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   EuGH, 19.11.2002 - C-188/00   

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https://dejure.org/2002,594
EuGH, 19.11.2002 - C-188/00 (https://dejure.org/2002,594)
EuGH, Entscheidung vom 19.11.2002 - C-188/00 (https://dejure.org/2002,594)
EuGH, Entscheidung vom 19. November 2002 - C-188/00 (https://dejure.org/2002,594)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Anwendungsbereich - Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats - Türkischer Staatsangehöriger, der im Rahmen einer ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kurz

  • EU-Kommission PDF

    Kurz

    Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei, Artikel 6 Absatz 1
    1. Völkerrechtliche Verträge - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Zugang türkischer Arbeitnehmer zu einer von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem der Mitgliedstaaten und entsprechendes Aufenthaltsrecht - ...

  • EU-Kommission

    Kurz

  • Wolters Kluwer

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer; Erteilung einer beschränkten Aufenthaltsbewilligung auf die Tätigkeit im Rahmen einer Berufsausbildung bei einem bestimmten Arbeitgeber; Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen ; Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt eines ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    ARB Nr. 1/80 Art. 6 Abs. 1; AuslG § 8 Abs. 2
    Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Assoziationsberechtigte, Türken, Arbeitnehmer, Arbeitnehmerbegriff, Berufsausbildung, Auszubildende, Ausbildung, regulärer Arbeitsmarkt, ordnungsgemäße Beschäftigung, Arbeitslosigkeit, Abschiebung, Wirkungen der Abschiebung, ...

  • Judicialis

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei; ; Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrat Art. 6 Abs. 1; ; Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrat Art. 7 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Völkerrechtliche Verträge - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Zugang türkischer Arbeitnehmer zu einer von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem der Mitgliedstaaten und entsprechendes Aufenthaltsrecht - ...

  • rechtsportal.de

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Anwendungsbereich - Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats - Türkischer Staatsangehöriger, der im Rahmen einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe - Auslegung der Artikel 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei - Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt (In einem Handwerksberuf Auszubildender, der die übliche Ausbildungsvergütung ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2003, 451
  • DÖV 2003, 599
  • DÖV 2003, 645
  • InfAuslR 2003, 41
 
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Wird zitiert von ... (74)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 26.11.1998 - C-1/97

    Birden

    Auszug aus EuGH, 19.11.2002 - C-188/00
    Zur Beantwortung dieser Frage ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof seit dem Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89 (Sevince, Slg. 1990, I-3461, Randnr. 26) in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, dass Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung hat, so dass türkische Staatsangehörige, die seine Voraussetzungen erfüllen, sich unmittelbar auf die Rechte berufen können, die ihnen in den drei Gedankenstrichen dieser Bestimmung je nach der Dauer der Ausübung einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im Aufnahmemitgliedstaat in abgestufter Weise verliehen werden (siehe u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 26. November 1998 in der Rechtssache C-1/97, Birden, Slg. 1998, I-7747, Randnr. 19).

    Zweitens geht ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung mit den Rechten, die diese Bestimmung dem türkischen Arbeitnehmer im Bereich der Beschäftigung verleiht, zwangsläufig ein entsprechendes Aufenthaltsrecht des Betroffenen einher, weil sonst das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf Ausübung einer Beschäftigung völlig wirkungslos wäre (siehe u. a. Urteil Birden, Randnr. 20).

    Drittens setzt Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 bereits seinem Wortlaut nach voraus, dass der Betroffene ein türkischer Arbeitnehmer ist, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehört und dort eine Zeit lang ordnungsgemäß beschäftigt war (Urteil Birden, Randnr. 21).

    20 und 28, Birden, Randnr. 23, und vom 10. Februar 2000 in der Rechtssache C-340/97, Nazli u. a., Slg. 2000, I-957, Randnrn.

    14 bis 17, sowie zu Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 Urteile vom 30. September 1997 in den Rechtssachen C-36/96, Günaydin, Slg. 1997, I-5143, Randnr. 31, und C-98/96, Ertanir, Slg. 1997, I-5179, Randnr. 43, und Urteil Birden, Randnrn.

    22 und 23, Günaydin, Randnr. 29, Ertanir, Randnr. 39, und Birden, Randnr. 33) zum einen darauf an, ob das Arbeitsverhältnis des Betreffenden im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats lokalisiert werden kann oder eine hinreichend enge Verknüpfung mit diesem Gebiet aufweist, wobei insbesondere der Ort der Einstellung des türkischen Staatsangehörigen, das Gebiet, in dem oder von dem aus die Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübt wird, und die nationalen Vorschriften im Bereich des Arbeitsrechts und der sozialen Sicherheit zu berücksichtigen sind.

    Zum anderen bezeichnet der Begriff "regulärer Arbeitsmarkt" in Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Gesamtheit der Arbeitnehmer, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise in sein Hoheitsgebiet und über die Beschäftigung nachkommen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in diesem Staat auszuüben (Urteile Birden, Randnr. 51, und Nazli, Randnr. 31).

    Zur Begründung der Auslegung des Begriffes "regulär" als synonym mit "legal" hat sich der Gerichtshof nicht nur auf eine Untersuchung der verschiedenen Sprachfassungen des Beschlusses Nr. 1/80 gestützt (siehe Urteil Birden, Randnrn.

    47 bis 50), sondern auch auf den Zweck dieses Beschlusses, dessen soziale Bestimmungen einen weiteren, durch die Artikel 48, 49 und 50 EG-Vertrag geleiteten Schritt zur Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer bilden (siehe Urteil Birden, Randnr. 52).

