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Rechtsprechung
   BVerwG, 03.06.2003 - 5 C 32.02   

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https://dejure.org/2003,1312
BVerwG, 03.06.2003 - 5 C 32.02 (https://dejure.org/2003,1312)
BVerwG, Entscheidung vom 03.06.2003 - 5 C 32.02 (https://dejure.org/2003,1312)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Juni 2003 - 5 C 32.02 (https://dejure.org/2003,1312)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    AsylbLG § 1 a, 2 Abs. 1; AuslG §§ 55, 30
    Abschiebungshindernis, Passlosigkeit als tatsächliches - Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungen in entsprechender Anwendung BSHG Aufenthaltsbeendigung, Passlosigkeit als tatsächliches Hindernis Bundessozialhilfegesetz, entsprechende Anwendung nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    AsylbLG § 1 a, 2 Abs. 1
    Abschiebung; Abschiebungshindernis; Abschiebungshindernis, Passlosigkeit als tatsächliches -; Asylbewerber; Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungen in entsprechender Anwendung BSHG; Aufenthaltsbeendigung; Aufenthaltsbeendigung, Passlosigkeit als tatsächliches Hindernis; ...

  • Wolters Kluwer

    Abschiebungshindernis aus humanitären rechtlichen oder persönlichen Gründen; Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen trotz fehlenden Identitätsnachweises (Pass- oder Passersatzpapiere); "Beachtlicher Grund" im Sinne des Asylbewerberleistungsgesetzes; "Vertretenmüssen" ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylbLG § 1 a; AsylbLG § 2 Abs. 1; AuslG § 55; AuslG § 30
    D (A), Libanesen, Abgelehnte Asylbewerber, Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungskürzung, BSHG, Sozialhilfe, Passlosigkeit, Abschiebungshindernis, Vertretenmüssen, Persönliche Gründe, Humanitäre Gründe, Auslegung

  • Judicialis

    AsylbLG § 1 a; ; AsylbLG 2 Abs. 1; ; AuslG § 55; ; AuslG § 30

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AsylbLG § 1a § 2 Abs. 1; AuslG § 55 § 30
    Passlosigkeit als rechtliches, persönliches oder humanitäres Ausreise- bzw. Abschiebungshindernis; Asylbewerberleistungsgesetz : Leistungen in entsprechender Anwendung BSHG; Bundessozialhilfegesetz : entsprechende Anwendung nach § 2 Abs. 1 AsylbLG

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2004, 491
  • DVBl 2004, 56
  • InfAuslR 2004, 119
 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.01.2001 - 1 M 71/00

    D (A), Vietnamesen, Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungskürzung, Duldung,

    Auszug aus BVerwG, 03.06.2003 - 5 C 32.02
    Diese Entstehungsgeschichte bestätigt, dass die in § 2 Abs. 1 AsylbLG genannten Gründe den Bestimmungen des Ausländergesetzes über die Erteilung einer Duldung entlehnt und daher nach dem Willen des Gesetzgebers auch durch die für die Bewilligung von Leistungen zuständige Behörde wie im Ausländergesetz auszulegen und anzuwenden sind (so etwa auch OVG Greifswald, Beschluss vom 24. Januar 2001 - 1 M 71/00 -, GK AsylbLG VII - zu § 2 Abs. 1 ; FEVS 52, 367, ; VG Sigmaringen, Urteil vom 16. Januar 2002 - 3 K 388/01 -, GK AsylbLG VII - zu § 2 Abs. 1 ; Deibel, ZAR 1998, 28, ; ders. DVBl 2001, 866, ).
  • OVG Niedersachsen, 27.03.2001 - 12 MA 1012/01

    Asyl; Asylantragsteller; Asylbewerber; aufenthaltsbeendende Maßnahme; Ausreise;

    Auszug aus BVerwG, 03.06.2003 - 5 C 32.02
    Diese Entstehungsgeschichte bestätigt, dass die in § 2 Abs. 1 AsylbLG genannten Gründe den Bestimmungen des Ausländergesetzes über die Erteilung einer Duldung entlehnt und daher nach dem Willen des Gesetzgebers auch durch die für die Bewilligung von Leistungen zuständige Behörde wie im Ausländergesetz auszulegen und anzuwenden sind (so etwa auch OVG Greifswald, Beschluss vom 24. Januar 2001 - 1 M 71/00 -, GK AsylbLG VII - zu § 2 Abs. 1 ; FEVS 52, 367, ; VG Sigmaringen, Urteil vom 16. Januar 2002 - 3 K 388/01 -, GK AsylbLG VII - zu § 2 Abs. 1 ; Deibel, ZAR 1998, 28, ; ders. DVBl 2001, 866, ).
  • BVerwG, 25.09.1997 - 1 C 3.97

