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   BVerwG, 06.03.2014 - 1 C 2.13   

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https://dejure.org/2014,3193
BVerwG, 06.03.2014 - 1 C 2.13 (https://dejure.org/2014,3193)
BVerwG, Entscheidung vom 06.03.2014 - 1 C 2.13 (https://dejure.org/2014,3193)
BVerwG, Entscheidung vom 06. März 2014 - 1 C 2.13 (https://dejure.org/2014,3193)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    AsylVfG 1982 § 29; AufenthG § 11 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 5; AuslG 1965 § 11 Abs. 2; GFK Art. 32
    Aufenthaltserlaubnis für Flüchtlinge; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Ausweisung; Befristung auf Null; Befristung ohne Ausreise; Beseitigung der Sperrwirkung; Sperrwirkung der Ausweisung; spezielle Erteilungssperre; Titelerteilungssperre.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AsylVfG 1982 § 29
    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Aufenthaltserlaubnis für Flüchtlinge; Ausweisung; Befristung auf Null; Befristung ohne Ausreise; Beseitigung der Sperrwirkung; Sperrwirkung der Ausweisung; Titelerteilungssperre; spezielle Erteilungssperre

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 29 Abs 2 AsylVfG, § 11 Abs 1 AufenthG 2004, § 25 Abs 1 S 2 AufenthG 2004, § 25 Abs 2 AufenthG 2004, § 25 Abs 5 AufenthG 2004
    Aufenthaltserlaubnis für Flüchtlinge; Beseitigung der Sperrwirkung der Ausweisung; Befristungsanspruch auf Null ohne Ausreiseerfordernis

  • Wolters Kluwer

    Beseitigung der Sperrwirkung einer Ausweisung für die Erteilung weiterer Aufenthaltstitel durch die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG; Vorliegen von Gründen für die Festsetzung einer Sperre hinsichtlich Erfordernis der Ausreise

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 11 Abs. 1, AufenthG § 25 Abs. 1 S. 2, AufenthG § 25 Abs. 2, AufenthG § 25 Abs. 5, AuslG § 11 Abs. 2, GFK Art. 32
    Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, anerkannter Flüchtling, Ausweisung, Befristung, Befristung auf Null, Befristung ohne Ausreise, Ausreise, Sperrwirkung, Beseitigung der Sperrwirkung, Wirkung der Ausweisung, spezielle Erteilungssperre, ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    §§ 11 Abs. 1, 25 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 5 AufenthG, § 11 Abs. 2 AuslG 1965, Art. 32 GFK, § 29 AsylVfG 1982
    Ausländerrecht: Sperrwirkung einer Ausweisung | Aufenthaltserlaubnis für Flüchtlinge; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Ausweisung; Befristung auf Null; Befristung ohne Ausreise; Beseitigung der Sperrwirkung; Sperrwirkung der Ausweisung; Spezielle ...

  • rewis.io

    Aufenthaltserlaubnis für Flüchtlinge; Beseitigung der Sperrwirkung der Ausweisung; Befristungsanspruch auf Null ohne Ausreiseerfordernis

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beseitigung der Sperrwirkung einer Ausweisung für die Erteilung weiterer Aufenthaltstitel durch die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG; Vorliegen von Gründen für die Festsetzung einer Sperre hinsichtlich Erfordernis der Ausreise

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Sperrwirkung einer Ausweisung kann auf Null befristet werden

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Sperrwirkung einer Ausweisung kann auf Null befristet werden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ausweisung mit einer auf Null befristeten Sperrwirkung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Humanitäre Aufenthaltserlaubnis für Flüchtlinge

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Sperrwirkung einer Ausweisung kann auf Null befristet werden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Aufhebung der Sperrwirkung einer Ausweisung durch humanitäre Aufenthaltserlaubnis nur für Aufenthaltstitel ohne spezielle Erteilungssperre

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Aufhebung der Sperrwirkung einer Ausweisung durch humanitäre Aufenthaltserlaubnis nur für Aufenthaltstitel ohne spezielle Erteilungssperre

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Sperrwirkung einer Ausweisung kann auf Null befristet werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bei Erfüllung des präventiven Zwecks kann Sperrwirkung einer Ausweisung auf Null befristet werden

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Wiedereinreisesperre bei langer Straffreiheit aufgehoben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2014, 1107
  • FamRZ 2014, 1016
  • DÖV 2014, 635
  • InfAuslR 2014, 223
 
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Wird zitiert von ... (84)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 10.07.2012 - 1 C 19.11

    Antrag; Äquivalenzgrundsatz; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2014 - 1 C 2.13
    Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der begehrten Befristung ist hier die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts (vgl. Urteil vom 10. Juli 2012 - BVerwG 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 = Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 9, jeweils Rn. 12 m.w.N.).

    Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind allerdings zu beachten, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte (Urteil vom 10. Juli 2012 a.a.O.).

