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Rechtsprechung
   BGH, 26.11.1975 - IV ZR 138/74   

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https://dejure.org/1975,113
BGH, 26.11.1975 - IV ZR 138/74 (https://dejure.org/1975,113)
BGH, Entscheidung vom 26.11.1975 - IV ZR 138/74 (https://dejure.org/1975,113)
BGH, Entscheidung vom 26. November 1975 - IV ZR 138/74 (https://dejure.org/1975,113)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Sparguthaben als Nachlaß - Zuwendung eines Sparguthabens - Abschluss eines Vertrages zugunsten Dritter - Zuwendungen auf den Todesfall durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 66, 8
  • NJW 1976, 749
  • MDR 1976, 475
  • DNotZ 1976, 555
  • WM 1976, 320
  • DB 1976, 667
  • JR 1976, 248
 
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 05.07.1972 - IV ZR 125/70

    Vermögensübertragungsvertrag nach Erbvertrag - § 2287 BGB,

    Auszug aus BGH, 26.11.1975 - IV ZR 138/74
    Man käme dann zu ähnlichen Abgrenzungsschwierigkeiten, wie sie in der früheren Rechtsprechung zur Aushöhlung gemeinschaftlicher Testamente und Erbverträge aufgetreten sind (vgl. hierzu BGHZ 59, 343).

    Wie der Senat in seinen Urteilen vom 5. Juli 1972 - IV ZR 125/70 = BGHZ 59, 343 und vom 28. März 1973 - IV ZR 84/72 - = WM 1973, 680 ausgeführt hat, setzt ein solcher Bereicherungsanspruch nicht voraus, daß die Absicht, den Vertrags- oder Schlußerben die Vorteile der Erbeinsetzung zu entziehen oder zu schmälern, das einzige oder das mindestens treibende Motiv für die Schenkung gewesen ist.

    In der Lebenswirklichkeit steht die Absicht, den Beschenkten zu begünstigen, meist in untrennbarem Zusammenhang mit dem Willen, damit den Bedachten zu benachteiligen (BGHZ 59, 343, 350).

  • BGH, 30.10.1974 - IV ZR 172/73

    geschenktes Sparguthaben - Zuwendung auf den Todesfall, Deckungsverhältnis, § 331

    Auszug aus BGH, 26.11.1975 - IV ZR 138/74
    Nachdem die Rechtsprechung sowohl des Reichsgerichts (RGZ 80, 175; 88, 137; 128, 187) wie des Bundesgerichtshofs (BGHZ 41, 95 - V. Zivilsenat - 46, 198 - VIII. Zivilsenat - NJW 1965, 1913 - III. Zivilsenat - NJW 1975, 382; 1975, 1360 - IV. Zivilsenat) die im Schrifttum stets streitige Rechtsfrage dahin entschieden hat, daß Verträgen der hier gegebenen Art nicht wegen Verstoßes gegen erbrechtliche oder schenkungsrechtliche Vorschriften die Anerkennung versagt werden darf, ist zwar noch keine gewohnheitsrechtliche Verfestigung der Rechtslage entstanden (so für Fremdbegünstigungen aus Lebensversicherungsverträgen Reinicke NJW 1956, 1054 und allgemein für Verträge dieser Art Brox, Erbrecht 4. Aufl. Rdn. 736), wohl aber ein grundsätzlich zu beachtender Vertrauenstatbestand geschaffen, den zu beseitigen sich nur aus ganz schwerwiegenden Gründen rechtfertigen ließe.

    Der Rechtsgrund für diese Zuwendung im Valutaverhältnis wurde dadurch hergestellt, daß der Kläger nach dem Tode der Erblasserin deren ihm von der Sparkasse mitgeteilte Schenkungsofferte annahm, wobei eine ausdrückliche Willenserklärung nicht abgegeben zu werden brauchte (vgl. im einzelnen die Senatsentscheidung NJW 1975, 382).

