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   BVerwG, 13.09.2011 - 1 C 17.10   

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BVerwG, 13.09.2011 - 1 C 17.10 (https://dejure.org/2011,1507)
BVerwG, Entscheidung vom 13.09.2011 - 1 C 17.10 (https://dejure.org/2011,1507)
BVerwG, Entscheidung vom 13. September 2011 - 1 C 17.10 (https://dejure.org/2011,1507)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    AufenthG § 9 Abs. 2, § 26 Abs. 4, § 35 Abs. 1, § 102 Abs. 2, § 104 Abs. 2; AuslG 1990 § 35; SGB II § 11
    Niederlassungserlaubnis; Voraufenthaltszeiten; Sieben-Jahres-Frist; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Titelbesitz; Anrechnung; Aufenthaltszeiten; Asylverfahren; Unterbrechung; Duldung; Ermessen; Integration; Aufenthaltsverfestigung; Kindernachzug; Sicherung ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AufenthG § 9 Abs. 2, § 26 Abs. 4, § 35 Abs. 1, § 102 Abs. 2, § 104 Abs. 2
    Anrechnung; Asylverfahren; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Aufenthaltsverfestigung; Aufenthaltszeiten; Duldung; Ermessen; Integration; Kindernachzug; Niederlassungserlaubnis; Sicherung des Lebensunterhalts; Sieben-Jahres-Frist; Titelbesitz; Unterbrechung; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 2 AufenthG 2004, § 26 Abs 4 AufenthG 2004, § 35 Abs 1 AufenthG 2004, § 102 Abs 2 AufenthG 2004, § 104 Abs 2 AufenthG 2004
    Anrechnung von Aufenthaltszeiten für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis; Anrechnung von Duldungszeiten; Ermessen der Ausländerbehörde; Aufenthaltsrecht von Kindern

  • Wolters Kluwer

    Anrechnung der Zeitdauer der zwischenzeitlichen Duldung vor Abschluss des Asylverfahrens auf die für die Aufenthaltserlaubnis relevante Zeitspanne i.R. der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 26 Abs. 4 S. 1, AufenthG § 26 Abs. 4 S. 3, AufenthG § 9 Abs. 2, AufenthG § 35 Abs. 1, AufenthG § 102 Abs. 2, AufenthG § 104 Abs. 2, AuslG 1990 § 35, SGB II § 11
    Niederlassungserlaubnis, Anrechnung, Aufenthaltsgestattung, Asylverfahren, Duldung, Unterbrechung, Ermessen, Integration, Voraufenthaltszeiten, Aufenthaltsverfestigung, Sicherung des Lebensunterhalts, Sieben-Jahres-Frist, Aufenthaltszeiten, Aufenthaltserlaubnis aus ...

  • rewis.io

    Anrechnung von Aufenthaltszeiten für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis; Anrechnung von Duldungszeiten; Ermessen der Ausländerbehörde; Aufenthaltsrecht von Kindern

  • ra.de
  • rewis.io

    Anrechnung von Aufenthaltszeiten für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis; Anrechnung von Duldungszeiten; Ermessen der Ausländerbehörde; Aufenthaltsrecht von Kindern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anrechnung der Zeitdauer der zwischenzeitlichen Duldung vor Abschluss des Asylverfahrens auf die für die Aufenthaltserlaubnis relevante Zeitspanne i.R. der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Anrechnung der Dauer eines Asylverfahrens bei Erteilung einer Niederlassungserlaubnis

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Niederlassungserlaubnis und die Dauer des Asylverfahrens

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Niederlassungserlaubnis und die Aufenthaltszeit des Asylverfahrens

  • lto.de (Kurzinformation)

    Duldung schließt Niederlassungserlaubnis im Asylverfahren nicht aus

  • migrationsrecht.net (Zusammenfassung)

    Zur Anrechnung der Dauer eines Asylverfahrens bei Erteilung einer Niederlassungserlaubnis

