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   OVG Niedersachsen, 16.11.2004 - 9 LB 156/04   

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OVG Niedersachsen, 16.11.2004 - 9 LB 156/04 (https://dejure.org/2004,9608)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 16.11.2004 - 9 LB 156/04 (https://dejure.org/2004,9608)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 16. November 2004 - 9 LB 156/04 (https://dejure.org/2004,9608)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Aufenthaltsbefugnis; gewöhnlicher Aufenthalt; örtliche Zuständigkeit

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 30 Abs. 3 AuslG; § 31 Abs. 1 AuslG
    Funktion der Duldung; Örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde für den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 56 Abs. 3 S. 1; AuslG § 31 Abs. 1; AuslG § 30 Abs. 3
    D (A), Duldung, Umverteilung, Länderübergreifende Umverteilung, Aufenthaltsbefugnis, Familienzusammenführung, Schutz von Ehe und Familie, Zuständigkeit, Örtliche Zuständigkeit, Gewöhnlicher Aufenthalt, Verlassenserlaubnis

  • Judicialis

    NdsVwVfG § 1 I 2; ; SGB I § 30 III 2; ; VwVfG § 3 I 3a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Funktion der Duldung; Örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde für den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • InfAuslR 2005, 57
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 04.06.1997 - 1 C 9.95

    Aufenthaltsbewilligung - Übergang zur Aufenthaltserlaubnis - Deutschverheirateter

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.11.2004 - 9 LB 156/04
    Sie vermittelt mithin keinen aufenthaltsrechtlichen Status, der dem Anliegen der Klägerin auf Familienzusammenführung gerecht werden würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.6.1997 - 1 C 9.95 - BVerwGE 105, 36 = InfAuslR 1997, 355 = NVwZ 1997, 1114 = DVBl 1997, 1394; NdsOVG, Beschl. v. 16.1.2003 - 13 ME 28/03 - AuAS 2003, 50).
  • OVG Thüringen, 22.01.2004 - 3 EO 1060/03

    Ausländerrecht ; Ausländerrecht; Unterlassen von Abschiebemaßnahmen; Vorwegnahme

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.11.2004 - 9 LB 156/04
    Zu den maßgeblichen Umständen gehören auch ausländer- und asylbehördliche Entscheidungen, insbesondere - wie hier - Aufenthaltsbeschränkungen (ebenso: Thüringer OVG, Beschl. v. 22.1.2004 - 3 EO 1060/03 - juris Nr. MWRE103260400).
  • OVG Niedersachsen, 16.01.2003 - 13 ME 28/03

    Abschiebung; Abschiebungshindernis; Aufenthaltserlaubnis; Ausländer; Duldung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.11.2004 - 9 LB 156/04
    Sie vermittelt mithin keinen aufenthaltsrechtlichen Status, der dem Anliegen der Klägerin auf Familienzusammenführung gerecht werden würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.6.1997 - 1 C 9.95 - BVerwGE 105, 36 = InfAuslR 1997, 355 = NVwZ 1997, 1114 = DVBl 1997, 1394; NdsOVG, Beschl. v. 16.1.2003 - 13 ME 28/03 - AuAS 2003, 50).
  • BVerwG, 04.06.1997 - 1 C 25.96

    Ausländerrecht - Bestimmung des gewähnlichen Aufenthalts bei Verbüßung einer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.11.2004 - 9 LB 156/04
    Das Verwaltungsgericht hat zwar im Ausgangspunkt zutreffend dargelegt, dass sich mangels besonderer Regelungen die örtliche Zuständigkeit hier gemäß §§ 1 Abs. 1 Satz 2 NdsVwVfG, 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG danach bestimmt, wo die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte, und dass für die Auslegung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts nach der von ihm angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 4.6.1997 - 1 C 25.96 - NVwZ-RR 1997, 751) die Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I maßgebend ist.
  • BVerwG, 23.02.1993 - 1 C 45.90

