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   OVG Niedersachsen, 10.11.2006 - 4 ME 188/06   

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https://dejure.org/2006,7263
OVG Niedersachsen, 10.11.2006 - 4 ME 188/06 (https://dejure.org/2006,7263)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 10.11.2006 - 4 ME 188/06 (https://dejure.org/2006,7263)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 10. November 2006 - 4 ME 188/06 (https://dejure.org/2006,7263)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Keine aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Kostenbeitragsbescheid nach den §§ 91 ff. SGB 8

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    §§ 91 ff. SGB VIII; § 92 Abs. 5 S. 1 SGB VIII; § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO; § 80 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 VwGO
    Kostenbeitrag nach §§ 91 ff. Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) als öffentliche Abgabe; Ankündigung des Beginns von Vollstreckungsmaßnahmen von der Behörde für einen unmittelbar bevorstehenden Termin als Voraussetzung für ein Drohen derVollstreckung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenbeitrag nach §§ 91 ff. Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) als öffentliche Abgabe; Ankündigung des Beginns von Vollstreckungsmaßnahmen von der Behörde für einen unmittelbar bevorstehenden Termin als Voraussetzung für ein Drohen derVollstreckung

  • Judicialis

    SGB VIII §§ 91 ff.; ; SGB VIII § ... 92 Abs. 2; ; SGB VIII § 92 Abs. 5 Satz 1; ; VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 1; ; VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1; ; VwGO § 80 Abs. 6 Satz 1; ; VwGO § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2; ; AO § 227 Abs. 1; ; NKAG § 11 Abs. 1 Nr. 5 a); ; NVwVG § 3 Abs. 1 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2008, 113
  • JAmt 2007, 163
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Saarland, 22.06.1992 - 1 W 29/92

    Aussetzung der Vollziehung; Stundungsbegehren; Aufschiebende Wirkung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.11.2006 - 4 ME 188/06
    Das Ziel des Gesetzgebers, den Vorrang der verwaltungsinternen Kontrolle zu stärken und die Verwaltungsgerichte zu entlasten (Begründung des 4. VwGOÄndG, BT- Drucksache 11/7030, Seite 24), kann nur erreicht werden, wenn die Behörde auf Grund eines besonderen, dahin gehenden Vorbringens des Abgabenschuldners veranlasst wird, zu prüfen und zu entscheiden, ob sie unter dem Gesichtspunkt ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes oder wegen einer mit der Vollziehung des Abgabenbescheides verbundenen unbilligen Härte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO) die kraft Gesetzes gegebene sofortige Vollziehbarkeit des Abgabenbescheides ganz oder teilweise aussetzt (OVG Saarlouis, Beschluss vom 22.6.1992 - 1 W 29/92 -, NVwZ 1993, 490).

    Eine Vollstreckung droht im Sinne dieser Vorschrift vielmehr nur dann, wenn der Beginn von Vollstreckungsmaßnahmen von der Behörde für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt ist oder konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung vorliegen (OVG Saarlouis, Beschluss vom 22.6.1992, a.a.O.; Kopp / Schenke, a.a.O. § 80 Rdnr. 186).

  • OVG Niedersachsen, 24.06.1996 - 10 M 944/96

    Rückforderung von Finanzausgleichsleistungen;; Abgabe, öffentliche;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.11.2006 - 4 ME 188/06
    Die Abgabe muss jedoch nicht allein oder primär der Finanzierung dienen, sondern kann daneben - mit gleichem Stellenwert - auch eine Lenkungs-, Antriebs-, Zwangs- oder Straffunktion besitzen (BVerwG, Urteil vom 17.12.1992 - 4 C 30/90 -, NVwZ 1993, 1112; Sodan / Ziekow, VwGO, Kommentar, 2. Aufl. 2006, § 80 Rdnrn. 56-58; Kopp / Schenke, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2005, § 80 Rdnr. 57), solange die Finanzierungsfunktion gegenüber den übrigen Zwecken der Abgabe nicht in den Hintergrund tritt und nur noch als Nebeneffekt erscheint (Nds. OVG, Beschluss vom 24.6.1996 - 10 M 944/96 -, NVwZ-RR 1997, 655; Sodan / Ziekow, a.a.O., § 80 Rdnr. 58).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.03.1999 - 1 M 4/99