    12 und 22, sowie Urteile Bozkurt, Randnr. 26, und Birden, Randnr. 55) hinzuweisen, nach der die Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats und damit ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht voraussetzt.

    29 und 30, Günaydin, Randnr. 49, Ertanir, Randnr. 55, und Birden, Randnr. 65).

    36 bis 40, und Birden, Randnrn.

    Schließlich macht Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 nach gleichfalls ständiger Rechtsprechung die in ihm vorgesehenen Rechte der türkischen Arbeitnehmer nicht von dem Grund abhängig, aus dem diesen Arbeitnehmern die Einreise, eine Arbeitstätigkeit und der Aufenthalt ursprünglich gestattet wurden (siehe u. a. Urteile Kus, Randnrn. 21 bis 23, Günaydin, Randnr. 52, und Birden, Randnr. 67).

    Für die Beantwortung dieser Frage nach dem Verhältnis zwischen dem Beschluss Nr. 1/80 und dem nationalen Ausländerrecht ist darauf hinzuweisen, dass sowohl aus dem Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten als auch aus der unmittelbaren Wirkung einer Bestimmung wie Artikel 6 dieses Beschlusses folgt, dass es einem Mitgliedstaat nicht gestattet ist, den Inhalt des Systems zur schrittweisen Integration türkischer Staatsangehöriger in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats einseitig zu verändern (siehe u. a. Urteile Birden, Randnr. 37, und Nazli, Randnr. 30).

    Erfüllt nämlich der türkische Staatsangehörige wie im Fall des Ausgangsverfahrens die Voraussetzungen einer Bestimmung des Beschlusses Nr. 1/80 und ist daher bereits ordnungsgemäß in einem Mitgliedstaat integriert, so ist Letzterer nicht mehr befugt, die Ausübung dieser Rechte zu beschränken, da sonst dem genannten Beschluss seine praktische Wirksamkeit genommen würde (siehe u. a. Urteile Birden, Randnr. 37, und Nazli, Randnr. 30, sowie vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C-65/98, Eyüp, Slg. 2000, I-4747, Randnr. 41).

  • EuGH, 06.06.1995 - C-434/93

    Bozkurt / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 19.11.2002 - C-188/00
    Zum ersten dieser Begriffe ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung aus dem Wortlaut des Artikels 12 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei vom 12. September 1963 und des Artikels 36 des am 23. November 1970 unterzeichneten, dem Abkommen als Anhang beigefügten und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. L 293, S. 1) abgeschlossenen Zusatzprotokolls sowie aus dem Zweck des Beschlusses Nr. 1/80 hergeleitet hat, dass die im Rahmen der Artikel 48 und 49 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und Artikel 40 EG) sowie Artikel 50 EG-Vertrag (jetzt Artikel 41 EG) anerkannten Grundsätze so weit wie möglich auf die türkischen Arbeitnehmer zu übertragen sind, die die im Beschluss Nr. 1/80 eingeräumten Rechte genießen (siehe in diesem Sinn u. a. Urteile vom 6. Juni 1995 in der Rechtssache C-434/93, Bozkurt, Slg. 1995, I-1475, Randnrn.

    Für die Zugehörigkeit eines solchen Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats im Sinne der genannten Bestimmung des Beschlusses Nr. 1/80 kommt es sodann nach ständiger Rechtsprechung (Urteile Bozkurt, Randnrn.

    12 und 22, sowie Urteile Bozkurt, Randnr. 26, und Birden, Randnr. 55) hinzuweisen, nach der die Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats und damit ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht voraussetzt.

    Denn zunächst stehen den türkischen Arbeitnehmern die ihnen durch Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verliehenen Rechte nach ständiger Rechtsprechung unabhängig davon zu, ob die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats ein spezielles Verwaltungsdokument wie eine Arbeits- oder eine Aufenthaltserlaubnis ausstellen (vgl. in diesem Sinn Urteile Bozkurt, Randnrn.

    Denn ein solcher türkischer Arbeitnehmer hat den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats nicht endgültig verlassen und hat dort Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung, um weiterhin sein Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis gemäß der genannten Bestimmung auszuüben, indem er sich nicht nur um tatsächlich angebotene Arbeitsstellen bewirbt, sondern auch eine neue Beschäftigung innerhalb eines angemessenen Zeitraums sucht (siehe in diesem Sinn Urteile Bozkurt, Randnrn.

  • EuGH, 30.09.1997 - C-36/96

    Günaydin u.a. / Freistaat Bayern

    Auszug aus EuGH, 19.11.2002 - C-188/00
    14 bis 17, sowie zu Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 Urteile vom 30. September 1997 in den Rechtssachen C-36/96, Günaydin, Slg. 1997, I-5143, Randnr. 31, und C-98/96, Ertanir, Slg. 1997, I-5179, Randnr. 43, und Urteil Birden, Randnrn.

    22 und 23, Günaydin, Randnr. 29, Ertanir, Randnr. 39, und Birden, Randnr. 33) zum einen darauf an, ob das Arbeitsverhältnis des Betreffenden im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats lokalisiert werden kann oder eine hinreichend enge Verknüpfung mit diesem Gebiet aufweist, wobei insbesondere der Ort der Einstellung des türkischen Staatsangehörigen, das Gebiet, in dem oder von dem aus die Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübt wird, und die nationalen Vorschriften im Bereich des Arbeitsrechts und der sozialen Sicherheit zu berücksichtigen sind.

    29 und 30, Günaydin, Randnr. 49, Ertanir, Randnr. 55, und Birden, Randnr. 65).

    Jede andere Auslegung würde den Beschluss Nr. 1/80 aushöhlen und jeder praktischen Wirksamkeit berauben (siehe Urteile Günaydin, Randnrn.

