene Kinder eines türkischen Arbeitnehmers überhaupt unter den Anwendungsbereich des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 fallen, weil sie entgegen dessen Wortlaut nicht im Wege des Familiennachzugs eingereist sind (zweifelnd Urteil des Senats vom 17.4.2002 - 11 S 1823/01 -, InfAuslR 2002, 375; a.A. VG Karlsruhe, Urteil vom 14.5.2002 - 11 K 3494/00 -, zit. nach juris; Bay. VGH, Urteil vom 15.11.2001 - 10 B 00.1873 - EZAR 029 Nr. 17; Vorlagebeschluss des VG Stuttgart vom 19.12.2002 - 4 K 4760/02 -, InfAuslR 2003, 87), kommt es daher nicht mehr an.
  • VG Karlsruhe, 14.05.2002 - 11 K 3494/00

    Ausweisung eines Türken der zweiten Generation wegen Drogendelikts -

    Allerdings ist davon auszugehen, dass es nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift bei im Bundesgebiet geborenen Kindern türkischer Arbeitnehmer einer solchen Nachzugserlaubnis (als Einreisegenehmigung) nicht bedarf (ebenso BayVGH, Urt.v. 15.11.2001 - 10 B 00.1873 - EZAR 029 Nr. 17; auch Huber, Handbuch des Ausländerrechts, B 402, Art. 7 ARB 1/80, Rd.Nr. 8; Gutmann in GK-AuslR, IX-1, Art. 7, Rd.Nr. 27; offen gelassen VGH Bad.-Württ., Urt.v. 17.04.2002 - 11 S 1823/01 -).

    Im Übrigen ist die Privilegierung des Art. 7 S.1 ARB 1/80 im Erst-recht-Schluss auch auf die beschäftigungs- und aufenthaltsrechtliche Situation von türkischen Familienangehörigen der sog. zweiten Generation anzuwenden (insoweit a.A. ohne Begründung VGH Bad.-Württ., Urt.v. 17.04.2002, a.a.O.).

  • VG Stuttgart, 19.12.2002 - 4 K 4760/02

    Erhöhter Ausweisungsschutz; Strafhaft; Drogentherapie; Arbeitslosigkeit

    Würde man in diesem Zusammenhang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. U.v. 17.08.2000 - 13 S 950/00 - InfAuslR 2000, 476) sogar unmittelbar die Regelung des Art. 6 Abs. 2 S. 2 ARB 1/80 entsprechend anwenden, so könnte es von Bedeutung sein, ob der mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe verbundene Arbeitsplatzverlust bzw. die hierdurch bedingte Unmöglichkeit, sich im Fall einer bestehenden Arbeitslosigkeit eine neue Arbeitsstelle zu beschaffen, zu einer "verschuldeten Arbeitslosigkeit" führt (in diesem Sinne wohl VGH Baden-Württemberg, U.v. 17.04.2002 - 11 S 1823/01 - juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.07.2014 - 12 A 503/13

    Ablehnung eines Antrags auf PKH bei Nichterreichen des Schwellenwerts;

  • VG Neustadt, 26.09.2003 - 8 K 1203/03

    Ausländerrecht: Ausweisung wegen einer Betäubungsmittelstraftat

  • VG Freiburg, 21.11.2003 - 1 K 205/02

    Ausweisung eines drogenabhängigen, türkischen Straftäters

  • VG Freiburg, 20.05.2003 - 1 K 2174/02

    Erhöhte Wiederholungsgefahr bei besonders geschützten Auszuweisenden

  • VG Düsseldorf, 02.06.2004 - 27 L 3143/02

    Rechtmäßigkeit einer Ausweisung wegen der Begehung vorsätzlicher Straftaten ;

  • VG Sigmaringen, 16.01.2004 - 8 K 2196/03

    Regelausweisung einer türkischen Staatsangehörigen wegen serienmäßiger

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