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   BVerwG, 09.08.2007 - 1 C 47.06   

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BVerwG, 09.08.2007 - 1 C 47.06 (https://dejure.org/2007,679)
BVerwG, Entscheidung vom 09.08.2007 - 1 C 47.06 (https://dejure.org/2007,679)
BVerwG, Entscheidung vom 09. August 2007 - 1 C 47.06 (https://dejure.org/2007,679)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    AufenthG §§ 55, ... 56; VwVfG §§ 45, 46, 96; Richtlinie 64/221/EWG Art. 9; Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats; EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80 Art. 6, 7, 14; Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen EWG/Türkei - ZP - Art. 59
    Ausweisung; Abschaffung Widerspruchsverfahren bei Ausweisung von Straftätern; Vier-Augen-Prinzip; unheilbarer Verfahrensmangel; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige; selbständige Tätigkeit; Besserstellungsverbot; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    AufenthG §§ 55, 56
    Abschaffung Widerspruchsverfahren bei Ausweisung von Straftätern; Ausweisung; Besserstellungsverbot; Vier-Augen-Prinzip; assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; intertemporales Verfahrensrecht; selbständige Tätigkeit; ...

  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen das Verbot der Besserstellung türkischer Staatsangehöriger gegenüber Unionsbürgern aufgrund des Vorliegens eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts; Wegfall der Einschaltung einer unabhängigen Stelle neben der Ausländerbehörde (nach dem "Vier-Augen-Prinzip") ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    ARB Nr. 1/80 Art. 7; RL 64/221/EWG Art. 9 Abs. 1; RL 2004/38/EG Art. 38 Abs. 2; RL 2004/38/EG Art. 31; VwVfG § 46
    D (A), Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Assoziationsberechtigte, Türken, Familienangehörige, Verlust, Selbstständige Erwerbstätigkeit, Strafhaft, Besserstellungsverbot, Ausweisung, Widerspruchsverfahren, Zweckmäßigkeit, Unionsbürgerrichtlinie, Altfälle, ...

  • Judicialis

    AufenthG § 55; ; AufenthG § 56; ; VwVfG § 45; ; VwVfG § 46; ; VwVfG § 96; ; Richtlinie 64/221/EWG Art. 9; ; ARB 1/80 Art. 6; ; ARB 1/80 Art. 7; ; ARB 1/80 Art. 14; ; ZP Art. 59

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausländerrecht - Ausweisung; Abschaffung Widerspruchsverfahren bei Ausweisung von Straftätern; Vier-Augen-Prinzip; unheilbarer Verfahrensmangel; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige; selbständige Tätigkeit; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine Heilung der verfahrensfehlerhaften Ausweisung von türkischen Staatsangehörigen

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Keine Heilung einer verfahrensfehlerhaften Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Ausweisung türkischer Staatsangehöriger europarechtswidrig

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Keine Heilung einer verfahrensfehlerhaften Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen

  • juraforum.de (Pressemitteilung)

    Keine Heilung der verfahrensfehlerhaften Ausweisung von türkischen Staatsangehörigen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 129, 162
  • NVwZ 2007, 1435
  • FamRZ 2007, 1882 (Ls.)
  • DVBl 2007, 1377
  • InfAuslR 2007, 431
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 18.07.2007 - C-325/05

    Derin - Assoziierung EWG-Türkei - Art. 59 des Zusatzprotokolls - Art. 6, 7 und 14

    Auszug aus BVerwG, 09.08.2007 - 1 C 47.06
    Es verstößt nicht gegen das Verbot der Besserstellung von türkischen Staatsangehörigen gegenüber Unionsbürgern nach Art. 59 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen EWG/Türkei, dass die aus Art. 7 Satz 1 und aus Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 abgeleiteten Aufenthaltsrechte von Kindern türkischer Arbeitnehmer nur in den Fällen des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 und bei Verlassen des Aufnahmemitgliedstaates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe erlöschen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 18. Juli 2007, Rs. C-325/05, Derin).

    Der Senat hat den Beteiligten nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2007 Gelegenheit zur Stellungnahme zum Urteil des EuGH vom 18. Juli 2007 in dem Verfahren C-325/05 - Derin - gegeben, das die Auslegung von Art. 59 ZP betrifft.

    Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) können die genannten Aufenthaltsrechte nach Art. 7 ARB 1/80 nur unter zwei Voraussetzungen beschränkt werden: Entweder stellt die Anwesenheit des türkischen Wanderarbeitnehmers im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 dar, oder der Betroffene hat das Hoheitsgebiet dieses Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen (vgl. Urteile vom 16. März 2000, Ergat, C-329/97, Slg. 2000, I-1487, Rn. 45, 46 und 48; vom 11. November 2004, Cetinkaya, C-467/02, Slg. 2004, I-10895, Rn. 36 und 38; vom 7. Juli 2005, Aydinli, C-373/03, Slg. 2005, I-6181, Rn. 27, vom 16. Februar 2006, Torun, C-502/04, Slg. 2006, I-1563, Rn. 21, vom 18. Juli 2007, Derin, C-325/05, Rn. 54).

    Für beide Rechtsstellungen aus Art. 7 ARB 1/80 gilt, dass sie sich nach ihrer Entstehung aus der Abhängigkeit von der beschäftigungsbezogenen Rechtsstellung des Stammberechtigten lösen und der allmählichen Integration der Familienangehörigen im Mitgliedstaat dienen sollen (EuGH, Urteile vom 7. Juli 2005, Aydinli, Rn. 25, vom 18. Juli 2007, Derin, Rn. 53).

    In seinem Urteil vom 18. Juli 2007 hatte der EuGH über das aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 abgeleitete Aufenthaltsrecht eines türkischen Staatsangehörigen zu entscheiden, der mehrere Jahre selbständig tätig war (Derin, Rn. 23), und ist auch in diesem Fall davon ausgegangen, dass ein Verlust der Rechtsstellung nur unter den beiden oben genannten Voraussetzungen möglich ist (Derin, Rn. 57).

    Durch das Urteil des EuGH vom 18. Juli 2007 (C-325/05, Derin) ist nun geklärt, dass es nicht gegen das Besserstellungsverbot des Art. 59 ZP verstößt, wenn das Kind eines türkischen Arbeitnehmers seine einmal erworbene Rechtsstellung nach Art. 7 ARB 1/80 auch dann behält, wenn es älter als 21 Jahre ist, von seinen Eltern keinen Unterhalt mehr erhält und im betreffenden Mitgliedstaat ein selbständiges Leben führt.

  • BVerwG, 06.10.2005 - 1 C 5.04

    Ausweisung; Abschaffung Widerspruchsverfahren bei Ausweisung von Straftätern;

    Auszug aus BVerwG, 09.08.2007 - 1 C 47.06
    Die Ausweisung eines nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen, die unter Verstoß gegen die Verfahrensanforderungen aus Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG verfügt wurde - hier: wegen Abschaffung des Widerspruchsverfahrens -, ist auch nach Außerkrafttreten der Richtlinie 64/221/EWG mit Wirkung vom 30. April 2006 wegen eines unheilbaren Verfahrensfehlers rechtswidrig (im Anschluss an die Urteile vom 13. September 2005 - BVerwG 1 C 7.04 - BVerwGE 124, 217 und vom 6. Oktober 2006 - BVerwG 1 C 5.04 - BVerwGE 124, 243).

    Die Geburt und der dauernde Aufenthalt im Bundesgebiet stehen der Zuzugsgenehmigung aus Gründen des Familiennachzugs gleich (vgl. Urteil vom 6. Oktober 2005 - BVerwG 1 C 5.04 - BVerwGE 124, 243 - Rn. 10).

    Der Kläger hat sein aus Art. 7 ARB 1/80 abgeleitetes Aufenthaltsrecht auch nicht durch die Verbüßung der Strafhaft verloren (vgl. Urteil vom 6. Oktober 2005 - BVerwG 1 C 5.04 - a.a.O. Rn. 12).

    c) Der Senat hält an seiner bereits in den Urteilen vom 13. September 2005 (a.a.O. Rn. 13) und vom 6. Oktober 2005 (BVerwG 1 C 5.04 - BVerwGE 124, 243 - Rn. 16) vertretenen Auffassung fest, dass die Verletzung von Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG einen "unheilbaren Verfahrensmangel" darstellt.

