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   EuGH, 02.03.2010 - C-175/08, C-176/08, C-178/08, C-179/08   

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https://dejure.org/2010,104
EuGH, 02.03.2010 - C-175/08, C-176/08, C-178/08, C-179/08 (https://dejure.org/2010,104)
EuGH, Entscheidung vom 02.03.2010 - C-175/08, C-176/08, C-178/08, C-179/08 (https://dejure.org/2010,104)
EuGH, Entscheidung vom 02. März 2010 - C-175/08, C-176/08, C-178/08, C-179/08 (https://dejure.org/2010,104)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Anerkennung als Flüchtling oder als Person mit subsidiärem Schutzstatus - Flüchtlingseigenschaft - Art. 2 Buchst. c - Erlöschen des Flüchtlingsstatus - Art. 11 - Änderung der Umstände - Art. 11 Abs. 1 Buchst. e - Flüchtling - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Salahadin Abdulla

    Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Anerkennung als Flüchtling oder als Person mit subsidiärem Schutzstatus - Flüchtlingseigenschaft - Art. 2 Buchst. c - Erlöschen des Flüchtlingsstatus - Art. 11 - Änderung der Umstände - Art. 11 Abs. 1 Buchst. e - Flüchtling - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Jamal

    Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Anerkennung als Flüchtling oder als Person mit subsidiärem Schutzstatus - Flüchtlingseigenschaft - Art. 2 Buchst. c - Erlöschen des Flüchtlingsstatus - Art. 11 - Änderung der Umstände - Art. 11 Abs. 1 Buchst. e - Flüchtling - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Adem und Rashi

    Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Anerkennung als Flüchtling oder als Person mit subsidiärem Schutzstatus - Flüchtlingseigenschaft - Art. 2 Buchst. c - Erlöschen des Flüchtlingsstatus - Art. 11 - Änderung der Umstände - Art. 11 Abs. 1 Buchst. e - Flüchtling - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Hasan

    Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Anerkennung als Flüchtling oder als Person mit subsidiärem Schutzstatus - Flüchtlingseigenschaft - Art. 2 Buchst. c - Erlöschen des Flüchtlingsstatus - Art. 11 - Änderung der Umstände - Art. 11 Abs. 1 Buchst. e - Flüchtling - ...

  • EU-Kommission PDF

    Salahadin Abdulla

    Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Anerkennung als Flüchtling oder als Person mit subsidiärem Schutzstatus - Flüchtlingseigenschaft - Art. 2 Buchst. c - Erlöschen des Flüchtlingsstatus - Art. 11 - Änderung der Umstände - Art. 11 Abs. 1 Buchst. e - Flüchtling - ...

  • EU-Kommission

    Salahadin Abdulla

    Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Anerkennung als Flüchtling oder als Person mit subsidiärem Schutzstatus - Flüchtlingseigenschaft - Art. 2 Buchst. c - Erlöschen des Flüchtlingsstatus - Art. 11 - Änderung der Umstände - Art. 11 Abs. 1 Buchst. e - Flüchtling - ...

  • Wolters Kluwer

    Anerkennung als Flüchtling oder als Person mit subsidiärem Schutzstatus; Erlöschen des Flüchtlingsstatus; Beurteilung einer Veränderung der Umstände; Schutzbietende Akteure; Anlegung des Wahrscheinlichkeitsmaßstab an vergleichbare Umstände

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    EG Art. 68, EG Art. ... 234, RL 2004/83/EG Art. 11 Abs. 1 Bst. e, RL 2004/83/EG Art. 2 Bst. c, GFK Art. 1 C Nr. 5, RL 2004/83/EG Art. 4 Abs. 4, RL 2004/83/EG Art. 4 Abs. 1, RL 2004/83/EG Art. 11 Abs. 2, RL 2004/83/EG Art. 7 Abs. 1, RL 2004/83/EG Art. 14 Abs. 2, RL 2004/83/EG Art. 9 Abs. 3
    Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, EuGH, Qualifikationsrichtlinie, Salahadin Abdulla, Veränderung von Umständen, erheblich und nicht nur vorübergehend, Wegfall der Umstände, Genfer Flüchtlingskonvention, Verfolgungsgefahr, multinationale Truppen, Sicherheit, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anerkennung als Flüchtling oder als Person mit subsidiärem Schutzstatus; Erlöschen des Flüchtlingsstatus; Beurteilung einer Veränderung der Umstände; Schutzbietende Akteure; Anlegung des Wahrscheinlichkeitsmaßstab an vergleichbare Umstände; Anwendbarlkeit von Art. 4 Abs. ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    VISA - Eine Person kann ihre Flüchtlingseigenschaft verlieren, wenn die Umstände, aufgrund deren sie begründete Furcht vor Verfolgung hatte, in dem Drittland weggefallen sind

