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   EuGH, 11.11.2004 - C-467/02   

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https://dejure.org/2004,186
EuGH, 11.11.2004 - C-467/02 (https://dejure.org/2004,186)
EuGH, Entscheidung vom 11.11.2004 - C-467/02 (https://dejure.org/2004,186)
EuGH, Entscheidung vom 11. November 2004 - C-467/02 (https://dejure.org/2004,186)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Assoziierungsabkommen EWG - Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 7 Satz 1 und 14 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Aufenthaltsrecht des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers nach seiner Volljährigkeit - Voraussetzungen für eine ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Cetinkaya

  • EU-Kommission PDF

    Inan Cetinkaya gegen Land Baden-Württemberg.

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 7 Satz 1 und 14 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Aufenthaltsrecht des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers nach seiner Volljährigkeit - Voraussetzungen für eine ...

  • EU-Kommission

    Inan Cetinkaya gegen Land Baden-Württemberg

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer , Außenbeziehungen , Assoziierung

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen im Rahmen der Klage eines türkischen Staatsangehörigen gegen das Land Baden-Württemberg wegen eines Verfahrens zur Ausweisung aus Deutschland - Anwendbarkeit des Art. 7 S. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 über die Entwicklung der Assoziation auf ein volljähriges Kind ...

  • Judicialis

    Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. Septemb... er 1980 über die Entwicklung der Assoziation Art. 6; ; Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation Art. 7; ; Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation Art. 14 Abs. 1; ; AuslG § 47 Abs. 1; ; AuslG § 47 Abs. 2; ; AuslG § 48 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Assoziierungsabkommen EWG - Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 7 Satz 1 und 14 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Aufenthaltsrecht des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers nach seiner Volljährigkeit - Voraussetzungen für eine ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Cetinkaya

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 7 Satz 1 und 14 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Aufenthaltsrecht des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers nach seiner Volljährigkeit - Voraussetzungen für eine ...

  • migrationsrecht.net (Leitsatz)

    "volljährige Kinder türkischer Arbeitnehmer"

  • migrationsrecht.net (Leitsatz)

    Assoziation und Kooperation

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Assoziation und Kooperation

  • 123recht.net (Pressemeldung, 11.11.2004)

    Ausweisung türkischer Straftäter // Wie bei EU-Bürgern ist "gegenwärtige Gefahr" erforderlich

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Auslegung der Artikel 6, 7 und 14 des Beschlusses 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei - Recht des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers nach seiner Volljährigkeit - Voraussetzungen für eine Ausweisung - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2005, 198
  • EuZW 2005, 122
  • DVBl 2005, 103
  • InfAuslR 2005, 13
 
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Wird zitiert von ... (259)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 16.03.2000 - C-329/97

    Ergat

    Auszug aus EuGH, 11.11.2004 - C-467/02
    30 Wie der Gerichtshof festgestellt hat, sind die Mitgliedstaaten nicht befugt, den Aufenthalt eines Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers auch noch nach Ablauf des in Artikel 7 Satz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 vorgesehenen Dreijahreszeitraums, in dem der Betroffene grundsätzlich eine tatsächliche Lebensgemeinschaft mit diesem Arbeitnehmer führen muss, von Voraussetzungen abhängig zu machen; das gilt erst recht für einen türkischen Migranten, der die Voraussetzungen des Artikels 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 erfüllt (vgl. u. a. Urteil vom 16. März 2000 in der Rechtssache C-329/97, Ergat, Slg. 2000, I-1487, Randnrn.

