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   OVG Niedersachsen, 02.11.2006 - 11 ME 197/06   

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OVG Niedersachsen, 02.11.2006 - 11 ME 197/06 (https://dejure.org/2006,3508)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 02.11.2006 - 11 ME 197/06 (https://dejure.org/2006,3508)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 02. November 2006 - 11 ME 197/06 (https://dejure.org/2006,3508)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Nachzug sonstiger Familienangehöriger (§ 36 AufenthG)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 36 AufenthG; § 36 S. 1 AufenthG
    Rechtmäßigkeit der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis bezüglich des Familienangehörigen eines aufenthaltsberechtigten Ausländers; Voraussetzungen für den Anspruch auf Nachzug eines Familienangehörigen eines Ausländers; Anspruch auf Herstellung oder Bewahrung der ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 36 S. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2; AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1; AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2; VwGO § 123 Abs. 1
    D (A), Familienzusammenführung, sonstige Familienangehörige, Kinder, Volljährigkeit, außergewöhnliche Härte, Pflege, Krankheit, Schutz von Ehe und Familie, Beistandsgemeinschaft, Beurteilungszeitpunkt, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, atypischer Ausnahmefall, ...

  • Judicialis

    AufenthG § 27 I; ; AufenthG § 29 I; ; AufenthG § 36; ; AufenthG § 5 I Nr. 1; ; AufenthG § 5 I Nr. 2; ; AufenthV § 41; ; AuslG § 22; ; GG Art. 6 I

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtmäßigkeit der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis bezüglich des Familienangehörigen eines aufenthaltsberechtigten Ausländers; Voraussetzungen für den Anspruch auf Nachzug eines Familienangehörigen eines Ausländers; Anspruch auf Herstellung oder Bewahrung der ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • InfAuslR 2007, 67
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 14.12.1989 - 2 BvR 377/88

    Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG - Erwachsenenadoption

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.11.2006 - 11 ME 197/06
    Denn das Wesen der Familie als Beistandsgemeinschaft wird durch die persönliche und direkte Lebenshilfe der Angehörigen geprägt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.12.1989 - 2 BvR 377/88 -, EZAR 105 Nr. 27 = FamRZ 1990, 363; Hailbronner, a.a.O., § 36 AufenthG Rdnr. 29).

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Mutter des Antragstellers auf die Unterstützung und Betreuung durch den Antragsteller selbst dann angewiesen ist, wenn diese Hilfeleistungen auch von anderen Personen erbracht werden könnten (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 14.12.1989, a.a.O.).

    Zwar sprechen gegen den weiteren Verbleib des Antragstellers im Bundesgebiet einwanderungspolitische und fiskalische Gesichtspunkte, doch müssen diese nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschl. v. 10.8.1994, a.a.O. u. Beschl. v. 14.12.1989, a.a.O.; siehe auch BVerwG, Urt. v. 4.6.1997 - 1 C 9.95 -, BVerwGE 105, 35; Thür.

  • BVerfG, 01.08.1996 - 2 BvR 1119/96

    Gegenstand der Verfassungsbeschwerde - Verfassungsrechtliche Anforderungen an die

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.11.2006 - 11 ME 197/06
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt es dagegen nicht darauf an, ob die von dem betreffenden Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen geleistet werden könnte (vgl. etwa Beschl. v. 1.8.1996 - 2 BvR 1119/96 -, InfAuslR 1996, 341).

    Dazu gehören auch die alltäglichen Versorgungsaufgaben und die Lebenshilfe im geistig-seelischen Bereich (vgl. zu diesen Gesichtspunkten BVerfG, Beschl. v. 1.8.1996, a.a.O.).

  • BVerfG, 10.08.1994 - 2 BvR 1542/94

    Verfassungsbeschwerde eines türkischen Staatsangehörigen unter Berufung auf Art.

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.11.2006 - 11 ME 197/06
    In diesem Zusammenhang bedürfte es einer umfassenden Berücksichtigung und sorgfältigen Abwägung aller für und gegen den grundsätzlich auf Dauer angelegten Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland sprechenden privaten und öffentlichen Belangen (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 10.8.1994 - 2 BvR 1542/94 -, NJW 1994, 3155; BVerwG, Urt. v. 18.11.1997 - 1 C 22.96 -, NVwZ-RR 1998, 517; Nds. OVG, Beschl. v. 23.5.2006, a.a.O.; Igstadt, a.a.O., § 22 AuslG Rdnr. 105 ff.).

