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   BVerwG, 02.09.2009 - 1 C 2.09   

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BVerwG, 02.09.2009 - 1 C 2.09 (https://dejure.org/2009,976)
BVerwG, Entscheidung vom 02.09.2009 - 1 C 2.09 (https://dejure.org/2009,976)
BVerwG, Entscheidung vom 02. September 2009 - 1 C 2.09 (https://dejure.org/2009,976)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation ARB 1/80 Art. 6, Art. 7, Art. 14 Abs. 1; AufenthG § ... 7 Abs. 1 Satz 3, § 11 Abs. 1 Satz 3, § 37 Abs. 1 und 2, § 55, § 56 Abs. 1; EMRK Art. 8; Europäisches Niederlassungsabkommen - ENA Art. 3 Abs. 3; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 6, Art. 101 Abs. 1 Satz 2; EG Art. 234 Abs. 3; Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte IPBPR Art. 12 Abs. 4; RL 64/221/EWG Art. 8, Art. 9; RL 2004/38/EG Art. 28 Abs. 3, Art. 40; VwGO § 114 Satz 1
    Assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht, Ausweisung, Ausweisungsschutz, Befristung, eigenes Land, Ermessensentscheidung, Recht auf Privatleben, Sperrwirkung, türkische Staatsangehörige, Übermaßverbot, Verhältnismäßigkeit, Verwurzelung, Wiederholungsgefahr, Wiederkehr.

  • Bundesverwaltungsgericht

    Beschluss Nr. 1/80 des Assozi-
    Assoziationsrecht; Assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht, Ausweisung, Ausweisungsschutz, Befristung, eigenes Land, Ermessensentscheidung, Recht auf Privatleben, Sperrwirkung, türkische Staatsangehörige, Übermaßverbot, Verhältnismäßigkeit, Verwurzelung, ...

  • Wolters Kluwer

    Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen wegen drohender Gefahr erneuter schwerer Wirtschaftsstraftaten; Ausgestaltung der Ausweisung als behördliche Ermessensentscheidung im nationalen Recht ; Befristungszeitpunkt der Wirkungen einer Ausweisung; Vereinbarkeit der ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    ARB 1/80; AufenthG § 7 Abs. 1 Satz 2; AufenthG § ... 11 Abs. 1 Satz 3; AufenthG § 37 Abs. 1; AufenthG § 37 Abs. 2; AufenthG § 55; AufenthG § 56 Abs. 1; EMRK Art. 8, GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 6, GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; EG Art. 234 Abs. 3; IPBPR Art. 12 Abs. 4; RL 2004/38/EG Art. 28 Abs. 3; RL 2004/38/EG Art. 40; RL 64/221/EWG Art. 8, RL 64/221/EWG Art. 9; VwGO § 114 Satz 1
    Assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht, Ausweisung, Ausweisungsschutz, Befristung, eigenes Land, Ermessensentscheidung, Recht auf Privatleben, Sperrwirkung, türkische Staatsangehörige, Türkei, Übermaßverbot, Verhältnismäßigkeit, Verwurzelung, Wiederholungsgefahr, ...

  • Judicialis

    ARB 1/80 Art. 6; ; ARB 1/80 Art. 7; ; ARB 1/80 Art. 14 Abs. 1; ; AufenthG § ... 7 Abs. 1; ; AufenthG § 11 Abs. 1; ; AufenthG § 37 Abs. 1; ; AufenthG § 37 Abs. 2; ; AufenthG § 55; ; AufenthG § 56 Abs. 1; ; EMRK Art. 8; ; ENA Art. 3 Abs. 3; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 6; ; GG Art. 101 Abs. 1; ; EG Art. 234 Abs. 3; ; IPBPR Art. 12 Abs. 4; ; VwGO § 114

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen wegen drohender Gefahr erneuter schwerer Wirtschaftsstraftaten; Ausgestaltung der Ausweisung als behördliche Ermessensentscheidung im nationalen Recht; Befristungszeitpunkt der Wirkungen einer Ausweisung; Vereinbarkeit der ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2010, 389
  • DVBl 2009, 1529
  • InfAuslR 2010, 3
 
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Wird zitiert von ... (219)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 12.06.1980 - 1/80

    Salmon

    Auszug aus BVerwG, 02.09.2009 - 1 C 2.09
    Die Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen, der ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 besitzt, kann wegen der drohenden Gefahr erneuter schwerer Wirtschaftsstraftaten gerechtfertigt sein.

    Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 steht der Ausgestaltung der Ausweisung als behördlicher Ermessensentscheidung im nationalen Recht nicht entgegen.

    Sie stützte den Bescheid darauf, dass der Kläger aufgrund des ARB 1/80 nur auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung ausgewiesen werden könne.

    Es begründete seine Entscheidung wie folgt: Der Kläger besitze ein Aufenthaltsrecht gem. Art. 7 Satz 1 ARB 1/80, das er durch die Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht in der Türkei nicht verloren habe.

    Demzufolge komme nur eine Ermessensausweisung nach § 55 AufenthG in Betracht, die den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 entsprechen müsse.

    Der Kläger könne sich als nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigter türkischer Staatsangehöriger nicht auf Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG berufen.

    Hinsichtlich der § 55 Abs. 1 AufenthG erfolgten Ausweisung gehe der Senat mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass im Rahmen der gemäß Art. 14 ARB 1/80 zu stellenden Gefahrenprognose gegenwärtig die konkrete Gefahr bestehe, dass der Kläger erneut schwere Straftaten begehen werde.

    Der Prozessbevollmächtigte des Klägers begründet die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision im Wesentlichen damit, dass § 56 AufenthG die Ausweisung nicht rechtfertigen könne, weil Art. 14 ARB 1/80 zwingende Gründe verlange.

    Darüber hinaus gehe das Berufungsgericht auch zu Unrecht davon aus, eine Ermessensentscheidung über die Ausweisung des nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 aufenthaltsberechtigten Klägers treffen zu dürfen.

    Prüfungsmaßstab für die angefochtene Ausweisung ist § 55 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG - Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80.

    Denn der Kläger besitzt eine Rechtsposition nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80, da er 1971 als Minderjähriger zur Familienzusammenführung in das Bundesgebiet eingereist ist und zu diesem Zweck eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hat.

    Die Vorinstanzen haben festgestellt, dass er während der für die Mindestaufenthaltszeiten des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erforderlichen Zeiträume bei seinen Eltern gelebt und sein Vater dem regulären Arbeitsmarkt angehört hat.

    Da der Kläger ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 besitzt, darf er nur auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung ausgewiesen werden.

    Die vom Kläger unter Berufung auf Renner (ZAR 2005, 295 ) vertretene Auffassung, der Aufenthalt von türkischen Staatsangehörigen, die ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 besitzen, könne nur im Wege einer Feststellungs- und nicht einer Ermessensentscheidung beendet werden, teilt der Senat nicht.

    Nach bisherigem Verständnis wird durch Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 die behördliche Entscheidung über die Aufenthaltsbeendigung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im nationalen Recht nicht als feststellender Verwaltungsakt vorgezeichnet.

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ergibt sich, dass Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 zum einen Anforderungen an die Tatbestandsvoraussetzungen der Aufenthaltsbeendigung in Form der unter b) genannten Schwelle stellt.

    Diese gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben stehen der Ausgestaltung der Ausweisung von nach dem ARB 1/80 privilegierten türkischen Staatsangehörigen als behördlicher Ermessensentscheidung nicht entgegen, zumal das deutsche Recht nur in diesem Entscheidungsmodus Raum für die Berücksichtigung von Zweckmäßigkeitserwägungen bietet.

    Das Berufungsgericht habe dem Europäischen Gerichtshof nicht Art. 234 Abs. 3 EG die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Art. 28 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG auf türkische Staatsangehörige anzuwenden sei, die ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 genießen.

  • BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 30.02

    Aufenthaltserlaubnis; Ausweisung; freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger;

    Auszug aus BVerwG, 02.09.2009 - 1 C 2.09
    Dieser spezifische Rechtsgüterschutz (vgl. Urteil vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 30.02 - BVerwGE 121, 297 ) erfasst auch das Eigentum und das Vermögen, wenn von dem Betreffenden Wirtschaftsstraftaten drohen, die - wie hier - zu beträchtlichen Schäden für eine Vielzahl von Personen führen können.

    Für die Feststellung der Wiederholungsgefahr gilt ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (vgl. Urteil vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 30.02 - a.a.O. S. 305 f.).

    Vielmehr ist stets auf die Umstände und Besonderheiten des Einzelfalles abzustellen (Urteil vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 30.02 - a.a.O. S. 307).

  • BVerwG, 28.01.1997 - 1 C 17.94

    Ausweisung wegen Beihilfe zum Heroinhandel

    Auszug aus BVerwG, 02.09.2009 - 1 C 2.09
    Diese Schwelle wird hier erreicht, so dass im Übrigen auch schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG und des Art. 3 Abs. 3 ENA (vgl. Urteil vom 28. Januar 1997 - BVerwG 1 C 17.94 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 10 S. 36 ) gegeben sind.

    Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte haben eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen und sind an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich nicht gebunden (zu § 56 StGB: Urteil vom 28. Januar 1997 - BVerwG 1 C 17.94 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 10 S. 36 ).

  • EuGH, 04.10.2007 - C-349/06

    Polat - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 59 des Zusatzprotokolls - Art. 7

    Auszug aus BVerwG, 02.09.2009 - 1 C 2.09
    Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen darf eine strafrechtliche Verurteilung nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt und auf die konkrete Gefahr von weiteren schweren Störungen der öffentlichen Ordnung hindeutet; aufenthaltsbeendende Maßnahmen dürfen daher nicht automatisch aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung zum Zweck der Generalprävention angeordnet werden (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 - C-349/06 - Polat - NVwZ 2008, 59 Rn. 28 ff. m.w.N.).

    28 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG, der gemäß Art. 40 Abs. 1 der Richtlinie bis zum 30. April 2006 umzusetzen war, ist schon aus Gründen intertemporaler Rechtsgeltung auf die hier streitgegenständliche, im Juli 2004 verfügte und im September 2005 mit der Klage angegriffene Ausweisung nicht anwendbar (vgl. Urteil vom 3. Dezember 2008 - BVerwG 1 C 35.07 - NVwZ 2009, 326 Rn. 10 f. und EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 - Rs. C-349/06 - Polat - a.a.O. Rn. 26 f.).

  • BVerwG, 16.11.2000 - 9 C 6.00

    Abschiebungsschutz; politische Verfolgung; Ausschluss vom Abschiebungsschutz;

    Auszug aus BVerwG, 02.09.2009 - 1 C 2.09
    Voneinander abweichende Prognoseentscheidungen können gerade bei einer Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB u.a. wegen des unterschiedlichen zeitlichen Prognosehorizonts in Betracht kommen (dazu ausführlich Urteil vom 16. November 2000 - BVerwG 9 C 6.00 - BVerwGE 112, 185 ).
  • BVerwG, 20.08.2009 - 1 B 13.09

    Ausweisung; Befristung; Ankündigung der Abschiebung aus der Haft.

    Auszug aus BVerwG, 02.09.2009 - 1 C 2.09
    Nach der Rechtsprechung des Senats hängt es von den gesamten Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Ausmaß der von dem Ausländer ausgehenden Gefahr, der Vorhersehbarkeit der zukünftigen Entwicklung dieser Gefahr und den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen und seiner Angehörigen ab, ob eine Befristung schon bei der Ausweisung von Amts wegen geboten ist oder eine nachträgliche Befristung auf Antrag § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ausreicht (Urteile vom 15. März 2005 - BVerwG 1 C 2.04 - Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 42 und vom 23. Oktober 2007 - BVerwG 1 C 10.07 - BVerwGE 129, 367 sowie Beschluss vom 20. August 2009 - BVerwG 1 B 13.09 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.06.2005 - 13 S 881/05