    Seit Inkrafttreten des § 11 AufenthG in der Neufassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 haben Ausländer grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde mit einer Ausweisung zugleich das daran geknüpfte gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie die Titelerteilungssperre befristet, ohne dass es insoweit eines Antrags des Ausländers bedarf (Urteil vom 10. Juli 2012 - BVerwG 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 = Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 9, jeweils Rn. 30; vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. September 2013 - Rs. C-297/12 - InfAuslR 2013, 416 Rn. 34).

    Die Entscheidung über die Länge der Frist ist eine rechtlich gebundene Entscheidung, die nicht im Ermessen der Ausländerbehörde steht (vgl. Urteile vom 10. Juli 2012 a.a.O., jeweils Rn. 34 und vom 14. Mai 2013 - BVerwG 1 C 13.12 - InfAuslR 2013, 334 Rn. 27).

    Die Abwägung ist hier nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichtshofs zu treffen (vgl. Urteile vom 10. Juli 2012 a.a.O., jeweils Rn. 42 und vom 14. Mai 2013 a.a.O. Rn. 32).

    Dann entfällt das Erfordernis einer Fristbestimmung wie auch der Ausreise aus Deutschland (vgl. Urteile vom 10. Juli 2012 a.a.O., jeweils Rn. 33; vom 4. September 2007 - BVerwG 1 C 43.06 - BVerwGE 129, 226 = Buchholz 402.242 § 31 AufenthG Nr. 2, jeweils Rn. 28 und vom 13. April 2010 - BVerwG 1 C 5.09 - BVerwGE 136, 284 = Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 6, jeweils Rn. 17).

  • BVerwG, 13.04.2010 - 1 C 5.09

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Aufenthaltserlaubnis aus familiären

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2014 - 1 C 2.13
    Insoweit schränkt der Senat seine Rechtsprechung ein, die er mit Urteil vom 4. September 2007 (BVerwG 1 C 43.06 - BVerwGE 129, 226 = Buchholz 402.242 § 31 AufenthG Nr. 2, jeweils Rn. 34 und 42) begründet und mit Urteil vom 13. April 2010 (BVerwG 1 C 5.09 - BVerwGE 136, 284 = Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 6, jeweils Rn. 12) fortentwickelt hat.

    Der Senat hat allerdings bereits darauf hingewiesen, dass der Zusammenschau bestimmter Regelungen, zu denen § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG gehört, zu entnehmen ist, dass der Gesetzgeber die Aufhebung der Sperrwirkung einer gesonderten Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 bis 6 AufenthG vorbehalten hat (Urteil vom 13. April 2010 a.a.O., jeweils Rn. 13).

    Dann entfällt das Erfordernis einer Fristbestimmung wie auch der Ausreise aus Deutschland (vgl. Urteile vom 10. Juli 2012 a.a.O., jeweils Rn. 33; vom 4. September 2007 - BVerwG 1 C 43.06 - BVerwGE 129, 226 = Buchholz 402.242 § 31 AufenthG Nr. 2, jeweils Rn. 28 und vom 13. April 2010 - BVerwG 1 C 5.09 - BVerwGE 136, 284 = Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 6, jeweils Rn. 17).

    Ein Anspruch auf vollständige Beseitigung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 AufenthG kann sich aber auch aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben, etwa weil schützenswerte familiäre Belange im Sinne von Art. 6 GG dies erfordern (zu Letzterem vgl. Urteile vom 13. April 2010 a.a.O., jeweils Rn. 17 und vom 4. September 2007 a.a.O., jeweils Rn. 28).

  • BVerwG, 04.09.2007 - 1 C 43.06

    Aufenthaltserlaubnis, Sperrwirkung der Ausweisung, Befristung, Ehegattennachzug,

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2014 - 1 C 2.13
    Insoweit schränkt der Senat seine Rechtsprechung ein, die er mit Urteil vom 4. September 2007 (BVerwG 1 C 43.06 - BVerwGE 129, 226 = Buchholz 402.242 § 31 AufenthG Nr. 2, jeweils Rn. 34 und 42) begründet und mit Urteil vom 13. April 2010 (BVerwG 1 C 5.09 - BVerwGE 136, 284 = Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 6, jeweils Rn. 12) fortentwickelt hat.

    Dann entfällt das Erfordernis einer Fristbestimmung wie auch der Ausreise aus Deutschland (vgl. Urteile vom 10. Juli 2012 a.a.O., jeweils Rn. 33; vom 4. September 2007 - BVerwG 1 C 43.06 - BVerwGE 129, 226 = Buchholz 402.242 § 31 AufenthG Nr. 2, jeweils Rn. 28 und vom 13. April 2010 - BVerwG 1 C 5.09 - BVerwGE 136, 284 = Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 6, jeweils Rn. 17).

    Ein Anspruch auf vollständige Beseitigung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 AufenthG kann sich aber auch aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben, etwa weil schützenswerte familiäre Belange im Sinne von Art. 6 GG dies erfordern (zu Letzterem vgl. Urteile vom 13. April 2010 a.a.O., jeweils Rn. 17 und vom 4. September 2007 a.a.O., jeweils Rn. 28).