    Schließlich macht Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 nach gleichfalls ständiger Rechtsprechung die in ihm vorgesehenen Rechte der türkischen Arbeitnehmer nicht von dem Grund abhängig, aus dem diesen Arbeitnehmern die Einreise, eine Arbeitstätigkeit und der Aufenthalt ursprünglich gestattet wurden (siehe u. a. Urteile Kus, Randnrn. 21 bis 23, Günaydin, Randnr. 52, und Birden, Randnr. 67).

  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 19.11.2002 - C-188/00
    Zur Beantwortung dieser Frage ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof seit dem Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89 (Sevince, Slg. 1990, I-3461, Randnr. 26) in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, dass Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung hat, so dass türkische Staatsangehörige, die seine Voraussetzungen erfüllen, sich unmittelbar auf die Rechte berufen können, die ihnen in den drei Gedankenstrichen dieser Bestimmung je nach der Dauer der Ausübung einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im Aufnahmemitgliedstaat in abgestufter Weise verliehen werden (siehe u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 26. November 1998 in der Rechtssache C-1/97, Birden, Slg. 1998, I-7747, Randnr. 19).

    Bezüglich der Frage, ob ein solcher Arbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ausgeübt hat, ist auf die ständige Rechtsprechung (Urteile Sevince, Randnr. 30, und vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-237/91, Kus, Slg. 1992, I-6781, Randnrn.

    Im Unterschied zu den tatsächlichen und rechtlichen Fallgestaltungen, die den Urteilen Sevince, Randnummer 31, und Kus, Randnummern 13 und 16, sowie dem Urteil vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-285/95 (Kol, Slg. 1997, I-3069, Randnr. 27) zugrunde lagen und bei denen die betroffenen türkischen Staatsangehörigen kein Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat besaßen, ist festzustellen, dass in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens das Aufenthaltsrecht des türkischen Arbeitnehmers im Aufnahmemitgliedstaat völlig unbestritten ist und der Betroffene sich nicht in einer nur vorläufigen Situation befand, die jederzeit in Frage gestellt werden konnte.

  • EuGH, 30.09.1997 - C-98/96

    Ertanir / Land Hessen

    Auszug aus EuGH, 19.11.2002 - C-188/00
    14 bis 17, sowie zu Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 Urteile vom 30. September 1997 in den Rechtssachen C-36/96, Günaydin, Slg. 1997, I-5143, Randnr. 31, und C-98/96, Ertanir, Slg. 1997, I-5179, Randnr. 43, und Urteil Birden, Randnrn.

    22 und 23, Günaydin, Randnr. 29, Ertanir, Randnr. 39, und Birden, Randnr. 33) zum einen darauf an, ob das Arbeitsverhältnis des Betreffenden im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats lokalisiert werden kann oder eine hinreichend enge Verknüpfung mit diesem Gebiet aufweist, wobei insbesondere der Ort der Einstellung des türkischen Staatsangehörigen, das Gebiet, in dem oder von dem aus die Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübt wird, und die nationalen Vorschriften im Bereich des Arbeitsrechts und der sozialen Sicherheit zu berücksichtigen sind.

    29 und 30, Günaydin, Randnr. 49, Ertanir, Randnr. 55, und Birden, Randnr. 65).

  • EuGH, 22.06.2000 - C-65/98

    Eyüp

    Auszug aus EuGH, 19.11.2002 - C-188/00
    Erfüllt nämlich der türkische Staatsangehörige wie im Fall des Ausgangsverfahrens die Voraussetzungen einer Bestimmung des Beschlusses Nr. 1/80 und ist daher bereits ordnungsgemäß in einem Mitgliedstaat integriert, so ist Letzterer nicht mehr befugt, die Ausübung dieser Rechte zu beschränken, da sonst dem genannten Beschluss seine praktische Wirksamkeit genommen würde (siehe u. a. Urteile Birden, Randnr. 37, und Nazli, Randnr. 30, sowie vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C-65/98, Eyüp, Slg. 2000, I-4747, Randnr. 41).

    Außerdem ist jedes Gericht eines Mitgliedstaats verpflichtet, das Gemeinschaftsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die dieses den Einzelnen unmittelbar verleiht, zu schützen, indem es jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts außer Anwendung lässt (siehe Urteil Eyüp, Randnr. 42, und entsprechend Urteil vom 9. März 1978 in der Rechtssache 106/77, Simmenthal, Slg. 1978, 629, Randnr. 21).

  • EuGH, 23.01.1997 - C-171/95

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DIE FRAGE, OB EIN TÜRKISCHER ARBEITNEHMER, DER

    Auszug aus EuGH, 19.11.2002 - C-188/00
    14, 19 und 20, vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-171/95, Tetik, Slg. 1997, I-329, Randnrn.

    38 und 39, Tetik, Randnr. 46, und Nazli, Randnrn.

  • EuGH, 03.07.1986 - 66/85

    Lawrie-Blum / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus EuGH, 19.11.2002 - C-188/00
    Dagegen ist es für die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Gemeinschaftsrechts ohne Bedeutung, dass das Beschäftigungsverhältnis nach nationalem Recht ein Rechtsverhältnis sui generis ist, wie hoch die Produktivität des Betreffenden ist, woher die Mittel für die Vergütung stammen oder dass sich die Höhe der Vergütung in Grenzen hält (siehe zu Artikel 48 EG-Vertrag u. a. Urteile vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 66/85, Lawrie-Blum, Slg. 1986, 2121, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass daran auch der Umstand nichts ändert, dass die Produktivität des Betreffenden gering ist, er keiner Vollzeitbeschäftigung nachgeht und deshalb nur eine verringerte Anzahl von Wochenarbeitsstunden leistet und er infolgedessen nur eine beschränkte Vergütung erhält (siehe in diesem Sinn u. a. Urteile Lawrie-Blum, Randnrn. 19 bis 21, und Bernini, Randnrn.