    Zwar sprechen gegen den weiteren Verbleib des Antragstellers im Bundesgebiet einwanderungspolitische und fiskalische Gesichtspunkte, doch müssen diese nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschl. v. 10.8.1994, a.a.O. u. Beschl. v. 14.12.1989, a.a.O.; siehe auch BVerwG, Urt. v. 4.6.1997 - 1 C 9.95 -, BVerwGE 105, 35; Thür.

  • OVG Niedersachsen, 23.05.2006 - 5 ME 35/06

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für minderjährige

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.11.2006 - 11 ME 197/06
    Die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis eintretenden Schwierigkeiten für den Erhalt der Familiengemeinschaft müssen nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als schlechthin unvertretbar anzusehen ist (vgl. zu § 22 AuslG BVerwG, Beschl. v. 25.6.1997 - 1 B 236.96 -, Buchholz 402.240 § 22 AuslG 1990 Nr. 4; Igstadt, in: GK-AuslR, § 22 AuslG Rdnr. 34 f. und 42; so auch für § 36 AufenthG Nds. OVG, Beschl. v. 23.5.2006 - 5 ME 35/06 -, zit. nach juris; Hailbronner, a.a.O., § 36 AufenthG Rdnr. 8; Renner, a.a.O., § 36 AufenthG Rdnr. 6).

    In diesem Zusammenhang bedürfte es einer umfassenden Berücksichtigung und sorgfältigen Abwägung aller für und gegen den grundsätzlich auf Dauer angelegten Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland sprechenden privaten und öffentlichen Belangen (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 10.8.1994 - 2 BvR 1542/94 -, NJW 1994, 3155; BVerwG, Urt. v. 18.11.1997 - 1 C 22.96 -, NVwZ-RR 1998, 517; Nds. OVG, Beschl. v. 23.5.2006, a.a.O.; Igstadt, a.a.O., § 22 AuslG Rdnr. 105 ff.).

  • BVerwG, 04.06.1997 - 1 C 9.95

    Aufenthaltsbewilligung - Übergang zur Aufenthaltserlaubnis - Deutschverheirateter

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.11.2006 - 11 ME 197/06
    Zwar sprechen gegen den weiteren Verbleib des Antragstellers im Bundesgebiet einwanderungspolitische und fiskalische Gesichtspunkte, doch müssen diese nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschl. v. 10.8.1994, a.a.O. u. Beschl. v. 14.12.1989, a.a.O.; siehe auch BVerwG, Urt. v. 4.6.1997 - 1 C 9.95 -, BVerwGE 105, 35; Thür.
  • BVerwG, 26.03.1999 - 1 B 18.99

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anforderungen an die

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.11.2006 - 11 ME 197/06
    Dazu gehört insbesondere der grundrechtlich gebotene Schutz von Ehe und Familie (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.3.1999 - 1 B 28.99 -, InfAuslR 1999, 332 = NVwZ-RR 1999, 610; Senatsbeschl. v. 22.12.2005 - 11 ME 373/05 -, veröffentl. in juris).
  • BVerwG, 18.11.1997 - 1 C 22.96

    Kindernachzug; Minderjährigkeit; Minderjährigenschutz; maßgebender Zeitpunkt;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.11.2006 - 11 ME 197/06
    In diesem Zusammenhang bedürfte es einer umfassenden Berücksichtigung und sorgfältigen Abwägung aller für und gegen den grundsätzlich auf Dauer angelegten Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland sprechenden privaten und öffentlichen Belangen (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 10.8.1994 - 2 BvR 1542/94 -, NJW 1994, 3155; BVerwG, Urt. v. 18.11.1997 - 1 C 22.96 -, NVwZ-RR 1998, 517; Nds. OVG, Beschl. v. 23.5.2006, a.a.O.; Igstadt, a.a.O., § 22 AuslG Rdnr. 105 ff.).
  • OVG Thüringen, 25.05.2005 - 3 EO 114/05