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Niederlassungserlaubnis - Anrechnung von Aufenthaltszeiten

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Bei der Erteilung der Niederlassungserlaubnis ist das Asylverfahren zu berücksichtigen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 140, 332
  • NVwZ-RR 2012, 41
  • DVBl 2011, 1565
  • DÖV 2012, 163
  • InfAuslR 2012, 55
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 10.11.2009 - 1 C 24.08

    Niederlassungserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen;

    Auszug aus BVerwG, 13.09.2011 - 1 C 17.10
    Zutreffend ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgegangen, dass mit der Voraussetzung des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis "seit sieben Jahren" grundsätzlich ein ununterbrochener Titelbesitz während dieses Zeitraums verlangt wird (vgl. Urteil vom 10. November 2009 - BVerwG 1 C 24.08 - BVerwGE 135, 225 Rn. 15).

    Nach der Rechtsprechung des Senats stehen den Zeiten des Titelbesitzes Zeiten gleich, in denen der Ausländer zwar keinen Aufenthaltstitel besessen hat, er aber nach der vom Gericht inzident vorzunehmenden Prüfung einen Rechtsanspruch auf den Aufenthaltstitel gehabt hat (vgl. Urteil vom 10. November 2009 a.a.O. Rn. 15).

    Der Gesetzgeber wollte also sowohl die Duldungs- als auch die Aufenthaltsbefugniszeiten vor dem 1. Januar 2005 den Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach neuem Recht gleichstellen (vgl. Urteil vom 10. November 2009 a.a.O. Rn. 16).

    Dem steht nicht entgegen, dass der Senat bezüglich der Anrechnung von Aufenthaltszeiten nach § 102 Abs. 2 AufenthG zu dem Ergebnis gekommen ist, dass hier die anrechenbaren Zeiten nahtlos in den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen übergehen müssen und Unterbrechungen nur über § 85 AufenthG geheilt werden können (vgl. Urteil vom 10. November 2009 a.a.O. Rn. 16 f.).

    Dies bedeutet, dass Kinder mit einer humanitären Aufenthaltserlaubnis die entsprechenden Voraussetzungen für eine Aufenthaltsverfestigung erfüllen müssen, wie sie für Kinder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen in § 35 AufenthG gefordert werden (vgl. Urteil vom 10. November 2009 a.a.O. Rn. 24).

    Verlangt aber § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, dass die Aufenthaltserlaubnis zum Kindernachzug dem Minderjährigen erteilt worden ist, so muss dies - übertragen auf die humanitäre Aufenthaltserlaubnis - auch bei entsprechender Anwendung der Vorschrift nach § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG gelten (vgl. Urteil vom 10. November 2009 a.a.O. Rn. 24).

  • BVerwG, 15.07.1997 - 1 C 15.96

    Ausländerrecht - Frist des § 35 Abs. 1 AuslG , Anrechnung der Zeiten einer

    Auszug aus BVerwG, 13.09.2011 - 1 C 17.10
    Hinsichtlich der Anrechnungsregelung in § 35 Abs. 1 AuslG 1990 ist der Senat mit Urteil vom 15. Juli 1997 - BVerwG 1 C 15.96 - (Buchholz 402.240 § 35 AuslG 1990 Nr. 2) davon ausgegangen, dass die Zeiten eines Asylverfahrens anzurechnen sind, auch wenn sich daran zunächst nicht anrechenbare Zeiten einer Duldung anschließen und dem Ausländer erst später eine Aufenthaltsbefugnis erteilt wurde.
  • BVerwG, 16.11.2010 - 1 C 21.09

    Niederlassungserlaubnis; Ausweisungsgründe; Straftaten; Gründe der öffentlichen

    Auszug aus BVerwG, 13.09.2011 - 1 C 17.10
    Folglich sind bei der Berechnung des Hilfebedarfs auch die Bestimmungen über das zu berücksichtigende Einkommen nach § 11 SGB II in der jetzt geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl I S. 850) zu beachten (vgl. zur bis zum 1. April 2011 geltenden Fassung Urteil vom 16. November 2010 - BVerwG 1 C 21.09 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE bestimmt, Rn. 20, InfAuslR 2011, 182).
  • BVerwG, 15.08.2019 - 1 C 23.18

