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   OLG Köln, 16.12.2005 - 6 U 36/05   

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OLG Köln, 16.12.2005 - 6 U 36/05 (https://dejure.org/2005,15822)
OLG Köln, Entscheidung vom 16.12.2005 - 6 U 36/05 (https://dejure.org/2005,15822)
OLG Köln, Entscheidung vom 16. Dezember 2005 - 6 U 36/05 (https://dejure.org/2005,15822)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • InstGE 6, 230
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • OLG Köln, 18.02.2005 - 6 U 165/04

    Drei-Streifen-Kennzeichnung

    Auszug aus OLG Köln, 16.12.2005 - 6 U 36/05
    Der Senat legt in ständiger Rechtsprechung seinen Entscheidungen zugrunde, dass aus den Gründen, die von dem Oberlandesgericht München in dessen Urteil vom 26.7.2001 im Verfahren 29 U 2361/97 (GRUR-RR 01, 303) im einzelnen dargelegt worden sind, die Dreistreifenkennzeichnung der Klägerin eine außerordentliche große Bekanntheit genießt und den klägerischen Marken, die diese Dreistreifenkennzeichnung aufweisen, deswegen eine ebenso außerordentlich hohe Kennzeichnungskraft zukommt (6 U 127/02 = GRUR-RR 03, 170; 6 U 165/04 = Anlage K 180).

    Ebenso wie in den schon erwähnten Senatsentscheidungen GRUR-RR 03, 170 und 6 U 165/04 (Anlage K 180), bei denen ebenfalls Zweitzeichen auf den Produkten aufgebracht waren, wird der Verbraucher auch bei den drei im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Hosen den Längsstreifen trotz des zusätzlich angebrachten "T." Herkunftsfunktion zuerkennen.

  • OLG Köln, 24.01.2003 - 6 U 127/02

    UWG -Recht; Verbraucherrecht; Entlüftungsstreifen

    Auszug aus OLG Köln, 16.12.2005 - 6 U 36/05
    Der Senat legt in ständiger Rechtsprechung seinen Entscheidungen zugrunde, dass aus den Gründen, die von dem Oberlandesgericht München in dessen Urteil vom 26.7.2001 im Verfahren 29 U 2361/97 (GRUR-RR 01, 303) im einzelnen dargelegt worden sind, die Dreistreifenkennzeichnung der Klägerin eine außerordentliche große Bekanntheit genießt und den klägerischen Marken, die diese Dreistreifenkennzeichnung aufweisen, deswegen eine ebenso außerordentlich hohe Kennzeichnungskraft zukommt (6 U 127/02 = GRUR-RR 03, 170; 6 U 165/04 = Anlage K 180).

    Ebenso wie in den schon erwähnten Senatsentscheidungen GRUR-RR 03, 170 und 6 U 165/04 (Anlage K 180), bei denen ebenfalls Zweitzeichen auf den Produkten aufgebracht waren, wird der Verbraucher auch bei den drei im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Hosen den Längsstreifen trotz des zusätzlich angebrachten "T." Herkunftsfunktion zuerkennen.

  • BGH, 20.12.2001 - I ZR 60/99

    "FRÜHSTÜCKS-DRINK I"; Markenverletzung durch Ausstattung eines Produkts

    Auszug aus OLG Köln, 16.12.2005 - 6 U 36/05
    Nach inzwischen gefestigter und von dem Senat mitgetragener Rechtsprechung des BGH kann eine Markenverletzung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nur vorliegen, wenn das angegriffene Zeichen markenmäßig verwendet wird (BGH GRUR 02, 809, 811 - "FRÜHSTÜCKS-DRINK I"; BGH GRUR 02, 812 f "FRÜHSTÜCKS-DRINK II", BGH GRUR 02, 814 - "Festspielhaus"; BGH WRP 03, 521 - "Abschlussstück"; BGH GRUR 05, 414 - "Russisches Schaumgebäck").
  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus OLG Köln, 16.12.2005 - 6 U 36/05
    Ob danach eine Verwechslungsgefahr begründet ist, ist unter Berücksichtigung der Nähe der in Betracht zu ziehenden Waren und/oder Dienstleistungen, für welche die zu vergleichenden Zeichen geschützt oder verwendet sind, sowie der Kennzeichnungskraft der Klagemarke und nach der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Zeichen zu entscheiden, wobei die genannten, die Verwechslungsgefahr bestimmenden Faktoren in einer Wechselbeziehung dergestalt miteinander stehen, dass der Ähnlichkeitsgrad umso geringer sein kann, je größer die Kennzeichnungskraft und/oder die Warennähe ist, während umgekehrt ein höherer Ähnlichkeitsgrad erforderlich ist, wenn die Kennzeichnungskraft der Marke nur schwach und/oder der Warenabstand größer ist (vgl. z.B. BGH GRUR 02, 1067 f - "DKV/OKV"; a.a.O. "FRÜHSTÜCKS-DRINK I"; a.a.O. "Festspielhaus"; GRUR 00, 875/876 -"Davidoff"; WRP 98, 755/757 - "Nitrangin I"; EuGH GRUR Int. 00, 899 - "Marca/B."; GRUR 1998, 387 -"Springende Raubkatze").
  • OLG München, 26.07.2001 - 29 U 2361/97