    31 Was die in Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 genannten Familienangehörigen angeht, die, wie Herr Cetinkaya, nach fünfjährigem ordnungsgemäßem Wohnsitz bei dem Arbeitnehmer gemäß dem zweiten Gedankenstrich dieser Bestimmung ein Recht auf freien Zugang zur Beschäftigung im Aufnahmemitgliedstaat erworben haben, folgt daher aus der unmittelbaren Wirkung dieser Bestimmung nicht nur, dass die Betroffenen hinsichtlich der Beschäftigung ein individuelles Recht aus dem Beschluss Nr. 1/80 herleiten können, sondern die praktische Wirksamkeit dieses Rechts setzt außerdem zwangsläufig die Existenz eines entsprechenden Aufenthaltsrechts voraus, das ebenfalls auf dem Gemeinschaftsrecht beruht und vom Fortbestehen der Voraussetzungen für den Zugang zu diesen Rechten unabhängig ist (vgl. u. a. Urteil Ergat, Randnr. 40).

    Zum anderen verliert der Familienangehörige, der die Genehmigung erhalten hat, zu einem türkischen Arbeitnehmer in einen Mitgliedstaat zu ziehen, der jedoch das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlässt, grundsätzlich die Rechtsstellung, die er aufgrund von Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erworben hatte (Urteil Ergat, Randnrn.

    37 Wie der Generalanwalt in Nummer 40 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, muss die im Urteil Ergat vorgenommene Auslegung von Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 angesichts dessen, dass die Rechtssache Ergat die Situation eines Familienangehörigen betraf, der zu dem Arbeitnehmer in den Aufnahmemitgliedstaat gezogen war, erst recht für die Situation gelten, in der, wie im Ausgangsverfahren, der betreffende Familienangehörige im Aufnahmemitgliedstaat geboren wurde und dort stets gewohnt hat.

  • EuGH, 29.04.2004 - C-482/01

    Orfanopoulos

    Auszug aus EuGH, 11.11.2004 - C-467/02
    Weder der Wortlaut von Artikel 3 der Richtlinie 64/221 noch die Rechtsprechung des Gerichtshofes enthalten Genaueres zu dem Zeitpunkt, auf den für die Feststellung der Gegenwärtigkeit der Gefährdung abzustellen ist (Urteil vom 29. April 2004 in den Rechtssachen C-482/01 und C-493/01, Orfanopoulos und Oliveri, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 77).
  • EuGH, 17.04.1997 - C-351/95

    Kadiman / Freistaat Bayern

    Auszug aus EuGH, 11.11.2004 - C-467/02
    25 Allein diese Auslegung gewährleistet die Kohärenz der eingeführten Regelung und ermöglicht die vollständige Verwirklichung des mit Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verfolgten Zweckes, günstige Voraussetzungen für die Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat zu schaffen, indem den Familienangehörigen zunächst gestattet wird, bei dem Wanderarbeitnehmer zu leben, und ihre Stellung nach einer gewissen Zeit durch die Verleihung des Rechts gestärkt wird, in diesem Staat eine Beschäftigung aufzunehmen (u. a. Urteil vom 17. April 1997 in der Rechtssache C-351/95, Kadiman, Slg. 1997, I-2133, Randnrn.
  • EuGH, 30.09.2004 - C-275/02

    Ayaz

    Auszug aus EuGH, 11.11.2004 - C-467/02
    22 Die Voraussetzung, dass die Familienangehörigen die Genehmigung erhalten haben, zum türkischen Arbeitnehmer zu ziehen, erklärt sich daraus, dass die Vorschriften über die Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Türkei (im Folgenden: Assoziation EWG-Türkei) die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt lassen, Vorschriften über die Einreise türkischer Staatsangehöriger in ihr Hoheitsgebiet und über die Voraussetzungen für deren erste Beschäftigung zu erlassen, so dass die erstmalige Zulassung der Einreise solcher Staatsangehörigen in einen Mitgliedstaat im Grundsatz ausschließlich dem Recht dieses Staates unterliegt (vgl. u. a. Urteil vom 30. September 2004 in der Rechtssache C-275/02, Ayaz, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 35).
  • EuGH, 10.02.2000 - C-340/97