    Ausschluss der Abänderung nach § 80 Abs 7 VwGO durch Anhörungsrüge nach § 152a

    Auszug aus BVerwG, 02.09.2009 - 1 C 2.09
    Die vom Kläger unter Berufung auf Renner (ZAR 2005, 295 ) vertretene Auffassung, der Aufenthalt von türkischen Staatsangehörigen, die ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 besitzen, könne nur im Wege einer Feststellungs- und nicht einer Ermessensentscheidung beendet werden, teilt der Senat nicht.
  • BVerwG, 23.10.2007 - 1 C 10.07

    Aufenthaltsverbot; Ausnahmefall; Ausweisung; Ausweisungsschutz;

    Auszug aus BVerwG, 02.09.2009 - 1 C 2.09
    Nach der Rechtsprechung des Senats hängt es von den gesamten Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Ausmaß der von dem Ausländer ausgehenden Gefahr, der Vorhersehbarkeit der zukünftigen Entwicklung dieser Gefahr und den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen und seiner Angehörigen ab, ob eine Befristung schon bei der Ausweisung von Amts wegen geboten ist oder eine nachträgliche Befristung auf Antrag § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ausreicht (Urteile vom 15. März 2005 - BVerwG 1 C 2.04 - Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 42 und vom 23. Oktober 2007 - BVerwG 1 C 10.07 - BVerwGE 129, 367 sowie Beschluss vom 20. August 2009 - BVerwG 1 B 13.09 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • EuGH, 18.07.2007 - C-325/05

    Derin - Assoziierung EWG-Türkei - Art. 59 des Zusatzprotokolls - Art. 6, 7 und 14

    Auszug aus BVerwG, 02.09.2009 - 1 C 2.09
    Zum anderen muss die Ausweisung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren (EuGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - Rs. C-325/05 - Derin - Slg. 2007, I-6495 Rn. 74 mit Verweis auf Urteil vom 26. November 2002 - Rs. C-100/01 - Olazabal - Slg. 2002, I-10981 Rn. 43 f.).
  • BVerwG, 03.12.2008 - 1 C 35.07

    Ausweisung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Ermessensausweisung;

    Auszug aus BVerwG, 02.09.2009 - 1 C 2.09
    28 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG, der gemäß Art. 40 Abs. 1 der Richtlinie bis zum 30. April 2006 umzusetzen war, ist schon aus Gründen intertemporaler Rechtsgeltung auf die hier streitgegenständliche, im Juli 2004 verfügte und im September 2005 mit der Klage angegriffene Ausweisung nicht anwendbar (vgl. Urteil vom 3. Dezember 2008 - BVerwG 1 C 35.07 - NVwZ 2009, 326 Rn. 10 f. und EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 - Rs. C-349/06 - Polat - a.a.O. Rn. 26 f.).
  • EuGH, 02.06.2005 - C-136/03

    Dörr und Ünal - Freizügigkeit - Öffentliche Ordnung - Richtlinie 64/221/EWG -

  • BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 29.02

    Ausweisung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; türkische Arbeitnehmer;

  • EuGH, 26.11.2002 - C-100/01

    Oteiza Olazabal

  • BVerwG, 15.03.2005 - 1 C 2.04

    Ausweisung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; türkische Arbeitnehmer;

  • BVerwG, 25.08.2009 - 1 C 25.08

    Assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht, Ausweisung, Ausweisungsschutz,

  • BGH, 23.11.2016 - XII ZB 149/16

    Voraussetzungen für familiengerichtliche Weisungen an die Eltern bei Gefährdung

    Eine solche besteht bei einer gegenwärtigen, in einem solchen Maß vorhandenen Gefahr, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2004 - XII ZB 166/03 - FamRZ 2005, 344, 346; Staudinger/Coester BGB [2016] § 1666 Rn. 82 f.; zum Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit vgl. auch BVerwG NJW 1974, 807, 810; NJW 1975, 130, 132; NVwZ 2010, 389, 390; BVerfG NJW 2005, 2603, 2610 und NJW 2000, 55, 66).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.04.2017 - 11 S 1967/16

