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   FG Köln, 10.05.2007 - 10 K 4132/05   

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https://dejure.org/2007,9451
FG Köln, 10.05.2007 - 10 K 4132/05 (https://dejure.org/2007,9451)
FG Köln, Entscheidung vom 10.05.2007 - 10 K 4132/05 (https://dejure.org/2007,9451)
FG Köln, Entscheidung vom 10. Mai 2007 - 10 K 4132/05 (https://dejure.org/2007,9451)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltung des Ausschlusses von Ausländern von der Kindergeldberechtigung für auf unbestimmte Zeit nicht abschiebbare, sich seit mindestens 1 Jahr ununterbrochen in Deutschland aufhaltende ausländische Eltern; Rechtfertigung einer an der Art des Aufenthaltstitels ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    EStG § 52 Abs. 61 a S. 2; EStG § 26 Abs. 2; GG Art. 100 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1
    D (A), Kindergeld, Duldung, Altfälle, Rückwirkung, Verfassungsmäßigkeit, Gleichheitsgrundsatz

  • Judicialis

    EStG § 52 Abs. 61a S. 2; ; EStG § ... 62 Abs. 2 a.F.; ; AufenthG § 23 Abs. 1; ; AufenthG § 23a; ; AufenthG § 24; ; AufenthG § 25 Abs. 3; ; AufenthG § 25 Abs. 4; ; AufenthG § 25 Abs. 5; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 1; ; BKGG § 1 Abs. 3 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 52 Abs. 61a S. 2; EStG § 62 Abs. 2
    Auslegung § 62 Abs. 2 EStG i.d.F. JStG 1996, Anwendung § 62 Abs. 2 EStG i.d.F. AuslAnsprG, gerichtliche Verpflichtung zur Festsetzung von Kindergeld

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kindergeld - Auslegung § 62 Abs. 2 EStG i.d.F. JStG 1996, Anwendung § 62 Abs. 2 EStG i.d.F. AuslAnsprG, gerichtliche Verpflichtung zur Festsetzung von Kindergeld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • InfAuslR 2007, 392
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • FG Niedersachsen, 23.01.2006 - 16 K 12/04

    Voraussetzungen des Anspruchs eines Ausländers auf Kindergeld; Abhängigkeit des

    Auszug aus FG Köln, 10.05.2007 - 10 K 4132/05
    Insoweit werde auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts Az. 16 K 12/04 und die dort in Bezug genommene Entscheidung des BFH vom 01.06.2004 IX R 35/04 verwiesen.

    Auch die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts 16 K 12/04 sei nicht einschlägig.

    Ein unterinstanzliches Gericht kann einer für verfassungswidrig gehaltenen Norm in eigener Zuständigkeit die Anwendung versagen, wenn das BVerfG bereits eine Entscheidung zu einer vergleichbaren Rechtsvorschrift getroffen hat (vgl. BFH-Urteil vom 1. Juni 2004 IX R 35/04, BStBl II 2005, 26; Niedersächsisches FG, Urteil vom 23. Januar 2006 16 K 12/04, EFG 2006, 751).

    Entgegen ihrem Wortlaut ist die Vorschrift allerdings einschränkend dahin auszulegen, dass der Ausschluss von Ausländern von der Kindergeldberechtigung für nicht für solche ausländischen Eltern gilt, die auf unbestimmte Zeit nicht abgeschoben werden können und die sich seit mindestens 1 Jahr ununterbrochen in Deutschland aufhalten (Anschluss an das Urteil des Niedersächsischen FG vom 23. Januar 2006 16 K 12/04, EFG 2006, 751).

    Aus diesem Grund ist § 62 Abs. 2 EStG i. d. F. des JStG 1996 entsprechend dem Entscheidungsausspruch des BVerfG entgegen seinem Wohnort einschränkend dahin auszulegen, dass ausländischen Eltern, die sich ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel in Deutschland aufhalten, Kindergeld zu gewähren ist, wenn sie nach den §§ 51, 53 und 54 AuslG auf unbestimmte Zeit nicht abgeschoben werden können, dies allerdings frühestens für die Zeit nach einem gestatteten oder geduldeten ununterbrochenen Aufenthalt von einem Jahr (so bereits Niedersächsisches FG, Urteil vom 23. Januar 2006 16 K 12/04, EFG 2006, 751).

