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   BGH, 30.08.2000 - 2 StR 204/00   

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https://dejure.org/2000,1972
BGH, 30.08.2000 - 2 StR 204/00 (https://dejure.org/2000,1972)
BGH, Entscheidung vom 30.08.2000 - 2 StR 204/00 (https://dejure.org/2000,1972)
BGH, Entscheidung vom 30. August 2000 - 2 StR 204/00 (https://dejure.org/2000,1972)
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Messerstiche ins Gesicht

§§ 211, 212 StGB, Kausalität, Eingreifen eines Dritten, kein Wegfall des Zurechnungszusammenhangs, wenn der Dritte an die Tötungshandlung anknüpft, unwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf (§ 15 StGB);

'niedriger Beweggrund', Gesamtwürdigung;

Verdeckungsabsicht;

§ 261 StPO, lückenhafte Beweiswürdigung bei Nicht-Erörterung des Tötungsmotivs;

§§ 20, 21 StGB, keine verminderte Schuldfähigkeit bei "vorübergehendem Impulskontrollverlust"

Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 212 StGB; 211 StGB; § 16 StGB; § 22 StGB
    Kausalität zwischen Tötungshandlung und Erfolg bei Hinzutreten von Dritten; Aufgabe der Rechtsprechung im "Blutrauschfall"; Mordmerkmale niedrige Beweggründe und Verdeckungsabsicht; Condicio sine qua non; Vorsatz; Unbeachtlicher Irrtum über den Kausalverlauf; Versuch; ...

  • lexetius.com
  • openjur.de

Besprechungen u.ä. (3)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Tötungsdelikte, Erfolgszurechnung bei vorsätzlichem Eingreifen eines Dritten

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Fall zur fortwirkendes Kausalität

  • jurafuchs.de (Lern-App, Fallbesprechung in Fragen und Antworten)

    Fortwirkende Kausalität

Papierfundstellen

  • NStZ 2001, 29
  • JA 2001, 365
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 14.07.1988 - 4 StR 210/88

    Prüfung des Vorliegens niedriger Beweggründe bei Ausführung einer Spontantat -

    Auszug aus BGH, 30.08.2000 - 2 StR 204/00
    Diese muß Vorgeschichte, Anlaß und Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließen (BGHSt 35, 116, 127; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 11, 39), sich mithin auf alle äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren erstrecken (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 23, 24, 31).

    Sie war hier auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Angeklagte den Tötungsentschluß nach den Feststellungen erst im Laufe der heftigen körperlichen Auseinandersetzung, also spontan gefaßt hat; denn dies braucht der Bejahung niedriger Beweggründe nicht entgegenzustehen (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 11; BGH, Urt. v. 19. Juli 2000 - 2 StR 96/00; zu den dann gesteigerten Prüfungsanforderungen vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 16 und 31; BGH, Urt. v.,11. Januar 2000 - 1 StR 505/99).

  • BGH, 18.10.1995 - 2 StR 341/95

    lästiger Schreier - § 211 StGB, Heimtücke, Spontantat, Wut, affektive Belastung

    Auszug aus BGH, 30.08.2000 - 2 StR 204/00
    Diese muß Vorgeschichte, Anlaß und Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließen (BGHSt 35, 116, 127; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 11, 39), sich mithin auf alle äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren erstrecken (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 23, 24, 31).

    Sie war hier auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Angeklagte den Tötungsentschluß nach den Feststellungen erst im Laufe der heftigen körperlichen Auseinandersetzung, also spontan gefaßt hat; denn dies braucht der Bejahung niedriger Beweggründe nicht entgegenzustehen (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 11; BGH, Urt. v. 19. Juli 2000 - 2 StR 96/00; zu den dann gesteigerten Prüfungsanforderungen vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 16 und 31; BGH, Urt. v.,11. Januar 2000 - 1 StR 505/99).

  • BGH, 27.04.1966 - 2 StR 36/66

    Ursächlichkeit einer Pflichtwidrigkeit zum Zeitpunkt der Begehung bei

    Auszug aus BGH, 30.08.2000 - 2 StR 204/00
    Denn die Kammer hat jedenfalls nicht verkannt, daß der Angeklagte den Tod J.'s verursacht und mithin ein vollendetes Tötungsverbrechen begangen hätte, wenn durch sein Handeln der Eintritt des - womöglich ohnehin schon nahenden - Todes nur noch beschleunigt worden wäre (BGHSt 7, 287 f; 21, 59, 61; BGH NStZ 1981, 218 f; 1985, 26 f; BGH StV 1986, 59, 200; BGH StGB vor § 1/Kausalität, Angriffe, mehrere 1; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 212 Rdn. 3).
  • BGH, 03.12.2015 - 4 StR 223/15

    BGH hebt auf die Revision der Eltern des Opfers das Urteil im "Scheunenmord"-Fall

    Dabei ist gleichgültig, ob neben der Tathandlung noch andere Umstände, Ereignisse oder Geschehensabläufe zur Herbeiführung des Erfolgs beigetragen haben (BGH, Urteil vom 30. August 2000 - 2 StR 204/00, NStZ 2001, 29, 30).

