Rechtsprechung
VG Darmstadt, 29.08.2005 - 5 G 1234/05 (3) |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Entstehung eines vorläufigen Aufenthaltsrechts nach § 81 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bei Beantragung der Verlängerung nach Erlöschen der befristet erteilten Aufenthaltserlaubnis; Zeitlicher Zusammenhang zwischen Ablauf der bisherigen Aufenthaltserlaubnis und ...
- Informationsverbund Asyl und Migration
AufenthG § 81 Abs. 4; AufenthG § 81 Abs. 3; VwGO § 80 Abs. 5
D (A), Erlaubnisfiktion, Fiktionswirkung, Erlaubnisfiktion, Aufenthaltserlaubnis, Verlängerungsantrag, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Suspensiveffekt - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- InfAuslR 2005, 467
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (1)
- VGH Hessen, 21.12.1989 - 12 TH 2820/88
Aufenthaltserlaubnis: vorläufiger Rechtsschutz; maßgeblicher Zeitpunkt; …
Auszug aus VG Darmstadt, 29.08.2005 - 5 G 1234/05
Für die materiell-rechtliche Beurteilung der behördlichen Entscheidung ist, zumal ein Widerspruchsbescheid noch nicht ergangen ist, die derzeitige Sach- und Rechtslage maßgebend (Hess. VGH, Beschl. v. 21.12.1989 12 TH 2820/88 abgedruckt in EZAR 622 Nr. 7).
- VGH Bayern, 19.02.2009 - 19 CS 08.1175
Sofortvollzug der Ausweisung; Unterstützung terroristischer Bestrebungen durch …
a) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann die Fortbestandsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG ausnahmsweise auch dann eingreifen, wenn der Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels - wie hier - erst nach Ablauf der Geltungsdauer des Titels und damit verspätet gestellt wird (vgl. OVG NW, B. v. 23.3.2006 - 18 B 120/06 -, InfAuslR 2006, 448; VG Darmstadt, B. v. 29.8.2005 - 5 G 1234/05 (3) -, InfAuslR 2005, 467 f.).Voraussetzung ist, dass zwischen dem Ablauf der Geltungsdauer des Titels und dem Antrag ein innerer Zusammenhang gewahrt, mit anderen Worten die Verspätung nur geringfügig ist und kein Fall des Missbrauchs vorliegt (vgl. OVG NW, B. v. 23.3.2006 - 18 B 120/06 -, InfAuslR 2006, 448; VG Darmstadt, B. v. 29.8.2005 - 5 G 1234/05 (3) -, InfAuslR 2005, 467 f.).
Damit steht der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO nichts entgegen (vgl. OVG NW, B. v. 23.3.2006 - 18 B 120/06 -, InfAuslR 2006, 448; VG Darmstadt, B. v. 29.8.2005 - 5 G 1234/05 (3) -, InfAuslR 2005, 467).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2006 - 18 B 120/06
Fiktionswirkung Fortbestandsfiktion Geltungsdauer Aufenthaltstitel …
Im Ergebnis ebenso VG Darmstadt, Beschluss vom 29.8.2005 - 5 G 1234/05 (3) -, InfAuslR 2005, 467; Dienelt, InfAuslR 2005, 136; a.A. Funke-Kaiser, GK-AufenthG, Loseblatt, II § 81 Rn. 38 ff.; Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 81 Rn. 18 ff. ; Zeitler, HTK-AuslR / § 81 AufenthG / zu Abs. 3 und 4 03/2006 Nr. 5.einerseits VG Darmstadt, Beschluss vom 29.8.2005 - 5 G 1234/05 (3) -, a.a.O.; Dienelt, a.a.O. (138); Fleuß, BDVR-Rundschreiben 2005, 74 (80 f.); andererseits Renner, a.a.O., § 81 AufenthG Rn. 18 ff.
auch VG Darmstadt, Beschluss vom 29.8.2005 - 5 G 1234/05 (3) -, a.a.O.; Dienelt, a.a.O. (139).