    Sofortvollzug; Kostenbeiträge; Beitreibungsverfahren; Kinder- und Jugendhilfe

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.11.2006 - 4 ME 188/06
    Die Härtefallregelung in § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII lässt den Finanzierungszweck des Kostenbeitrages nach §§ 91 ff. SGB VIII daher und aus den oben genannten Gründen ebenso wenig in den Hintergrund treten (a. A. - zur alten Rechtslage - OVG Greifswald, Beschluss vom 3.3.1999 - 1 M 4/99 -, NVwZ-RR 2000, 63) wie der weitere vom Verwaltungsgericht angeführte Umstand, dass die Festsetzung dieses Kostenbeitrages eine individuelle Berechnung (nach § 93 SGB VIII) erfordert.
  • BVerwG, 17.12.1992 - 4 C 30.90

    Kommunalabgaben: Sanierungsausgleichsbetrag als sonstige öffentliche Abgabe

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.11.2006 - 4 ME 188/06
    Die Abgabe muss jedoch nicht allein oder primär der Finanzierung dienen, sondern kann daneben - mit gleichem Stellenwert - auch eine Lenkungs-, Antriebs-, Zwangs- oder Straffunktion besitzen (BVerwG, Urteil vom 17.12.1992 - 4 C 30/90 -, NVwZ 1993, 1112; Sodan / Ziekow, VwGO, Kommentar, 2. Aufl. 2006, § 80 Rdnrn. 56-58; Kopp / Schenke, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2005, § 80 Rdnr. 57), solange die Finanzierungsfunktion gegenüber den übrigen Zwecken der Abgabe nicht in den Hintergrund tritt und nur noch als Nebeneffekt erscheint (Nds. OVG, Beschluss vom 24.6.1996 - 10 M 944/96 -, NVwZ-RR 1997, 655; Sodan / Ziekow, a.a.O., § 80 Rdnr. 58).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.05.2008 - 3 M 169/06

    Erhebung von Kostenbeiträgen im Bereich der Jugendhilfe

    Der Senat geht (ebenso: BayVGH, Beschl. v. 19.12.2007 - 12 CS 07.2895 - JAmt 2008, 39; OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.11.2006 - 4 ME 188/06 - JAmt 2007, 163) davon aus, dass die Kostenbeiträge nach §§ 91 ff SGB 8 eine Finanzierungsfunktion haben, welche nicht eine völlige Nebenfolge bei der Verfolgung anderer Zwecke ist.

    Der Kostenbeitrag nach den §§ 91 f. SGB VIII, der nach § 92 Abs. 2 SGB VIII durch Leistungsbescheid festgesetzt wird, ist als öffentliche Abgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO zu qualifizieren, bei dessen Anforderung die aufschiebende Wirkung von Widerspruch bzw. wie hier der Klage entfällt (so auch: BayVGH, Beschl. v. 19.12.2007 - 12 CS 07.2895 - JAmt 2008, 39; OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.11.2006 - 4 ME 188/06 - JAmt 2007, 163; a. A.: OVG Münster, Beschl. v. 17.12.2007 - JAmt 2008, 40 unter Bezugnahme auf den hier angefochtenen Beschluss; VGH Kassel, Beschl. v. 05.09.2006 - 10 TG 1915/06 -, NJW 2007, 241).

    Der Senat geht (ebenso BayVGH, Beschl. v. 19.12.2007, a. a. O.; OVG Lüneburg v. 10.11.2006, a. a. O.) davon aus, dass die Kostenbeiträge nach §§ 91 ff. SGB VIII eine Finanzierungsfunktion haben, die nicht lediglich eine bloße Nebenfolge bei der Verfolgung anderer Zwecke ist.

    Die Kostenbeiträge haben keine sonstige besondere Funktion im Sinne von Lenkungs-, Zwangs- oder Straffunktion (ebenso OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.11.2006, a. a. O.).