  • EuGH, 07.07.2005 - C-373/03

    Aydinli - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus BVerwG, 09.08.2007 - 1 C 47.06
    Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) können die genannten Aufenthaltsrechte nach Art. 7 ARB 1/80 nur unter zwei Voraussetzungen beschränkt werden: Entweder stellt die Anwesenheit des türkischen Wanderarbeitnehmers im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 dar, oder der Betroffene hat das Hoheitsgebiet dieses Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen (vgl. Urteile vom 16. März 2000, Ergat, C-329/97, Slg. 2000, I-1487, Rn. 45, 46 und 48; vom 11. November 2004, Cetinkaya, C-467/02, Slg. 2004, I-10895, Rn. 36 und 38; vom 7. Juli 2005, Aydinli, C-373/03, Slg. 2005, I-6181, Rn. 27, vom 16. Februar 2006, Torun, C-502/04, Slg. 2006, I-1563, Rn. 21, vom 18. Juli 2007, Derin, C-325/05, Rn. 54).

    Für beide Rechtsstellungen aus Art. 7 ARB 1/80 gilt, dass sie sich nach ihrer Entstehung aus der Abhängigkeit von der beschäftigungsbezogenen Rechtsstellung des Stammberechtigten lösen und der allmählichen Integration der Familienangehörigen im Mitgliedstaat dienen sollen (EuGH, Urteile vom 7. Juli 2005, Aydinli, Rn. 25, vom 18. Juli 2007, Derin, Rn. 53).

    Vielmehr hat der EuGH in seinem Urteil vom 7. Juli 2005 (C- 373/03, Aydinli, Rn. 29) entschieden, dass Art. 7 ARB 1/80 den Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers den Zugang zu einer Beschäftigung eröffnet, ihnen aber keine entsprechende Verpflichtung auferlegt.

  • BVerwG, 13.09.2005 - 1 C 7.04

    Ausweisung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; türkische Arbeitnehmer;

    Auszug aus BVerwG, 09.08.2007 - 1 C 47.06
    Die Ausweisung eines nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen, die unter Verstoß gegen die Verfahrensanforderungen aus Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG verfügt wurde - hier: wegen Abschaffung des Widerspruchsverfahrens -, ist auch nach Außerkrafttreten der Richtlinie 64/221/EWG mit Wirkung vom 30. April 2006 wegen eines unheilbaren Verfahrensfehlers rechtswidrig (im Anschluss an die Urteile vom 13. September 2005 - BVerwG 1 C 7.04 - BVerwGE 124, 217 und vom 6. Oktober 2006 - BVerwG 1 C 5.04 - BVerwGE 124, 243).

    Nach dem Urteil des Senats vom 13. September 2005 - BVerwG 1 C 7.04 - (BVerwGE 124, 217) sind die gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgarantien nach Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG, die unmittelbar für Unionsbürger bei behördlicher Beendigung ihres Aufenthalts gelten, auch auf türkische Arbeitnehmer anzuwenden, die ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 haben.

    Im Übrigen kann hier auch deshalb nicht von einem dringenden Fall ausgegangen werden, weil der Beklagte die Entfernung des Klägers aus dem Bundesgebiet selbst nicht als dringlich behandelt, sondern erst im Revisionsverfahren mit Verfügung vom 19. März 2007 den Sofortvollzug der Ausweisung angeordnet und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26. Juni 2007 wieder aufgehoben hat (zu den Voraussetzungen der Dringlichkeit vgl. im Einzelnen Urteil vom 13. September 2005 - BVerwG 1 C 7.04 - a.a.O. Rn. 15 - 19).