    Besondere Privilegierung nachgezogener Kinder bei der Aufenthaltsverfestigung

    Der Senat hat zwar in zwei zu § 26 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 35 AufenthG ergangenen Entscheidungen ausgeführt, § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG erfasse nach seinem Sinn und Zweck nur die Fälle, in denen eine schon während der Minderjährigkeit erteilte Aufenthaltserlaubnis wegen Ablaufs des Fünf-Jahres-Zeitraums erst nach Eintritt der Volljährigkeit zu einem Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis führe (BVerwG, Urteile vom 10. November 2009 - 1 C 24.08 - BVerwGE 135, 225 Rn. 24 und vom 13. September 2011 - 1 C 17.10 - BVerwGE 140, 332 Rn. 22).
  • VGH Bayern, 03.06.2014 - 10 B 13.2426

    Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis; Ausreichende Kenntnisse der

    Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung, ob der Klägerin ein solcher Anspruch zusteht, ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts, hier also des Verwaltungsgerichtshofs als Berufungsgericht (BVerwG, U.v. 13.9.2011 - 1 C 17.10 - juris Rn. 10; U.v. 10.11.2009 - 1 C 24.08 - juris Rn. 11).

    Auch der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) macht es nicht notwendig, bezüglich des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzung der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache auf einen anderen Zeitpunkt als den der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz abzustellen, denn die Klägerin hat während des laufenden Verwaltungsverfahrens auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 30.3.2010 - 1 C 6.09 - juris Rn. 26 ff.; U.v. 13.9.2011 - 1 C 17.10 - juris Rn. 13) nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in der bis 5.9.2013 gültigen Fassung erworben.

  • VG Saarlouis, 16.10.2013 - 10 K 739/13

    Anrechnung von Aufenthaltszeiten für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis

    BVerwG, Urteile vom 13.09.2011, 1 C 17.10, NVwZ-RR 2012, 41, vom 10.11.2009, 1 C 24.08, NVwZ 2010, 914, und vom 22.01.2002, 1 C 6.01, DVBl. 2002, 840, m.w.N.

    u.a. Urteile vom 13.09.2011, 1 C 17.10, a.a.O., und vom 10.11.2009, 1 C 24.08, a.a.O.

    dazu BVerwG, u.a. Urteil vom 13.09.2011, 1 C 17.10, a.a.O.; ferner BayVGH, Beschluss vom 23.11.2009, 19 ZB 09.2706, a.a.O., m.w.N., sowie Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand: Mai 2013, § 102 Rdnr. 18, m.w.N.

    So ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 13.09.2011, 1 C 17.10, a.a.O.; ferner BayVGH, Beschluss vom 23.11.2009, 19 ZB 09.2706, a.a.O., m.w.N.

    BVerwG, Urteil vom 13.09.2011, 1 C 17.10, a.a.O.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.05.2015 - 2 L 18/14

    Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 13.09.2011 - BVerwG 1 C 17.10 -, BVerwGE 140, 332 [340], RdNr. 22; Urt. v. 10.11.2009 - BVerwG 1 C 24.08 -, BVerwGE 135, 225 [236], RdNr. 24) ist geklärt, dass § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG die privilegierte Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zwar auch an volljährig gewordene Kinder vorsieht, nach ihrem Sinn und Zweck aber nur die Fälle erfasst, in denen eine schon während der Minderjährigkeit erteilte Aufenthaltserlaubnis wegen Ablaufs des Fünf-Jahres-Zeitraums erst nach Eintritt der Volljährigkeit zu einem Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis führt, und dies - übertragen auf die humanitäre Aufenthaltserlaubnis - auch bei entsprechender Anwendung der Vorschrift nach § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG gilt.