    Markenrechtliche Verwechslungsgefahr - Drei-Streifen-Kennzeichnung gegenüber

    Auszug aus OLG Köln, 16.12.2005 - 6 U 36/05
    Der Senat legt in ständiger Rechtsprechung seinen Entscheidungen zugrunde, dass aus den Gründen, die von dem Oberlandesgericht München in dessen Urteil vom 26.7.2001 im Verfahren 29 U 2361/97 (GRUR-RR 01, 303) im einzelnen dargelegt worden sind, die Dreistreifenkennzeichnung der Klägerin eine außerordentliche große Bekanntheit genießt und den klägerischen Marken, die diese Dreistreifenkennzeichnung aufweisen, deswegen eine ebenso außerordentlich hohe Kennzeichnungskraft zukommt (6 U 127/02 = GRUR-RR 03, 170; 6 U 165/04 = Anlage K 180).
  • BGH, 23.01.2003 - I ZR 18/01

    "Cartier-Ring"; Umfang des Auskunftsanspruchs

    Auszug aus OLG Köln, 16.12.2005 - 6 U 36/05
    In diesem Rahmen schulden sie - wie der BGH in dem Urteil "Cartier-Ring" (BGH GRUR 03, 433 f, vgl. auch GRUR 02, 709, 712 - "Entfernung der Herstellungsnummern III") entschieden hat - auch die Vorlage von Belegen.
  • BGH, 04.12.1997 - I ZR 111/95

    "Nitrangin"; Prägung einer Marke im Arzneimittelbereich

    Auszug aus OLG Köln, 16.12.2005 - 6 U 36/05
    Ob danach eine Verwechslungsgefahr begründet ist, ist unter Berücksichtigung der Nähe der in Betracht zu ziehenden Waren und/oder Dienstleistungen, für welche die zu vergleichenden Zeichen geschützt oder verwendet sind, sowie der Kennzeichnungskraft der Klagemarke und nach der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Zeichen zu entscheiden, wobei die genannten, die Verwechslungsgefahr bestimmenden Faktoren in einer Wechselbeziehung dergestalt miteinander stehen, dass der Ähnlichkeitsgrad umso geringer sein kann, je größer die Kennzeichnungskraft und/oder die Warennähe ist, während umgekehrt ein höherer Ähnlichkeitsgrad erforderlich ist, wenn die Kennzeichnungskraft der Marke nur schwach und/oder der Warenabstand größer ist (vgl. z.B. BGH GRUR 02, 1067 f - "DKV/OKV"; a.a.O. "FRÜHSTÜCKS-DRINK I"; a.a.O. "Festspielhaus"; GRUR 00, 875/876 -"Davidoff"; WRP 98, 755/757 - "Nitrangin I"; EuGH GRUR Int. 00, 899 - "Marca/B."; GRUR 1998, 387 -"Springende Raubkatze").
  • BGH, 05.12.2002 - I ZR 91/00

    "Abschlussstück"; Formgestaltung einer Ware als Herkunftshinweis

    Auszug aus OLG Köln, 16.12.2005 - 6 U 36/05
    Nach inzwischen gefestigter und von dem Senat mitgetragener Rechtsprechung des BGH kann eine Markenverletzung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nur vorliegen, wenn das angegriffene Zeichen markenmäßig verwendet wird (BGH GRUR 02, 809, 811 - "FRÜHSTÜCKS-DRINK I"; BGH GRUR 02, 812 f "FRÜHSTÜCKS-DRINK II", BGH GRUR 02, 814 - "Festspielhaus"; BGH WRP 03, 521 - "Abschlussstück"; BGH GRUR 05, 414 - "Russisches Schaumgebäck").
  • BGH, 06.12.2001 - I ZR 136/99

    "Festspielhaus"; Benutzung eines Zeichens

    Auszug aus OLG Köln, 16.12.2005 - 6 U 36/05
    Nach inzwischen gefestigter und von dem Senat mitgetragener Rechtsprechung des BGH kann eine Markenverletzung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nur vorliegen, wenn das angegriffene Zeichen markenmäßig verwendet wird (BGH GRUR 02, 809, 811 - "FRÜHSTÜCKS-DRINK I"; BGH GRUR 02, 812 f "FRÜHSTÜCKS-DRINK II", BGH GRUR 02, 814 - "Festspielhaus"; BGH WRP 03, 521 - "Abschlussstück"; BGH GRUR 05, 414 - "Russisches Schaumgebäck").
  • BGH, 08.05.2002 - I ZB 4/00