  • EuGH, 26.02.1992 - C-3/90

    Bernini / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

    Auszug aus EuGH, 19.11.2002 - C-188/00
    15 und 16, vom 26. Februar 1992 in den Rechtssachen C-357/89, Raulin, Slg. 1992, I-1027, Randnr. 10, und C-3/90, Bernini, Slg. 1992, I-1071, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass daran auch der Umstand nichts ändert, dass die Produktivität des Betreffenden gering ist, er keiner Vollzeitbeschäftigung nachgeht und deshalb nur eine verringerte Anzahl von Wochenarbeitsstunden leistet und er infolgedessen nur eine beschränkte Vergütung erhält (siehe in diesem Sinn u. a. Urteile Lawrie-Blum, Randnrn. 19 bis 21, und Bernini, Randnrn.

  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

    Auszug aus EuGH, 19.11.2002 - C-188/00
    Außerdem ist jedes Gericht eines Mitgliedstaats verpflichtet, das Gemeinschaftsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die dieses den Einzelnen unmittelbar verleiht, zu schützen, indem es jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts außer Anwendung lässt (siehe Urteil Eyüp, Randnr. 42, und entsprechend Urteil vom 9. März 1978 in der Rechtssache 106/77, Simmenthal, Slg. 1978, 629, Randnr. 21).
  • EuGH, 05.06.1997 - C-285/95

    Kol / Land Berlin

  • EuGH, 16.12.1992 - C-237/91

    Kus / Landeshauptstadt Wiesbaden

  • EuGH, 21.06.1988 - 197/86

    Brown / Secretary of State for Scotland

  • EuGH, 31.05.1989 - 344/87

    Bettray / Staatssecretaris van Justitie

  • EuGH, 10.02.2000 - C-340/97

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN EINEN TÜRKISCHEN ARBEITNEHMER, DER STRAFRECHTLICH

  • EuGH, 26.02.1992 - C-357/89

    Raulin / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

  • BSG, 03.12.2015 - B 4 AS 43/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer -

    Näher zu prüfen ist daher, welchen Umfang und Charakter die vom SG angesprochenen "Arbeitszeiten" der Klägerin zu 1 im Bundesgebiet hatten und ob es sich hierbei um Beschäftigungen als Arbeitnehmerin iS von Art. 10 der VO (EU) Nr. 492/2011 handelte (vgl zur gemeinschaftlichen Bedeutung des Arbeitnehmerbegriffs zB EuGH Urteil vom 19.11.2002 - Rs C-188/00 - Slg 2002, I-10691, juris RdNr 32; Epe in GK-AufenthG, § 3 FreizügG/EU RdNr 66, Stand 7/2013 mwN).
  • EuGH, 04.02.2010 - C-14/09

    Genc - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats

    Nach gefestigter Rechtsprechung folgt sowohl aus dem Vorrang des Unionsrechts vor dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten als auch aus der unmittelbaren Wirkung einer Bestimmung wie Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80, dass es einem Mitgliedstaat nicht gestattet ist, den Inhalt des Systems zur schrittweisen Integration türkischer Staatsangehöriger in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats einseitig zu verändern (vgl. u. a. Urteile vom 26. November 1998, Birden, C-1/97, Slg. 1998, I-7747, Randnr. 37, und vom 19. November 2002, Kurz, C-188/00, Slg. 2002, I-10691, Randnr. 66).

    Erfüllt der türkische Staatsangehörige die Voraussetzungen einer Bestimmung des Beschlusses Nr. 1/80 und ist er daher bereits ordnungsgemäß in einem Mitgliedstaat integriert, so ist Letzterer nicht mehr befugt, die Ausübung dieser Rechte zu beschränken, da sonst dem genannten Beschluss seine praktische Wirksamkeit genommen würde (vgl. insbesondere Urteile Birden, Randnr. 37, und Kurz, Randnr. 68).

  • EuGH, 09.07.2015 - C-229/14

    Balkaya - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 98/59/EG - Art. 1 Abs. 1

    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass daran auch der Umstand nichts ändert, dass die Produktivität des Betreffenden gering ist, er keiner Vollzeitbeschäftigung nachgeht und deshalb nur eine verringerte Anzahl von Wochenarbeitsstunden leistet und er infolgedessen nur eine beschränkte Vergütung erhält (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile Lawrie-Blum, 66/85, EU:C:1986:284, Rn. 19 bis 21, Bernini, C-3/90, EU:C:1992:89, Rn. 15 und 16, Kurz, C-188/00, EU:C:2002:694, Rn. 33 und 34, und Kranemann, C-109/04, EU:C:2005:187, Rn. 13).

    Zweitens ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch, dass weder der rechtliche Kontext des Beschäftigungsverhältnisses im nationalen Recht, in dessen Rahmen eine Berufsausbildung oder ein Praktikum absolviert wird, noch die Herkunft der zur Vergütung des Betreffenden eingesetzten Mittel und insbesondere im vorliegenden Fall deren Finanzierung aus öffentlichen Mitteln irgendeine Rolle für die Beantwortung der Frage spielen, ob jemand als Arbeitnehmer anzusehen ist oder nicht (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile Bettray, 344/87, EU:C:1989:226, Rn. 15 und 16, Birden, C-1/97, EU:C:1998:568, Rn. 28, und Kurz, C-188/00, EU:C:2002:694, Rn. 34).