  • BFH, 15.03.2007 - III R 93/03

    Kein Kindergeld für geduldete Ausländer

    Auszug aus FG Köln, 10.05.2007 - 10 K 4132/05
    Entgegen den Ausführungen des BFH in dem zur Veröffentlichung bestimmtenUrteil vom 15. März 2007 III R 93/03 (auf der Homepage des BFH erschienen am 9. Mai 2007) lehnt der erkennende Senat die Anwendung der Neufassung des § 62 Abs. 2 EStG vom 13. Dezember 2006 auf den Streitfall ab, weil er deren Erstreckung auf Altfälle durch die Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 61a Satz 2 EStG für verfassungsrechtlich unzulässig hält.

    Wegen der Anknüpfung der Neufassung des § 62 Abs. 2 EStG an die Aufenthaltstitel nach den AufenthG einerseits und wegen der rückwirkenden Erstreckung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf vor dem 1. Januar 2005 verwirklichte Sachverhalte (Altfälle) andererseits, in denen sich die Aufenthaltstitel noch nach dem AuslG richteten, müsste nach dieser Regelung für Altfälle jeweils geklärt werden, inwieweit die Aufenthaltsrechte nach dem AuslG 1990 den in § 62 Abs. 2 EStG genannten Aufenthaltstiteln entsprechen (BFH-Urteil vom 15. März 2007 III R 93/03, zur Veröffentlichung bestimmt, Homepage des BFH vom 9. Mai 2007 für einen geduldeten Aufenthalt in der BRD seit 1992 betreffend Kindergeld für die Monate von Juli 1997 bis Juli 1999).

    cc) Vor diesem Hintergrund teilt der erkennende Senat nicht die Auffassung des III. Senats des BFH, der sowohl die Neuregelung des § 62 Abs. 2 EStG als auch die Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 61a Satz 2 EStG über die rückwirkende Erstreckung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf vor dem 1. Januar 2005 verwirklichte Sachverhalte (Altfälle) für verfassungsrechtlich unbedenklich hält (BFH-Urteil vom 15. März 2007 III R 93/03, a.a.O.).

    a) Die Erwägungen, aus denen das BVerfG § 1 Abs. 3 Satz 1 BKGG i. d. F. des 1. SKWPG vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I 1993, 2353), durch den wegen der Anknüpfung an den Aufenthaltstitel Ausländer vom Kindergeld ausgeschlossen wurden, die lediglich im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis waren, für verfassungswidrig erklärt hat(Beschluss vom 6. Juli 2004 1 BvL 4/97, 1 BvL 5/97, 1 BvL 6/97, BVerfGE 111, 160, BFH/NV 2005, Beilage 2, 114; s.o. 1. c aa), treffen wegen der Identität der Tatbestandsmerkmale in gleicher Weise auf § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG i. d. F. des JStG 1996 zu (ebenso die Gesetzesbegründung der Neuregelung vom 13. Dezember 2006, BT-Drucks. 16/1368, S. 8; ferner BFH-Urteil vom 15. März 2007 III R 93/03, a.a.O.).

    Die Revision wird sowohl wegen grundsätzlicher Bedeutung als auch wegen Abweichung von dem BFH-Urteil vom 15. März 2007 III R 93/03 (a.a.O.) zugelassen.

