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   VG Stuttgart, 25.09.2003 - 11 K 4484/02   

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VG Stuttgart, 25.09.2003 - 11 K 4484/02 (https://dejure.org/2003,15720)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 25.09.2003 - 11 K 4484/02 (https://dejure.org/2003,15720)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 25. September 2003 - 11 K 4484/02 (https://dejure.org/2003,15720)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerruf einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis; Eröffnung der Perspektive einer dauerhaften Lebensplanung als Abwägungkriterium bei Widerruf der Aufenthaltserlaubnis; Würdigung von Strafttaten bei Ausübung des Ermessens; Relevanz der Wiederholungefahr von Straftaten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • InfAuslR 2004, 74
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus VG Stuttgart, 25.09.2003 - 11 K 4484/02
    Obwohl sich die Anhörung auf eine beabsichtigte Ausweisung bezog, weil die Beklagte offenbar vom Erlöschen der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ausging (vgl. die Anhörung vom 31.7.2002 zur Abschiebungsandrohung), hatte die Beklagte spätestens am 23.7.2001, als noch ein kopierter Arbeitsvertrag des Klägers zu 1. einging, vollständige Kenntnis von den Tatsachen, die für den Widerruf einschließlich der Ermessensausübung maßgebend waren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.12.1984 und Urt. v. 17.2.1993, BVerwGE 70, 356 und BVerwGE 92, 81).

    Die Auffassung, dass die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 (L)VwVfG nicht schon bei Erlass des rücknehmbaren rechtswidrigen Verwaltungsakts zu laufen beginnt, sondern frühestens mit Kenntnis des damaligen Rechtsfehlers (so BVerwGE 70, 356), ist nicht übertragbar auf Rechtsfehler im Zusammenhang mit der Rücknahme bzw. dem Widerruf selbst.

  • BVerwG, 17.02.1993 - 11 C 47.92

    Verwaltungsverfahren - Verwaltungsakt - Rücknahme - Investitionszulage -

    Auszug aus VG Stuttgart, 25.09.2003 - 11 K 4484/02
    Obwohl sich die Anhörung auf eine beabsichtigte Ausweisung bezog, weil die Beklagte offenbar vom Erlöschen der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ausging (vgl. die Anhörung vom 31.7.2002 zur Abschiebungsandrohung), hatte die Beklagte spätestens am 23.7.2001, als noch ein kopierter Arbeitsvertrag des Klägers zu 1. einging, vollständige Kenntnis von den Tatsachen, die für den Widerruf einschließlich der Ermessensausübung maßgebend waren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.12.1984 und Urt. v. 17.2.1993, BVerwGE 70, 356 und BVerwGE 92, 81).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.10.1996 - 13 S 2408/95

    Widerruf einer Asylberechtigung und der darauf beruhenden Aufenthaltserlaubnis

    Auszug aus VG Stuttgart, 25.09.2003 - 11 K 4484/02
    Auch bei Annahme eines grundsätzlich vorrangigen öffentlichen Interesses am Widerruf der Rechtsstellung, die auf der inzwischen weggefallenen Asylberechtigung beruht (vgl. VGH Baden-Württ., Urt. v. 16.10.1996 - 13 S 2408/95 - EzAR 214 Nr. 5 = AuAS 1997, 204), können die bei Ausweisungsentscheidungen zu berücksichtigenden Umstände des § 45 Abs. 2 AuslG sowie die Grundrechte und die rechtsstaatlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zum Absehen vom Widerruf führen (vgl. Nr. 43.1.4.3 AuslGVwV v. 28.6.2000, GMBl. S. 618; BVerwG, Beschl. v. 13.2.1996, Buchholz 402.240 § 12 AuslG 1990 Nr. 8, zu den Gesichtspunkten bei nachträglicher zeitlicher Beschränkung der Aufenthaltsgenehmigung).
  • BVerwG, 26.03.1996 - 1 C 12.95

