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   OLG München, 07.09.2009 - 5St RR 246/09   

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OLG München, 07.09.2009 - 5St RR 246/09 (https://dejure.org/2009,11628)
OLG München, Entscheidung vom 07.09.2009 - 5St RR 246/09 (https://dejure.org/2009,11628)
OLG München, Entscheidung vom 07. September 2009 - 5St RR 246/09 (https://dejure.org/2009,11628)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Betrug: Täuschung durch Verlangen einer überhöhten Vergütung für Werkleistungen eines Scherenschleifers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Betrugsrelevante Täuschung wegen Behauptung der Angemessenheit oder Üblichkeit aufgrund des bloßen Verlangens einer überhöhten Vergütung für Werkleistungen; Bestehen einer Aufklärungspflicht bei Überschreitung eines Vergütungsanspruchs nach § 632 Abs. 2 BGB

  • ja-aktuell.de PDF
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kein Betrug bei lediglich überhöhter Vergütung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Betrug bei überhöhter Werklohnforderung! (IBR 2010, 598)

Papierfundstellen

  • BauR 2010, 1810
  • JA 2010, 67
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 08.11.2000 - 5 StR 433/00

    Abhebung fehlgebuchter Gutschriften

    Auszug aus OLG München, 07.09.2009 - 5St RR 246/09
    8 Behauptungen über Rechte können dann Gegenstand einer Täuschungshandlung sein, soweit sie zugleich inzident Tatsachenbehauptungen enthalten (BGHSt 46, 196, 198; Fischer, StGB 56. Aufl. § 263 Rdn. 8 b m.w.N.).

    Die bloße (unzutreffende) Behauptung eines Vergütungsanspruches wäre deshalb allein nicht geeignet, eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB zu begründen (BGHSt 46, 196, 198).

    Auch die für den streitgegenständlichen Geschäftstyp charakteristische Pflichten- und Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien ist bei der Ermittlung des Erklärungswerts zu berücksichtigen (BGHSt 51, 165, 170; BGHSt 46, 196, 199).

    Eine strafrechtlich relevante Aufklärungspflicht in allgemeinen Vertragsverhältnissen mit gegenseitigen Leistungspflichten - wie vorliegend - setzt voraus, dass besondere Umstände, etwa ein besonderes Vertrauensverhältnis oder auf gegenseitigem Vertrauen beruhende Verbindungen vorliegen (BGHSt 46, 196, 203; BGHSt 39, 392, 399).

  • BGH, 15.12.2006 - 5 StR 181/06

    Fall Hoyzer - Betrug durch manipulierte Fußballwetten

    Auszug aus OLG München, 07.09.2009 - 5St RR 246/09
    Der Erklärungswert eines Verhaltens ergibt sich nicht nur aus demjenigen, was ausdrücklich zum Gegenstand der Kommunikation gemacht wird, sondern auch aus den Gesamtumständen der konkreten Situation (BGHSt 51, 165, 170).

    Dieser unausgesprochene Kommunikationsinhalt wird wesentlich durch den dem Erklärenden bekannten Empfängerhorizont und damit durch die ersichtlichen Erwartungen der Beteiligten bestimmt (Fischer aaO § 263 Rn. 12), die wiederum durch die Anschauungen der jeweiligen Verkehrskreise und die in der konkreten Situation relevanten rechtlichen Normen geprägt werden (BGHSt 51, 165, 170 m.w.N.).

    Auch die für den streitgegenständlichen Geschäftstyp charakteristische Pflichten- und Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien ist bei der Ermittlung des Erklärungswerts zu berücksichtigen (BGHSt 51, 165, 170; BGHSt 46, 196, 199).

  • BGH, 16.11.1993 - 4 StR 648/93

    Girovertrag mit einem Kreditinstitut; Betrug durch unterlassene Aufklärung über

    Auszug aus OLG München, 07.09.2009 - 5St RR 246/09
    Es gehört in den Risikobereich des Leistenden, dass die Schuld besteht und die Leistung den Anspruch nicht übersteigt (BGHSt 39, 392, 398).

    Vorliegend kommt ohnehin lediglich die Verletzung von Aufklärungspflichten aus Vertrag bzw. aus Treu und Glauben nach § 242 BGB in Betracht (vgl. Fischer aaO § 263 Rdn. 25 - 30; BGHSt 39, 392, 399 f).