    Duldung für vietnamesische Staatsangehörige bei Unmöglichkeit der Abschiebung

    Auszug aus BVerwG, 03.06.2003 - 5 C 32.02
    Diese Unterscheidung hat auch rechtliche Konsequenzen, weil der Ausländer bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Duldung hat (BVerwGE 105, 232 ), während in den Fällen des § 55 Abs. 3 AuslG die Duldung in das Ermessen der Ausländerbehörde gestellt ist.
  • BVerwG, 29.09.1998 - 5 B 82.97

    Asylrecht - Verfassungsmäßigkeit der §§ 1 , 3 , 6 , 9 AsylbLG

    Auszug aus BVerwG, 03.06.2003 - 5 C 32.02
    Bei der Auslegung des § 2 Abs. 1 AsylbLG ist weiterhin zu berücksichtigen, dass in den Fällen, in denen die tatsächlichen Ausreise- und Abschiebungshindernisse voraussichtlich für einen längeren Zeitraum oder dauerhaft bestehen und von dem ausreisepflichtigen Ausländer nicht zu beeinflussen sind, die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG in Betracht kommt (s.a. BTDrucks 13/2746 S. 15); jedenfalls in den Fällen, in denen sich ein Ausländer nicht weigert, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen, lassen die allgemeinen und besonderen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis hinreichend Raum, dem besonderen Fall eines tatsächlich voraussichtlich dauerhaften Inlandsaufenthalts eines lediglich geduldeten, ausreisepflichtigen Ausländers und den vom Berufungsgericht herangezogenen verfassungsrechtlichen Bedenken (s. aber BVerwG, Beschluss vom 29. September 1998 - BVerwG 5 B 82.97 -, FEVS 49, 97; s.a. BayVGH FEVS 53, 45 ; NdsOVG NVwZ-Beil. 2001, 11) gegen eine dauerhafte Gewährung lediglich der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Rechnung zu tragen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2000 - 16 E 137/98

    Anforderungen an das Vorliegen eines sozialhilferechtlichen Anspruchs auf

    Auszug aus BVerwG, 03.06.2003 - 5 C 32.02
    Die ausländerbehördlichen Feststellungen zu den Gründen, aus denen eine Duldung erteilt (bzw. versagt) wird, entfalten zwar im leistungsrechtlichen Verfahren nach § 2 Abs. 1 AsylbLG mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung keine Bindungswirkung, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG von der zuständigen Leistungsbehörde zu prüfen sind (OVG Münster, Beschluss vom 28. August 2000 - 16 E 137/98 -, GK AsylbLG VII - zu § 2 Abs. 1 ).
  • VG Münster, 04.10.2005 - 5 K 1271/03

    D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, Serbien und Montenegro, Ashkali, Rücknahme,

    Dies bedeutet mit anderen Worten: Nur wenn die Ausreise nicht erfolgen kann und wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen, sind Leistungen in besonderen Fällen zu gewähren (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, § 2 AsylbLG Nr. 1 = FEVS 55, 114 = NVwZ 2004, 491 = DVBl. 2004, 56 und OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 2003 - 16 A 4808/01 - soweit ersichtlich nicht veröffentlicht).

    Bei der Auslegung des Begriffs der humanitären Gründe im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG spricht schon der vom Gesetz gewählte Wortlaut dafür, dass dieses Tatbestandsmerkmal den Bestimmungen des Ausländergesetzes über die Erteilung einer Duldung nach § 55 AuslG entlehnt ist und daher nach dem Willen des Gesetzgebers auch durch die für die Bewilligung von Leistungen zuständige Behörde wie im Ausländergesetz auszulegen und anzuwenden ist (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -, a. a. O. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung und dem Schrifttum).

    Nur wenn die zusätzlichen Voraussetzungen in § 2 Abs. 1 AsylbLG erfüllt sind, sollen ausnahmsweise Leistungen in besonderen Fällen gewährt werden (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -, a. a. O.).