  • EuGH, 16.02.2006 - C-502/04

    Torun - Assoziation EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 7

    Auszug aus BVerwG, 09.08.2007 - 1 C 47.06
    Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) können die genannten Aufenthaltsrechte nach Art. 7 ARB 1/80 nur unter zwei Voraussetzungen beschränkt werden: Entweder stellt die Anwesenheit des türkischen Wanderarbeitnehmers im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 dar, oder der Betroffene hat das Hoheitsgebiet dieses Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen (vgl. Urteile vom 16. März 2000, Ergat, C-329/97, Slg. 2000, I-1487, Rn. 45, 46 und 48; vom 11. November 2004, Cetinkaya, C-467/02, Slg. 2004, I-10895, Rn. 36 und 38; vom 7. Juli 2005, Aydinli, C-373/03, Slg. 2005, I-6181, Rn. 27, vom 16. Februar 2006, Torun, C-502/04, Slg. 2006, I-1563, Rn. 21, vom 18. Juli 2007, Derin, C-325/05, Rn. 54).

    In seinem Urteil vom 16. Februar 2006 (Torun, Rn. 24) hat der Gerichtshof entschieden, dass die Rechtsposition aus Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 nicht weitergehend eingeschränkt werden darf als die nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80.

  • BVerwG, 26.03.1985 - 9 C 47.84

    Asylverfahren - Aufenthaltsbeendigung - Abschiebung - Androhung - Erledigung -

    Auszug aus BVerwG, 09.08.2007 - 1 C 47.06
    Daraus folgt aber im Umkehrschluss, dass sich das neue Recht grundsätzlich nicht mehr auf bereits abgeschlossene Verwaltungsverfahren - wie hier - erstreckt (vgl. Urteil vom 26. März 1985 - BVerwG 9 C 47.84 - Buchholz 402.25 § 10 AsylVfG Nr. 1; Urteil vom 12. August 1977 - BVerwG 4 C 20.76 - BVerwGE 54, 257 ; Kopp/Ramsauer, 9. Aufl., VwVfG, § 96, Rn. 4; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 96 Rn. 1 f.).
  • BVerwG, 12.08.1977 - 4 C 20.76

    Pflichten bei Rücknahme einer rechtswidrigen Auflassungsgenehmigung

    Auszug aus BVerwG, 09.08.2007 - 1 C 47.06
    Daraus folgt aber im Umkehrschluss, dass sich das neue Recht grundsätzlich nicht mehr auf bereits abgeschlossene Verwaltungsverfahren - wie hier - erstreckt (vgl. Urteil vom 26. März 1985 - BVerwG 9 C 47.84 - Buchholz 402.25 § 10 AsylVfG Nr. 1; Urteil vom 12. August 1977 - BVerwG 4 C 20.76 - BVerwGE 54, 257 ; Kopp/Ramsauer, 9. Aufl., VwVfG, § 96, Rn. 4; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 96 Rn. 1 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.2006 - 11 S 2299/05

    Verwaltungsverfahren bei Ausweisungsverfügung gegen nach EWGAssRBes 1/80

    Auszug aus BVerwG, 09.08.2007 - 1 C 47.06
    Es kann offenbleiben, ob § 46 LVwVfG überhaupt auf einen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG anwendbar ist (vgl. dazu VGH Mannheim, Urteil vom 29. Juni 2006 - 11 S 2299/05 - VBlBW 2007, 109 m.w.N.).
  • BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 30.02

    Aufenthaltserlaubnis; Ausweisung; freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger;

    Auszug aus BVerwG, 09.08.2007 - 1 C 47.06
    Dass für das Vorliegen von behördlichen Verfahrensfehlern insoweit auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens abzustellen ist, steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats, wonach bei der Ausweisung freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger und türkischer Staatsangehöriger, die ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 haben, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich ist (Urteile vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 30.02 - BVerwGE 121, 297 und - BVerwG 1 C 29.02 - BVerwGE 121, 315 ).
  • BVerwG, 01.11.2005 - 1 C 21.04

    Widerruf der Asylanerkennung; Widerruf der Flüchtlingsanerkennung;

    Auszug aus BVerwG, 09.08.2007 - 1 C 47.06
    Der Senat hat deshalb entschieden, dass von der Verwaltung regelmäßig nicht verlangt werden kann, Verfahrensregeln zu beachten, die erst nach Abschluss des bei ihr anhängigen Verfahrens in Kraft treten (vgl. Urteil vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 277 - Rn. 42 zur zukunftsbezogenen Regelung in § 73 Abs. 2a AsylVfG).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.10.2006 - 13 S 192/06