  • EuGH, 20.09.2007 - C-116/06

    Kiiski - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Schutz schwangerer

    Außerdem hat der Gerichtshof festgestellt, dass es für die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Gemeinschaftsrechts ohne Bedeutung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis nach nationalem Recht ein Rechtsverhältnis sui generis ist (vgl. Urteile vom 23. März 1982, Levin, 53/81, Slg. 1982, 1035, Randnr. 16, vom 31. Mai 1989, Bettray, 344/87, Slg. 1989, 1621, Randnrn. 15 und 16, vom 19. November 2002, Kurz, C-188/00, Slg. 2002, I-10691, Randnr. 32, und Trojani, Randnr. 16).
  • VG Aachen, 10.04.2007 - 8 K 1769/05

    D (A), Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Assoziationsberechtigte, Türken,

    Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Gerichtshof) wiederholt entschieden hat, erwachsen einem türkischen Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erfüllt, nicht nur beschäftigungsrechtliche Ansprüche, sondern zugleich auch diejenigen aufenthaltsrechtlichen Rechte, deren er bedarf, um seine beschäftigungsrechtlichen Ansprüche effektiv wahrzunehmen, vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), Urteile vom 19. November 2002 - Rs. C-188/00 - (Kurz), Slg. 2002, I- 10691 und vom 26. November 1998 - Rs. C-1/97 - (Birden), Slg. 1998, I-7747.

    Folglich ist für die Auslegung des Begriffes des Arbeitnehmers in Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 die Auslegung dieses Begriffes im Gemeinschaftsrecht heranzuziehen, vgl. EuGH, Urteile vom 19. November 2002 - Rs. C-188/00 - (Kurz), a.a.O.; vom 26. November 1998 - Rs. C-1/97 - (Birden), a.a.O.; vom 30. September 1997 - Rs. C-36/96 - (Günaydin), Slg. 1997, I-5143.

    Der Bereich, in dem die Leistungen erbracht werden, und die Art des Rechtsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber sind dagegen für die Frage, ob jemand Arbeitnehmer im Sinne des Gemeinschaftsrechts ist, unerheblich, vgl. zu Art. 48 EGV: EuGH, Urteile vom 3. Juli 1986 - Rs. 66/85 - (Lawrie-Blum), Slg. 1986, 2121; vom 21. Juni 1988 - Rs. 197/86 - (Brown), Slg. 1988, 3205; vom 26. Februar 1992 - Rs. C- 3/90 - (Bernini), Slg. 1992, I-1071; vom 26. Februar 1992 - Rs. C- 357/89 - (Raulin), Slg. 1992, I-1027; zu Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80: EuGH, Urteile vom 19. November 2002 - Rs. C-188/00 - (Kurz), a.a.O. und vom 26. November 1998 - Rs. C-1/97 - (Birden), a.a.O.

    Ebenso wenig spielt es für die Arbeitnehmereigenschaft eine Rolle, woher die Mittel für die Vergütung stammen, dass das Beschäftigungsverhältnis nach nationalem Recht ein Rechtsverhältnis sui generis ist, wie hoch die Produktivität des Betreffenden ist oder dass sich die Höhe der Vergütung in Grenzen hält, vgl. EuGH, Urteile vom 31. Mai 1989 - Rs. 344/87- (Bettray), Slg. 1989, 1621 und vom 19. November 2002 - Rs. C-188/00 - (Kurz), a.a.O.

    Maßgeblich ist allein, dass die Tätigkeit den Charakter einer entgeltlichen Arbeitsleistung hat, unabhängig davon, in welchem Bereich sie erbracht wird, vgl. EuGH, Urteile vom 3. Juli 1986 - Rs. 66/85 - (Lawrie- Blum), a.a.O.; vom 26. Februar 1992 - Rs. C-3/90 - (Bernini), a.a.O. und vom 21. Juni 1988 - Rs. 197/86 - (Brown), a.a.O.; vom 19. November 2002 - Rs. C-188/00 - (Kurz), a.a.O.; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 13/00 -, DVBl. 2001, 220.

    Für die Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 kommt es zum einen darauf an, ob das Arbeitsverhältnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats lokalisiert werden kann oder eine hinreichend enge Verknüpfung mit diesem Gebiet aufweist, wobei insbesondere der Ort der Einstellung des türkischen Staatsangehörigen, das Gebiet, in dem oder von dem aus die Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübt wurde, und die nationalen Vorschriften im Bereich des Arbeitsrechts und der sozialen Sicherheit zu berücksichtigen sind, vgl. EuGH, Urteile vom 19. November 2002 - Rs. C-188/00 - (Kurz), a.a.O. und vom 26. November 1998 - Rs. C-1/97 - (Birden), a.a.O.

    Erforderlich ist allein, dass die Beschäftigung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaates - namentlich des Aufenthaltsrechts und des Arbeitsrechts - ausgeübt wird, dass also alle für die Berufsausübung erforderlichen Genehmigungen vorliegen, vgl. EuGH, Urteile vom 19. November 2002 - Rs. C-188/00 - (Kurz), a.a.O.; vom 26. November 1998 - Rs. C-1/97 - (Birden), a.a.O.

    Sie setzt darüber hinaus auch eine gesicherte und nicht nur vorläufige Rechtsposition auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates und damit ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht voraus, vgl. EuGH, Urteile vom 20. September 1990 - Rs. C-192/89 - (Sevince), Slg. 1990, I-3461; vom 26. November 1998 - Rs. C- 1/97 - (Birden), a.a.O. und vom 19. November 2002 - Rs. C- 188/00 - (Kurz), a.a.O.