- VG Berlin, 12.08.2008 - 38 V 26.08
Fortbestandsfiktion des § 81 Abs 4 AufenthG nach Erlöschen des Aufenthaltstitels
Nach der zitierten Rechtsprechung des OVG Münster greift diese Fortbestandsfiktion auch dann ein, wenn der Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels erst nach Ablauf der Geltungsdauer des Titels und damit verspätet gestellt wird, und wenn die Verspätung nur so geringfügig ist, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem Ablauf der Geltungsdauer des Titels und dem Antrag gewahrt ist (so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2007 - 18 B 2184/06 - und VG Darmstadt, Beschlüsse vom 29. August 2005 - 5 G 1234/05 - sowie vom 12. April 2006 - 8 G 309/06 -, alle bei juris; vgl. auch Dienelt, InfAuslR 2005, 136, und Benassi, InfAuslR 2006, 178).
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.01.2010 - 3 B 2.09
Vietnam; Visum; Aufenthaltserlaubnis; Verlängerung; eigenständiges …
Soweit gleichwohl zur Vermeidung der damit verbundenen Konsequenzen, wie vorstehend erwähnt, eine verspätete Antragstellung unter der Voraussetzung eines inneren, insbesondere engen zeitlichen Zusammenhanges für unschädlich gehalten wird, ist dem entgegenzuhalten, dass dies zu erheblicher Rechtsunsicherheit führt, weil mangels gesetzlicher Vorgaben unklar ist, wann ein solcher Zusammenhang noch angenommen werden kann (…nach Auffassung des VGH München und des OVG Bautzen, jew. a.a.O.: bis zu eine Woche nach Ablauf der Geltungsdauer der zu verlängernden Aufenthaltserlaubnis; vgl. auch VG Darmstadt, Beschluss vom 29. August 2005 - 5 G 1234/05 - InfAuslR 2005, 467: 11 Tage noch ausreichend), und jegliche damit einhergehende richterrechtliche Abgrenzung nicht überzeugend erklären kann, warum eine aus Nachlässigkeit auch diese zeitliche Grenze wiederum nur geringfügig überschreitende Verspätung zu allen daraus folgenden Konsequenzen soll führen dürfen. - OVG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2006 - 18 B 1487/05
Ausreisepflicht Vollziehbarkeit Verlängerungsantrag Rechtsverstoß geringfügig …
Bejahend z.B.: VG Darmstadt, Beschluss vom 29.8.2005 - 5 G 1234/05 (3), InfAuslR 2005, 467; Fleuß, Neuerungen im Ausländerrecht nach dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes, BDVR-Rundschreiben 2005, 74, 80; Dienelt, Die Titelfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG bei verspäteter Antragstellung, InfAuslR 2005, 136. - VG Frankfurt/Main, 09.03.2007 - 1 G 374/07
Fiktionswirkung bei erneuter Beantragung eines abgelaufenen Aufenthaltstitels
Das gilt jedoch nur, sofern zwischen Ablauf der alten Aufenthaltserlaubnis und der Antragstellung keine Lücke klafft, innerhalb deren der Aufenthalt des Ausländers unerlaubt war (a.A. VG Darmstadt Beschl. v. 12.04.2006 - 8 G 309/06 - Beschl. v. 29.08.2005 - 5 G 1234/05 - LaReDa). - VG München, 07.05.2007 - M 10 S 07.1208
D (A), Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, Fortgeltungsfiktion, …
Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Fortgeltungsfiktion bei verspäteter Antragstellung ist uneinheitlich (Fortgeltungsfiktion: VG Darmstadt v. 12.4.2006, Az. 8 G 309/06, und v. 29.8.2005, Az. 5 G 1234/05 (3); keine Fortgeltungsfiktion: VG Frankfurt v. 30.3.2006, Az. 1 G 1139/06, u. VG Regensburg v. 13.2.2006, Az. RO 9 K 05.01562).