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN EINEN TÜRKISCHEN ARBEITNEHMER, DER STRAFRECHTLICH

    Auszug aus EuGH, 11.11.2004 - C-467/02
    Eine solche Auslegung ist umso mehr gerechtfertigt, als die genannte Vorschrift nahezu denselben Wortlaut wie Artikel 48 Absatz 3 EG-Vertrag hat (Urteil vom 10. Februar 2000 in der Rechtssache C-340/97, Nazli, Slg. 2000, I-957, Randnr. 56).
  • EuGH, 08.05.2018 - C-82/16

    K.A. u.a. (Regroupement familial en Belgique) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre die zuständige nationale Behörde jedenfalls verpflichtet, in dem Moment, in dem sie den Antrag des Drittstaatsangehörigen auf Aufenthaltsgewährung zum Zweck einer Familienzusammenführung zurückweisen möchte, zu prüfen, ob sich die tatsächlichen Umstände seit dem Erlass der Rückkehrentscheidung nicht geändert haben, so dass ihm nunmehr ein Aufenthaltsrecht nicht mehr verweigert werden kann (vgl. entsprechend Urteile vom 29. April 2004, 0rfanopoulos und Oliveri, C-482/01 und C-493/01, EU:C:2004:262, Rn. 79 und 82, sowie vom 11. November 2004, Cetinkaya, C-467/02, EU:C:2004:708, Rn. 45 und 47).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.01.2005 - 10 A 11017/04

    Ermessensausweisung eines supranationalen, aufenthaltsberechtigten türkischen

    Die praktische Wirksamkeit dieses Rechts auf freien Beschäftigungszugang setzt zwangsläufig die Existenz eines entsprechenden Aufenthaltsrechts voraus, das ebenfalls auf dem Gemeinschaftsrecht beruht und vom Fortbestehen der Voraussetzungen für den Zugang zu diesen Rechten unabhängig ist (st. Rechtspr. des EuGH, grundlegend Urteil vom 16. März 2000 - Rs. C-329/97 -, InfAuslR 2000 S. 217 f.; ferner z.B. Urteil vom 11. November 2004 - Rs. C-467/02 -, DVBl 2005, S. 103 f.).

    Sie kann daher nicht einem Familienangehörigen des Wanderarbeitnehmers entgegengehalten werden, der keine Erlaubnis benötigte, um zu demselben zu ziehen, weil er im Aufnahmemitgliedstaat geboren wurde und sich dort genehmigungsfrei aufgehalten hat (vgl. EuGH, Urteil vom 11. November 2004 - Rs. C-467/02 -, a.a.O.; so auch zuvor schon die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur, vgl. z.B. BayVGH, Urteil vom 25. November 2001 - 10 B 00.1873 -, InfAuslR 2001, S. 494 f.; GK AuslR, Stand: September 2004, Rdnr. 29 zu Art. 7 ARB 1/80; Hailbronner, AuslR, Stand; September 2004, Rdnr. 12 zu Art. 7 ARB 1/80; zweifelnd VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. April 2002 - 11 S 1823/01 -, InfAuslR 2002, S. 375 f.).

    Wie der EuGH in seiner Entscheidung vom 11. November 2004 - Rs. C-467/02 - (a.a.O.) festgestellt hat, können die Rechte, die dem Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers einmal durch Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 verliehen sind, nicht mehr dadurch genommen werden, dass der türkische Arbeitnehmer nicht mehr dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehört, etwa weil er seinen Rentenanspruch geltend gemacht hat.

    Auch das ergibt sich aus dem Urteil des EuGH vom 11. November 2004 - Rs. C-467/02 - (a.a.O.), das einen ganz ähnlich gelagerten Fall eines nach Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 berechtigten Familienangehörigen betrifft.

    Die Frage lässt sich im Übrigen aber auch nach der oben beschriebenen Klarstellung des EuGH in seinem Urteil vom 11. November 2004 - Rs. C-467/02 - (a.a.O.) verneinen.

    Dass eine Strafhaft das Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 nicht beendet, hat der EuGH in der Entscheidung vom 11. November 2004 - Rs. C-467/02 - (a.a.O.) auch ausdrücklich hervorgehoben.