    Jede andere Auslegung würde den Beschluss Nr. 1/80 aushöhlen und jeder praktischen Wirksamkeit berauben, vgl. EuGH, Urteile vom 19. November 2002 - Rs. C-188/00 - (Kurz), a.a.O. und vom 26. November 1998 - Rs. C-1/97 - (Birden), a.a.O.

    Entscheidend ist danach vielmehr, dass der Arbeitnehmer tatsächlich ordnungsgemäß die erforderliche Zeit gearbeitet hat, vgl. EuGH, Urteile vom 19. November 2002 - Rs. C-188/00 - (Kurz), a.a.O. und vom 26. November 1998 - Rs. C-1/97 - (Birden), a.a.O.

  • EuGH, 07.09.2004 - C-456/02

    Trojani - Freier Personenverkehr - Unionsbürgerschaft - Aufenthaltsrecht -

    15 und 16, sowie vom 19. November 2002 in der Rechtssache C-188/00, Kurz, Slg. 2002, I-10691, Randnr. 32).
  • EuGH, 21.10.2003 - C-317/01

    WIRD VON TÜRKISCHEN FAHRERN IN DEUTSCHLAND ZUGELASSENER LKWS, DIE DIE STRECKE

    Die sozialen Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1/80 bilden nämlich - im Anschluss an den Beschluss Nr. 2/76 des Assoziationsrats vom 20. Dezember 1976 über die Durchführung von Artikel 12 des Assoziationsabkommens - einen weiteren, durch die Artikel 48, 49 und 50 EWG-Vertrag, später die Artikel 48 und 49 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und Artikel 40 EG) sowie 50 EG-Vertrag (jetzt Artikel 41 EG) geleiteten Schritt zur Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer (vgl. u. a. Urteile vom 26. November 1998 in der Rechtssache C-1/97, Birden, Slg. 1998, I-7747, Randnr. 52, und vom 19. November 2002 in der Rechtssache C-188/00, Kurz, Slg. 2002, I-10691, Randnr. 40).

    Aus dieser Klausel ergibt sich, dass sich ein türkischer Staatsangehöriger nur dann auf diese Stillhalteklausel berufen kann, wenn er die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung beachtet hat und sich dementsprechend rechtmäßig im Hoheitsgebiet dieses Staates befindet (vgl. in Bezug auf den in mehreren Artikeln des Kapitels II Abschnitt 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verwendeten Begriff der "ordnungsgemäßen Beschäftigung" Urteile Birden, Randnr. 51, vom 10. Februar 2000 in der Rechtssache C-340/97, Nazli, Slg. 2000, I-957, Randnr. 31, und Kurz, Randnr. 39).

    Was, erstens, Artikel 13 des Beschlusses Nr. 1/80 betrifft, so ergibt sich zwar aus den Akten, die das vorlegende Gericht dem Gerichtshof übermittelt hat, dass die Kläger Abatay u. a. sich in einer "ordnungsgemäßen" Lage im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes befanden, da sie den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats über die Einreise in sein Hoheitsgebiet und über die Ausübung einer Berufstätigkeit nachgekommen sind (vgl. in Bezug auf Artikel 6 Absatz 1 dieses Beschlusses Urteile Birden, Randnr. 51, Nazli, Randnr. 31, und Kurz, Randnr. 39).

    Weiter geht aus dem Wortlaut des Artikels 14 des Assoziierungsabkommens sowie aus dem Zweck der Assoziation EWG-Türkei hervor, dass die im Rahmen der Artikel 55 EG-Vertrag (jetzt Artikel 45 EG) und 56 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 46 EG) sowie im Rahmen der Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr geltenden Grundsätze so weit wie möglich auf die türkischen Staatsangehörigen übertragen werden sollen, um zwischen den Vertragsparteien die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs zu beseitigen (vgl. in Bezug auf Artikel 12 dieses Abkommens betreffend die Freizügigkeit der Arbeitnehmer Urteile Nazli, Randnr. 55, und Kurz, Randnr. 30).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2005 - C-230/03

    Sedef - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des

    20 und 21), vom 10. Februar 2000 in der Rechtssache C-340/97 (Nazli, Slg. 2000, I-957, Randnr. 52), vom 19. November 2002 in der Rechtssache C-188/00 (Kurz, Slg. 2002, I-10691, Randnr. 40) und vom 2. Juni 2005 in der Rechtssache C-136/03 (Dörr und Ünal, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 66).

    21 - Da auf die türkischen Staatsangehörigen, die die im Beschluss Nr. 1/80 zuerkannten Rechte genießen, die in den Artikeln 39 EG, 40 EG und 41 EG enthaltenen Grundsätze zu übertragen sind (bereits genannte Urteile Birden, Randnr. 23, und Kurz, Randnrn.

    23 - Urteile Bozkurt, Randnr. 23, Günaydin u. a., Randnr. 29, Ertanir, Randnr. 39, Birden, Randnr. 33, und Kurz, Randnr. 37, alle bereits genannt.

    31 und 32, und Kurz, Randnr. 39. Trotz Verneinung der Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung in den untersuchten Fällen ebenso Urteile vom 16. Dezember 1992 in der Rechssache C-237/91 (Kus, Slg. 1992, I-6781, Randnr. 18), vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-285/95 (Kol, Slg. 1997, I-3069, Randnr. 29) und vom 20. September 1990, Sevince, Randnr. 31. Im Schrifttum Gutmann, R., "Die aufenthaltsrechtliche Bedeutung des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei" , Assoziierungsabkommen der EU mit Drittstaaten , Wien 1998, S. 66.