  • VGH Bayern, 19.12.2007 - 12 CS 07.2895

    Jugendhilfe; Kostenbeitrag; keine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs

    Der Verwaltungsgerichtshof geht (ebenso NdsOVG vom 10.11.2006, JAmt 2007, 163) davon aus, dass die Kostenbeiträge nach §§ 91 ff. SGB VIII eine Finanzierungsfunktion haben (ebenso Münder u.a., FK-SGB VIII, 5. Aufl. 2006, § 92 RdNr. 18), die nicht völlige Nebenfolge bei der Verfolgung anderer Zwecke ist (dazu BayVGH vom 3.6.1991, BayVBl 92, 54; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 80 RdNr. 58: zumindest gleichen Stellenwert; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand 2/2007, § 80 RdNr. 114).

    Solche individuellen Umstände sind auch sonst im Abgabenrecht (z.B. Erschließungs- oder Straßenausbaubeitragsrecht) zu berücksichtigen, dem Abgabenrecht somit nicht fremd (so auch NdsOVG vom 10.11.2006, a.a.O.), leicht erkennbare Merkmale (so aber Kunkel in LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, RdNr. 58) somit eher die Ausnahme.

    Die Kostenbeiträge haben keine sonstige besondere Funktion im Sinne von Lenkungs-, Zwangs- oder Straffunktion (ebenso NdsOVG vom 10.11.2006, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 20.01.2009 - 4 ME 3/09

    Möglichkeit einer aufschiebenden Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen

    Dies hat der Senat wiederholt (Beschlüsse vom 4.9.2008 - 4 ME 278/08 -, 11.8.2008 - 4 ME 235/08 -, 26.6.2008 - 4 ME 210/08 -, 5.2.2008 - 4 ME 34/08 -, 10.11.2006 - 4 ME 188/06 -) und auch durch den Beschluss vom 27. August 2008 (4 ME 252/08), mit dem er einen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. Juli 2008 (4 B 17/08) in einem gleich gelagerten Fall geändert hat, entschieden.

    Hierzu hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 10. November 2006 (4 ME 188/06) Folgendes ausgeführt: .

    Der Senat geht, wie sich aus seinem Beschluss vom 10. November 2006 (4 ME 188/06) ergibt, in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung (vgl. Nachweise bei Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rn. 681 Fußnote 4) von einer weiten Auslegung des Begriffs der öffentlichen Abgaben i. S. d. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aus und folgt nicht der in der Kommentarliteratur teilweise vertretenen engeren Auslegung, nach der Abgaben nur solche Geldleistungen sein sollen, mit deren Eingang der Hoheitsträger nach materiellem Recht fest rechnen darf und daher für seine Aufgabenerfüllung fest einplant und die somit aufgrund normativer Bestimmung stetig zur Sicherstellung einer geordneten Haushaltsführung dienen (so: Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, Stand: September 2007, § 80 Rn. 113; Eyermann, VwGO, Kommentar, 12. Aufl., § 80 Rn. 19).

  • OVG Niedersachsen, 11.08.2008 - 4 ME 235/08

    Aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Kostenbeitragsbescheid nach den §§

    Die Klage gegen einen Kostenbeitragsbescheid gemäß §§ 91 ff. SGB VIII hat nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, siehe Beschl. v. 10.11.2006 - 4 ME 188/06 - u. Beschl. v. 26.6.2008 - 4 ME 210/08 -).

    Hierzu hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 10. November 2006 (4 ME 188/06) Folgendes ausgeführt:.

    Der Senat geht, wie sich aus seinem Beschluss vom 10. November 2006 (4 ME 188/06) ergibt, in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung (vgl. Nachweise bei Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rn. 681 Fußnote 4) von einer weiten Auslegung des Begriffs der öffentlichen Abgaben i. S. d. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aus und folgt nicht der in der Kommentarliteratur teilweise vertretenen engeren Auslegung, nach der Abgaben nur solche Geldleistungen sein sollen, mit deren Eingang der Hoheitsträger nach materiellem Recht fest rechnen darf und daher für seine Aufgabenerfüllung fest einplant und die somit aufgrund normativer Bestimmung stetig zur Sicherstellung einer geordneten Haushaltsführung dienen (so: Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, Stand: September 2007, § 80 Rn. 113; Eyermann, VwGO, Kommentar, 12. Aufl., § 80 Rn. 19).