    Hierzu ist lediglich ergänzend hervorzuheben, dass inzwischen auch der EuGH selbst in seinem Urteil vom 11. November 2004 - Rs. C-467/02 - (a.a.O.) jedenfalls mit Blick auf den maßgeblichen Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung einer Ausweisung auf der Grundlage des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 klargestellt hat, dass insoweit dasselbe gelte wie gemäß seiner Entscheidung vom 29. April 2004 - Rs. C-482 und 493/01 - (a.a.O.) im Falle der Ausweisung eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers.

    Der Kläger, der aufgrund seiner mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen den Tatbestand des § 46 Nr. 2 AuslG bzw. des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt, kann unter Berücksichtigung des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 - nur - ausgewiesen werden, wenn - gegenwärtig - von ihm persönlich eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - Rs. C-482 und 493/01 -, a.a.O.; Urteil vom 11. November 2004 - Rs. C-467/02 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 29.02 -, a.a.O.), wenn mit anderen Worten - gegenwärtig - die konkrete Gefahr neuer erheblicher Straftaten des Klägers droht.

  • EuGH, 18.07.2007 - C-325/05

    Derin - Assoziierung EWG-Türkei - Art. 59 des Zusatzprotokolls - Art. 6, 7 und 14

    Um auf die erste Vorlagefrage eine sachdienliche Antwort zu geben, ist zunächst festzustellen, dass, zum einen, Art. 7 Satz 1 ebenso wie Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 unstreitig in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung hat, so dass sich die türkischen Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllen, unmittelbar auf die ihnen dadurch verliehenen Rechte berufen können (vgl. u. a. Urteil Torun, Randnr. 19), und dass, zum anderen, die Rechte, die Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 dem Kind eines türkischen Arbeitnehmers hinsichtlich der Beschäftigung in dem betreffenden Mitgliedstaat verleiht, notwendig das Bestehen eines entsprechenden Aufenthaltsrechts des Betroffenen voraussetzen, da dem Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung sonst jede Wirkung genommen würde (vgl. u. a. Urteil vom 11. November 2004, Cetinkaya, C-467/02, Slg. 2004, I-10895, Randnr. 31).

    28 und 29, sowie Cetinkaya, Randnr. 30), doch sind die Mitgliedstaaten nicht befugt, den Aufenthalt eines Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers auch noch nach Ablauf dieses Dreijahreszeitraums von Voraussetzungen abhängig zu machen; das gilt erst recht für einen türkischen Migranten, der die Voraussetzungen des Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich erfüllt (vgl. Urteile Ergat, Randnrn.

    37 bis 39, Cetinkaya, Randnr. 30, und Aydinli, Randnr. 24).

    Wie der Generalanwalt in den Nrn. 30 und 31 sowie 120 bis 123 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hat der Gerichtshof insoweit bezüglich der in Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 genannten Familienangehörigen, die wie Herr Derin nach fünfjährigem ordnungsgemäßem Wohnsitz gemäß dem zweiten Gedankenstrich dieser Bestimmung ein Recht auf freien Zugang zur Beschäftigung im Aufnahmemitgliedstaat erworben haben, entschieden, dass aus der unmittelbaren Wirkung dieser Bestimmung nicht nur folgt, dass die Betroffenen hinsichtlich der Beschäftigung ein individuelles Recht unmittelbar aus dem Beschluss Nr. 1/80 herleiten können, sondern dass die praktische Wirksamkeit dieses Rechts außerdem notwendig das Bestehen eines entsprechenden Aufenthaltsrechts voraussetzt, das vom Fortbestehen der Voraussetzungen für den Zugang zu diesen Rechten unabhängig ist (vgl. insbesondere Urteile Ergat, Randnr. 40, Cetinkaya, Randnr. 31, und Aydinli, Randnr. 25).

    45, 46 und 48, Cetinkaya, Randnrn.

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