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   BVerwG, 14.11.2012 - 10 B 22.12   

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https://dejure.org/2012,38103
BVerwG, 14.11.2012 - 10 B 22.12 (https://dejure.org/2012,38103)
BVerwG, Entscheidung vom 14.11.2012 - 10 B 22.12 (https://dejure.org/2012,38103)
BVerwG, Entscheidung vom 14. November 2012 - 10 B 22.12 (https://dejure.org/2012,38103)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    AufenthG § 60 Abs. 7 Satz 2, Abs. 11; Richtlinie 2004/83/EG Art. 4 Abs. 4; Art. 8; VwGO § 86 Abs. 1; § 108 Abs. 1 Satz 1
    Abschiebungsschutz; Herkunftsland; Herkunftsregion; innerstaatlicher bewaffneter Konflikt; regionaler Konflikt; landesweiter Konflikt; Abschiebung; inländische Fluchtalternative; interner Schutz

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AufenthG § 60 Abs. 7 Satz 2, Abs. 11
    Abschiebung; Abschiebungsschutz; Herkunftsland; Herkunftsregion; inländische Fluchtalternative; innerstaatlicher bewaffneter Konflikt; interner Schutz; landesweiter Konflikt; regionaler Konflikt

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 60 Abs 7 S 2 AufenthG 2004, § 60 Abs 11 AufenthG 2004, Art 4 Abs 4 EGRL 83/2004, Art 8 Abs 1 EGRL 83/2004, Art 8 Abs 2 EGRL 83/2004
    Abschiebungsschutz bei innerstaatlichem bewaffneten Konflikt; regionaler Konflikt; inländische Fluchtalternative

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit zur Verweisung eines Ausländers i.R. einer Gefahrenprognose auf weniger gefährliche Regionen innerhalb seines Heimatlandes

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 60 Abs. 7 S. 2, AufenthG § 60 Abs. 11, RL 2004/83/EG Art. 4 Abs. 4, RL 2004/83/EG Art. 8, VwGO § 86 Abs. 1, VwGO § 108 Abs. 1 S. 1
    Abschiebungshindernis, Abschiebungsschutz, Abschiebungsverbot, Herkunftsland, Herkunftsregion, innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, regionaler Konflikt, Abschiebung, inländische Fluchtalternative, interne Fluchtalternative, interner Schutz, Afghanistan, Kabul, ...

  • rewis.io

    Abschiebungsschutz bei innerstaatlichem bewaffneten Konflikt; regionaler Konflikt; inländische Fluchtalternative

  • ra.de
  • milo.bamf.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 60 Abs. 7 S. 2; RL 2004/83/EG Art. 8
    Möglichkeit zur Verweisung eines Ausländers i.R. einer Gefahrenprognose auf weniger gefährliche Regionen innerhalb seines Heimatlandes

  • datenbank.nwb.de

    Abschiebungsschutz bei innerstaatlichem bewaffneten Konflikt; regionaler Konflikt; inländische Fluchtalternative

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abschiebungsschutz bei einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt und die inländische Fluchtalternative

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2013, 282
  • InfAuslR 2013, 81
 
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Wird zitiert von ... (218)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2012 - 10 B 22.12
    Weiter ist geklärt, dass für die Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr abzustellen ist (vgl. Urteil vom 14. Juli 2009 - BVerwG 10 C 9.08 - BVerwGE 134, 188 Rn. 17 unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 17. Februar 2009 - Rs. C-465/07, Elgafaji - Slg 2009, I-921 Rn. 40).

    Als Zielort der Abschiebung sieht der Senat vielmehr in der Regel die Herkunftsregion des Klägers an, in die er typischerweise zurückkehren wird (Urteil vom 14. Juli 2009 a.a.O.).

    Der Senat hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Fall einer dem Ausländer in der für ihn maßgeblichen Region drohenden Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG weiter zu prüfen ist, ob der Ausländer in anderen Regionen des Landes internen Schutz gemäß Art. 8 der Richtlinie finden kann (vgl. Urteil vom 14. Juli 2009 a.a.O. Rn. 18).

    2.2 Dies gilt zunächst für die von der Beschwerde behauptete Divergenz zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2009 - BVerwG 10 C 9.08 - (a.a.O.).