    Ausländerrecht ; Ausländerrecht; Ausreisehindernis; Abschiebungshindernis;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.11.2006 - 11 ME 197/06
    OVG, Beschl. v. 25.5.2005 - 3 EO 114/05 -, InfAuslR 2005, 418; Igstadt, a.a.O., § 22 AuslG Rdnr. 106 ff) angesichts des überragenden Gewichts, das gemäß Art. 6 Abs. 1 GG dem Wunsch nach Herstellung oder Bewahrung der Familieneinheit im Falle des Angewiesenseins des aufenthaltsberechtigten Ausländers auf die persönliche Lebenshilfe des nachzugswilligen Angehörigen beizumessen ist, zumindest vorübergehend zurücktreten.
  • BVerwG, 25.06.1997 - 1 B 236.96

    Ausländerrecht - Begriff der außergewöhnlichen Härte in § 22 AuslG

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.11.2006 - 11 ME 197/06
    Die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis eintretenden Schwierigkeiten für den Erhalt der Familiengemeinschaft müssen nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als schlechthin unvertretbar anzusehen ist (vgl. zu § 22 AuslG BVerwG, Beschl. v. 25.6.1997 - 1 B 236.96 -, Buchholz 402.240 § 22 AuslG 1990 Nr. 4; Igstadt, in: GK-AuslR, § 22 AuslG Rdnr. 34 f. und 42; so auch für § 36 AufenthG Nds. OVG, Beschl. v. 23.5.2006 - 5 ME 35/06 -, zit. nach juris; Hailbronner, a.a.O., § 36 AufenthG Rdnr. 8; Renner, a.a.O., § 36 AufenthG Rdnr. 6).
  • OVG Niedersachsen, 22.12.2005 - 11 ME 373/05

    Aufenthaltserlaubnis; Ehegatte; Einkommen; Familiennachzug; Leistungen Dritter;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.11.2006 - 11 ME 197/06
    Dazu gehört insbesondere der grundrechtlich gebotene Schutz von Ehe und Familie (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.3.1999 - 1 B 28.99 -, InfAuslR 1999, 332 = NVwZ-RR 1999, 610; Senatsbeschl. v. 22.12.2005 - 11 ME 373/05 -, veröffentl. in juris).
  • VGH Hessen, 16.03.2005 - 12 TG 298/05

    Einreise ohne erforderliches Visum; Auslösung der Fiktionswirkung;

  • OVG Niedersachsen, 07.04.2011 - 11 ME 72/11

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an sonstige Familienangehörigen eines

    Allerdings ist ein derartiger Nachzug nur zulässig, wenn neben den speziellen Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG auch die allgemeinen Erfordernisse des § 5 AufenthG erfüllt sind (vgl. Senatsbeschl. v. 2.11.2006 - 11 ME 197/06 -, InfAuslR 2007, 67; Bay.VGH, Beschl. v. 23.9.2010 - 10 CS 10.1662 -, juris; Dienelt, in: Renner, AuslR, 9. Aufl., § 36 AufenthG Rn. 11; Hailbronner, AuslR, § 36 AufenthG Rn. 9).
  • VGH Bayern, 07.10.2008 - 19 C 08.2654

    Prozesskostenhilfe; außergewöhnliche Härte

    Eine außergewöhnliche Härte kann nur dann angenommen werden, wenn im konkreten Einzelfall gewichtige Umstände vorliegen, die unter Berücksichtigung des Schutzgebots des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und im Vergleich zu den übrigen geregelten Fällen des Familiennachzugs (§§ 28, 30 und 32 AufenthG) ausnahmsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gebieten (vgl. OVG Münster, U.v. 24.2.1999 - 17 A 139/97 -, NVwZ-RR 1999, 534; OVG Berlin, U.v. 31.1.2003 - OVG 3 B 4.02 -, InfAuslR 2003, 275 [276]; NdsOVG, B.v. 2.11.2006 - 11 ME 197/06 -, InfAuslR 2007, 67 [68] jeweils m.w.N.).

    Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der im Ausland lebende Familienangehörige allein ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesen ist und diese Hilfe in zumutbarer Weise auch nur im Bundesgebiet erbracht werden kann (vgl. OVG Berlin, U.v. 31.1.2003 - OVG 3 B 4.02 -, InfAuslR 2003, 275 [276]; NdsOVG, B.v. 2.11.2006 - 11 ME 197/06 -, InfAuslR 2007, 67 [68]).

    Ein solches Bedürfnis kann bei schwerwiegender Erkrankung/Behinderung und/oder fortgeschrittenem Alter mit Pflegebedürftigkeit vorliegen (vgl. NdsOVG, B.v. 2.11.2006 - 11 ME 197/06 -, InfAuslR 2007, 67 [68]).