    Daraus ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Leistungen in besonderen Fällen eng auszulegen sind mit der Folge, dass nur bei qualifizierten Gründen, die vom Regelfall abweichen, für einen längeren Inlandsaufenthalt ein tatsächlich etwa bestehender höherer Integrations- und Angleichungsbedarf auch normativ durch Leistungen in entsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes anzuerkennen ist (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -, a. a. O.).

    Die ausländerrechtlichen Feststellungen zu den Gründen, aus denen eine Duldung erteilt bzw. versagt wird, entfalten zwar im leistungsrechtlichen Verfahren nach § 2 Abs. 1 AsylbLG mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung keine Bindungswirkung, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG von der zuständigen Leistungsbehörde eigenständig zu prüfen sind (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -, a. a. O. und OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2000 - 16 E 137/98 -, abgedruckt im Gemeinschaftskommentar zum Asylbewerberleistungsgesetz XII - zu § 2 Abs. 1, OVG Nr. 17).

    Er hat vielmehr - wie oben schon ausgeführt - entschieden, dass nur bei qualifizierten Gründen für einen längeren Inlandsaufenthalt ein tatsächlich etwa bestehender höherer Integrations- und Angleichungsbedarf auch normativ durch Leistungen in entsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes anzuerkennen ist (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -, a. a. O.).

    Als humanitäre Gründe im Sinne des Ausländerrechts sind Gründe anzusehen, die wegen ihrer Eigenart und ihres Gewichts die sofortige Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen als unmenschlich erscheinen lassen, wobei nicht jede menschliche Schwierigkeit oder Härte bereits das Gewicht eines "humanitären Grundes" erreicht (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -, a. a. O.; Renner, Ausländerrecht, 7. Auflage 1999, § 55 Randziffer 13; vgl. auch Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht - Stand: Januar 2000 -, § 55 Randziffer 51 und Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand: März 2004, § 55 Randziffer 56).

    Dies ist auch systemgerecht, weil primär die Ausländerbehörde berufen ist zu beurteilen, ob der Aufenthalt des Ausländers dauerhaft ist oder doch auf einen unabsehbaren Zeitraum fortbestehen wird, so dass an Stelle der Duldung eine Aufenthaltsgenehmigung in Betracht kommt (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -, a. a. O.).

    Vielmehr haben der Abschiebung der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum lediglich tatsächliche Gründe entgegengestanden, die nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -) gerade für sich allein nicht ausreichen, um Leistungen in besonderen Fällen zu bewilligen.

    Ob ein tatsächlicher Grund der Abschiebung entgegensteht, ergibt sich auf der Grundlage des § 55 Abs. 2 AuslG nach ausländerrechtlichen Maßstäben (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -, a. a. O.).

    Nach der Begrifflichkeit des Ausländergesetzes liegen Fälle der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung dann vor, wenn diese aus Gründen scheitert, die nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand behoben werden können (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -, im Anschluss an Funke-Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, a. a. O., § 55 Randziffer 39).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr unter Aufhebung der vorgenannten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Niedersachsen in seinem Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 - a. a. O. entschieden, dass der Gesetzgeber bewusst tatsächliche Gründe in § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht erwähnt hat und diese Entscheidung des Gesetzgebers nicht dadurch umgangen werden kann, dass tatsächliche Gründe im Sinne des Ausländerrechts als humanitäre Gründe im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG gewürdigt werden.".

  • BSG, 22.04.2008 - B 1 KR 10/07 R

    Krankenversicherung - Belastungsgrenze - Arbeitslosengeld-II-Bezieher -

    § 1a AsylbLG ermöglicht damit - nach der Rechtsprechung des BVerwG verfassungskonform - die weitere Absenkung des gegenüber dem SGB XII niedrigeren Standards des AsylbLG (vgl dazu BVerwG Buchholz 436.02 § 2 AsylbLG Nr. 1 = DVBl 2004, 56).
  • VG Münster, 08.06.2004 - 5 K 1744/01

    Wegen der Möglichkeit der freiwilligen Ausreise nur Leistungen nach dem

    Dies bedeutet mit anderen Worten: Nur wenn die Ausreise nicht erfolgen kann und wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen, sind Leistungen in besonderen Fällen zu gewähren (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, § 2 AsylbLG Nr. 1 = FEVS 55, 114 = NVwZ 2004, 491 = DVBl. 2004, 56 und OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 2003 - 16 A 4808/01 - soweit ersichtlich nicht veröffentlicht).