    Ob es sich bei dem mitwirkenden Verhalten um ein solches des Opfers oder um deliktisches oder undeliktisches Verhalten eines Dritten (vgl. BGH, Urteile vom 10. Januar 2008 - 3 StR 463/07 aaO; vom 30. August 2000 - 2 StR 204/00 aaO; vom 12. September 1984 - 3 StR 245/84, StV 1985, 100; vom 18. Juni 1957 - 5 StR 164/57, BGHSt 10, 291, 293 f.; vom 6. Juli 1956 - 5 StR 434/55, bei Dallinger, MDR 1956, 526) oder des Täters selbst handelt (vgl. BGH, Urteile vom 30. März 1993 - 5 StR 720/92, BGHSt 39, 195, 198; vom 14. März 1989 - 1 StR 25/89, NJW 1989, 2479 f.; vom 26. April 1960 - 5 StR 77/60, BGHSt 14, 193, 194; vom 23. Oktober 1951 - 1 StR 348/51, bei Dallinger, MDR 1952, 16; RGSt 67, 258 f.), ist dabei ohne Bedeutung.

    Eine Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als unwesentlich anzusehen, wenn sie sich innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren hält und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2011 - 1 StR 676/10, BGHSt 56, 162, 166; Urteil vom 30. August 2000 - 2 StR 204/00 aaO; Beschluss vom 11. Juli 1991 - 1 StR 357/91, BGHSt 38, 32, 34; Vogel in LK-StPO, 12. Aufl., § 16 Rn. 56 ff. mwN).

    Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist in Fällen, in denen bei Angriffen gegen das Leben der Tod des Opfers nicht unmittelbar durch die Angriffshandlung sondern durch vorsätzliches Handeln eines Dritten oder eine nicht mehr vom Tötungsvorsatz getragene Verdeckungshandlung des Täters herbeigeführt wurde, von der Rechtsprechung eine wesentliche Abweichung vom Kausalverlauf verneint worden (vgl. BGH, Urteile vom 30. August 2000 - 2 StR 204/00 aaO; vom 26. April 1960 - 5 StR 77/60 aaO; vom 6. Juli 1956 - 5 StR 434/55, aaO).

  • OLG Düsseldorf, 18.04.2017 - 2 Ws 528/16

    Loveparade-Strafverfahren eröffnet

    Denn mitursächlich bleibt das Täterhandeln auch dann, wenn ein Dritter (hier: Polizei) daran anknüpft und die von dem Täter verursachten Gegebenheiten Bedingung für das Eingreifen des Dritten sind (vgl. BGH NStZ 2001, 29, 30; BeckRS 2015, 21030).

    Dabei ist gleichgültig, ob neben der Tathandlung noch andere Umstände, Ereignisse oder Geschehensabläufe zur Herbeiführung des Erfolgs beigetragen haben (vgl. BGH NStZ 2001, 29, 30; BeckRS 2015, 21030).

    Durch ein solches wird der Kausalzusammenhang nicht unterbrochen, sondern gerade erst vermittelt (vgl. BGH NStZ 2001, 29, 30; BeckRS 2015, 21030; Eisele in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., vor § 13 Rdn. 77 m.w.N.).

    Ein Ursachenzusammenhang ist nur dann zu verneinen, wenn ein späteres Ereignis die Fortwirkung der ursprünglichen Bedingung beseitigt und seinerseits allein unter Eröffnung einer neuen Ursachenreihe den Erfolg herbeigeführt hat (vgl. BGH NJW 1994, 205; NStZ 2001, 29, 30; OLG Stuttgart MDR 1980, 951; OLG Celle NJW 1991, 2816).

  • BGH, 12.05.2020 - 1 StR 368/19

    Körperverletzung (Einwilligung: Verstoß gegen die guten Sitten bei

    d) Die Kausalität im Sinne eines Fortwirkens des Täterhandelns bis zum Todeserfolg in Gestalt einer Verknüpfung von Handlungs- und Ursachenzusammenhängen (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2014 - 4 StR 473/13 Rn. 43, 46 mwN: Einschränkungen der Zurechenbarkeit lediglich bei Selbstgefährdung, selbstschädigendem Verhalten oder überlegenem Sachwissen; Fischer, StGB, 67. Aufl., vor § 13 Rn. 36 ff., 38; § 222 Rn. 2, 2c, 28) hat die Jugendkammer - insoweit unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. August 2000 (2 StR 204/00, dort Rn. 10) - ebenfalls zutreffend bejaht.
  • LG München I, 19.01.2018 - 12 KLs 111 Js 239798/16