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Salahadin Abdulla

    Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Anerkennung als Flüchtling oder als Person mit subsidiärem Schutzstatus - Flüchtlingseigenschaft - Art. 2 Buchst. c - Erlöschen des Flüchtlingsstatus - Art. 11 - Änderung der Umstände - Art. 11 Abs. 1 Buchst. e - Flüchtling - ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Salahadin Abdulla

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 29. April 2008 - Aydin Salahadin Abdulla gegen Bundesrepublik Deutschland

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) - Auslegung von Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2010, 505
  • DÖV 2010, 445
  • InfAuslR 2010, 188
 
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Wird zitiert von ... (905)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 04.08.2008 - C-177/08

    Abdullah - Aufhebung der Verbindung und Streichung

    Auszug aus EuGH, 02.03.2010 - C-175/08
    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 4. August 2008 ist die Verbindung der Rechtssache C-177/08 mit den übrigen Rechtssachen wieder aufgehoben und diese Rechtssache im Register des Gerichtshofs gestrichen worden.
  • EuGH, 16.03.2006 - C-3/04

    Poseidon Chartering - Richtlinie 86/653/EWG - Selbständige Handelsvertreter -

    Auszug aus EuGH, 02.03.2010 - C-175/08
    In einem solchen Fall besteht ein unbestreitbares Gemeinschaftsinteresse daran, dass zur Vermeidung künftiger Auslegungsdivergenzen die in Bezug genommenen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie herangezogen werden, einheitlich ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2006, Poseidon Chartering, C-3/04, Slg. 2006, I-2505, Randnrn.
  • BVerwG, 24.02.2011 - 10 C 3.10

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Ermessen; Erlöschen der

    Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist nach § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG i.V.m Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG zu widerrufen, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände im Herkunftsland diejenigen Umstände, aufgrund derer der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG genannten Gründe hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor "Verfolgung" im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG haben muss (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 u.a., Abdulla u.a. - InfAuslR 2010, 188).

    Die Berufungsentscheidung verstößt aber hinsichtlich der materiellen Widerrufsvoraussetzungen gegen § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG, der seinerseits im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl EU Nr. L 304 vom 30. September 2004 S. 12; berichtigt ABl EU Nr. L 204 vom 5. August 2005 S. 24) und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in seinem Grundsatzurteil vom 2. März 2010 (Rs. C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, Abdulla u.a. - InfAuslR 2010, 188) auszulegen ist (3.).

    a) Die diesen Bestimmungen zu entnehmenden Vorgaben hat der Gerichtshof der Europäischen Union in der im vorliegenden Verfahren eingeholten Vorabentscheidung mit Urteil vom 2. März 2010 (a.a.O.) konkretisiert.

    Danach erlischt die Flüchtlingseigenschaft, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände im Herkunftsland diejenigen Umstände, aufgrund derer der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG genannten Gründe hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor "Verfolgung" im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG haben muss (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 76 1. Spiegelstrich).

    In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof klar, dass der in Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG angesprochene "Schutz des Landes" sich nur auf den bis dahin fehlenden Schutz vor den in der Richtlinie aufgeführten Verfolgungshandlungen bezieht (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 67).

    Die Richtlinie verfolgt insoweit zwei unterschiedliche Schutzregelungen (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 78 ff.).

    Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG sieht ebenso wie Art. 1 Abschnitt C Ziff. 5 GFK vor, dass die Flüchtlingseigenschaft erlischt, wenn die Umstände, aufgrund derer sie zuerkannt wurde, weggefallen sind, wenn also die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht mehr vorliegen (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 65).

    Ändern sich die der Anerkennung zugrunde liegenden Umstände und erscheint die ursprüngliche Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG deshalb nicht mehr begründet, kann der Staatsangehörige es nicht mehr ablehnen, den Schutz seines Herkunftslands in Anspruch zu nehmen (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 66).

    Die Umstände, die zur Zuerkennung oder umgekehrt zum Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft führen, stehen sich mithin in symmetrischer Weise gegenüber (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 68).

