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   BVerwG, 07.12.2004 - 1 C 14.04   

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BVerwG, 07.12.2004 - 1 C 14.04 (https://dejure.org/2004,219)
BVerwG, Entscheidung vom 07.12.2004 - 1 C 14.04 (https://dejure.org/2004,219)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Dezember 2004 - 1 C 14.04 (https://dejure.org/2004,219)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    AuslG § 8 Abs. 2; § 53; EMRK Art. 3, Art. 6, Art. 8 und Art. 9; VwGO § 87 b Abs. 3
    Kalif von Köln; zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse; Foltergefahr; menschenunwürdige Behandlung; unmenschliche Haftbedingungen; lebenslange Freiheitsstrafe; Krankheit; faires Verfahren; durch Folter erpresste Aussagen; Religionsfreiheit; Familienschutz; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    AuslG § 8 Abs. 2; § 53
    Abschiebungshindernis; Asylberechtigung; Ausländer; EGMR; Europäische Menschenrechtskonvention; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte; Familienschutz; Familienschutz; Foltergefahr; Foltergefahr; Haftbedingungen; Islamist; Kalif von Köln; Kalif von Köln; ...

  • Wolters Kluwer

    Abschiebung des "Kalifen von Köln" ; Zulässigkeit einer Klage bei zwischenzeitlicher Abschiebung des Klägers; Abschiebung in einen anderen Vertragsstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention ; Mitverantwortung des abschiebenden Staates zur Gewährleistung der ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 53 Abs. 1; AuslG § 53 Abs. 4; EMRK Art. 3; EMRK Art. 9; EMRK Art. 6
    Türkei, Kalifatsstaat, Islamisten, Fundamentalisten, Situation bei Rückkehr, Abschiebungshindernis, Foltergefahr, menschenrechtswidrige Behandlung, Strafverfolgung, Strafverfahren, Faires Verfahren, Folter, Haftbedingungen, Strafmaß, Haftdauer, Staatsschutzdelikte, ...

  • Judicialis

    AuslG § 8 Abs. 2; ; AuslG § 53; ; EMRK Art. 3; ; EMRK Art. 6; ; EMRK Art. 8; ; EMRK Art. 9; ; VwGO § 87 b Abs. 3

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Abschiebungsschutz für den "Kalifen von Köln"?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mitverantwortung des abschiebenden Staates bei Abschiebung in anderen Vertragsstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention - Kalif von Köln

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Metin Kaplan

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 122, 271
  • NVwZ 2005, 704
  • DVBl 2005, 640
  • DVBl 2005, 641
  • DÖV 2005, 834
  • InfAuslR 2005, 276
 
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Wird zitiert von ... (117)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 24.05.2000 - 9 C 34.99

    Abschiebungsverbot aus Europäischer Menschenrechtskonvention; Religionsfreiheit

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2004 - 1 C 14.04
    Das ist allerdings nur in krassen Fällen anzunehmen, wenn nämlich die drohenden Beeinträchtigungen von ihrer Schwere her dem vergleichbar sind, was wegen menschenunwürdiger Behandlung zu einem Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK führt (vgl. Urteil vom 24. Mai 2000 - BVerwG 9 C 34.99 - BVerwGE 111, 223; ferner Urteil vom 20. Januar 2004 - BVerwG 1 C 9.03 - BVerwGE 120, 16 ff. sowie Beschluss vom 8. April 2004 - BVerwG 1 B 199.03 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 77).

    Hieran hält der Senat ebenso fest wie daran, dass auch nach der Rechtsprechung des EGMR nicht die Ausweisung, Auslieferung oder Abschiebung selbst eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch den Vertragsstaat darstellt, sondern dieses hoheitliche Handeln des Vertragsstaates lediglich seine Verantwortlichkeit und die Pflicht zur Unterlassung der Abschiebung begründet, wenn dem Ausländer in dem Nicht-Vertragsstaat eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung in dem oben beschriebenen Sinne droht (vgl. Urteil vom 24. Mai 2000, a.a.O., S. 227; Ress in: Hailbronner, Hrsg., Die allgemeinen Regeln des völkerrechtlichen Fremdenrechts, 2000, S. 107, 118).