  • BVerfG, 06.07.2004 - 1 BvL 4/97

    Kindergeld an Ausländer

    Auszug aus FG Köln, 10.05.2007 - 10 K 4132/05
    Die Kindergeldberechtigung der Klägerin ergibt sich aus § 62 Abs. 2 EStG i. d. F. des JStG 1996, der vor dem Hintergrund des BVerfG-Beschlussesvom 6. Juli 2004 1 BvL 4/97, 1 BvL 5/97, 1 BvL 6/97 (BVerfGE 111, 160, BFH/NV 2005, Beilage 2, 114) entgegen seinem Wortlaut einschränkend dahin auszulegen ist, dass der Ausschluss von Ausländern von der Kindergeldberechtigung nicht für solche ausländischen Eltern gilt, die auf unbestimmte Zeit nicht abgeschoben werden können und die sich seit mindestens 1 Jahr ununterbrochen in Deutschland aufhalten.

    aa) Das BVerfG hat mit Beschluss vom 6. Juli 2004 1 BvL 4/97, 1 BvL 5/97, 1 BvL 6/97 (BVerfGE 111, 160, BFH/NV 2005, Beilage 2, 114) entschieden, dass § 1 Abs. 3 Satz 1 BKGG in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms (1. SKWPG) vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I 1993, 2353), durch den Ausländer von Kindergeld ausgeschlossen wurden, die lediglich im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis waren, mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist.

    Das BVerfG hatte dem Gesetzgeber in seinemBeschluss vom 6. Juli 2004 1 BvL 4/97, 1 BvL 5/97, 1 BvL 6/97 (BVerfGE 111, 160, BFH/NV 2005, Beilage 2, 114) einen klaren, bis zum 1. Januar 2006 befristeten Regelungsauftrag erteilt und die Nichterfüllung dieses Auftrags mit der Anordnung der Anwendbarkeit des bis zum 31. Dezember 1993 gültigen Rechts sanktioniert.

    a) Die Erwägungen, aus denen das BVerfG § 1 Abs. 3 Satz 1 BKGG i. d. F. des 1. SKWPG vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I 1993, 2353), durch den wegen der Anknüpfung an den Aufenthaltstitel Ausländer vom Kindergeld ausgeschlossen wurden, die lediglich im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis waren, für verfassungswidrig erklärt hat(Beschluss vom 6. Juli 2004 1 BvL 4/97, 1 BvL 5/97, 1 BvL 6/97, BVerfGE 111, 160, BFH/NV 2005, Beilage 2, 114; s.o. 1. c aa), treffen wegen der Identität der Tatbestandsmerkmale in gleicher Weise auf § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG i. d. F. des JStG 1996 zu (ebenso die Gesetzesbegründung der Neuregelung vom 13. Dezember 2006, BT-Drucks. 16/1368, S. 8; ferner BFH-Urteil vom 15. März 2007 III R 93/03, a.a.O.).

  • BFH, 17.08.2005 - IX R 35/04

    Gewinnerzielungsabsicht bei Erzielung von Verlusten aus gewerblichem

    Auszug aus FG Köln, 10.05.2007 - 10 K 4132/05
    Insoweit werde auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts Az. 16 K 12/04 und die dort in Bezug genommene Entscheidung des BFH vom 01.06.2004 IX R 35/04 verwiesen.

    Ein unterinstanzliches Gericht kann einer für verfassungswidrig gehaltenen Norm in eigener Zuständigkeit die Anwendung versagen, wenn das BVerfG bereits eine Entscheidung zu einer vergleichbaren Rechtsvorschrift getroffen hat (vgl. BFH-Urteil vom 1. Juni 2004 IX R 35/04, BStBl II 2005, 26; Niedersächsisches FG, Urteil vom 23. Januar 2006 16 K 12/04, EFG 2006, 751).

    Denn wenn das BVerfG bereits eine Entscheidung zu einer vergleichbaren Rechtsvorschrift getroffen hat (im Streitfall zu § 1 Abs. 3 Satz 1 BKGG), kann das unterinstanzliche Gericht diese Entscheidung in eigener Entscheidungszuständigkeit auf die andere Rechtsnorm übertragen (vgl. BFH-Urteil vom 1. Juni 2004 IX R 35/04, BStBl II 2005, 26).