    Voraussetzung ist jedoch stets, dass der Familienangehörige die entsprechenden Leistungen auch tatsächlich erbringt (vgl. NdsOVG, B.v. 2.11.2006 - 11 ME 197/06 -, InfAuslR 2007, 67 [68]).

    Grundsätzlich unerheblich ist hingegen, ob die von dem betreffenden Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen geleistet werden könnte, denn das Wesen der Familie als Beistandsgemeinschaft wird durch die persönliche und direkte Lebenshilfe der Angehörigen geprägt (vgl. NdsOVG, B.v. 2.11.2006 - 11 ME 197/06 -, InfAuslR 2007, 67 [68] unter Bezugnahme auf BVerfG, B.v. 1.8.1996 - 2 BvR 1119/96 -, InfAuslR 1996, 341 und B.v. 14.12.1989 - 2 BvR 377/88 -, EZAR 105 Nr. 27).

    Im Verhältnis von Eltern und Kindern ist ferner zu berücksichtigen, dass sie einander gemäß § 1618 BGB bereits von Gesetzes wegen Beistand und Rücksicht schuldig sind (NdsOVG, B.v. 2.11.2006 - 11 ME 197/06 -, InfAuslR 2007, 67 [68]).

  • OVG Niedersachsen, 15.06.2010 - 8 LB 117/08

    Rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis "auf Probe"; Zurechnung von in

    Allerdings ist die Ermessensausübung erst eröffnet, wenn die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind und eine außergewöhnliche Härte festgestellt ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 2.11.2006 - 11 ME 197/06 -, InfAuslR 2007, 67, 68; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: April 2010, AufenthG § 36 Rn. 12 f.).

    Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der im Bundesgebiet oder der im Ausland lebende Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann (vgl. Senatsbeschl. v. 19.5.2010 - 8 ME 88/10 - Bayerischer VGH, Beschl. v. 7.10.2008 - 19 C 08.2654 -, juris Rn. 5 f.; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 2.11.2006, a.a.O.; Beschl. v. 23.5.2006 - 5 ME 35/06 -, juris Rn. 21; OVG Berlin, Urt. v. 31.1.2003 - OVG 3 B 4.02 -, InfAuslR 2003, 275, 276; Hailbronner, a.a.O., § 36 Rn. 13; und zur inhaltsgleichen Vorgängerreglung in § 22 AuslG: BVerwG, Beschl. v. 25.6.1997 - 1 B 236.96 -, Buchholz 402.240 § 22 AuslG 1990 Nr. 4).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.09.2007 - 2 L 173/06

    Anspruchs auf einen Aufenthaltstitel i. S. des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG 2004

    Dazu gehört vor allem der nach Art. 6 Abs. 1 GG grundrechtlich gebotene Schutz von Ehe und Familie (BVerwG, Beschl. v. 26. März 1999-1 B 28.99 -, InfAuslR 1999, 332; OVG Lüneburg, Beschl. v. 2. November 2006 -11 ME 197/06 - und v. 29. November 2006 - 11 LB 127/06 -, jeweils zitiert aus der Internetentscheidungssammlung des Gerichts).
  • VG Oldenburg, 26.03.2008 - 11 B 730/08

    Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika

    Die Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels richten sich dabei nach den Bestimmungen des AufenthG (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. November 2006, - 11 ME 197/06 -, InfAuslR 2007, 67; OVG Koblenz, Beschluss vom 4. Juni 2007, - 7 B 10282/07 - ).
  • VG Berlin, 01.08.2011 - 22 K 340.09

    Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung und Spracherfordernis

    Auf diese, noch zu § 22 AuslG ergangene Rechtsprechung kann bei der Anwendung des inhaltsgleichen § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zurückgegriffen werden (Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 2. November 2006 - 11 ME 197/06 -, InfAuslR 2007, 67; ebenso Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteile vom 30. März 2007 - OVG 2 B 2.07 -, juris Rn. 23, und vom 18. Dezember 2009 - OVG 3 B 22.09 - juris Rn. 32).
  • OVG Niedersachsen, 01.12.2010 - 8 ME 292/10

    Verlängerung bzw. Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der

    Allerdings ist die Ermessensausübung erst eröffnet, wenn die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind und eine außergewöhnliche Härte festgestellt ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 2.11.2006 - 11 ME 197/06 -, InfAuslR 2007, 67, 68; Hailbronner, a.aO., § 36 Rn. 12 f.).

    Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der im Bundesgebiet oder der im Ausland lebende Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann (vgl. Senatsbeschl. v. 19.05.2010 - 8 ME 88/10 -, juris Rn. 3; Bayerischer VGH, Beschl. v. 7.10.2008 - 19 C 08.2654 -, juris Rn. 5 f.; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 2.11.2006, a.a.O.; Beschl. v. 23.5.2006 - 5 ME 35/06 -, juris Rn. 21; OVG Berlin, Urt. v. 31.1.2003 - OVG 3 B 4.02 -, InfAuslR 2003, 275, 276; Hailbronner, a.a.O., § 36 Rn. 13; und zur inhaltsgleichen Vorgängerreglung in § 22 AuslG: BVerwG, Beschl. v. 25.6.1997 - 1 B 236.96 -, Buchholz 402.240 § 22 AuslG 1990 Nr. 4).

  • VGH Bayern, 29.11.2010 - 19 CS 10.2209

    Nachzug einer pflegebedürftigen Mutter zu ihrem Sohn

    Allerdings kommt in Betracht, dass auch diese Belange zurückzutreten haben, wenn eine andere zumutbare Lösung nicht gefunden werden kann (sinngemäß ebenso die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Entscheidung des OVG Niedersachsen vom 2.11.2006 InfAuslR 2007, 67 sowie OVG Sachsen vom 5.6.2010 Az. 3 B 515/09, Juris-RdNr. 7).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt es nicht darauf an, ob die Lebenshilfe auch von anderen Personen oder Pflegediensten geleistet werden könnte; das Wesen der Familie als Beistandsgemeinschaft wird durch die persönliche direkte Lebenshilfe der Angehörigen geprägt (BVerfG vom 14.12.1989 FamRZ 1990, 263; OVG Niedersachsen vom 2.11.2006 a.a.O.; OVG Saarland vom 15.3.2006 Az. 2 W 1/06; Sächsisches OVG vom 15.6.2010 Az. 3 B 515/09).

    Jedoch tritt (wie bereits ausgeführt) dieses gewichtige Allgemeininteresse - ebenso wie das Allgemeininteresse an einem im Visumverfahren geklärten Zuzug - dann zurück, wenn alle anderen Lösungen - gemessen an den verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen - unzumutbar sind (in diesem Sinne BVerwG vom 4.6.1997 BVerwGE 105, 35 bereits zu § 7 Abs. 2 AusIG; Sächsisches OVG vom 15.6.2010 a.a.O. Juris-RdNrn. 7 ff. und Niedersächsisches OVG vom 2.11.2006 a.a.O. Juris-RdNrn. 16 ff.).

  • OVG Niedersachsen, 23.01.2013 - 8 LA 226/12

    Ermessensentscheidung einer Ausländerbehörde bei Familiennachzug eines

    Die Ermessensausübung ist eröffnet, wenn die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind und eine außergewöhnliche Härte festgestellt ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 2.11.2006 - 11 ME 197/06 -, InfAuslR 2007, 67, 68; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Dezember 2012, AufenthG, § 36 Rn. 12 f.).

    Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der im Bundesgebiet oder der im Ausland lebende Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann (vgl. Senatsbeschl. v. 1.12.2010 - 8 ME 292/10 -, juris Rn. 10; v. 19.05.2010 - 8 ME 88/10 -, juris Rn. 3; Bayerischer VGH, Beschl. v. 7.10.2008 - 19 C 08.2654 -, juris Rn. 5 f.; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 2.11.2006, a.a.O.; Beschl. v. 23.5.2006 - 5 ME 35/06 -, juris Rn. 21; OVG Berlin, Urt. v. 31.1.2003 - OVG 3 B 4.02 -, InfAuslR 2003, 275, 276; Hailbronner, a.a.O., § 36 Rn. 13; und zur inhaltsgleichen Vorgängerreglung in § 22 AuslG: BVerwG, Beschl. v. 25.6.1997 - 1 B 236.96 -, Buchholz 402.240 § 22 AuslG 1990 Nr. 4).