    Staatenlose - Aufenthalt - Palästinenser - Kinder - Jugendliche - Dauernder

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.11.2004 - 9 LB 156/04
    Die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts setze eine aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu treffende Prognose voraus, wobei zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts von Ausländern nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum "dauernden Aufenthalt" im Sinne des Art. 2 des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit (Urt. v. 23.2.1993 - 1 C 45.90 - BVerwGE 92, 116, 123) auch ausländerbehördliche Entscheidungen und deren Durchsetzung herangezogen werden müssten.
  • OVG Niedersachsen, 17.10.2002 - 8 ME 142/02

    Erteilung einer Aufenthaltsduldung in einem anderen Bundesland durch die räumlich

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.11.2004 - 9 LB 156/04
    Zwar wäre für die Erteilung einer Duldung des Aufenthalts der Klägerin und ihrer beiden Kinder im Landkreis Leer der Beklagte zuständig, weil der Beigeladene der Klägerin nach § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG keine Duldung für einen Aufenthalt außerhalb der Landes L. erteilen kann (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.10.2002 - 8 ME 142/02 - NVwZ-Beilage I 3/2003, 22).
  • OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 13 ME 181/17

    Unerlaubte Rückkehr eines abgeschobenen Ausländers in das Bundesgebiet;

    (aaa) Bei dieser Prognose sind jedoch zunächst räumliche Beschränkungen des Aufenthalts des Ausländers im Bundesgebiet - namentlich Wohnsitzauflagen - maßgeblich zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschl. v. 19.2.2009, a.a.O.; Nds. OVG, Beschl. v. 7.6.2016 - 8 PA 63/16 -, V.n.b., S. 3 f. des Beschlussabdrucks m.w.N., und Urt. v. 16.11.2004 - 9 LB 156/04 -, juris Rn. 29; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 27.8.2012.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2005 - 19 B 2364/03

    D (A), abgelehnte Asylbewerber, Duldung, räumliche Beschränkung, Umverteilung,

    OVG, Urteil vom 16.11.2004 - 9 LB 156/04 -, InfAuslR 2005, 57, und Beschluss vom 23.3.2000 - 10 M 4629/99 -, NdsRpfl 2000, 241, Juris, Rdn. 6; Bay. VGH, Beschluss vom 16.2.2000 - 10 CS 99.3290 -, InfAuslR 2000, 223.
  • OVG Hamburg, 26.04.2006 - 4 Bs 66/06

    (Zuständigkeit der Behörde des gewöhnlichen Aufenthalts bei Anspruch auf Duldung;

    Neben den tatsächlichen Verhältnissen gehören dazu auch ausländerrechtliche Regelungen, die den Verbleib eines Ausländers an einem bestimmten Ort beeinflussen (BVerwG, Urt. v. 23.2.1993, BVerwGE 92, 116; BSG, Urt. v. 23.2.1988, EZAR 451 Nr. 4; BSG, Urt. v. 17.5.1989, EZAR 450 Nr. 6; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 16.11.2004, InfAuslR 2005, 57; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 8.9.1998, NordÖR 1999, 74).
  • VG Osnabrück, 27.11.2009 - 5 A 72/09

    Beschränkung, räumliche; Duldung; Umverteilung, länderübergreifende;

    Da § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die räumliche Beschränkung der Duldung auf das jeweilige Bundesland von Gesetzes wegen statuiert, die zuständige Ausländerbehörde mithin zu einer Abänderung oder Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs der erteilten Duldung hinsichtlich eines anderen Bundeslandes nicht befugt ist, wie sich im Umkehrschluss aus § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ergibt, der "weitere" Nebenbestimmungen, d.h. neben der räumlichen Beschränkung der Duldung nach Satz 1 ergänzende, nicht aber der Norm widersprechende Anordnungen zulässt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. März 2000 - 10 M 4629/99 -, NdsRpfl 2000, 241 f.; OVG Weimar, Beschluss vom 2. Juli 2003 - 3 EO 166/03 -, NVwZ 2003, Beilage Nr. 11, S. 89 f., jeweils zu § 56 Abs. 3 AuslG m.w.N.) , kann nach der überwiegenden Rechtsprechung dem klägerischen Begehren nur dadurch zum Erfolg verholfen werden, dass den Klägern vom Beklagten eine (weitere) Duldung erteilt wird, die den (zusätzlichen) Aufenthalt in Niedersachsen, und damit auch die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts durch Wohnsitznahme ermöglicht (OVG Lüneburg, Urteil vom 16. November 2004 - 9 LB 156/04 -, InfAuslR 2005, 57 f.; OVG Münster, Beschluss vom 29. November 2005 - 19 B 2364/03 -, InfAuslR 2006, 64 ff.).".