  • BFH, 01.06.2004 - IX R 35/01

    Berücksichtigung von Spekulationsverlusten für Jahre vor 1999

    Auszug aus FG Köln, 10.05.2007 - 10 K 4132/05
    Ein unterinstanzliches Gericht kann einer für verfassungswidrig gehaltenen Norm in eigener Zuständigkeit die Anwendung versagen, wenn das BVerfG bereits eine Entscheidung zu einer vergleichbaren Rechtsvorschrift getroffen hat (vgl. BFH-Urteil vom 1. Juni 2004 IX R 35/04, BStBl II 2005, 26; Niedersächsisches FG, Urteil vom 23. Januar 2006 16 K 12/04, EFG 2006, 751).

    Denn wenn das BVerfG bereits eine Entscheidung zu einer vergleichbaren Rechtsvorschrift getroffen hat (im Streitfall zu § 1 Abs. 3 Satz 1 BKGG), kann das unterinstanzliche Gericht diese Entscheidung in eigener Entscheidungszuständigkeit auf die andere Rechtsnorm übertragen (vgl. BFH-Urteil vom 1. Juni 2004 IX R 35/04, BStBl II 2005, 26).

  • FG Köln, 09.05.2007 - 10 K 1690/07

    Versagung des Kindergelds für Ausländer ohne Aufenthaltsberechtigung

    Auszug aus FG Köln, 10.05.2007 - 10 K 4132/05
    Insoweit wird Bezug genommen auf die zur Veröffentlichung bestimmten Vorlagebeschlüsse betreffend das Kindergeld für die Monate ab Januar 2005 in den Sachen 10 K 1689/07 und 10 K 1690/07 vom heutigen Tage.

    Er hat deshalb das Verfahren auf Gewährung von Kindergeld für die Monate ab Januar 2005 abgetrennt und gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt (vgl. FG Köln, Vorlagebeschluss vom 9. Mai 2005 10 K 1690/07, zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BFH, 02.06.2005 - III R 66/04

    Bestimmung des vorrangig Kindergeldberechtigten i.S. des § 64 Abs. 3 Satz 2 EStG

    Auszug aus FG Köln, 10.05.2007 - 10 K 4132/05
    a) Zwar hat der BFH im Urteil vom 2. Juni 2005 III R 66/04 (BFHE 210, 265, BStBl II 2006, 184) den Standpunkt vertreten, dass mit einer Klage gegen einen das Kindergeld ablehnenden Bescheid neben der Aufhebung der Ablehnungsentscheidung grundsätzlich lediglich eine Verpflichtung der Familienkasse zur erneuten Bescheidung des Kindergeldantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erreicht werden kann (Bescheidungsurteil).
  • EGMR, 25.10.2005 - 59140/00

    Kindergeld, Aufenthaltsbefugnis, Diskriminierungsverbot, Gleichheitsgrundsatz

    Auszug aus FG Köln, 10.05.2007 - 10 K 4132/05
    Ebenso hat der EuGHMR mit Urteil vom 25. Oktober 2005 in der Sache 59140/00 (DStR 2006, 1404 , BFH/NV 2006, Beilage 3, 357) entschieden, dass der Ausschluss von im Inland lebenden Ausländern ohne Aufenthaltsberechtigung vom deutschen Kindergeld gegen das Diskriminierungsverbot der Europäischen Menschenrechtskonvention verstößt.
  • FG Baden-Württemberg, 22.07.2008 - 13 K 227/06

    Kein Kindergeld für ausländerrechtlich geduldete Ausländer und Ausländer mit

    Es werde zudem auf das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 10. Mai 2007 10 K 4132/05 (InfAuslR 2007, 392) verwiesen.

    Der Auffassung des 10. Senats des Finanzgerichts Köln (Urteil vom 10. Mai 2007 10 K 4132/05, InfAuslR 2007, 392), dass § 62 Abs. 2 EStG n.F. nicht und § 62 Abs. 2 EStG a.F entgegen seinem Wortlaut auszulegen sei, kann sich der Senat nicht anschließen (so auch: FG Köln, Urteil vom 14. Juni 2007 15 K 1928/02, EFG 2008, 66).

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