  • VG Berlin, 09.01.2012 - 35 K 249.10

    Nachzug zu volljährigen Kindern wegen Pflegebedürftigkeit

    Die individuellen Besonderheiten des konkreten Einzelfalls müssen deshalb nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass die Folgen der Versagung des Aufenthaltstitels unter Berücksichtigung des Zwecks der Nachzugsvorschriften, die Herstellung und Wahrung der Familieneinheit zu schützen, sowie des Schutzgebots aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG schlechthin unvertretbar sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. März 2007, a.a.O.; ferner OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 19. Mai 2010 - OVG 8 ME 88/10 -, Rn. 3, und vom 2. November 2006 - OVG 11 ME 197/06 -, Rn. 10; OVG Saarland, Beschluss vom 23. Juli 2009 - OVG 2 B 377/09 -, Rn. 6; alle zit. nach juris).

    Das Wesen der Familie als Beistandsgemeinschaft wird durch die persönliche und direkte Lebenshilfe der Angehörigen geprägt (vgl. nur BayVGH, Beschluss vom 29. November 2010, a.a.O., Rn. 7; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. November 2006, a.a.O., Rn. 6; jeweils m.w.Nachw.).

  • OVG Niedersachsen, 08.12.2008 - 8 LA 72/08

    Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht langjährig geduldet lebender Eltern und

  • OVG Niedersachsen, 19.05.2010 - 8 ME 88/10

    Regelungen zum Aufenthalt aus familiären Gründen als Anspruch auf Erteilung einer

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2011 - 3 B 17.10

    Iran; Berufung; Visum; Härte; außergewöhnlich (verneint); Krankheit; Erkrankung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2009 - 3 B 22.09

    Nigeria; Visum; Ehegattennachzug; Familiennachzug; einfache deutsche

  • VG Hamburg, 29.05.2012 - 4 E 727/12

    Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus Gründen außergewöhnlicher

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.05.2008 - 2 M 17.08

    Prozesskostenhilfe für Antrag auf Nachzug minderjähriger Kinder

  • VG Saarlouis, 26.05.2009 - 10 L 364/09

    Familiennachzug - Pflegebedarf - außergewöhnliche Härte

  • VG Osnabrück, 13.08.2008 - 5 B 73/08

    D (A), Widerruf, Niederlassungserlaubnis, vorläufiger Rechtsschutz

  • OVG Niedersachsen, 02.02.2011 - 11 ME 441/10

    Prüfung der Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2

  • OVG Hamburg, 27.05.2009 - 5 Bf 18/08

    Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse; Begründungsfrist; Antrag auf Zulassung

  • VG Oldenburg, 06.02.2013 - 11 A 4367/12

    Langjähriger rechtmäßiger Aufenthalt; Lebensunterhaltssicherung; atypischer Fall;

  • OVG Sachsen, 15.06.2010 - 3 B 515/09

    Pflegebdürftigkeit der Mutter eines volljährigen Ausländers als Härtefall

  • VG Düsseldorf, 04.02.2011 - 8 L 2192/10

    Aufenthaltserlaubnis; außergewöhnliche Härte; Familiennachzug

  • VG Bayreuth, 09.06.2017 - B 4 E 17.304

    Antrag auf Familiennachzug nach bestandskräftiger Ablehnung des Asylantrags

  • VG Göttingen, 25.01.2007 - 2 A 264/05

    Ablehnung; Abschiebehindernis; Abschiebung; Asyl; Asylantrag;

  • VG Oldenburg, 17.01.2007 - 11 A 2381/05

    Aufenthaltserlaubnis; Ermessen; Passpflicht; Reiseunfähigkeit

  • VG Freiburg, 27.06.2008 - 1 K 737/08

    Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 25 Abs 3 AufenthG 2004

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.05.2009 - 2 M 88/09

    Berücksichtigung von Tatsachenänderungen im Beschwerdeverfahren; vorläufiger

  • VG Berlin, 24.05.2007 - 4 V 22.06

    Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug eines Elternteils eines

  • VG Ansbach, 26.05.2011 - AN 5 K 10.01537

    Begriff der außergewöhnlichen Härte; Pflege des Ausländers durch (deutschen)

  • VG Göttingen, 09.05.2008 - 2 A 24/07

    Ausnahme; Ausweisung; Ausweisungsgrund; Entwicklung; familiär; Kind; Kindeswohl;

  • OVG Niedersachsen, 28.12.2010 - 11 ME 469/10

    Vorläufiger Rechtsschutz, Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen,

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