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   OVG Hamburg, 30.05.2007 - 3 Bs 390/05   

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OVG Hamburg, 30.05.2007 - 3 Bs 390/05 (https://dejure.org/2007,5756)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 30.05.2007 - 3 Bs 390/05 (https://dejure.org/2007,5756)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 30. Mai 2007 - 3 Bs 390/05 (https://dejure.org/2007,5756)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums; Aufenthaltserlaubnis zur Vorbereitung auf einen Bachelorkurs als studienvorbereitende Maßnahme

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 16 Abs. 1; AufenthG § 16 Abs. 2
    D (A), Studenten, Studienfachwechsel, Wechsel des Aufenthaltszwecks, Sperrwirkung

  • Judicialis

    AufenthG § 16

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 16

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • InfAuslR 2007, 380
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 03.03.1994 - 1 B 190.93

    Änderung des Aufenthaltzwecks durch Aufnahme einer Ausbildung nach Abbruch eines

    Auszug aus OVG Hamburg, 30.05.2007 - 3 Bs 390/05
    Der Wechsel der Fachrichtung im Studium nach einem Fehlschlagen der zunächst gewählten Fachrichtung ist als Wechsel des Aufenthaltszwecks anzusehen (vgl. Hailbronner, AuslR, § 16 AufenthG Rdnrn. 38 f.; GK-AufenthG, § 16 Rdnr. 18; Renner, AuslR, 8. Aufl., § 16 AufenthG Rdnr. 17); gleiches gilt etwa für den Wechsel von einem fehlgeschlagenen Studium zu einer andersartigen Berufsausbildung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.3.1994, InfAuslR 1994 S. 251, 252, zur Vorgängerregelung in § 28 Abs. 3 Satz 1 AuslG) oder für den Wechsel von einem Universitäts- zum Fachhochschulstudium in demselben Fach (vgl. Hailbronner, a. a. O., Rdnr. 41).
  • VGH Bayern, 26.05.2011 - 19 BV 11.174

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken, einschließlich

    Die an den Wechsel des Aufenthaltszwecks anknüpfende Sperrwirkung des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gilt deshalb nicht nur in den Fällen, in denen der Ausländer aktuell eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG besitzt (vgl. HamOVG, Beschluss vom 30.5.2007 - 3 BS 390/05 -, InfAuslR 2007, 380 [382]; OVG Bremen, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 1 B 322/10 - juris), wovon im Übrigen auch die Ausländerbehörde zu Recht ausgegangen ist.
  • VG Schleswig, 09.04.2021 - 1 B 34/21

    Aufenthaltserlaubnis: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

    Bei einem Wechsel des Aufenthaltszwecks nach Ablauf der Gültigkeit des zu Studienzwecken nach Absatz 1 erteilten Aufenthaltstitels entfällt daher die Sperrwirkung nicht durch den Wegfall des zuvor erteilten Aufenthaltstitels, weil nur so der Zweck der Vorschrift erreicht werden kann (Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. Mai 2007 - 3 Bs 390/05 -, Rn. 8, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 07. September 2010 - 19 CS 10.1681 -, Rn. 5, juris; Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, 1. Update März 2021, VI. Wechsel des Aufenthaltszwecks (Abs. 4 u. Abs. 6), Rn. 48).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.2008 - 7 B 11227/08

    Ausländerrecht; Aufenthaltserlaubnis für Studienzwecke; Fachrichtungswechsel

    Bei einer Änderung der Fachrichtung liegt daher entgegen der Auffassung der Antragstellerin grundsätzlich ein Wechsel des Aufenthaltszwecks vor (vgl. Nr. 16.2.4 und 16.2.5 Satz 1 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz - VAH - BayVGH, Beschlüsse vom 21. Juni 2007 - 24 CS 06.3454 -, juris, Rn. 13 und vom 15. Januar 2008 - 10 CS 07.3104 -, juris, Rn. 7; VGH BW, Beschluss vom 19. Februar 2008 - 13 S 2774/07 -, juris; Hamb OVG, Beschluss vom 30. Mai 2007 - 3 Bs 390/05 -, juris, Rn. 7; Walther, in: GK-AufenthG, Stand August 2008, § 16 AufenthG Rn. 18; Renner, AuslR, 8. Auflage 2005, § 16 AufenthG Rn. 17).
  • VG Hannover, 09.03.2022 - 5 B 1766/21

    Aufenthaltszweck; Klageänderung; Klageerweiterung; selbständige Tätigkeit;

    Insofern kann für den Wechsel der Erwerbstätigkeit nichts Anderes gelten als für den Wechsel des Studiengangs, den die Rechtsprechung ebenfalls als Wechsel des Aufenthaltszwecks ansieht (OVG Hamburg, Beschluss vom 30.5.2007 - 3 Bs 390/05 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2007 - 17 B 2379/06 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 7.9.2010 - 19 CS 10.168, Rn. 10 f.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 3.3.1994 - BVerwG 1 B 190.93 -, juris und Nr. 16.2 sowie Nr. 16.4.4 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum AufenthG).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.2008 - 11 S 2746/07