    Bei der Auslegung des Begriffs der humanitären Gründe im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG spricht schon der vom Gesetz gewählte Wortlaut dafür, dass dieses Tatbestandsmerkmal den Bestimmungen des Ausländergesetzes über die Erteilung einer Duldung nach § 55 AuslG entlehnt ist und daher nach dem Willen des Gesetzgebers auch durch die für die Bewilligung von Leistungen zuständige Behörde wie im Ausländergesetz auszulegen und anzuwenden ist (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -, a. a. O. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung und dem Schrifttum).

    Nur wenn die zusätzlichen Voraussetzungen in § 2 Abs. 1 AsylbLG erfüllt sind, sollen ausnahmsweise Leistungen in besonderen Fällen gewährt werden (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -, a. a. O.).

    Daraus ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Leistungen in besonderen Fällen eng auszulegen sind mit der Folge, dass nur bei qualifizierten Gründen, die vom Regelfall abweichen, für einen längeren Inlandsaufenthalt ein tatsächlich etwa bestehender höherer Integrations- und Angleichungsbedarf auch normativ durch Leistungen in entsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes anzuerkennen ist (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -, a. a. O.).

    Die ausländerrechtlichen Feststellungen zu den Gründen, aus denen eine Duldung erteilt bzw. versagt wird, entfalten zwar im leistungsrechtlichen Verfahren nach § 2 Abs. 1 AsylbLG mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung keine Bindungswirkung, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG von der zuständigen Leistungsbehörde eigenständig zu prüfen sind (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -, a. a. O. und OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2000 - 16 E 137/98 -, abgedruckt im Gemeinschaftskommentar zum Asylbewerberleistungsgesetz XII - zu § 2 Abs. 1, OVG Nr. 17).

    Er hat vielmehr - wie oben schon ausgeführt - entschieden, dass nur bei qualifizierten Gründen für einen längeren Inlandsaufenthalt ein tatsächlich etwa bestehender höherer Integrations- und Angleichungsbedarf auch normativ durch Leistungen in entsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes anzuerkennen ist (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -, a. a. O.).

    Als humanitäre Gründe im Sinne des Ausländerrechts sind Gründe anzusehen, die wegen ihrer Eigenart und ihres Gewichts die sofortige Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen als unmenschlich erscheinen lassen, wobei nicht jede menschliche Schwierigkeit oder Härte bereits das Gewicht eines "?humanitären Grundes" erreicht (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -, a. a. O.; Renner, Ausländerrecht, 7. Auflage 1999, § 55 Randziffer 13; vgl. auch Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht - Stand: Januar 2000 -, § 55 Randziffer 51 und Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand: März 2004, § 55 Randziffer 56).

    Dies ist auch systemgerecht, weil primär die Ausländerbehörde berufen ist zu beurteilen, ob der Aufenthalt des Ausländers dauerhaft ist oder doch auf einen unabsehbaren Zeitraum fortbestehen wird, so dass an Stelle der Duldung eine Aufenthaltsgenehmigung in Betracht kommt (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -, a. a. O.).

    Vielmehr haben der Abschiebung der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum lediglich tatsächliche Gründe entgegengestanden, die nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -) gerade für sich allein nicht ausreichen, um Leistungen in besonderen Fällen zu bewilligen.

    Ob ein tatsächlicher Grund der Abschiebung entgegensteht, ergibt sich auf der Grundlage des § 55 Abs. 2 AuslG nach ausländerrechtlichen Maßstäben (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -, a. a. O.).

    Nach der Begrifflichkeit des Ausländergesetzes liegen Fälle der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung dann vor, wenn diese aus Gründen scheitert, die nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand behoben werden können (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -, im Anschluss an Funke-Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, a. a. O., § 55 Randziffer 39).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr unter Aufhebung der vorgenannten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Niedersachsen in seinem Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 - a. a. O. entschieden, dass der Gesetzgeber bewusst tatsächliche Gründe in § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht erwähnt hat und diese Entscheidung des Gesetzgebers nicht dadurch umgangen werden kann, dass tatsächliche Gründe im Sinne des Ausländerrechts als humanitäre Gründe im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG gewürdigt werden.