  • BVerwG, 14.05.2013 - 1 C 13.12

    Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Ausweisung;

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2014 - 1 C 2.13
    Die Entscheidung über die Länge der Frist ist eine rechtlich gebundene Entscheidung, die nicht im Ermessen der Ausländerbehörde steht (vgl. Urteile vom 10. Juli 2012 a.a.O., jeweils Rn. 34 und vom 14. Mai 2013 - BVerwG 1 C 13.12 - InfAuslR 2013, 334 Rn. 27).

    Die Abwägung ist hier nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichtshofs zu treffen (vgl. Urteile vom 10. Juli 2012 a.a.O., jeweils Rn. 42 und vom 14. Mai 2013 a.a.O. Rn. 32).

  • BVerwG, 22.05.2012 - 1 C 8.11

    Anwendungsvorrang; Aufenthaltserlaubnis; Ausweisungsgrund; Beweismaß; Flüchtling;

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2014 - 1 C 2.13
    Ist der Ausländer aber bereits vor der bestandskräftigen Anerkennung ausgewiesen worden, sperrt nur eine auf den gleichen qualifizierten Gründen beruhende Ausweisung die Titelerteilung (Urteil vom 22. Mai 2012 - BVerwG 1 C 8.11 - BVerwGE 143, 138 = Buchholz 402.242 § 5 AufenthG Nr. 10, jeweils Rn. 17 mit Verweis auf BTDrucks 9/1630 S. 24 zu § 29 Abs. 2 AsylVfG 1982, BTDrucks 12/2062 S. 38 f. zu § 68 Abs. 2 und § 70 Abs. 2 AsylVfG 1992 und BTDrucks 15/420 S. 111).
  • EuGH, 19.09.2013 - C-297/12

    Filev und Osmani - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Rückführung

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2014 - 1 C 2.13
    Seit Inkrafttreten des § 11 AufenthG in der Neufassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 haben Ausländer grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde mit einer Ausweisung zugleich das daran geknüpfte gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie die Titelerteilungssperre befristet, ohne dass es insoweit eines Antrags des Ausländers bedarf (Urteil vom 10. Juli 2012 - BVerwG 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 = Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 9, jeweils Rn. 30; vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. September 2013 - Rs. C-297/12 - InfAuslR 2013, 416 Rn. 34).
  • BVerwG, 29.04.2004 - 3 C 25.03

    Rechtsschutzinteresse; planmodifizierende Vereinbarung; Bettenreduzierung;

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2014 - 1 C 2.13
    Dies belastet den Kläger und rechtfertigt sein Begehren, denn ein Rechtsschutzinteresse fehlt nur, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile erbringen kann (Urteil vom 29. April 2004 - BVerwG 3 C 25.03 - BVerwGE 121, 1 = Buchholz 451.74 § 9 KHG Nr. 9 S. 2 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.01.2023 - 12 S 1841/22

    Generalpräventive Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen, zu dessen Gunsten das

    Es lässt sich weder anhand der Entstehungsgeschichte noch dem Zweck der Sperrfrist und der Systematik der Vorschriften feststellen, die Geltung des § 11 Abs. 4 AufenthG wäre für die vorliegende Konstellation ausgeschlossen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 06.03.2014 - 1 C 2.13 -, juris Rn. 14).
  • BVerwG, 25.03.2015 - 1 C 18.14

    Ausweisung; Befristung; Einreiseverbot; Feststellung des Verlusts des

    Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der begehrten Befristung ist hier die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 2014 - 1 C 2.13 - Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 20 Rn. 6).

    Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind allerdings zu beachten, wenn das Tatsachengericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte (Urteil vom 6. März 2014 - 1 C 2.13 - Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 20 Rn. 6).

    Der Senat stellt hingegen bei der Befristungsentscheidung immer auf den aktuellen Entscheidungszeitpunkt ab mit der Folge, dass auch in Fällen, in denen keine Ausreise stattgefunden hat - z.B. wegen Ausreisehindernissen aufgrund der Verfolgungsgefahr für einen Flüchtling - ggf. eine Befristung auf Null ohne Ausreise erfolgen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 2014 - 1 C 2.13 - Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 20 Rn. 13 f. m.w.N.).

  • BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 27.16

    Aufenthaltsbeendigung; Aufhebung; Ausweisung; Befristung; Bescheidungsurteil;

    Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind allerdings zu beachten, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte (stRspr, vgl. Urteil vom 6. März 2014 - 1 C 2.13 - Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 20 Rn. 6).

    Mit dieser durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung (AufenthBeendBlReNG) vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) eingeführten Differenzierung hat der Gesetzgeber die Rechtsprechung des Senats aufgegriffen, wonach unter engen Voraussetzungen eine vollständige Beseitigung der Wirkungen einer Ausweisung ohne vorherige Ausreise geboten sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 2014 - 1 C 2.13 - Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 20 Rn. 13 m.w.N.), und hierfür in § 11 Abs. 4 AufenthG eine spezielle Rechtsgrundlage geschaffen (BT-Drs. 18/4097 S. 36 f.).

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