    27 - Urteile Sevince, Randnr. 26, Eroglu, Randnr. 11, Tetik, Randnr. 22, Günaydin u. a., Randnr. 24, und Kurz, Randnr. 26.

    28 - Urteil vom 11. Mai 2000 in der Rechtssache C-37/98 (Savas, Slg. 2000, I-2927, Randnr. 60) und die bereits angegebenen Urteile Sevince, Randnr. 29, Kus, Randnr. 33, Eroglu, Randnr. 20, Bozkurt, Randnr. 28, Günaydin u. a., Randnr. 26, Ertanir, Randnr. 26, Nazli, Randnr. 28, Kurz, Randnr. 27, und Dörr und Ünal, Randnr. 66.

    53 - Worauf sich u. a. die Urteile Tetik, Randnr. 31, Günaydin u. a., Randnr. 38, Birden, Randnr. 37, und Kurz, Randnr. 68, beziehen.

  • EuGH, 24.01.2008 - C-294/06

    Payir u.a. - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Arbeitnehmerfreizügigkeit -

    6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verlangt als dritte Voraussetzung eine ordnungsgemäße Beschäftigung, d. h. eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats und damit ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht (vgl. Urteil vom 19. November 2002, Kurz, C-188/00, Slg. 2002, I-10691, Randnr. 48).

    37 bis 40 und 50, Birden, Randnr. 19, Kurz, Randnr. 26, vom 21. Oktober 2003, Abatay u. a., C-317/01 und C-369/01, Slg. 2003, I-12301, Randnr. 78, und Sedef, Randnr. 34).

  • EuGH, 26.10.2006 - C-4/05

    Güzeli - Vorabentscheidungsersuchen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei -

    24 Der Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung hat, so dass türkische Staatsangehörige, die seine Voraussetzungen erfüllen, sich unmittelbar auf die Rechte berufen können, die ihnen in den drei Gedankenstrichen dieser Bestimmung je nach der Dauer der Ausübung einer Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat in abgestufter Weise verliehen werden (vgl. u. a. Urteile vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89, Sevince, Slg. 1990, I-3461, Randnr. 26, und vom 19. November 2002 in der Rechtssache C-188/00, Kurz, Slg. 2002, I-10691, Randnr. 26).

    25 Mit den Rechten, die diese Bestimmung dem türkischen Arbeitnehmer im Bereich der Beschäftigung verleiht, geht zwangsläufig ein entsprechendes Aufenthaltsrecht des Betroffenen einher, weil andernfalls das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf Ausübung einer Beschäftigung völlig wirkungslos wäre (Urteil Kurz, Randnr. 27).

    26 Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 setzt bereits seinem Wortlaut nach voraus, dass der Betroffene ein türkischer Arbeitnehmer ist, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehört und dort eine Zeit lang ordnungsgemäß beschäftigt war (Urteil Kurz, Randnr. 28).

    32 Nach ständiger Rechtsprechung bezeichnet der Begriff "regulärer Arbeitsmarkt" in Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 die Gesamtheit der Arbeitnehmer, die die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise in dessen Hoheitsgebiet und über die Beschäftigung befolgen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in diesem Staat auszuüben (Urteil Kurz, Randnr. 39).

  • EuGH, 10.01.2006 - C-230/03

    Sedef - Assoziierung EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 6 des

  • EuGH, 02.06.2005 - C-136/03

    Dörr und Ünal - Freizügigkeit - Öffentliche Ordnung - Richtlinie 64/221/EWG -

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.03.2011 - 12 B 15.10

    Türkei; türkische Staatsangehörige; Raumpflegerin; Assoziationsrecht;

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007 - C-294/06

    Payir u.a. - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Artikel 6 Absatz 1 des

  • BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 26.02

    Europäischer Gerichtshof soll Ausweisungsschutz für Kinder türkischer

  • EuGH, 16.06.2011 - C-484/07

    Pehlivan - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Familienzusammenführung - Art. 7

  • VGH Hessen, 09.02.2004 - 12 TG 3548/03

    Erlöschen eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts

  • BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 27.02

    Europäischer Gerichtshof soll Ausweisungsschutz für Kinder türkischer

  • VGH Hessen, 22.09.2003 - 12 UE 1255/03

    Ehegattenaufenthalt nach Trennung - Ehedauer; supranationales Aufenthaltsrecht

  • VG Düsseldorf, 05.11.2020 - 8 K 15409/17

    Ordnungsgemäße Beschäftigung; Student; studienvorbereitende Maßnahmen;

  • EuGH, 08.05.2003 - C-171/01

    Wählergruppe Gemeinsam

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2007 - C-325/05

    Derin - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80

  • VG Darmstadt, 22.02.2008 - 5 E 214/07

    Art und Umfang der Beschäftigung für die Begründung von Ansprüchen aus EWGAssRBes

  • VG Aachen, 14.08.2008 - 8 L 298/08

    D (A), Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, Studenten, Studium,

  • OVG Bremen, 08.12.2015 - 1 LC 18/14

    Feststellungsbegehren eines Kindes ausländischer Eltern hinsichtlich des Erwerbs

  • OVG Hamburg, 29.03.2012 - 4 Bf 210/09

    Assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht

  • EuGH, 18.09.2003 - C-125/01

    Pflücke

  • BAG, 08.12.2010 - 10 AZR 562/08

    Internationale Zuständigkeit - Anwendbarkeit des Luganer Übereinkommens -

  • BFH, 30.11.2004 - VII R 25/01

    Zuwiderhandlung im Verfahren unter Steueraussetzung; Nichteintreffen der

  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.2004 - 11 S 1303/04

    Wegfall des aufgrund Familiennachzugs erworbenen assoziationsrechtlichen

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2005 - C-258/04

    Ioannidis

  • OVG Bremen, 08.06.2004 - 1 A 303/03

    Ausweisungsschutz nach Art. 8 EMRK - Ausweisung; Ehe; Verhältnismäßigkeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2014 - C-138/13

