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   OVG Hamburg, 26.04.2006 - 4 Bs 66/06   

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OVG Hamburg, 26.04.2006 - 4 Bs 66/06 (https://dejure.org/2006,3573)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 26.04.2006 - 4 Bs 66/06 (https://dejure.org/2006,3573)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 26. April 2006 - 4 Bs 66/06 (https://dejure.org/2006,3573)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3a Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG) für das Duldungsbegehren eines ausreispflichtigen, aber in Hamburg lebenden Ausländers; Berücksichtigung aufenthaltsrechtlicher oder ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylVfG § 80; AufenthG § 60 a Abs. 2; AufenthG § 61; GG Art. 6 Abs. 1; HmbVwVfG § 3 Abs. 2 Nr. 3 a; AsylVfG § 56 Abs. 1; AufenthG § 61 Abs. 1
    D (A), Duldung, räumliche Beschränkung, Umverteilung, örtliche Zuständigkeit, Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz, Beschwerdeausschluss, Schutz von Ehe und Familie, gewöhnlicher Aufenthalt, deutsche Kinder, Abschiebungshindernis, vorläufiger Rechtsschutz ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2006, 827
  • InfAuslR 2006, 369
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.01.2004 - 10 B 11661/03

    Zuweisung, Zuweisungsentscheidung, landesinterne Verteilung, Asylverfahren,

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.04.2006 - 4 Bs 66/06
    Das sind beispielsweise räumliche Aufenthaltsbeschränkungen nach § 56 Abs. 1 AsylVfG und § 61 Abs. 1 AufenthG, aus deren gesetzlichen Regelungen sich unmittelbar ergibt, dass der Aufenthalt des Ausländers außerhalb des Bereichs seiner Aufenthaltsbeschränkung nur vorübergehend ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 16.1.2004 - 10 B 11661/03 - juris - OVG Berlin, Beschl. v. 23.10.2000, NVwZ 2001, Beilage Nr. 2, 20).
  • BVerwG, 23.02.1993 - 1 C 45.90

    Staatenlose - Aufenthalt - Palästinenser - Kinder - Jugendliche - Dauernder

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.04.2006 - 4 Bs 66/06
    Neben den tatsächlichen Verhältnissen gehören dazu auch ausländerrechtliche Regelungen, die den Verbleib eines Ausländers an einem bestimmten Ort beeinflussen (BVerwG, Urt. v. 23.2.1993, BVerwGE 92, 116; BSG, Urt. v. 23.2.1988, EZAR 451 Nr. 4; BSG, Urt. v. 17.5.1989, EZAR 450 Nr. 6; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 16.11.2004, InfAuslR 2005, 57; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 8.9.1998, NordÖR 1999, 74).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.09.1998 - 2 M 80/98

    Örtliche Zuständigkeit; Gewöhnlicher Aufenthalt; Tatsächlicher Aufenthalt;

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.04.2006 - 4 Bs 66/06
    Neben den tatsächlichen Verhältnissen gehören dazu auch ausländerrechtliche Regelungen, die den Verbleib eines Ausländers an einem bestimmten Ort beeinflussen (BVerwG, Urt. v. 23.2.1993, BVerwGE 92, 116; BSG, Urt. v. 23.2.1988, EZAR 451 Nr. 4; BSG, Urt. v. 17.5.1989, EZAR 450 Nr. 6; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 16.11.2004, InfAuslR 2005, 57; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 8.9.1998, NordÖR 1999, 74).
  • OVG Niedersachsen, 16.11.2004 - 9 LB 156/04

    Funktion der Duldung; Örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde für den Antrag

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.04.2006 - 4 Bs 66/06
    Neben den tatsächlichen Verhältnissen gehören dazu auch ausländerrechtliche Regelungen, die den Verbleib eines Ausländers an einem bestimmten Ort beeinflussen (BVerwG, Urt. v. 23.2.1993, BVerwGE 92, 116; BSG, Urt. v. 23.2.1988, EZAR 451 Nr. 4; BSG, Urt. v. 17.5.1989, EZAR 450 Nr. 6; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 16.11.2004, InfAuslR 2005, 57; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 8.9.1998, NordÖR 1999, 74).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.02.2006 - 2 M 217/05