    Ausweisungsinteresse im Sinne des AufenthG 2004, Fassung: 2016-01-01, § 5 Abs 1

    Diese bilden damit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Ansatzpunkt für den gleitenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab, mit dem das Maß der notwendigen Gefährdung bestimmt wird (BVerwG, Urteile vom 15.01.2013 - 1 C 10.12 -, juris und vom 02.09.2009 - 1 C 2.09 - InfAuslR 2010, 3; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.09.2016 - 11 S 1413/16 -, juris).
  • VG Berlin, 03.02.2012 - 35 K 160.11

    Ausweisungsverfügung mit Abschiebungsandrohung

    Hinsichtlich dieser unterliegt die Ausweisung voller gerichtlicher Kontrolle (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 02. September 2009 - BVerwG 1 C 2/09 -).(Rn.33).

    Diese stellen bei der Prognose jedoch ein wesentliches Indiz dar (Anschluss an BVerwG, Urteile vom 2. September 2009, a.a.O., und vom 16. November 2000 - BVerwG 9 C 6.00 -).

    Prüfungsmaßstab für die angefochtene Ausweisung ist § 55 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 2009 - BVerwG 1 C 2/09 -, Rn. 14; zit. nach juris).

    Wie da Bundesverwaltungsgericht bereits früher entschieden hat, stehen die europarechtlichen Vorgaben der Ausgestaltung der Ausweisung von nach dem ARB 1/80 privilegierten türkischen Staatsangehörigen als behördlicher Ermessensentscheidung nach § 55 AufenthG im Übrigen zwar nicht entgegen, zumal das deutsche Recht nur in diesem Entscheidungsmodus Raum für die Berücksichtigung von Zweckmäßigkeitserwägungen bietet (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 2009, a.a.O., Rn. 21).

    Indes ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dem Bundesverwaltungsgericht zufolge, dass Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 Anforderungen bereits an die Tatbestandsvoraussetzungen der Aufenthaltsbeendigung in Form der - in der vom Europäischen Gerichtshof in der Rechtssache "Ziebell" nunmehr nochmals bekräftigten - qualifizierten Gefahrenschwelle sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit stellt, hinsichtlich derer die Ausweisung voller gerichtlicher Kontrolle unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 2009, a.a.O.).

    viereinhalb Jahre nach der Tat und unter dem Eindruck der Haft - noch eine die Schwelle aus Art. 12 Abs. 1 der Daueraufenthaltsrichtlinie erreichende "gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr" ausgeht, bedarf darüber hinaus jedoch einer Prognose zur Wiederholungsgefahr, die sich auf das persönliche Verhalten des Klägers stützt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 2009, a.a.O., Rn. 17).

    Für die Feststellung der Wiederholungsgefahr gilt dabei ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (BVerwG, Urteil vom 2. September 2009, a.a.O. m.w.Nachw.).

    Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen haben und an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich nicht gebunden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 2009, a.a.O., Rn. 18).

    Insbesondere ergibt sich aus Entscheidungen der Strafgerichte nach § 57 Abs. 1 StGB keine Vermutung für das Fehlen einer Rückfallgefahr im Sinne einer Beweiserleichterung (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 2009, a.a.O.; ferner auch schon BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - BVerwG 9 C 6.00 -, Rn. 17; zit. nach juris).

    Doch stellen diese Entscheidungen bei der Prognose zumindest ein "wesentliches Indiz" dar (so BVerwG, Urteile vom 2. September 2009, a.a.O., und vom 16. November 2000, a.a.O.).

    Demzufolge ist eine abweichende Prognoseentscheidung - unter anderem wegen des unterschiedlichen zeitlichen Prognosehorizonts - zwar möglich (vgl. BVerwG, Urteile vom 2. September 2009, a.a.O., und vom 16. November 2000, a.a.O.).

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