    Nach Ansicht von Generalanwalt Paolo Mengozzi verstößt es gegen das Unionsrecht,

  • OVG Hamburg, 22.03.2005 - 3 Bf 294/04

    Kein Entfallen der Sperrwirkungen von bestandskräftigen Ausweisungen mit dem

  • EuGH, 29.09.2011 - C-187/10

    Unal - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats

  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2012 - 11 S 24/12

    Feststellung des Nichtbestehens von Einreise- und Aufenthaltsrecht nach

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.07.2014 - 7 B 40.13

    Abschiebungsandrohung; gesetzliche Ausreisepflicht; Assoziationsrecht EWG-Türkei;

  • VG Darmstadt, 25.05.2007 - 5 E 1049/06

    Ausweisung eines türkischen Asylbewerbers wegen schwerer Straftaten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2007 - 18 A 190/06

    Assoziationsrecht türkischer Staatsangehöriger Arbeitgeberwechsel verschiedene

  • VG Aachen, 06.05.2021 - 8 K 1159/19

    Ausweisung; Türkischer Staatsangehöriger; Assoziationsrecht; Gefahrenprognose;

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2009 - C-22/08

    Vatsouras - Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit - Arbeitnehmerbegriff - Gültigkeit

  • VG Aachen, 29.12.2004 - 8 K 3570/04

    Gemeinschaftsrecht, Türken, Arbeitnehmer, Arbeitsmarkt, Aufenthaltserlaubnis,

  • OVG Bremen, 06.10.2021 - 2 LC 23/21

    Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch das Kind eines

  • VG Berlin, 17.12.2009 - 9 K 259.09

    Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsanghörigen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2009 - 18 B 979/08

    Studium Erwerbstätigkeitordnungsgemäße Beschäftigung

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2014 - C-316/13

    Fenoll - Sozialpolitik - Begriff des Arbeitnehmers - Richtlinie 2003/88/EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2003 - C-317/01

    NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS WAR DEUTSCHLAND BERECHTIGT, EINE REGELUNG

  • VG Freiburg, 12.03.2003 - 1 K 1592/01

    Assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Verlust; Freiheitsstrafe;

  • VG Bremen, 07.12.2020 - 4 K 957/19

    Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft durch Geburt, Urteil vom 07.12.2020 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2009 - C-69/08

    Visciano - Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Schutz der Arbeitnehmer bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2006 - C-520/04

    Turpeinen - Freizügigkeit - Einkommensteuer - Ruhegehalt - Diskriminierende

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2005 - 18 B 1170/05

    Diskriminierung Diskriminierungsverbot türkische Frauen Türkei Scheidung

  • VG Düsseldorf, 07.04.2011 - 8 K 3345/08

    Aufenthaltserlaubnis; türkischer Staatsangehöriger; Student; Erwerbstätigkeit;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.05.2010 - 12 B 26.09

    Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht,

  • VG Darmstadt, 17.09.2009 - 5 L 1411/08

    Zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für türkischen Staatsangehörigen unter

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2005 - C-10/05

    Mattern und Cikotic - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Abgeleitete Rechte von

  • VGH Hessen, 22.04.2004 - 12 UE 234/04

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für türkische Arbeitnehmer nach EWGAssRBes

  • VG Stuttgart, 19.01.2021 - 5 K 3369/20

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis; Ableitung eines Aufenthaltsrechts nach

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019 - C-70/18

    A u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2005 - C-109/04

    Kranemann - Auslegung von Artikel 39 EG im Hinblick auf eine nationale

  • VGH Bayern, 09.06.2022 - 10 CS 22.210

    Erfolgloser Eilantrag eines türkischen Staatsangehörigen gegen Ablehnung der

  • VG Aachen, 05.08.2009 - 8 K 339/07

    Voraussetzungen für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis; Begriff des

  • VG Stuttgart, 06.03.2008 - 11 K 2080/07

    Gleichstellung türkischer Kinder bei Aufstiegsfortbildungsförderung;

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2004 - C-169/03

    Wallentin

  • SG Gießen, 09.07.2019 - S 29 AS 591/16
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2004 - 18 B 233/04
  • VG München, 09.07.2009 - M 15 K 07.6091

    Aufstiegsfortbildungsförderung für türkische Staatsangehörige mit unbefristeter

  • VG Düsseldorf, 07.05.2007 - 8 L 2494/06

    Kein Rechtsanspruch auf Erneuerung der Arbeitserlaubnis und Verlängerung der

  • VG München, 09.07.2009 - M 15 K 09.1186

    Art. 9 ARB 1/80 verleiht türkischen Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen

  • VG Gelsenkirchen, 12.02.2009 - 9 L 49/09

    Geschäftsführer, Gesellschafter, Mitgesellschafter, GbR, GmbH

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2003 - 18 B 543/02

    Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt eines

  • VG Freiburg, 25.10.2010 - 4 K 1585/10

    Prozesskostenhilfe für einstweiligen Rechtsschutz im Aufenthaltsrecht

  • VG Darmstadt, 30.12.2008 - 5 L 978/08

    Aufenthaltsrecht eines türkischen TJ-Anhängers

  • VG Berlin, 01.07.2013 - 16 L 40.13

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Versagung der Aufenthaltserlaubnis wegen

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