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen wegen Suizidalität

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.04.2006 - 4 Bs 66/06
    a) Das Aufenthaltsgesetz oder das Asylverfahrensgesetz als die spezielleren Gesetze regeln die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde für Fälle dieser Art nicht (Beschl. des Senats v. 29.12.2005 - 4 Bs 252/05 - m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 1.3.2006 - 11 ME 48/06 - juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 21.2.2006 - 2 M 217/05 - juris).
  • BVerwG, 26.09.2002 - 5 C 46.01

    Aufenthalt, gewöhnlicher - bei minderjährigen Kindern; gewöhnlicher Aufenthalt,

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.04.2006 - 4 Bs 66/06
    Danach wird ein gewöhnlicher Aufenthalt dadurch begründet, dass sich der Betreffende an dem Ort oder in dem Gebiet "bis auf Weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (BVerwG, Urt. v. 7.7.2005, NVwZ 2006, 97; Beschl. v. 3.7.2003 - 5 B 211/02 - juris; Urt. v. 26.9.2002, NVwZ 2003, 616, std. Rsp.; vgl. auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 3 Rdnr. 31 m.w.N.).
  • BVerwG, 25.09.1997 - 1 C 6.97

    Klagen erfolgloser Asylbewerber auf Duldung oder Aufenthaltsbefugnis begründen

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.04.2006 - 4 Bs 66/06
    Bei dem Rechtsstreit, der nach Abschluss eines Asylverfahrens um die Gestaltung des geduldeten Aufenthalts geführt wird, hier konkret um die räumliche Beschränkung der Duldung nach §§ 60a, 61 AufenthG, handelt es sich nicht um eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz im Sinne dieser Regelung (zur grundsätzlichen Problematik vgl. auch: BVerwG, Urt. v. 25.9. 1997, InfAuslR 1998, 15; OVG Hamburg, Beschl. v. 16.2. 2005, 4 Bs 488/04).
  • BVerfG, 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde des ausländischen Vaters eines deutschen

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.04.2006 - 4 Bs 66/06
    Der Schutz der Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seinem Kind nach Art. 6 Abs. 1 GG schließt es aus, ihn gegenwärtig abzuschieben (vgl. zu den Maßstäben nach Art. 6 Abs. 1 GG: BVerfG, Beschl. v. 8.12.2005, FamRZ 2006, 187).
  • OVG Niedersachsen, 01.03.2006 - 11 ME 48/06

    Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung einer Abschiebung; Überwiegen des

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.04.2006 - 4 Bs 66/06
    a) Das Aufenthaltsgesetz oder das Asylverfahrensgesetz als die spezielleren Gesetze regeln die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde für Fälle dieser Art nicht (Beschl. des Senats v. 29.12.2005 - 4 Bs 252/05 - m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 1.3.2006 - 11 ME 48/06 - juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 21.2.2006 - 2 M 217/05 - juris).
  • OVG Hamburg, 16.02.2005 - 4 Bs 488/04

    Keine Rechtsstreitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz, wenn der

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.04.2006 - 4 Bs 66/06
    Bei dem Rechtsstreit, der nach Abschluss eines Asylverfahrens um die Gestaltung des geduldeten Aufenthalts geführt wird, hier konkret um die räumliche Beschränkung der Duldung nach §§ 60a, 61 AufenthG, handelt es sich nicht um eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz im Sinne dieser Regelung (zur grundsätzlichen Problematik vgl. auch: BVerwG, Urt. v. 25.9. 1997, InfAuslR 1998, 15; OVG Hamburg, Beschl. v. 16.2. 2005, 4 Bs 488/04).
  • BVerwG, 07.07.2005 - 5 C 9.04

    Gewöhnlicher Aufenthalt und tatsächliche Aufenthaltsnahme; tatsächliche

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2005 - 19 B 2364/03

    D (A), abgelehnte Asylbewerber, Duldung, räumliche Beschränkung, Umverteilung,

  • BVerwG, 21.03.1997 - 11 VR 3.97
  • OVG Hamburg, 26.11.2003 - 1 Bs 566/03

    D (A), Duldung, Gewöhnlicher Aufenthalt, Räumliche Beschränkung,

  • VG Hamburg, 14.01.2011 - 4 E 3502/10

    Anfechtung Vaterschaft; Vorwirkung Art 6 GG; örtliche Zuständigkeit

    b) Für die Erteilung der Duldung ist die Antragsgegnerin gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 a HmbVwVfG - das Aufenthaltsgesetz oder das Asylverfahrensgesetz als die spezielleren Gesetze regeln die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde für Fälle dieser Art nicht, (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.4.2006, 4 Bs 66/06, juris, m.w.N.) - örtlich zuständig.