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Rechtsprechung
   OLG Celle, 16.10.2003 - 17 W 72/03   

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https://dejure.org/2003,15950
OLG Celle, 16.10.2003 - 17 W 72/03 (https://dejure.org/2003,15950)
OLG Celle, Entscheidung vom 16.10.2003 - 17 W 72/03 (https://dejure.org/2003,15950)
OLG Celle, Entscheidung vom 16. Oktober 2003 - 17 W 72/03 (https://dejure.org/2003,15950)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 12 FGG; § 42 Abs. 5 AuslG; § 56 Abs. 6 AuslG; § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AuslG
    Pflicht der Ausländerbehörde zur Belehrung über die sich aus § 42 Abs. 5 Ausländergesetz (AuslG) ergebende Anzeigepflicht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflicht der Ausländerbehörde zur Belehrung über die sich aus § 42 Abs. 5 Ausländergesetz (AuslG) ergebende Anzeigepflicht

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 42 Abs. 5; AuslG § 2 S. 1 Nr. 2
    D (A), Abschiebungshaft, Haftgründe, Untertauchen, Adressenänderung, Wohnortwechsel, Anzeigepflicht, Mitwirkungspflichten, Ausländerbehörde, Belehrung, Belehrung, Sachaufklärungspflicht

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    AuslG § 42 Abs. 5 § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
    Rechtsfolgen des Unterlassens der Anzeige des Wohnortwechsels durch einen Ausländer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2004, 218 (Ls.)
  • InfAuslR 2004, 119
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 19.05.2011 - V ZB 36/11

    Abschiebungshaft wegen unterlassener Anzeige des Aufenthaltswechsels:

    Wegen dieser einschneidenden Folge muss die Ausländerbehörde in der Regel auf die Anzeigepflicht nach § 50 Abs. 5 AufenthG und die mit einem Unterlassen der Anzeige des Aufenthaltswechsels verbundenen Folgen hinweisen (Senat, Beschluss vom 9. Februar 2011- V ZB 16/11 Rn. 8, juris; OLG Celle, InfAuslR 2004, 118; OLG München, OLGR München 2007, 144, 145; OLG Zweibrücken, InfAuslR 2006, 376; Hailbronner, AuslR, 61. Aktualisierung, § 62 AufenthG Rn. 44 a.E.).
  • BGH, 09.02.2011 - V ZB 16/11

    Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts im

    Wegen dieser einschneidenden Folge muss die Ausländerbehörde in der Regel auf die Anzeigepflicht nach § 50 Abs. 5 AufenthG und die mit einem Unterlassen der Anzeige des Aufenthaltswechsels verbundenen Folgen hinweisen (vgl. OLG Celle, InfAuslR 2004, 118; OLG München, OLGR 2007, 144; OLG Zweibrücken, InfAuslR 2006, 376; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 61. Aktual.
  • BGH, 19.05.2011 - V ZB 15/11

    Abschiebungshaftverfahren: Gesetzliche Vermutung des Haftgrundes des nicht

    Angesichts der in § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG normierten einschneidenden Folgen einer unterlassenen Anzeige des Wohnortwechsels muss die Ausländerbehörde in der Regel auf die Anzeigepflicht nach § 50 Abs. 5 AufenthG und die mit einem Unterlassen der Anzeige des Aufenthaltswechsels verbundenen Folgen hinweisen (Senat, Beschluss vom 19. Mai 2011 - V ZB 36/11, vgl. auch OLG Celle, InfAuslR 2004, 118; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 61. Aktual.
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Rechtsprechung
   OLG Braunschweig, 18.09.2003 - 6 W 26/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,14415
OLG Braunschweig, 18.09.2003 - 6 W 26/03 (https://dejure.org/2003,14415)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 18.09.2003 - 6 W 26/03 (https://dejure.org/2003,14415)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 18. September 2003 - 6 W 26/03 (https://dejure.org/2003,14415)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Freiheitsentziehungsverfahren: Vermeidung von Haft bei Abschiebung Minderjähriger

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 57
    D (A), Abschiebungshaft, Minderjährige, Verhältnismäßigkeit, Feststellungsantrag, Rechtswidrigkeit

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • InfAuslR 2004, 119
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Köln, 11.09.2002 - 16 Wx 164/02

    Unverhältnismäßigkeit der Anordnung von Sicherungshaft gegenüber Minderjährigen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 18.09.2003 - 6 W 26/03
    Das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, Beschl. v. 11.09.2002 - 16 Wx 164/02) hat dazu folgende - vom Senat geteilte - Ausführungen gemacht: "Gerade Minderjährige werden, von der Vollziehung einer Haftanordnung erheblich betroffen und können hierdurch dauerhafte psychische Schäden davontragen.