  • BGH, 10.06.1965 - III ZR 71/63

    Anspruch gesetzlicher Erben eines Bausparers auf Auszahlung des Sparguthabens -

    Auszug aus BGH, 26.11.1975 - IV ZR 138/74
    Nachdem die Rechtsprechung sowohl des Reichsgerichts (RGZ 80, 175; 88, 137; 128, 187) wie des Bundesgerichtshofs (BGHZ 41, 95 - V. Zivilsenat - 46, 198 - VIII. Zivilsenat - NJW 1965, 1913 - III. Zivilsenat - NJW 1975, 382; 1975, 1360 - IV. Zivilsenat) die im Schrifttum stets streitige Rechtsfrage dahin entschieden hat, daß Verträgen der hier gegebenen Art nicht wegen Verstoßes gegen erbrechtliche oder schenkungsrechtliche Vorschriften die Anerkennung versagt werden darf, ist zwar noch keine gewohnheitsrechtliche Verfestigung der Rechtslage entstanden (so für Fremdbegünstigungen aus Lebensversicherungsverträgen Reinicke NJW 1956, 1054 und allgemein für Verträge dieser Art Brox, Erbrecht 4. Aufl. Rdn. 736), wohl aber ein grundsätzlich zu beachtender Vertrauenstatbestand geschaffen, den zu beseitigen sich nur aus ganz schwerwiegenden Gründen rechtfertigen ließe.
  • BGH, 25.04.1975 - IV ZR 63/74

    Schenkung; Bezugsberechtigung; Lebensversicherungsvertrag; Heilung eines

    Auszug aus BGH, 26.11.1975 - IV ZR 138/74
    Nachdem die Rechtsprechung sowohl des Reichsgerichts (RGZ 80, 175; 88, 137; 128, 187) wie des Bundesgerichtshofs (BGHZ 41, 95 - V. Zivilsenat - 46, 198 - VIII. Zivilsenat - NJW 1965, 1913 - III. Zivilsenat - NJW 1975, 382; 1975, 1360 - IV. Zivilsenat) die im Schrifttum stets streitige Rechtsfrage dahin entschieden hat, daß Verträgen der hier gegebenen Art nicht wegen Verstoßes gegen erbrechtliche oder schenkungsrechtliche Vorschriften die Anerkennung versagt werden darf, ist zwar noch keine gewohnheitsrechtliche Verfestigung der Rechtslage entstanden (so für Fremdbegünstigungen aus Lebensversicherungsverträgen Reinicke NJW 1956, 1054 und allgemein für Verträge dieser Art Brox, Erbrecht 4. Aufl. Rdn. 736), wohl aber ein grundsätzlich zu beachtender Vertrauenstatbestand geschaffen, den zu beseitigen sich nur aus ganz schwerwiegenden Gründen rechtfertigen ließe.
  • BGH, 29.01.1964 - V ZR 209/61

    Zuwendung des Wertpapierdepots - §§ 331, 2301 BGB

    Auszug aus BGH, 26.11.1975 - IV ZR 138/74
    Nachdem die Rechtsprechung sowohl des Reichsgerichts (RGZ 80, 175; 88, 137; 128, 187) wie des Bundesgerichtshofs (BGHZ 41, 95 - V. Zivilsenat - 46, 198 - VIII. Zivilsenat - NJW 1965, 1913 - III. Zivilsenat - NJW 1975, 382; 1975, 1360 - IV. Zivilsenat) die im Schrifttum stets streitige Rechtsfrage dahin entschieden hat, daß Verträgen der hier gegebenen Art nicht wegen Verstoßes gegen erbrechtliche oder schenkungsrechtliche Vorschriften die Anerkennung versagt werden darf, ist zwar noch keine gewohnheitsrechtliche Verfestigung der Rechtslage entstanden (so für Fremdbegünstigungen aus Lebensversicherungsverträgen Reinicke NJW 1956, 1054 und allgemein für Verträge dieser Art Brox, Erbrecht 4. Aufl. Rdn. 736), wohl aber ein grundsätzlich zu beachtender Vertrauenstatbestand geschaffen, den zu beseitigen sich nur aus ganz schwerwiegenden Gründen rechtfertigen ließe.
  • RG, 08.10.1912 - II 133/12

    Gesellschaft m. b. H. Bestimmung üb. einen Gesellschaftsanteil auf Todesfall.