    Was als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen ist, ist im Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetz nicht umschrieben (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.4.2006, 4 Bs 66/06, juris, m.w.N.).

    Zum gewöhnlichen Aufenthalt wird der tatsächliche Aufenthalt dann, wenn davon auszugehen ist, dass der Betreffende nicht nur vorübergehend an dem Ort verweilt (OVG Hamburg, Beschl. v. 26.4.2006, 4 Bs 66/06, juris, m.w.N.).

    Das sind beispielsweise räumliche Aufenthaltsbeschränkungen nach § 56 Abs. 1 AsylVfG und § 61 Abs. 1 AufenthG, aus deren gesetzlichen Regelungen sich unmittelbar ergibt, dass der Aufenthalt des Ausländers außerhalb des Bereichs seiner Aufenthaltsbeschränkung nur vorübergehend ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.4.2006, 4 Bs 66/06, juris, m.w.N.).

    Allerdings lassen sich aus einem bestehenden Abschiebungshindernis im Einzelfall hierüber durchaus Anhaltspunkte entnehmen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.4.2006, 4 Bs 66/06, juris).

    Das ist jedoch unvermeidlich, da der Gesetzgeber mit der räumlichen Beschränkung der Duldung auf den Bereich der Ausländerbehörde, die für die Erteilung der Duldung zuständig ist, diese Verknüpfung gerade vorgenommen hat (OVG Hamburg, Beschl. v. 26.4.2006, 4 Bs 66/06, juris, m.w.N.).

    Jedoch steht dies im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG der Erteilung einer Duldung in Hamburg nicht entgegen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.4.2006, 4 Bs 66/06, juris, m.w.N.).

    Wie die verschiedenen Regelungen über (auch länderübergreifende) Verteilungen zeigen (vgl. u.a. § 50 Abs. 4 Satz 5 und 51 Abs. 1 AsylVfG sowie § 15 a Abs. 1 Satz 6 AufenthG), hat der Gesetzgeber der Familieneinheit stets den Vorrang vor einer rechnerischen Aufnahmequote der einzelnen Länder beigemessen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.4.2006, 4 Bs 66/06, juris, m.w.N., dort zum Fall des Zusammenlebens mit einem deutschen Staatsangehörigen).

  • OVG Hamburg, 27.08.2012 - 5 Bs 178/12

    Einstweilige Anordnung; Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich einer

    Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Antragsteller bis zur endgültigen Entscheidung über den Aufenthaltserlaubnis-Antrag zu dulden, würde aber jedenfalls insoweit eine Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten, als die Antragsgegnerin mit der Erteilung einer Duldung auch für deren mögliche Verlängerung und für eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis örtlich zuständig würde (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.4.2006, 4 Bs 66/06, InfAuslR 2006, 369, 372; Beschl. v. 15.9.2004, 3 Bs 257/04, NordÖR 2005, 244, 245).

    Neben den tatsächlichen Verhältnissen gehören dazu auch ausländerrechtliche Regelungen, die den Verbleib eines Ausländers an einem bestimmten Ort beeinflussen (OVG Hamburg, Beschl. v. 26.4.2006, InfAuslR 2006, 369, 370 m.w.N.).

    aa) Bei der Prognose, die zur Beantwortung der Frage erforderlich ist, wo sich eine Person "gewöhnlich aufhält" (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a HmbVwVfG), können auch solche Umstände bedeutsam sein, die eine besondere örtliche Bindung mit sich bringen (eingehend hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 26.4.2006, InfAuslR 2006, 369, 370 f.).