  • OVG Niedersachsen, 21.02.2013 - 1 ME 6/13

    Kosten der Ersatzvornahme als sofort vollziehbare öffentliche Abgaben oder Kosten

    Nach ständiger Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts droht eine Vollstreckung im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO daher erst dann, wenn der Beginn konkreter Vollstreckungsmaßnahmen von der Behörde für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt worden ist, konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung getroffen worden sind oder die Vollstreckung bereits begonnen hat (Beschluss des 4. Senats vom 9. Juli 2009 - 4 ME 163/09 - m.w.N., NordÖR 2009, 355; Beschlüsse vom 23. September 2008 - 4 ME 279/08 -, vom 4. September 2008 - 4 ME 278/08 -, vom 27. August 2008 - 4 ME 252/08 - und vom 10. November 2006 - 4 ME 188/06 - ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2006 - 9 S 4.06 - OVG Saarlouis, Beschluss vom 22. Juni 1992 - 1 W 29/92 -, NVwZ 1993, 490; Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 186).
  • OVG Niedersachsen, 27.08.2010 - 4 ME 164/10

    § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO als eine Zugangsvoraussetzung; Entbehrlichkeit einer

    Eine Vollstreckung droht im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO daher erst dann, wenn der Beginn konkreter Vollstreckungsmaßnahmen von der Behörde für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt worden ist, konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung getroffen worden sind oder die Vollsteckung bereits begonnen hat (ständige Rechtsprechung des Senats: u. a. Beschlüsse vom 9.7.2009 - 4 ME 163/09 -, vom 23.9.2008 - 4 ME 279/08 -, vom 4.9.2008 - 4 ME 278/08 -, vom 27.8.2008 - 4 ME 252/08 - und vom 10.11.2006 - 4 ME 188/06 - ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3.8.2006 - 9 S 4.06 - OVG Saarlouis, Beschluss vom 22.6.1992 - 1 W 29/92 -, NVwZ 1993, 490; Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 186).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.12.2007 - 12 B 1214/07

    Begriff der öffentlichen Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2

    auch VG Hannover, Beschluss vom 13.11.2007 - 3 B 4331/07 - ebenso: Hess. VGH Beschluss vom 5.9.2006 - 7 G 1917/06 (3) -, JAmt 2006, 455; VG Halle, Beschluss vom 27.7.2006 - 4 B 213/06 HAL -, a.a.O.; a.A.: Nds. OVG, Beschluss vom 10.11.2006 - 4 ME 188/06 -, JAmt 2007, 163 und die - maßgeblich auf die Gesetzesmotive abstellende - Literatur: Wiesner, in: Wiesner SGB VIII, 3. Aufl., § 92 Rdnr. 11; Mann, in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl., § 92 Rdnr. 21; DIJuF-Rechtsgutachten vom 21.12.2005 - J 3.317 My -, JAmt 2006, 28; indifferent: Kunkel, in: LPK-SGB VIII, Anhang 5 Rdnr. 58, jeweils m.w.N.
  • OVG Schleswig-Holstein, 24.08.2009 - 2 MB 12/09

    Abgaben; Jugendhilfe; Kostenbeitrag; Unterhaltsrecht; aufschiebende Wirkung;

    Während der Ersatz solcher im Einzelfall in Vorleistung für den Kostenpflichtigen von der Behörde getragenen Aufwendungen nicht der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs dient und auch nicht im Haushaltsplan ausgewiesen wird, werden Einnahmen aus Kostenbeiträgen für Jugendhilfemaßnahmen im Rahmen der entsprechenden Ansätze der Haushaltsplanung prognostizierend erfasst (vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 20.01.2009 - 4 ME 3/09 - sowie v. 10.11.2006 - 4 ME 188/06 - Juris; vgl. auch Anlage 13 zur Gemeindehaushaltsverordnung-Kameral v. 02.05.2007, GVOBl. Schl.-H. S. 254).
  • OVG Niedersachsen, 04.09.2008 - 4 ME 278/08

    Drohen der Vollstreckung nach VwGO § 80 Abs 6 S 2 Nr 2

    Hierzu hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 10. November 2006 (4 ME 188/06) Folgendes ausgeführt:.