    Was die vom Kläger befürchteten Einschränkungen seiner Religionsfreiheit betrifft, hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, dass allenfalls dann ein Abschiebungsverbot aus der Menschenrechtskonvention in Betracht kommt, wenn das sog. religiöse Existenzminimum betroffen ist (vgl. Urteile vom 24. Mai 2000, a.a.O., BVerwGE 111, 223 und vom 20. Januar 2004 - a.a.O., BVerwGE 120, 16 m.w.N.).

  • BVerwG, 20.01.2004 - 1 C 9.03

    Apostasie; Abfall vom Islam; Konversion; konvertierte Muslime; Glaubenswechsel;

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2004 - 1 C 14.04
    Das ist allerdings nur in krassen Fällen anzunehmen, wenn nämlich die drohenden Beeinträchtigungen von ihrer Schwere her dem vergleichbar sind, was wegen menschenunwürdiger Behandlung zu einem Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK führt (vgl. Urteil vom 24. Mai 2000 - BVerwG 9 C 34.99 - BVerwGE 111, 223; ferner Urteil vom 20. Januar 2004 - BVerwG 1 C 9.03 - BVerwGE 120, 16 ff. sowie Beschluss vom 8. April 2004 - BVerwG 1 B 199.03 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 77).

    Was die vom Kläger befürchteten Einschränkungen seiner Religionsfreiheit betrifft, hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, dass allenfalls dann ein Abschiebungsverbot aus der Menschenrechtskonvention in Betracht kommt, wenn das sog. religiöse Existenzminimum betroffen ist (vgl. Urteile vom 24. Mai 2000, a.a.O., BVerwGE 111, 223 und vom 20. Januar 2004 - a.a.O., BVerwGE 120, 16 m.w.N.).

  • EGMR, 06.02.2003 - 46827/99

    MAMATKULOV AND ABDURASULOVIC v. TURKEY

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2004 - 1 C 14.04
    Der EGMR hat in seiner neueren Rechtsprechung zudem die rechtliche Verbindlichkeit der von ihm bestimmten vorläufigen Maßnahmen angeordnet (vgl. Urteil vom 6. Februar 2003 - 46827/99 und 46951/99 - Mamatkulov u.a. gegen Türkei, EuGRZ 2003, 704).

    Der EGMR nimmt inzwischen für sich in Anspruch, zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verbindliche einstweilige Anordnungen gegenüber den Vertragsstaaten zu treffen, und hat eine entsprechende Entscheidungspraxis begründet (vgl. Urteil vom 6. Februar 2003, a.a.O., Mamatkulov u.a. gegen Türkei, EuGRZ 2003, 704; vgl. ferner Oellers-Frahm, Verbindlichkeit einstweiliger Maßnahmen, EuGRZ 2003, 689; zur ausnahmsweisen Anordnung einer Haftentlassung durch den EGMR vgl. Urteil vom 8. April 2004 - 71503/01 - Asanidse gegen Georgien, EuGRZ 2004, 268).

  • EGMR, 07.07.1989 - 14038/88

    Jens Söring

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2004 - 1 C 14.04
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Abschiebung eines Ausländers in einen Staat, der nicht Mitglied des Europarates und Unterzeichner der EMRK ist, nach § 53 Abs. 4 AuslG sowohl dann unzulässig, wenn ihm dort eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK droht (im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des EGMR seit der Entscheidung vom 7. Juli 1989 im Fall Soering gegen Vereinigtes Königreich - 1/1989/161/217, EuGRZ 1989, 314 = NJW 1990, 2183), als auch dann, wenn andere als in Art. 3 EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind.