    Dies kann dazu führen, dass die örtliche Zuständigkeit (auch) von der materiellen Rechtslage abhängt (OVG Hamburg, Beschl. v. 26.4.2006, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 3 S 120.08

    Zur örtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörde für die Erteilung einer Duldung

    Denn im Rahmen einer solchen Prognose könnten rechtlich schützenswerte familiäre Bindungen an den Aufenthaltsort gleichfalls zu berücksichtigen sein und im Rahmen einer Gesamtprognose eventuell sogar den Ausschlag geben (vgl. dazu OVG Hamburg, Beschluss vom 26. April 2006 - 4 Bs 66/06 -, InfAuslR 2006, 369 = NVwZ-RR 2006, 827).
  • VG Bremen, 08.01.2007 - 4 K 2885/04

    D (A), Duldung, räumliche Beschränkung, Umverteilung, örtliche Zuständigkeit,

    Der Umstand, dass die örtliche Zuständigkeit dabei (auch) von der materiellen Rechtslage abhängt, mag ungewöhnlich sein, ist aber angesichts fehlender Regelungen im Aufenthaltsgesetz unvermeidlich (OVG Hamburg, Beschl. v. 26.04.2006 ­ 4 Bs 66/06-).

    Sein Aufenthalt am Ort der gelebten Familiengemeinschaft ist dann ein gewöhnlicher Aufenthalt im Rechtssinne, weil er gerade nicht als nur vorübergehend zu betrachten ist (im Ergebnis auch OVG Hamburg, 4. Senat, Beschl. v. 26.04.2006 ­ 4 Bs 66/06 - = InfAuslR 2006, 369).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.05.2008 - 2 S 6.08

    Gewöhnlicher Aufenthalt eines geduldeten Ausländers bei länderübergreifendem

    Die darüber hinaus in Bezug genommene Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg (Beschluss vom 26. April 2006, InfAuslR 2006, 369) zur örtlichen Zuständigkeit fußt zwar auf der der Regelung im Land Berlin vergleichbaren Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 3 a Hmb VwVfG, wonach es ebenfalls auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Ausländers für die örtliche Zuständigkeit ankommt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2020 - 18 E 285/19

    Gewöhnlicher Aufenthalt Verbandskompetenz örtliche Zuständigkeit Wohnsitzauflage

    vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 7. August 2020 - 4 MB 24/20, 4 O 19/20 -, juris, Rn. 3 (für den Fall einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1c AufenthG); aufenthalts- oder asylrechtliche räumliche Beschränkungen lediglich berücksichtigend: OVG Hamburg, Beschlüsse vom 27. August 2012 - 5 Bs 178/12 -, juris, Rn. 13 ff., und vom 26. April 2006 - 4 Bs 66/06 -, juris, Rn. 12 ff.; materiell-rechtlich begründete Ausnahmen von der obigen Regel für möglich erachtend: OVG Bremen, Beschluss vom 9. Oktober 2006- 1 B 282/06, 1 S 283/06 -, juris, Rn 21 ff.
  • BVerfG, 26.08.2008 - 2 BvR 1942/07

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegen Grundrechtsverletzungen im

    Daher können in Anwendung dieser Vorschrift enge Kontakte zwischen den Familienmitgliedern bis zur Grenze der faktisch dauerhaften Verlassenserlaubnis, die nicht überschritten werden darf (vgl. dazu OVG Hamburg, Beschluss vom 26. April 2006 - 4 Bs 66/06 -, InfAuslR 2006, S. 369 ), ermöglicht werden.
  • VG Wiesbaden, 07.02.2008 - 4 E 1146/07

    Gewöhnlicher Aufenthalt bei einer Ehe mit einer Deutschen, Einreise ohne Visum

    Das OVG Hamburg hat in einem Beschluss vom 26.04.2006 (NVwZ-RR 2006, 827, 828) ausgeführt, dass unter besonderen Umständen eine Situation eintreten könne, in der der Aufenthalt des Ausländers nur in einem bestimmten Teil des Bundesgebiets als zukunftsoffen anzusehen sei, weil es für ihn unzumutbar sei, sich anderenorts aufzuhalten.