    Der Senat geht, wie sich aus seinem Beschluss vom 10. November 2006 (4 ME 188/06) ergibt, in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung (vgl. Nachweise bei Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rn. 681 Fußnote 4) von einer weiten Auslegung des Begriffs der öffentlichen Abgaben i. S. d. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aus und folgt nicht der in der Kommentarliteratur teilweise vertretenen engeren Auslegung, nach der Abgaben nur solche Geldleistungen sein sollen, mit deren Eingang der Hoheitsträger nach materiellem Recht fest rechnen darf und daher für seine Aufgabenerfüllung fest einplant und die somit aufgrund normativer Bestimmung stetig zur Sicherstellung einer geordneten Haushaltsführung dienen (so: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2007, § 80 Rn. 113; Eyermann, VwGO, Kommentar, 12. Aufl., § 80 Rn. 19).

  • OVG Niedersachsen, 27.08.2008 - 4 ME 252/08

    Bestimmtheit des Antrages bei der Behörde auf Aussetzung der Vollziehung; Drohen

    Hierzu hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 10. November 2006 (4 ME 188/06) Folgendes ausgeführt:.

    Der Senat geht, wie sich aus seinem Beschluss vom 10. November 2006 (4 ME 188/06) ergibt, in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung (vgl. Nachweise bei Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rn. 681 Fußnote 4) von einer weiten Auslegung des Begriffs der öffentlichen Abgaben i. S. d. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aus und folgt nicht der in der Kommentarliteratur teilweise vertretenen engeren Auslegung, nach der Abgaben nur solche Geldleistungen sein sollen, mit deren Eingang der Hoheitsträger nach materiellem Recht fest rechnen darf und daher für seine Aufgabenerfüllung fest einplant und die somit aufgrund normativer Bestimmung stetig zur Sicherstellung einer geordneten Haushaltsführung dienen (so: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2007, § 80 Rn. 113; Eyermann, VwGO, Kommentar, 12. Aufl., § 80 Rn. 19).

  • VG Gera, 16.05.2008 - 6 E 226/08

    Anforderung öffentlicher Abgaben mittels eines Leistungsbescheids bei

  • VG Ansbach, 15.12.2009 - AN 14 S 09.01976

    Kostenbeitrag; Entfallen der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Klage

  • VG Ansbach, 22.06.2009 - AN 14 S 09.00505

    Kostenbeitrag; Entfallen der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Klage;

  • OVG Niedersachsen, 26.06.2008 - 4 ME 210/08

    Aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Kostenbeitragsbescheid nach den §§

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.08.2009 - 2 O 28/09

    Abgaben; Jugendhilfe; Kostenbeitrag; Unterhaltsrecht; aufschiebende Wirkung;

  • OVG Niedersachsen, 09.07.2009 - 4 ME 163/09

    Auslegungsmaßstab bei der Auslegung der Ausnahmeregelung des § 80 Abs. 6 S. 2 Nr.

  • VG Aachen, 12.07.2007 - 2 L 193/07
  • VG Saarlouis, 28.11.2008 - 11 L 882/08

    Jugendhilfe; Kostenbeitrag; Feststellung der aufschiebenden Wirkung; Umdeutung;

  • VG Hannover, 13.11.2007 - 3 B 4331/07

    Anfechtungsklage; Anforderung; aufschiebende Wirkung ; Kostenbeitragsbescheid;

  • VG Potsdam, 02.02.2021 - 1 L 1153/20
  • VG Augsburg, 14.04.2010 - Au 3 S 10.305

    Kostenbeitrag; Vorverfahren; Schätzung; Rechtmäßigkeit der Hilfsgewährung;

  • VG Gera, 31.07.2008 - 6 E 226/08

    Kinder- und Jugendhilferecht

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