    Waffenrecht: Verwertungsverbot im Bundeszentralregister getilgter Straftaten

    Auszug aus VG Stuttgart, 25.09.2003 - 11 K 4484/02
    Es liegt nicht etwa der Fall vor, in dem der Gesetzgeber erkennbar zum Schutz vorrangiger Grundrechte oder Rechtsgüter Dritter einen gesetzwidrigen Zustand schlechterdings nicht hinnehmen will, so bei Rücknahme und Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse ohne Ermessen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.3.1996, BVerwGE 101, 24).
  • BVerwG, 20.02.2003 - 1 C 13.02

    Aufenthaltserlaubnis für Asylberechtigten; Widerruf der Aufenthaltserlaubnis;

    Auszug aus VG Stuttgart, 25.09.2003 - 11 K 4484/02
    Sind Straftaten zu berücksichtigen, so ist eine inhaltliche Auseinandersetzung mit ihrem Gewicht und den zeitlichen Zusammenhängen zur Bewertung der Wiederholungsgefahr erforderlich (BVerwG, Urt. v. 20.2.2003, AuAS 2003, 182).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.11.2005 - 11 S 650/05

    Widerruf einer Aufenthaltserlaubnis

    (3) Soweit das Beschwerdevorbringen des Antragstellers im Hinblick auf die von ihm in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25.09.2003 (- 11 K 4484/02 -, InfAuslR 2004, 74 ff.) so zu verstehen sein sollte, dass bei der Ermessensentscheidung über den Widerruf einer asylbedingt erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG generell die Vorschriften über den besonderen Ausweisungsschutz "wertend heranzuziehen" seien, so kann dem nicht gefolgt werden.
  • VG Düsseldorf, 26.06.2012 - 27 K 3704/11

    Widerruf Flüchtling Niederlassungserlaubnis gleichwertig Lebensunterhalt Ausnahme

    vgl. ablehnend Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. März 2008 - 19 C 08.279 -, juris (Rn. 10) und Schäfer in: GK-AufenthG, a.a.O., § 52 Rn. 30; bejahend zur entsprechenden Vorgängervorschrift des § 43 AuslG VG Stuttgart, Urteil vom 25. September 2003 - 11 K 4484/02 -, juris (Rn. 25); offenlassend OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29. Dezember 2005 - 2 W 30/05 -, juris (Rn. 4).
  • VG Düsseldorf, 03.11.2010 - 27 L 458/10

    Widerruf Ausweisung Betäubungsmittel Drogen Wiederholungsgefahr

    vgl. ablehnend Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. März 2008 - 19 C 08.279 -, zitiert nach Juris (Rn. 10) und Schäfer in: Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz (GK-AufenthG), Stand: September 2010, § 52 Rn. 30; bejahend zur entsprechenden Vorgängervorschrift des § 43 AuslG VG Stuttgart, Urteil vom 25. September 2003 - 11 K 4484/02 -, zitiert nach Juris (Rn. 25); offenlassend OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29. Dezember 2005 - 2 W 30/05 -, zitiert nach Juris (Rn. 4).
  • VG Stuttgart, 28.05.2004 - 11 K 4803/02

    Halbwaise hat kein Aufenthaltsrecht

    Abgesehen von alledem ist entsprechend § 48 Abs. 4 i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG ein Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit der Kenntnisnahme der Behörde von den dafür maßgebenden Tatsachen zulässig (vgl. Urt. des Einzelrichters v. 26.9.2003 - 11 K 4484/02 - InfAuslR 2004, 74).
  • VG Saarlouis, 02.03.2005 - 10 K 260/04

    Serbien und Montenegro, Albaner, Aufenthaltserlaubnis, Widerruf, Asylberechtigte,

    Dabei kann vorliegend angesichts des Umstandes, dass § 43 AuslG die ausdrückliche Regelung einer Frist für den Widerruf nach dem Ausländergesetz nicht enthält, dahinstehen, ob die genannten Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes hinter der spezielleren Regelung des § 43 AuslG zurücktreten bzw. als Ausfluss des Vertrauensschutzgedankens analog anzuwenden sind (vgl. zur Problematik Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 14.02.2003, 1 W 4/03 und VG Stuttgart, InfAuslR 2004, 74) weil selbst deren Berücksichtigung dem Widerruf letztlich nicht entgegenstehen würde.
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