    Der EGMR hat ein Abschiebungsverbot aufgrund des Art. 6 EMRK ausnahmsweise in Fällen für denkbar gehalten, in denen der Betroffene im Abschiebezielstaat "eine offenkundige Verweigerung eines fairen Prozesses erfahren musste oder hierfür ein Risiko besteht" (Urteil vom 7. Juli 1989, a.a.O., Soering, EuGRZ 1989, 314).

  • BVerwG, 21.09.1999 - 9 C 12.99

    Abschiebungsschutz für Kinder von Asylberechtigten

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2004 - 1 C 14.04
    Sie sind für die Beurteilung, welche Folgen die Trennung des Klägers von der Familie hat, von der Ausländerbehörde aber notwendig mit zu bedenken (sog. trennungsbedingte mittelbare Gefahren im Abschiebezielstaat; vgl. Urteil vom 21. September 1999 - BVerwG 9 C 12.99 - BVerwGE 109, 305 m.w.N.).
  • BVerwG, 06.04.2000 - 9 B 50.00

    Neues Vorbringen im Verwaltungsprozeß; vereinfachtes Berufungsverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2004 - 1 C 14.04
    Allerdings entsprach die Zurückweisung nicht den verfahrensrechtlichen Anforderungen, weil das Berufungsgericht die ihm in § 87 b Abs. 3 VwGO eröffnete richterliche Ermessensentscheidung nicht - wie hier erforderlich - begründet hat (vgl. Beschluss vom 6. April 2000 - BVerwG 9 B 50.00 - Buchholz 310 § 87 b VwGO Nr. 5).
  • EGMR, 08.04.2004 - 71503/01

    ASSANIDZE v. GEORGIA

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2004 - 1 C 14.04
    Der EGMR nimmt inzwischen für sich in Anspruch, zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verbindliche einstweilige Anordnungen gegenüber den Vertragsstaaten zu treffen, und hat eine entsprechende Entscheidungspraxis begründet (vgl. Urteil vom 6. Februar 2003, a.a.O., Mamatkulov u.a. gegen Türkei, EuGRZ 2003, 704; vgl. ferner Oellers-Frahm, Verbindlichkeit einstweiliger Maßnahmen, EuGRZ 2003, 689; zur ausnahmsweisen Anordnung einer Haftentlassung durch den EGMR vgl. Urteil vom 8. April 2004 - 71503/01 - Asanidse gegen Georgien, EuGRZ 2004, 268).
  • BVerwG, 20.10.2004 - 1 C 15.03

    Asylfolgeverfahren; Wiederaufgreifen des Verfahrens; Ermessen;

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2004 - 1 C 14.04
    Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass der Kläger in der Tatsacheninstanz seine Erkrankung als zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis geltend gemacht hat (vgl. auch Urteil vom 20. Oktober 2004 - BVerwG 1 C 15.03 - UA S. 7, zum Abdruck in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen).
  • BVerwG, 25.11.1997 - 9 C 58.96

    Abschiebungsschutz für kranke Asylbewerber bei unzureichenden medizinischen

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2004 - 1 C 14.04
    Geriete der Ausländer alsbald nach der Rückkehr in seinen Heimatstaat in diese Lage, weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seiner Krankheit angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte, wäre die Gefahr auch konkret im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (vgl. etwa Urteil vom 25. November 1997 - BVerwG 9 C 58.96 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 10).
  • BVerwG, 27.11.2002 - 6 A 4.02

    Demokratie; "Kalifatsstaat"; Menschenwürde; Rechtsstaat; Religionsgemeinschaft;

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2004 - 1 C 14.04
    Im Dezember 2001 wurde der "Kalifatsstaat" in Deutschland durch das Bundesministerium des Innern verboten, da sich die Organisation gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung richte und die innere Sicherheit sowie sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährde (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. November 2002 - BVerwG 6 A 4.02 - DVBl 2003, 873 = Buchhholz 402.45 VereinsG Nr. 35).
  • BVerwG, 08.04.2004 - 1 B 199.03