    Eine strafrechtlich relevante Aufklärungspflicht in allgemeinen Vertragsverhältnissen mit gegenseitigen Leistungspflichten - wie vorliegend - setzt voraus, dass besondere Umstände, etwa ein besonderes Vertrauensverhältnis oder auf gegenseitigem Vertrauen beruhende Verbindungen vorliegen (BGHSt 46, 196, 203; BGHSt 39, 392, 399).

  • OLG Stuttgart, 24.05.1985 - 1 Ss (25) 292/85
    Auszug aus OLG München, 07.09.2009 - 5St RR 246/09
    Vereinbarungen über den Austausch von Gütern und Leistungen, insbesondere auch die Preisgestaltung, unterliegen der Vertragsfreiheit (vgl. BGH NJW 1990, 2005 f; OLG Stuttgart NStZ 1985, 503, NStZ 2003, 554 f und NJW 1966, 990; Cramer in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 263 Rn. 16 d, 17 c; Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl. § 263 Rn. 10; Jecht, GA 1963, 41, 43 f - jeweils m.w.N.).

    Als weitere Ausnahmen wurden die Fälle herangezogen, in denen der Wert der Ware bzw. der zu erbringenden Leistung tax- oder listenmäßig festgelegt ist, es an einer individuellen Preisvereinbarung fehlt und der Geschäftspartner nach allgemeinen Marktgepflogenheiten darauf vertrauen darf, dass sein Vertragspartner nur den listen-, tax- oder handelsüblichen Preis verlangen wird (RGSt 42, 147: Arzneimitteltaxen; OLG Stuttgart NStZ 1985, 503 und NJW 1966, 990; Hefendehl in MünchKomm-StGB 2006 § 263 Rn. 128).

  • OLG Stuttgart, 16.02.1966 - 1 Ss 638/65
    Auszug aus OLG München, 07.09.2009 - 5St RR 246/09
    Vereinbarungen über den Austausch von Gütern und Leistungen, insbesondere auch die Preisgestaltung, unterliegen der Vertragsfreiheit (vgl. BGH NJW 1990, 2005 f; OLG Stuttgart NStZ 1985, 503, NStZ 2003, 554 f und NJW 1966, 990; Cramer in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 263 Rn. 16 d, 17 c; Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl. § 263 Rn. 10; Jecht, GA 1963, 41, 43 f - jeweils m.w.N.).

    Als weitere Ausnahmen wurden die Fälle herangezogen, in denen der Wert der Ware bzw. der zu erbringenden Leistung tax- oder listenmäßig festgelegt ist, es an einer individuellen Preisvereinbarung fehlt und der Geschäftspartner nach allgemeinen Marktgepflogenheiten darauf vertrauen darf, dass sein Vertragspartner nur den listen-, tax- oder handelsüblichen Preis verlangen wird (RGSt 42, 147: Arzneimitteltaxen; OLG Stuttgart NStZ 1985, 503 und NJW 1966, 990; Hefendehl in MünchKomm-StGB 2006 § 263 Rn. 128).

  • BGH, 16.06.1989 - 2 StR 252/89

    Betrug - Täuschung über den Preis einer Ware - Sonderausgabe - Originalausgabe -

    Auszug aus OLG München, 07.09.2009 - 5St RR 246/09
    Vereinbarungen über den Austausch von Gütern und Leistungen, insbesondere auch die Preisgestaltung, unterliegen der Vertragsfreiheit (vgl. BGH NJW 1990, 2005 f; OLG Stuttgart NStZ 1985, 503, NStZ 2003, 554 f und NJW 1966, 990; Cramer in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 263 Rn. 16 d, 17 c; Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl. § 263 Rn. 10; Jecht, GA 1963, 41, 43 f - jeweils m.w.N.).

    Ausnahmen wurden von der Rechtsprechung in den Fällen anerkannt, in denen für eine Leistung ein bestimmtes Entgelt öffentlich-rechtlich festgesetzt ist, der Leistungsempfänger die Forderung nicht ohne weiteres auf ihre Übereinstimmung mit dem amtlich festgesetzten Betrag überprüfen kann und der Fordernde die mangelnde Sachkunde sowie das ihm entgegengebrachte Vertrauen des Vertragspartners zur Erzielung eines überhöhten Entgelts ausnutzt (BGH NJW 1990, 2005, 2006).