    "DKV/OKV"; Verwechselungsgefahr zweier Buchstabenfolgen im Bereich des

    Auszug aus OLG Köln, 16.12.2005 - 6 U 36/05
    Ob danach eine Verwechslungsgefahr begründet ist, ist unter Berücksichtigung der Nähe der in Betracht zu ziehenden Waren und/oder Dienstleistungen, für welche die zu vergleichenden Zeichen geschützt oder verwendet sind, sowie der Kennzeichnungskraft der Klagemarke und nach der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Zeichen zu entscheiden, wobei die genannten, die Verwechslungsgefahr bestimmenden Faktoren in einer Wechselbeziehung dergestalt miteinander stehen, dass der Ähnlichkeitsgrad umso geringer sein kann, je größer die Kennzeichnungskraft und/oder die Warennähe ist, während umgekehrt ein höherer Ähnlichkeitsgrad erforderlich ist, wenn die Kennzeichnungskraft der Marke nur schwach und/oder der Warenabstand größer ist (vgl. z.B. BGH GRUR 02, 1067 f - "DKV/OKV"; a.a.O. "FRÜHSTÜCKS-DRINK I"; a.a.O. "Festspielhaus"; GRUR 00, 875/876 -"Davidoff"; WRP 98, 755/757 - "Nitrangin I"; EuGH GRUR Int. 00, 899 - "Marca/B."; GRUR 1998, 387 -"Springende Raubkatze").
  • BGH, 03.02.2005 - I ZR 45/03

    Russisches Schaumgebäck

  • BGH, 21.02.2002 - I ZR 140/99

    "Entfernung der Herstellungsnummer III"; Beeinträchtigung der Garantiefunktion

  • BGH, 06.07.2000 - I ZR 21/98

    Reichweite des Markenschutzes für die drei Streifen von Adidas

  • BGH, 27.04.2000 - I ZR 236/97

    Davidoff; Schutz bekannter Marken

  • LG Köln, 20.01.2005 - 84 O 74/04

    Voraussetzungen für eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr; Bekanntheit der

  • BGH, 20.12.2001 - I ZR 135/99

    "FRÜHSTÜCKS-DRINK II"; Benutzung einer Bezeichnung als Marke

  • OLG München, 28.04.2016 - 6 U 1576/15

    Schutz bekannter Positionsmarken

    Diese in der Rechtsprechung bereits mehrfach bestätigte Erkenntnis (vgl. z. B. BGH GRUR 1959, 423 - Fußballstiefel; BGH GRUR 1986, 248, 250 - Sporthosen; BGH GRUR 1986, 252, 253 - Sportschuhe; OLG München GRUR-RR 2001, 303 - Drei-Streifen-Kennzeichnung, bestätigt durch Beschluss des BGH v. 02.05.2002 - I ZR 241/01, mit dem die Revision nicht angenommen wurde; OLG Frankfurt a. M. GRUR-RR 2003, 274, 275; OLG Köln, Urt. v. 18.02.2005 - 6 U 165/04 = BeckRS 2008, 01713; OLG München, Urt. v. 10.11.2005 - 29 U 2238/05 = BeckRS 2005, 33909; OLG Köln, Urt. v. 16.12.2005 - 6 U 36/05 = BeckRS 2008, 00943) beruht auf dem Umstand, dass Sportschuhe und Sportbekleidungsstücke mit der Drei-Streifen-Kennzeichnung seit Jahrzehnten von deutschen und ausländischen Spitzensportlern (u. a. der Fußball-Bundesligamannschaft des FC Bayern München, der deutschen Fußball-Nationalmannschaft oder ausländischen Fußball-Vereins- oder -nationalmannschaften, aber auch bekannten Spitzensportlern z. B. im Tennis- oder Leichtathletikbereich) getragen werden und somit die DreiStreifen-Kennzeichnung jedermann im Rahmen der Print- und OnlineSportberichterstattung sowie im Rahmen von Fernsehübertragungen deutscher wie internationaler Sportveranstaltungen, aber auch im Straßenbild durch das Tragen von Sport- und Freizeitbekleidung mit der genannten Kennzeichnung begegnet und daher überaus bekannt ist.
  • OLG Köln, 16.12.2005 - 6 U 37/05

    Sportjacken mit 2 Ärmelstreifen

    Dies belegt auch das in der Parallelsache 6 U 36/05 (= 84 O 74/04 LG Köln) als Anlage B 61 von den Beklagten vorgelegte demoskopische Gutachten der Ipsos GmbH vom Dezember 2004 nicht.
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