    Fehlt es hieran, so ist davon auszugehen, dass die Verwaltung die erforderliche Prüfung unterlassen hat und dass daher die Haftvoraussetzungen derzeit nicht vorliegen (OLG Köln, Beschl. v. 11.09.2002 - 16 Wx 164/02; OLG Köln NVwZ-Beilage I 2003, 48).

  • BVerwG, 14.06.2005 - 1 C 15.04

    Abschiebung; Abschiebungshaft; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Eltern; Kinder;

    Denn gegen Minderjährige darf Abschiebungshaft nach gefestigter Rechtsprechung nur dann verhängt werden, wenn mildere Maßnahmen, wie z.B. die Unterbringung in einer Jugendeinrichtung, nicht in Betracht kommen und sowohl die haftantragstellende Behörde wie auch das Haftgericht derartige mildere Mittel geprüft und abgelehnt haben (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11. September 2002 - 16 Wx 164/02 - NVwZ-Beilage I 8 2003, 64; OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. September 2003 - 6 W 26/03 - InfAuslR 2004, 119; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30. August 2004 - 20 W 245/04 - juris; KG, Beschluss vom 18. März 2005 - 25 W 64/04 - InfAuslR 2005, 268).
  • OVG Niedersachsen, 22.02.2007 - 11 LB 307/05

    Kostenhaftung für ausländerrechtliche Abschiebungen; Reduzierung des

    Soweit die zivilgerichtliche Rechtsprechung (OLG Köln, Beschl. v. 11.9.2002 - 16 Wx 164/02 -, NVwZ-Beil. I 8/2003, 64; OLG Braunschweig, Beschl.v . 18.9.2003 - 6 W 26/03 -, InfAuslR 2004, 119; OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.8.2004 - 20 W 245/04 -, veröffentl. in juris) die Ausländerbehörde im Falle Minderjähriger als verpflichtet ansieht, im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung als milderes Mittel zur Vermeidung von Abschiebungshaft die Unterbringung in geeigneten Jugendeinrichtungen in Erwägung zu ziehen, handelt es sich ersichtlich um Fallgestaltungen, in denen die Ausländerbehörde beabsichtigte, Maßnahmen zur Sicherung der Abschiebung allein gegen einen Minderjährigen zu ergreifen.
  • OLG Frankfurt, 15.05.2006 - 20 W 124/06

    Ausländerrecht: Verhältnismäßigkeit der Anordnung von Haft zur Sicherung der

    Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 30. August 2004 in der Sache 20 W 245/05 (dokumentiert bei Melchior) ausgeführt hat, ist er mit den Oberlandesgerichten Köln (Beschluss vom 11. September 2002 in der Sache 16 Wx 164/02 - dokumentiert bei Melchior, Abschiebungshaft; Beschluss vom 2. Februar 2003 in der Sache 16 Wx 247/02 = JMBl. NW 2003, 129 = NVwZ- Beil. 2003, 48 = OLGR Köln 2003, 193) und Braunschweig (Beschluss vom 18. September 2003 in der Sache 6 W 26/03) der Auffassung, dass der Anordnung der Sicherung der Abschiebung/Zurückschiebung/Zurückweisung durch Haft bei minderjährigen Ausländern wegen der Schwere des Eingriffs ganz besondere Bedeutung zukommt.
  • OLG Frankfurt, 30.08.2004 - 20 W 245/04