  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    Abschiebungsverbot; Afghanistan; Zielort der Abschiebung; Extremgefahr;

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2012 - 10 B 22.12
    Weiter ist geklärt, dass für die Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr abzustellen ist (vgl. Urteil vom 14. Juli 2009 - BVerwG 10 C 9.08 - BVerwGE 134, 188 Rn. 17 unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 17. Februar 2009 - Rs. C-465/07, Elgafaji - Slg 2009, I-921 Rn. 40).

    Schon der Gerichtshof der Europäischen Union weist im Zusammenhang mit dem Zielort bei Rückkehr auf Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie hin (vgl. Urteil vom 17. Februar 2009 a.a.O. Rn. 40 erster Spiegelstrich).

    Damit befindet es sich im Einklang mit der angeführten Senatsentscheidung und der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 17. Februar 2009 - Rs. C-465/07, Elgafaji).

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Abschiebungsverbot; Asyl; Aufklärungspflicht; Beweisantrag; Einreiseerlaubnis;

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2012 - 10 B 22.12
    Für die Frage, welche Region als Zielort der Rückkehr eines Ausländers anzusehen ist, kommt es nach der Rechtsprechung des Senats weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt (vgl. aber VGH Mannheim, Urteile vom 27. April 2012 - A 11 S 3079/11 - und vom 11. Juli 2012 - A 11 S 3205/11 -, nach Zulassung durch das Berufungsgericht in der Revisionsinstanz anhängig unter den Aktenzeichen BVerwG 10 C 15.12 und BVerwG 10 C 19.12).
  • BVerwG, 29.05.2008 - 10 C 11.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2012 - 10 B 22.12
    Denn jedenfalls müssen die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse am Ort des internen Schutzes wenigstens so gestaltet sein, dass das Existenzminimum des betroffenen Ausländers gewährleistet ist (Urteil vom 29. Mai 2008 - BVerwG 10 C 11.07 - BVerwGE 131, 186, Rn. 31 f., 35).
  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2012 - 10 B 22.12
    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Abschiebungsverbots auch dann erfüllt sind, wenn sich der innerstaatliche bewaffnete Konflikt auf einen Teil des Staatsgebiets beschränkt und dem Ausländer die gesetzlich definierte Gefahr in diesem Landesteil droht (vgl. Urteil vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 Rn. 25).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.04.2012 - A 11 S 3079/11

    Einstellung des Verfahrens bei Rücknahme der Revision

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2012 - 10 B 22.12
    Für die Frage, welche Region als Zielort der Rückkehr eines Ausländers anzusehen ist, kommt es nach der Rechtsprechung des Senats weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt (vgl. aber VGH Mannheim, Urteile vom 27. April 2012 - A 11 S 3079/11 - und vom 11. Juli 2012 - A 11 S 3205/11 -, nach Zulassung durch das Berufungsgericht in der Revisionsinstanz anhängig unter den Aktenzeichen BVerwG 10 C 15.12 und BVerwG 10 C 19.12).
  • BVerwG, 20.12.2012 - 10 C 19.12
    Auszug aus BVerwG, 14.11.2012 - 10 B 22.12
    Für die Frage, welche Region als Zielort der Rückkehr eines Ausländers anzusehen ist, kommt es nach der Rechtsprechung des Senats weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt (vgl. aber VGH Mannheim, Urteile vom 27. April 2012 - A 11 S 3079/11 - und vom 11. Juli 2012 - A 11 S 3205/11 -, nach Zulassung durch das Berufungsgericht in der Revisionsinstanz anhängig unter den Aktenzeichen BVerwG 10 C 15.12 und BVerwG 10 C 19.12).
  • BVerwG, 14.07.2010 - 10 B 7.10
    Auszug aus BVerwG, 14.11.2012 - 10 B 22.12
    Nur wenn sich der gerügte Verstoß hinreichend eindeutig auf den Bereich der Tatsachenfeststellung und -würdigung, nicht aber auf die Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter die Normen des materiellen Rechts bezieht, kommt eine Verfahrensrüge ausnahmsweise in Betracht (vgl. Beschluss vom 14. Juli 2010 - BVerwG 10 B 7.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66), etwa bei Aktenwidrigkeit der Sachverhaltsfeststellungen oder bei Verstößen der Beweiswürdigung gegen Denkgesetze.
  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Kommt die Herkunftsregion als Zielort wegen der dem Kläger dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (Bestätigung des Urteils vom 14. Juli 2009 - BVerwG 10 C 9.08 - BVerwGE 134, 188 Rn. 17 und des Beschlusses vom 14. November 2012 - BVerwG 10 B 22.12 -).

    Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 14. November 2012 (BVerwG 10 B 22.12 - juris Rn. 7) als geklärt gesehen hat, kommt es für die Frage, welche Region als Zielort der Rückkehr eines Ausländers anzusehen ist, aber weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt.

  • VGH Baden-Württemberg, 16.10.2017 - A 11 S 512/17

    (Keine) Möglichkeit der Verweisung eines afghanischen Staatsangehörigen aus der

    BVerwG, Urteile vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - NVwZ 2013, 1167 Rn. 20; vom 05.05.2009 - 10 C 19.08 - BeckRS 2009, 36674 Rn. 16 sowie vom 29.05.2008 - 10 C 11.07 - NVwZ 2008, 1246 Rn. 30 bis 32 und 35, jeweils zu Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG sowie Beschluss vom 14.11.2012 - 10 B 22.12 - NVwZ 2013, 282 Rn. 9.

    - offengelassen durch das BVerwG, Urteile vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - Rn. 19 f. und vom 29.05.2008 - 10 C 11.07 -Rn. 35 sowie auch Beschlüsse vom 14.11.2012 - 10 B 22/12 -, juris Rn. 9 und vom 27.01.2009 - 10 B 56.08 -, juris Rn. 7; bejahend: OVG NRW, Urteil vom 26.08.2014 - 13 A 2998/11.A -, juris Rn. 189 ff. sowie die hierauf folgenden dessen Beschlüsse vom 08.05.2015 - 13 A 949/15.A -, juris Rn. 18 ff., vom 20.07.2015 - 13 A 1531/15.A -, juris Rn. 8 ff. und vom 06.06.2016 - 13 A 1882/15.A -, juris Rn. 8 f. - VGH Bad.-Württ., Urteile vom 06.03.2012 - A 11 S 3177/11 -, juris Rn. 30- und - A 11 S 3070/11 -, juris Rn. 27, - Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 3e AsylG Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 26.08.2014 - 13 A 2998/11 - und Beschluss vom 06.06.2016 - 13 A 1882/15.A -, juris Rn. 4 ff. sowie wohl auch HessVGH, Urteil vom 25.08.2011 - 8 A 1657/10.A - juris Rn. 91 zur andernfalls auftretenden Problematik, dass der richtlinienkonforme Ausschluss der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG a.F. (also § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG in seiner aktuellen Fassung) für die Fälle des Art. 15 lit. c der Anerkennungsrichtlinie über die an den internen Schutz gestellten Anforderungen unterlaufen würde; zum Maßstab der grundlegenden wirtschaftlichen und sozialen Rechte vgl. auch Marx, Interner Schutz von Flüchtlingen nach Art. 1 A Nr. 2 GFK (Art. 2 Buchst. d) RL 2011/95/EU), ZAR 2017/8, 304 (307 ff.) m.w.N. -.

    Zu deren Bedeutung vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.11.2012 - 10 B 22.12 -, NVwZ 2013, 282.

  • BVerwG, 18.02.2021 - 1 C 4.20

    Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums am Ort des internen Schutzes

    2.2 Die vom Senat bislang offengelassene Frage (BVerwG, Urteile vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 - BVerwGE 131, 186 Rn. 35 und vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 20; Beschluss vom 14. November 2012 - 10 B 22.12 - NVwZ 2013, 282 ), welche darüber hinausgehenden wirtschaftlichen und sozialen Standards den Zumutbarkeitsmaßstab prägen, ist im Einklang mit dem Berufungsgericht in Bezug auf das wirtschaftliche Existenzminimum dahin zu beantworten, dass die Wahrung des durch Art. 3 EMRK geforderten Existenzminimums nicht nur notwendige, sondern auch hinreichende Voraussetzung für die Zumutbarkeit der Niederlassung ist.
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