    Ausländerrechtlicher Eilrechtsschutz; keine Nachteile im Hauptsacheverfahren

    Hierbei kann dahin gestellt bleiben, ob sich der derzeitige Aufenthalt des Antragstellers überhaupt noch als ein solcher nach § 16 Abs. 1 AufenthG darstellt, nachdem die ihm ursprünglich zum Zwecke des Studiums der Fächer "Nachrichtentechnik/Technische Informatik" erteilte Aufenthaltserlaubnis bis zum 2.11.2006 befristet war und der Antragsteller deshalb nicht mehr im Besitz einer zum Zwecke der Studienbewerbung und des Studiums erteilten Aufenthaltserlaubnis ist (vgl. etwa Abschnitt A Nr. 16.2.1. der ZV-AufenthR 2005; ähnlich für den Fall der Zweckerreichung durch erfolgreichen Abschluss des Studiums Hailbronner, in: ders., a.a.O., § 16 Rn. 36) oder ob der Anwendungsbereich des § 16 Abs. 2 AufenthG auch dann eröffnet ist, wenn der Ausländer - wie hier - in der Folge des ursprünglich zu Studienzwecken erteilten, aber etwa durch Zeitablauf oder Zweckerreichung erloschenen Aufenthaltsrechts noch nicht ausgereist ist (so wohl - das Ergebnis jedoch ebenfalls offen lassend - Hamburgisches OVG, Beschluss vom 30.05.2007 - 3 Bs 390/05 -, ZAR 2007, 333).
  • OVG Hamburg, 21.02.2008 - 3 Bs 204/07

    Reichweite der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken

    Die Beschränkung des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG dürfte unabhängig hiervon bis zu einer Ausreise des Antragstellers gelten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 30.5.2007, InfAuslR 2007, 380; OVG Münster, Beschl. v. 21.8.2006, 18 B 1472/06, juris; 16.2.3 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern vom 22. Dezember 2004 zu § 16).
  • VG Trier, 14.12.2011 - 1 L 1537/11

    Vorläufiges Bleiberecht nach § 81 Abs. 4 AufenthG

    Wird, wie vorliegend, ein Studium erfolglos abgebrochen und eine andersartige Berufsausbildung begonnen, ist erst recht eine im Sinne des § 16 Abs. 2 AufenthG gegebene Änderung des Aufenthaltszwecks anzunehmen (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, AufenthG § 16, Rn. 52; HambOVG, Beschluss vom 30. Mai 2007 - 3 Bs 390/05 -, InfAuslR 2007, 380).

    Die Sperrwirkung des § 16 Abs. 2 AufenthG wirkt auch fort, wenn, wie hier, der Zweck des ursprünglich erteilten Aufenthaltstitels verfehlt wurde und somit streng genommen kein Aufenthalt nach Abs. 1 mehr vorliegt (Hailbronner, a. a. O., Rn. 47; HambOVG, Beschluss vom 30. Mai 2007 - 3 Bs 390/05 -, InfAuslR 2007, 380).

  • OVG Hamburg, 14.11.2007 - 3 Bs 232/07

    AufenthG 2004 § 16 Abs 1 ist eine Koppelungsvorschrift; Erteilung eines

    Die an den Wechsel des Aufenthaltszwecks anknüpfende Sperrwirkung des § 16 Abs. 2 AufenthG ist durch den Ablauf bzw. das Erlöschen der der Antragstellerin zuletzt bis zum 28. Februar 2006 befristet erteilten Aufenthaltserlaubnis nicht entfallen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 30.5.2007, 3 Bs 390/05, InfAuslR 2007, 380).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.08.2010 - 11 S 1376/10

    Änderung des Streitgegenstandes im ausländerrechtlichen Beschwerdeverfahren

    Nur unter diesen Voraussetzungen lässt die Vorschrift unter anderen von § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abweichenden Voraussetzungen die Erteilung eines Titels für einen anderen Aufenthaltszweck zu (so auch Ziffer 16.2.1 AVwV-AufenthG; a.A. HambOVG, B.v. 30.05.2007 - 3 Bs 390/05 - InfAuslR 2007, 380).
  • VGH Bayern, 07.09.2010 - 19 CS 10.1681

    Studiengang- bzw. Studienfachwechsel nach Ablauf der Orientierungsphase

    Die an den Wechsel des Aufenthaltszwecks anknüpfende Sperrwirkung des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gilt deshalb entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht nur in den Fällen, in denen der Ausländer aktuell eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG besitzt (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 30.5.2007 - 3 Bs 390/05 -, InfAuslR 2007, 380), wovon im Übrigen auch die Ausländerbehörde zu Recht ausgegangen ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.03.2009 - 18 B 180/09

    D (A), Aufenthaltserlaubnis, Studium, Studienfachwechsel, Universität,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2007 - 17 B 2379/06

    D (A), Aufenthaltserlaubnis, Studium, Studienfachwechsel

  • VG Freiburg, 27.06.2008 - 1 K 737/08

    Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 25 Abs 3 AufenthG 2004

  • VG Münster, 10.11.2009 - 8 L 517/09

    Vorläufiger Rechtsschutz, Aufenthaltserlaubnis, Studium, anderer

  • VG Hannover, 14.09.2021 - 5 B 4149/21

    Wechsel des Aufenthaltszwecks; Wechsel des Studiums

  • VG Ansbach, 04.11.2010 - AN 5 K 10.00562

    Die Regelung des § 10 Abs. 2 AufenthG findet nur auf Studenten Anwendung, die

  • VG Augsburg, 19.02.2008 - Au 1 K 07.1280

    Russische Staatsangehörige; Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu

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