    D (A), Libanon, Revisionsverfahren, Nichtzulassungsbeschwerde, Grundsätzliche

  • BVerwG, 16.07.2002 - 1 C 8.02

    Aufenthaltserlaubnis; Versagung der Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltsbeendigung;

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 38.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung bei Art. 3 EMRK -

  • EGMR, 07.03.2000 - 43844/98

    Dubliner Übereinkommen, Dublinverfahren, Großbritannien, Sri Lanka, sichere

  • EGMR, 12.03.2003 - 46221/99

    Freiheit der Person (rechtmäßige Freiheitsentziehung; effektives

  • EGMR, 12.05.2005 - 46221/99

    Recht auf Freiheit und Sicherheit (Freiheit der Person; rechtmäßige

  • VG Gelsenkirchen, 13.07.2018 - 8 L 1315/18

    Sami A., Ex-Leibwächter von von Osama bin Laden, muss zurückgeholt

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. (zu § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG - außer Kraft) BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2002 - 1 C 8/02 -, BVerwGE 116, 378 = juris Rn. 18; und vom 7. Dezember 2004 - 1 C 14/04 -, BVerwGE 122, 271 = juris Rn. 13, und anderer Obergerichte, vgl. stellvertretend VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 2008 - 13 S 418/08 -, juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juli 2010 - OVG 3 S 26.10 -, juris Rn. 24; mit weiteren Nachweisen siehe auch Armbruster, in: HTK-AuslR / Rechtsschutz / 2.5.7 (Stand: 18. November 2016), Rn. 11, kann eine Abschiebung, die - wie hier (s. o.) - Abschiebungshindernisse missachtet und daher rechtswidrig ist, bereits im Allgemeinen aus Gründen effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG nicht die Sperrwirkung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 11 Abs. 1 AufenthG a. E. entfalten.
  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

    Der damals für die Feststellung von Abschiebungshindernissen durch das Bundesamt zuständige 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat entschieden, dass eine Mitverantwortung des abschiebenden Vertragsstaates, den menschenrechtlichen Mindeststandard in einem anderen Signatarstaat als Zielstaat der Abschiebung zu wahren, nur dann besteht, wenn dem Ausländer nach seiner Abschiebung Folter oder sonstige schwere und irreparable Misshandlungen drohen und effektiver Rechtsschutz - auch durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte - nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen ist (Urteil vom 7. Dezember 2004 - BVerwG 1 C 14.04 - BVerwGE 122, 271 ).
  • VGH Bayern, 21.10.2008 - 11 B 06.30084

    "Kriegsverbrechen" im Sinn von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG und Art. 1 F

    Denn der Schutz vor Abschiebung in einen Vertragsstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention - hierzu zählt auch die Türkische Republik - unterliegt nicht den gleichen Voraussetzungen, die bei einer Abschiebung in einen Staat gelten, der dieser Konvention nicht beigetreten ist (BVerwG vom 7.12.2004 BVerwGE 122, 271/276).

    Bei der Abschiebung in einen Signatarstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention steht gemäß Art. 1 EMRK dessen eigene Verantwortung für die Einhaltung der Konventionsrechte im Vordergrund (BVerwG vom 7.12.2004, a.a.O., S. 277).

    Er muss sich deshalb darauf verweisen lassen, seine Rechte gegen andere mögliche Konventionsverletzungen in der Türkei und von der Türkei aus zu verfolgen (BVerwG vom 7.12.2004, a.a.O., S. 278).

    Etwaige Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention kann er zum einen vor den türkischen Gerichten und im innerstaatlichen Rechtsmittelzug, zum anderen dadurch geltend machen, dass er Individualbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhebt (BVerwG vom 7.12.2004, a.a.O., S. 277).

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