    Der Gerichtshof hebt aber zugleich hervor, dass für das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft die Veränderung der der Flüchtlingsanerkennung zugrunde liegenden Umstände nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG erheblich und nicht nur vorübergehend sein muss, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 72).

    Dafür muss feststehen, dass die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründeten und zur Flüchtlingsanerkennung führten, beseitigt sind und diese Beseitigung als dauerhaft angesehen werden kann (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 73).

    Dauerhaft ist die Veränderung in der Regel nur, wenn im Herkunftsland ein Staat oder ein sonstiger Schutzakteur im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 2004/83/EG vorhanden ist, der geeignete Schritte eingeleitet hat, um die der Anerkennung zugrunde liegende Verfolgung zu verhindern (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 70 f.).

    Sind die Umstände, aufgrund derer die Anerkennung als Flüchtling erfolgte, weggefallen, ist vor der Feststellung des Erlöschens der Flüchtlingseigenschaft weiter zu prüfen, ob nicht andere Umstände vorliegen, aufgrund derer der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung haben kann (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 82).

    Macht er im Widerrufsverfahren unter Berufung auf den gleichen Verfolgungsgrund wie den bei seiner Anerkennung als Flüchtling festgestellten geltend, dass nach dem Wegfall der Tatsachen, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden war, andere Tatsachen eingetreten seien, die eine Verfolgung aus dem gleichen Verfolgungsgrund befürchten ließen, ist dies normalerweise bereits bei Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG zu beachten (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 98).

    In diesem Fall findet aber die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG Anwendung, wenn frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung eine Verknüpfung mit dem nunmehr geltend gemachten Verfolgungsgrund aufweisen (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 96).

    Hinsichtlich anderer Verfolgungsgründe verbleibt es hingegen bei der gleichen Prüfung wie im Anerkennungsverfahren (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 83 und 88).

    Sollte dem Kläger mit Blick auf sein Engagement für die "Demokratische Volkspartei" Verfolgung drohen, wäre dies daher schon im Rahmen der Prüfung nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG bei der Frage zu berücksichtigen, ob die festgestellte Veränderung der Umstände, nämlich die Beseitigung der Verfolgung durch das Regime Saddam Husseins und die Etablierung einer neuen Regierung als Schutzakteur im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 2004/83/EG hinreichend erheblich ist, um die Furcht des Klägers vor Verfolgung als nicht mehr begründet ansehen zu können (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 98 f.).

  • EuGH, 07.11.2013 - C-199/12

    Homosexuelle Asylbewerber können eine bestimmte soziale Gruppe bilden, die der

    Diese Beurteilung der Größe der Gefahr, die in allen Fällen mit Wachsamkeit und Vorsicht vorzunehmen ist (Urteil vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a., C 175/08, C 176/08, C 178/08 und C 179/08, Slg. 2010, I-1493, Randnr. 90), beruht ausschließlich auf einer konkreten Prüfung der Ereignisse und Umstände anhand der Regeln, die insbesondere in Art. 4 der Richtlinie enthalten sind (Urteil Y und Z, Randnr. 77).
  • EuGH, 05.09.2012 - C-71/11

    Bestimmte Formen schwerer Eingriffe in die Glaubensbetätigung in der

    Aus den Erwägungsgründen 3, 16 und 17 der Richtlinie geht hervor, dass die Genfer Konvention einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen darstellt und dass die Bestimmungen der Richtlinie über die Voraussetzungen der Anerkennung als Flüchtling und über den Inhalt des Flüchtlingen zu gewährenden Schutzes erlassen wurden, um die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Genfer Konvention auf der Grundlage gemeinsamer Konzepte und Kriterien zu leiten (Urteile vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a., C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, Slg. 2010, I-1493, Randnr. 52, sowie vom 17. Juni 2010, Bolbol, C-31/09, Slg. 2010, I-5539, Randnr. 37).

    Diese Auslegung muss zudem, wie dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie zu entnehmen ist, die Achtung der in der Charta anerkannten Rechte gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile Salahadin Abdulla u. a., Randnrn.

    Diese Beurteilung der Größe der Gefahr, die in allen Fällen mit Wachsamkeit und Vorsicht vorzunehmen ist (Urteil Salahadin Abdulla u. a., Randnr. 90), beruht ausschließlich auf einer konkreten Prüfung der Ereignisse und Umstände anhand der Regeln, die insbesondere in Art. 4 der Richtlinie enthalten sind.

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