    Kein Verlust des Rechts aus EWGAssRBes 1/80 bei selbständiger Erwerbstätigkeit;

  • BVerwG, 18.02.1992 - 9 C 59.91

    Streitwertfestsetzung im Asylverfahren

  • BVerfG, 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90

    Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch Anwendung der geänderten Vorschrift

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2006 - 7 B 16.05

    Türkei; Ausweisung; Kind türkischer Arbeitnehmer; ARB-Berechtigung; Verstoß gegen

  • EuGH, 11.11.2004 - C-467/02

    Cetinkaya - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

  • BVerwG, 21.11.2006 - 1 C 10.06

    Familieneinheitliches Asylverfahren; Verfahrenseinleitung auf Anzeige;

  • EuGH, 02.06.2005 - C-136/03

    Dörr und Ünal - Freizügigkeit - Öffentliche Ordnung - Richtlinie 64/221/EWG -

  • BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 29.02

    Ausweisung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; türkische Arbeitnehmer;

  • EuGH, 16.03.2000 - C-329/97

    Ergat

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Es ist nicht jeglicher Zweifel ausgeschlossen, dass die Beklagte ohne den Verfahrensfehler genauso entschieden hätte (zur hierfür anzustellenden hypothetischen Betrachtung vgl. Urteil vom 24. Juni 2010 a.a.O. Rn. 40 ff.; Urteil vom 9. August 2007 - BVerwG 1 C 47.06 - BVerwGE 129, 162 = Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 49 ).
  • BVerwG, 22.10.2009 - 1 C 18.08

    Ausweisung; Befristung; Rechtsschutzbedürfnis; Aufenthaltstitel; Erlöschen;

    Danach bedarf es bei Ausweisungen grundsätzlich der Einschaltung einer unabhängigen zweiten Stelle neben der Ausländerbehörde ("Vier-Augen-Prinzip", vgl. dazu Urteile vom 13. September 2005 BVerwG 1 C 7.04 BVerwGE 124, 217 und vom 9. August 2007 BVerwG 1 C 47.06 BVerwGE 129, 162 ).
  • BVerwG, 30.04.2009 - 1 C 6.08

    Aufenthaltserlaubnis, terroristische Aktivitäten, assoziationsrechtliches

    Dabei ist grundsätzlich vom abschließenden Charakter der beiden genannten Verlustgründe auszugehen (Urteil vom 9. August 2007 - BVerwG 1 C 47.06 - BVerwGE 129, 162 Rn. 15 und Beschluss vom 24. April 2008 - BVerwG 1 C 20.07 - NVwZ 2008, 1020 Rn. 20).

    Für die aus dieser Vorschrift abgeleiteten Rechte gilt, dass sie sich nach ihrer Entstehung aus der Abhängigkeit von der beschäftigungsbezogenen Rechtsstellung des Stammberechtigten lösen und der allmählichen Integration der Familienangehörigen im Mitgliedstaat dienen sollen (EuGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - Rs. C-373/03 - Aydinli - Slg. 2005, I-6181 Rn. 23; allgemein Urteil vom 18. Juli 2007 - Rs. C-325/05 - Derin - Slg. 2007, I-6495 Rn. 53 und 71); dem hat sich der Senat angeschlossen (Urteil vom 9. August 2007 - BVerwG 1 C 47.06 - BVerwGE 129, 162 ).

    Auch wenn der Vergleich der Rechtsstellung der Familienangehörigen von türkischen Arbeitnehmern auf der einen und Unionsbürgern auf der anderen Seite im Wege einer Gesamtbetrachtung durchzuführen ist (EuGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - Rs. C-325/05 - Derin - a.a.O. Rn. 62 ff.; dem folgend Urteil vom 9. August 2007 - BVerwG 1 C 47.06 - a.a.O. Rn. 20), wirken die Unionsbürger betreffenden Regelungen auf die richterrechtliche Ausformung der assoziationsrechtlichen Stellung und ihrer Verlustgründe zumindest als Orientierungsrahmen ein.

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