    Im Urteil vom 13.09.2011 (a.a.O., RdNr. 23) hat das Bundesverwaltungsgericht zudem klargestellt, dass es für eine entsprechende Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht genügt, wenn der Ausländer als Minderjähriger eingereist war und sich bei Eintritt der Volljährigkeit in einem laufenden Asylverfahren befand.

    Zu Unrecht beruft sich der Kläger in diesem Zusammenhang darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 13.09.2011, a.a.O., RdNr. 14 ff.) die Zeiten von Aufenthaltsgestattungen auch dann nach § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG anzurechnen seien, wenn zwischen der Aufenthaltsgestattung und der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ein längerer Duldungszeitraum liege, und dass kein Grund ersichtlich sei, Duldungszeiten anders zu behandeln.

    Demgegenüber werde nach § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG die Dauer des vorangegangenen Asylverfahrens bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis auf die geforderte Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet, weil sie bei typisierender Betrachtung vom Ausländer nicht zu vertreten, sondern allein der Einflusssphäre des Staates zuzuordnen sei (BVerwG, Urt. v. 13.09.2011, a.a.O., RdNr. 16).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.2019 - 11 S 1646/18

    Abgrenzung der Anspruchsgrundlagen nach § 35 Abs. 1 S. 1 AufenthG 2004 und 35

    Wenn § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG demgegenüber die (weniger) privilegierte Erteilung einer Niederlassungserlaubnis auch an volljährig gewordene Kinder vorsieht, erfasst diese Vorschrift, wie sich aus der systematischen Zusammenschau mit Satz 1 und dem dargestellten Zweck des gestuften Regelungskonzepts ergibt, nur diejenigen Fälle, in denen eine schon während der Minderjährigkeit erteilte Aufenthaltserlaubnis wegen Ablaufs des Fünfjahreszeitraums erst nach Eintritt der Volljährigkeit zu einem Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis führt (vgl. BVerwG, Urteile vom 10.11.2009 - 1 C 24.08 -, juris, Rn. 24, und vom 13.09.2011 - 1 C 17.10 -, juris, Rn. 22; Dienelt, in: Bergmann/ders., AuslR, 12. Auflage 2018, § 35 Rn. 11).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.03.2018 - 12 B 11.17

    In Deutschland geborener, volljähriger Ausländer; Verlängerung einer

    Das lässt sich dahin verstehen, dass die Vorschrift insgesamt den Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis unter gegenüber § 9 Abs. 2 AufenthG verringerten Anforderungen für Kinder regeln will, die erst so spät in das Bundesgebiet nachgezogen sind, dass sie bei Vollendung des 16. Lebensjahres noch nicht die nach § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis erfüllten, sondern dieser Tatbestand erst bis zur Volljährigkeit und je nach Erteilungszeitpunkt der ersten Aufenthaltserlaubnis bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres eingetreten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2009 - 1 C 24.08 - BVerwGE 135, 225, juris Rn. 24; Urteil vom 13. September 2011 - 1 C 17.10 - BVerwG 140, 332, juris Rn. 22).
  • VG Münster, 25.08.2023 - 3 K 1371/20

    Niederlassungserlaubnis Absehen deutsche Sprachkenntnisse Lebensunterhalt

    Auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass die damals gerade neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.9.2011 - 1 C 17.10 -, juris, auch die Anrechnung von Aufenthaltszeiten aus dem Asylverfahren ermöglichte, war damals die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis wegen der Möglichkeit der Beklagten, im Erteilungsermessen die Dauer des rechtmäßigen Voraufenthalts in Deutschland zu berücksichtigen (vgl. Nr. 26.4.7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG), noch nicht naheliegend.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 13.9.2011 - 1 C 17.10 -, juris, Rdn. 18, und 13.4.2010 - 1 C 10.09 -, juris, Rdn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 11.5.2009 - 18 A 462/09 -, juris, Rdn. 5 m. w. N.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 13.9.2011 - 1 C 17.10 -, juris, Rdn. 18.