    Das OVG Hamburg hat hierzu wörtlich ausgeführt: "Die Regelungen über die räumlichen Beschränkungen des Aufenthalts geduldeter Ausländer oder (ehemaliger) Asylbewerber haben nicht das Gewicht, einen deutschen Staatsangehörigen zu nötigen, die eheliche bzw. familiäre Lebensgemeinschaft mit einem von derartigen Beschränkungen Betroffenen statt am Heimatort am Ort dieser Aufenthaltsbeschränkungen führen zu müssen" (NVwZ-RR 2006, 827, 829).

  • VG Düsseldorf, 07.01.2022 - 22 L 2222/21

    Gewöhnlicher Aufenthalt, Verteilungsverfahren

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2020 - 18 E 285/19 -, juris Rn. 13; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 7. August 2020 - 4 MB 24/20, 4 O 19/20 -, juris Rn. 3 (für den Fall einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1c AufenthG); aufenthalts- oder asylrechtliche räumliche Beschränkungen lediglich berücksichtigend: OVG Hamburg, Beschlüsse vom 27. August 2012 - 5 Bs 178/12 -, juris Rn. 13 ff., und vom 26. April 2006 - 4 Bs 66/06 -, juris Rn. 12 ff.; materiell-rechtlich begründete Ausnahmen von der obigen Regel für möglich erachtend: OVG Bremen, Beschluss vom 9. Oktober 2006- 1 B 282/06, 1 S 283/06 -, juris Rn 21 ff.
  • VG Bremen, 15.01.2010 - 4 V 1977/09

    Zur Verpflichtung der Bremer Ausländerbehörde, eine familiär bedingte Duldung für

    Der Antragstellerin ist es ferner nicht zuzumuten, zur Erlangung einer Duldung bzw. einer Verlassenserlaubnis durch die Hamburger Behörde die hamburgischen Verwaltungsgerichte anzurufen, weil nach der Rechtsprechung des OVG Hamburg in einem Fall wie dem vorliegenden die Zuständigkeit der Hamburger Behörde verneint wird und in der Erteilung einer Verlassenserlaubnis eine Umgehung bzw. Aushöhlung der §§ 12 Abs. 5 Satz 1 und 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gesehen wird (vgl. OVG Hamburg, B. v. 26.04.2006 - 4 Bs 66/06 -, juris).

    Das Aufenthaltsgesetz lässt an verschiedenen Stellen erkennen (vgl. §§ 12 Abs. 5, 72 Abs. 3), dass die räumliche Aufenthaltsbeschränkung mit einer entsprechenden behördlichen Zuständigkeit einhergeht (a. A. OVG Hamburg, B. v. 26.04.2006 - 4 BS 66/06, InfAuslR 2006, 369).

  • OVG Schleswig-Holstein, 07.08.2020 - 4 MB 24/20

    Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Wirkungen einer

  • OVG Bremen, 09.10.2006 - 1 B 282/06

    Duldung; Räumliche Beschränkung; Ortswechsel; Länderverteilung; Familie; Örtliche

  • VG Göttingen, 25.06.2007 - 2 B 81/07

    Duldung einer vollziehbar ausreisepflichtigen untergetauchten Libanesin und ihres

  • VG Berlin, 22.04.2008 - 35 A 397.07

    Ausweisung wegen sog. Hasspredigten im Internet

  • OVG Bremen, 09.10.2006 - 1 S 283/06

    Duldung; Räumliche Beschränkung; Ortswechsel; Länderverteilung; Familie; Örtliche

  • OVG Bremen, 04.06.2008 - 1 B 163/08

    D (A), Duldung, Abschiebungshindernis, inlandsbezogene Abschiebungshindernisse,

  • KG, 25.08.2006 - 25 W 70/05

    Abschiebungshaft: Örtlich zuständige Ausländerbehörde für die Antragstellung

  • OVG Niedersachsen, 17.08.2007 - 1 ME 221/07

    D (A), Duldung, Wohnsitzauflage, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren),

  • VG Saarlouis, 16.10.2009 - 10 L 643/09

    Zur örtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörde, die eine asylrechtliche

  • VGH Bayern, 20.12.2010 - 19 CE 10.2667

    Räumliche Beschränkung des vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers;

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.06.2009 - 4 MB 35/09

    D (A), Duldung, Ausländerbehörde, Zuständigkeit, örtliche Zuständigkeit,

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