    Münchner Amoklauf: Sieben Jahre Haft für Waffenlieferanten

    Erforderlich ist demnach, dass die vom Täter ursprünglich gesetzte Ursache trotz des in den Kausalverlauf eingreifenden Verhaltens des Dritten wesentlich fortwirkt, der Dritte also hieran anknüpft (BGHSt 4, 22; BGHSt 4, 362; BGH NStZ 2001, 29, 30 m.w.N. aus Rspr. und Schrifttum).
  • LG Karlsruhe, 19.12.2018 - 4 KLs 608 Js 19580/17

    Strafrechtliche Verantwortung des Betreibers einer Kommunikations- und

    Erforderlich für eine Zurechnung ist demnach, dass die vom Täter ursprünglich gesetzte Ursache trotz des in den Kausalverlauf eingreifenden Verhaltens des Dritten wesentlich fortwirkt, der Dritte also hieran anknüpft (BGH NStZ 2001, 29; BGHSt 4, 22; BGHSt 4, 362).
  • BGH, 05.03.2008 - 2 StR 626/07

    Verfahren wegen tödlicher Misshandlung eines geistig Behinderten muss vor dem

    Es lag hier nach den festgestellten äußeren Umständen nahe, dass die F. am 6. Juli 2003 zugefügten Verletzungen auch zu dem keine zwei Tage später eingetretenen Tod beigetragen und den Todeseintritt zumindest durch weitere Schwächung des Körpers und fehlende Flüssigkeitsaufnahme begünstigt, möglicherweise sogar beschleunigt (vgl. BGH NStZ 2001, 29, 30 f; StV 1986, 200) haben können.

    Eine Mitursächlichkeit in diesem Sinne genügt für die haftungsbegründende Kausalität des Täterhandelns (vgl. BGHSt 39, 195, 197 f; BGH NStZ 2001, 29, 30).

  • BGH, 12.06.2001 - 5 StR 432/00

    Verdeckungsmord (Anwendung des Zweifelssatzes bezüglich der anderen Tat,

    Der Schuldspruch gegen diesen Angeklagten wegen Mordes ist daher rechtsfehlerfrei (vgl. BGHR StGB vor § 1/Kausalität - Angriffe, mehrere 1; BGHR StGB vor § 1/Kausalität - Doppelkausalität 2 m.w.N.).
  • LG Essen, 08.12.2016 - 25 KLs 33/16

    Libanesen-Prozess: Lebenslange Haftstrafe für Todesschütze Mahmoud M.

    Dagegen schließt es die Ursächlichkeit des Täterhandelns nicht aus, dass ein weiteres Verhalten, sei es des Täters, sei es des Opfers, sei es auch Dritter, an der Herbeiführung des Erfolgs mitgewirkt hat (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 30.08.2000, Az.: 2 StR 204/00 = NStZ 2001, 29-31, Rn. 10 m.w.N.).
  • LG Kassel, 29.04.2009 - 1 (6) Ks 2620 Js 46369/05

    Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes bei objektiver Lebensgefährlichkeit

    Es lag hier nach den festgestellten äußeren Umständen nahe, dass die ... am 6. Juli 2003 zugefügten Verletzungen auch zu dem keine zwei Tage später eingetretenen Tod beigetragen und den Todeseintritt zumindest durch weitere Schwächung des Körpers und fehlende Flüssigkeitsaufnahme begünstigt, möglicherweise sogar beschleunigt (vgl. BGH NStZ 2001, 29, 30 f; StV 1986, 200 [BGH 02.10.1985 - 3 StR 376/85]) haben können.

    Eine Mitursächlichkeit in diesem Sinne genügt für die haftungsbegründende Kausalität des Täterhandelns (vgl. BGHSt 39, 195, 197 f; BGH NStZ 2001, 29, 30).

  • OLG Saarbrücken, 25.06.2014 - 5 U 83/13

    Berufsunfähigkeitsversicherung/Unfallzusatzversicherung - Leistungsausschluss bei

    Abweichungen zwischen dem vorgestellten und dem wirklichen Kausalverlauf sind dann unwesentlich und für den Tatbestandsvorsatz irrelevant, wenn sie sich noch in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren halten und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigen (BGH, Urt. v. 30.8.2000 - 2 StR 204/00 - NStZ 2001, 29).
  • BGH, 10.08.2021 - 3 StR 394/20

    Verurteilungen im Zusammenhang mit Erschießungen auf einer Mülldeponie nahe Tabka

  • BGH, 02.07.2014 - 4 StR 498/13

    Zulässige aber trotz objektivem Verstoß gegen das rechtliche Gehör unbegründete

  • BGH, 19.10.2017 - 3 StR 158/17

    Kein sachlich-rechtlich beachtlicher Erörterungsmangel bei der Beweiswürdigung

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