    Da § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die räumliche Beschränkung der Duldung auf das jeweilige Bundesland von Gesetzes wegen statuiert, die zuständige Ausländerbehörde mithin zu einer Abänderung oder Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs der erteilten Duldung hinsichtlich eines anderen Bundeslandes nicht befugt ist, wie sich im Umkehrschluss aus § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ergibt, der "weitere" Nebenbestimmungen, d.h. neben der räumlichen Beschränkung der Duldung nach Satz 1 ergänzende, nicht aber der Norm widersprechende Anordnungen zulässt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.03.2000, 10 M 4629/99, NdsRpfl 2000, 241 f.; OVG Weimar, Beschluss vom 02.07.2003, a.a.O., jeweils zu § 56 Abs. 3 AuslG m.w.N.) , kann der Kläger seinem Begehren nur dadurch zum Erfolg verhelfen, indem er bei der Beigeladenen einen Antrag auf Erteilung einer (weiteren) Duldung stellt (OVG Lüneburg, Urteil vom 16.11.2004, 9 LB 156/04, InfAuslR 2005, 57 f.; OVG Münster, Beschluss vom 29.11.2005, a.a.O.).

  • VG Stade, 11.08.2010 - 1 A 275/10

    Rechtmäßigkeit der Ausweisung eines in 2000 eingereisten Iraners nach einer

    Zu den für die prognostische Einschätzung maßgeblichen Umständen gehören dabei auch ausländerrechtliche Entscheidungen, die rechtliche Beschränkungen des Aufenthaltsrechts zur Folge haben (NdsOVG, Urt. v. 16.11.2004 - 9 LB 156/04 -, zit. nach juris).
  • VG Oldenburg, 26.11.2012 - 11 B 4964/12

    Zweite Duldung; Familieneinheit; länderübergreifender Umzug; räumliche

    Ein rein tatsächlicher Aufenthalt ist hierfür aber nicht ausreichend, wenn er seinen Wohnsitz im Gebiet einer anderen Ausländerbehörde zu nehmen hat (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Februar 2009 - 13 PA 159/08 - juris; Urteil vom 16. November 2004 - 9 LB 156/04 - InfAuslR 2005, 57 f.; OVG Hamburg, Beschluss vom 27. August 2012 - 5 Bs 178/12 - juris, Rn. 13).
  • VG Oldenburg, 03.03.2009 - 11 B 705/09

    Duldung; zweite; Zuständigkeit; örtliche; Kind; deutsches

    Zutreffend geht der Antragsgegner allerdings im Ausgangspunkt davon aus, dass einer sich aus §§ 3 Abs. 1 Nr. 3 a VwVfG, 1 Abs. 1 NVwVfG ergebenden örtlichen Zuständigkeit grundsätzlich die der zuletzt vom Landratsamt H. erteilten Duldung beigefügte Wohnsitzauflage, die gem. § 51 Abs. 6 AufenthG auch nach Ablauf der Aussetzung der Abschiebung fortgilt, entgegensteht (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 16. November 2004 - 9 LB 156/04 - InfAuslR 2005, 57 f.; Beschluss vom 21. August 2008 - 2 PA 321/08 -).
  • OVG Niedersachsen, 21.02.2007 - 7 ME 149/06

    D (A), Duldung, Schutz von Ehe und Familie, Vater, Kinder, deutsche Kinder,

    Auf diese Auffangregelung ist zurückzugreifen, da in Niedersachsen keine gesetzlichen Vorschriften bestehen, in denen ausdrücklich die örtliche Zuständigkeit der Behörden zur Ausführung des Aufenthaltsgesetzes geregelt ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 1.3.2006 - 11 ME 48/06 - u. Beschl. v. 16.11.2004 - 9 LB 156/04 - beide juris), so dass über die Verweisung in § 1 Abs. 1 Satz 1 NVwVfG § 3 VwVfG des Bundes für die Zuständigkeitsbestimmung zur Anwendung kommt.
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