  • BGH, 15.02.1965 - VII ZR 194/63

    Bemessung des Ausgleichsanspruchs; Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen

    Auszug aus OLG München, 07.09.2009 - 5St RR 246/09
    Die Anerkennung der Üblichkeit setzt gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen voraus (vgl. BGHZ 43, 154, 159).
  • BGH, 09.06.2009 - 5 StR 394/08

    Betrugsverfahren wegen der Abrechnung überhöhter Straßenreinigungsentgelte

    Auszug aus OLG München, 07.09.2009 - 5St RR 246/09
    So erwartet der Verkehr vor allem dann eine wahrheitsgemäße Darstellung der Tatsachengrundlage im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines zivilrechtlichen Anspruchs, soweit die Tatsachen wesentlich für die Beurteilung des Anspruchs sind und der Adressat sie aus seiner Situation nicht ohne weiteres überprüfen kann (BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 9. Juni 2009, 5 StR 394/08, Rn. 16, zit. ü. juris).
  • OLG Stuttgart, 13.02.2003 - 1 Ws 15/03

    Betrug: Täuschung durch Verwendung eines Formularvertrags; Garantenstellung auf

    Auszug aus OLG München, 07.09.2009 - 5St RR 246/09
    Vereinbarungen über den Austausch von Gütern und Leistungen, insbesondere auch die Preisgestaltung, unterliegen der Vertragsfreiheit (vgl. BGH NJW 1990, 2005 f; OLG Stuttgart NStZ 1985, 503, NStZ 2003, 554 f und NJW 1966, 990; Cramer in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 263 Rn. 16 d, 17 c; Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl. § 263 Rn. 10; Jecht, GA 1963, 41, 43 f - jeweils m.w.N.).
  • RG, 22.01.1909 - IV 989/08

    Unter welchen Voraussetzungen kann ein Apothekenbesitzer Betrug begehen durch

    Auszug aus OLG München, 07.09.2009 - 5St RR 246/09
    Als weitere Ausnahmen wurden die Fälle herangezogen, in denen der Wert der Ware bzw. der zu erbringenden Leistung tax- oder listenmäßig festgelegt ist, es an einer individuellen Preisvereinbarung fehlt und der Geschäftspartner nach allgemeinen Marktgepflogenheiten darauf vertrauen darf, dass sein Vertragspartner nur den listen-, tax- oder handelsüblichen Preis verlangen wird (RGSt 42, 147: Arzneimitteltaxen; OLG Stuttgart NStZ 1985, 503 und NJW 1966, 990; Hefendehl in MünchKomm-StGB 2006 § 263 Rn. 128).
  • BGH, 16.01.2020 - 1 StR 113/19

    Betrug (Täuschung durch Verlangen einer überhöhten Gegenleistung: nur bei

    bb) Die sich über die Ortsüblichkeit der Preise irrenden Besteller zahlten täuschungsbedingt mehr, als sie vertraglich schuldeten; in Höhe der Überzahlung leisteten sie das Entgelt ohne Rechtsgrund und erlitten insoweit einen Vermögensschaden (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1951 - 4 StR 27/51, BB 1952, 13; OLG Köln, Urteil vom 22. November 2016 - 1 RVs 210/16 Rn. 14; Lackner/Werle, NStZ 1985, 503, 505 (auch zum Betrug beim Einfordern einer überhöhten Gegenleistung auf der Grundlage eines nach § 138 Abs. 2 BGB wegen Wuchers unwirksamen Vertrages); vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 3 StR 270/18 Rn. 10; Urteil vom 10. Oktober 2012 - 2 StR 591/11 Rn. 30 (zur Untreue); a.A., ohne auf die Unterscheidung zwischen Vertragsschluss und Abrechnung nach Werkleistung einzugehen: OLG München, Beschluss vom 7. September 2009 - 5St RR 246/09 Rn. 8, 12, 15; S/S/Perron, StGB, 30. Aufl., § 263 Rn. 17c).
  • BGH, 14.04.2011 - 1 StR 458/10

    Gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Betrug im Diamantenhandel (Täuschung über zur

    Grundsätzlich darf jeder Teilnehmer am Geschäftsverkehr seine bessere Information oder überlegene Sachkenntnis zu seinem Vorteil ausnutzen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 1989 - 2 StR 252/89, NJW 1990, 2005; OLG Stuttgart, wistra 2003, 276; OLG München, wistra 2010, 37).
  • LG Essen, 12.03.2010 - 56 KLs 20/08

    Christoph Broelsch

    Dieser unausgesprochene Kommunikationsinhalt wird wesentlich durch den dem Erklärenden bekannten Empfängerhorizont und damit durch die ersichtlichen Erwartungen der Beteiligten bestimmt (vgl. BGHSt 47, 1; OLG München, wistra 2010, S. 37 f).
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