    Zurückweisungshaftanordnung für einen minderjährigen Ausländer

    Der Senat ist mit den Oberlandesgerichten Köln (Beschluss vom 11. September 2002 in der Sache 16 Wx 164/02 - dokumentiert bei Melchior, Abschiebungshaft; Beschluss vom 2. Februar 2003 in der Sache 16 Wx 247/02 = JMBl. NW 2003, 129 = NVwZ- Beil. 2003, 48 = OLGR Köln 2003, 193) und Braunschweig (Beschluss vom 18. September 2003 in der Sache 6 W 26/03) der Auffassung, dass der Anordnung der Sicherung der Abschiebung/Zurückschiebung/Zurückweisung durch Haft bei minderjährigen Ausländern wegen der Schwere des Eingriffs ganz besondere Bedeutung zukommt und die Voraussetzungen für eine Haftanordnung nicht gegeben sind, wenn die Ausländerbehörde in ihrem Haftantrag nicht darlegt, warum mildere Mittel als Haft zur Sicherung der zwangsweisen Ausreise nicht in Frage kommen.
  • OLG Frankfurt, 12.01.2006 - 20 W 565/05

    Abschiebungshaftverfahren: Rechtmäßigkeit der Haftanordnung bei Vorliegen eines

    2003, 48 = OLGR Köln 2003, 193), Braunschweig (Beschluss vom 18. September 2003 in der Sache 6 W 26/03 = InfAuslR 2004, 119) und nimmt auch auf die Entscheidungen des Kammergerichts vom 14. Oktober 2005 in der Sache 25 W 66/05 (dok. bei Melchior) und vom 18. März 2005 in der Sache 25 W 64/04 (dok. bei Melchior = InfAuslR 2005, 268) und des Oberlandesgerichts München vom 9. Mai 2005 in der Sache 34 Wx 37/05 (dok.
  • OLG Rostock, 09.08.2006 - 3 W 138/05

    Abschiebehaftanordnung bei behaupteter Minderjährigkeit

    Dies hat die antragstellende Behörde zu prüfen und in ihrem Antrag umfassend darzulegen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 18.09.2002, Az. 6 W 26/03; OLG Köln, OLGR Köln 2003, 193).
  • KG, 18.03.2005 - 25 W 64/04

    Abschiebungshaft bei Minderjährigen

    Der Senat folgt nunmehr der Auffassung, die die Oberlandesgerichte Köln (Beschluss vom 11. September 2002 - 16 Wx 614702 - bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang; Beschluss vom 2. Februar 2003 = JMBl. NW 2003, 129 = NVwZ-beil. 2003, 48 = OLGR Köln 2003, 193), Braunschweig (Beschluss vom 18. September 2003 - 6 W 26/03 -) und Frankfurt (Beschluss vom 30. August 2004 - 20 W 245/04 - bei Melchior, a.a.O.) in neueren Entscheidungen vertreten haben.
  • LG Braunschweig, 06.08.2009 - 3 T 1065/08

    Abschiebungshaft, Ingewahrsamnahme, Handwurzeluntersuchung, minderjährig,

    Nach dem verfassungsmäßigen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit allen Verwaltungshandelns, der die Ausländerbehörde in jedem Falle zwingt, das Abschiebungsverfahren mit größtmöglicher Beschleunigung zu betreiben und unverzüglich die notwendigen Vorbereitungen für die Abschiebung zu treffen, ist die Verwaltungsbehörde im Falle Minderjähriger darüber hinaus verpflichtet, alle Möglichkeiten zu prüfen, die auf mildere und weniger einschneidende Weise die beabsichtigte Abschiebung sichern können ( OLG Köln, Beschluss vom 11.09.2002 - 16 Wx 164/02 ; OLG Braunschweig, Beschluss vom 18.09.2003 - 6 W 26/03 -, zitiert nach juris).
  • LG Leipzig, 13.12.2006 - 12 T 54/06

    D (A), Abschiebungshaft, Minderjährige, Altersfeststellung, Beweislast,

    So folgt die Kammer in ständiger Rechtsprechung der Auffassung der Oberlandesgerichte Frankfurt, Braunschweig und Köln (Beschluss vom 30.08.2004, Az.: 20 W 245/04; Beschluss vom 18.09.2003, Az.: 6 W 26/03; Beschluss vom 11.09.2006, Az.: 16 Wx 164/02 jeweils zitiert nach juris).
  • LG Braunschweig, 08.09.2005 - 3 T 1184/04

    Abschiebungshaft, Minderjährige, Verhältnismäßigkeit

    Da der Antrag der Verwaltungsbehörde hierzu keine Ausführungen enthält, ist davon auszugehen, dass die erforderliche Prüfung nicht erfolgt und damit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen worden ist (OLG Braunschweig 6 W 26/03 m.w.N.).
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