  • VGH Bayern, 02.09.2013 - 10 B 10.1713

    Niederlassungserlaubnis; 7-jähriger Besitz einer Aufenthaltserlaubnis; Anrechnung

    Dabei ist für die rechtliche Beurteilung, ob dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zusteht, grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich, hier also der Zeitpunkt der Verhandlung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs als Berufungsgericht am 2. September 2013 (BVerwG, U.v. 13.9.2011 - 1 C 17.10 - juris Rn. 10; U.v. 10.11.2009 - 1 C 24.08 - juris Rn. 11; generell zu Verpflichtungsklagen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis BVerwG, U.v. 18.4.2013 - 10 C 9.12 - juris Rn. 11 m.w.N.).

    Dem Erfordernis des fortbestehenden Besitzes einer humanitären Aufenthaltserlaubnis im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung steht auch gleich, wenn der jeweilige Antragsteller während des Verfahrens einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erworben hat (BVerwG, U.v. 30.3.2010 - 1 C 6.09 - juris Rn. 26 ff.; U.v. 13.9.2011 -1 C 17.10 - juris Rn. 13; U.v. 10.11.2009 - 1 C 24.08 - juris Rn. 15; U.v. 22.1.2002 - 1 C 6.01 - juris Rn. 13).

  • VG Augsburg, 17.06.2020 - Au 6 K 18.116

    Niederlassungserlaubnis sowie Verlustfeststellung der Freizügigkeitsberechtigung

    Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung, ob dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zusteht, ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (BVerwG, U.v. 28.4.2015 - 1 C 21/14 - juris Rn 12; U.v. 13.9.2011 - 1 C 17.10 - juris Rn. 10; U.v. 10.11.2009 - 1 C 24.08 - juris Rn. 11).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.09.2017 - 2 L 35/15

    Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder -befugnis als Voraussetzung des § 104 Abs

    Von diesem Verständnis geht offenbar auch das Bundesverwaltungsgericht aus, wenn es feststellt (vgl. Urt. v. 13.09.2011 - BVerwG 1 C 17.10 -, juris RdNr. 25):.
  • VG München, 09.10.2015 - M 24 K 15.3204

    Keine Abschiebung des minderjährigen Kindes bei einem Aufenthaltstitel der Eltern

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.01.2024 - 11 B 9.20

    Ausländerrecht - Aufenthaltserlaubnis - Verlängerung - Aufenthaltsrecht der

  • VG Gießen, 10.06.2013 - 7 K 3180/12

    Anrechnung von Aufenthaltszeiten

  • OVG Hamburg, 30.08.2023 - 6 Bf 231/22

    Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG stellt keine für die

  • VG München, 22.03.2012 - M 24 K 11.297

    Falschangaben bei sicherheitsrechtlicher Befragung und Urkundenfälschung

  • VG Magdeburg, 30.09.2015 - 4 A 230/15

    (Keine) Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen bei in zeitlicher Hinsicht wegen

  • VG Saarlouis, 20.02.2014 - 6 K 1004/13

    Niederlassungserlaubnis und Sicherung des Lebensunterhalts

  • VG Ansbach, 12.09.2013 - AN 5 K 13.00952

    Erteilung einer Niederlassungserlaubnis

  • VG Berlin, 24.09.2012 - 21 K 37.11

    Ausweisung trotz langjährigen Aufenthalts eines Ausländers im Bundesgebiet

  • VG München, 23.05.2012 - M 25 K 11.3317

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten; zweijährige Ehebestandszeit; Last

  • VG Potsdam, 27.04.2022 - 3 L 997/21
  • VG Berlin, 19.04.2012 - 10 K 336.10

    Unterbrechung, ununterbrochener Aufenthalt, Duldung, minderjährig, Einreise vor

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