    Auszug aus BGH, 26.11.1975 - IV ZR 138/74
    Nachdem die Rechtsprechung sowohl des Reichsgerichts (RGZ 80, 175; 88, 137; 128, 187) wie des Bundesgerichtshofs (BGHZ 41, 95 - V. Zivilsenat - 46, 198 - VIII. Zivilsenat - NJW 1965, 1913 - III. Zivilsenat - NJW 1975, 382; 1975, 1360 - IV. Zivilsenat) die im Schrifttum stets streitige Rechtsfrage dahin entschieden hat, daß Verträgen der hier gegebenen Art nicht wegen Verstoßes gegen erbrechtliche oder schenkungsrechtliche Vorschriften die Anerkennung versagt werden darf, ist zwar noch keine gewohnheitsrechtliche Verfestigung der Rechtslage entstanden (so für Fremdbegünstigungen aus Lebensversicherungsverträgen Reinicke NJW 1956, 1054 und allgemein für Verträge dieser Art Brox, Erbrecht 4. Aufl. Rdn. 736), wohl aber ein grundsätzlich zu beachtender Vertrauenstatbestand geschaffen, den zu beseitigen sich nur aus ganz schwerwiegenden Gründen rechtfertigen ließe.
  • RG, 25.02.1915 - III 368/15

    Versprechen der Leistung an einen Dritten

    Auszug aus BGH, 26.11.1975 - IV ZR 138/74
    Nachdem die Rechtsprechung sowohl des Reichsgerichts (RGZ 80, 175; 88, 137; 128, 187) wie des Bundesgerichtshofs (BGHZ 41, 95 - V. Zivilsenat - 46, 198 - VIII. Zivilsenat - NJW 1965, 1913 - III. Zivilsenat - NJW 1975, 382; 1975, 1360 - IV. Zivilsenat) die im Schrifttum stets streitige Rechtsfrage dahin entschieden hat, daß Verträgen der hier gegebenen Art nicht wegen Verstoßes gegen erbrechtliche oder schenkungsrechtliche Vorschriften die Anerkennung versagt werden darf, ist zwar noch keine gewohnheitsrechtliche Verfestigung der Rechtslage entstanden (so für Fremdbegünstigungen aus Lebensversicherungsverträgen Reinicke NJW 1956, 1054 und allgemein für Verträge dieser Art Brox, Erbrecht 4. Aufl. Rdn. 736), wohl aber ein grundsätzlich zu beachtender Vertrauenstatbestand geschaffen, den zu beseitigen sich nur aus ganz schwerwiegenden Gründen rechtfertigen ließe.
  • RG, 25.03.1930 - VII 440/29

    Inwieweit ist für den Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils nach § 2325 BGB.

    Auszug aus BGH, 26.11.1975 - IV ZR 138/74
    Nachdem die Rechtsprechung sowohl des Reichsgerichts (RGZ 80, 175; 88, 137; 128, 187) wie des Bundesgerichtshofs (BGHZ 41, 95 - V. Zivilsenat - 46, 198 - VIII. Zivilsenat - NJW 1965, 1913 - III. Zivilsenat - NJW 1975, 382; 1975, 1360 - IV. Zivilsenat) die im Schrifttum stets streitige Rechtsfrage dahin entschieden hat, daß Verträgen der hier gegebenen Art nicht wegen Verstoßes gegen erbrechtliche oder schenkungsrechtliche Vorschriften die Anerkennung versagt werden darf, ist zwar noch keine gewohnheitsrechtliche Verfestigung der Rechtslage entstanden (so für Fremdbegünstigungen aus Lebensversicherungsverträgen Reinicke NJW 1956, 1054 und allgemein für Verträge dieser Art Brox, Erbrecht 4. Aufl. Rdn. 736), wohl aber ein grundsätzlich zu beachtender Vertrauenstatbestand geschaffen, den zu beseitigen sich nur aus ganz schwerwiegenden Gründen rechtfertigen ließe.
  • KG, 29.04.1971 - 12 U 80/71
    Auszug aus BGH, 26.11.1975 - IV ZR 138/74
    In Verbindung mit der Anerkennung solcher Zuwendungen auf den Todesfall durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden (hier eines Vertrages zugunsten Dritter) ist im rechtswissenschaftlichen Schrifttum die Frage erörtert worden, ob nicht aus spezifisch erbrechtlichen Gesichtspunkten (etwa der Sicherung der Nachlaßgläubiger oder der Pflichtteilsberechtigten) diese Zuwendungen zwar nicht in der Rechtsform, wohl aber in anderen Beziehungen erbrechtlichen Normen unterstellt werden müssen (vgl. etwa einerseits Heinrich Lange, Erbrecht § 31 IV 3; Harder, Zuwendungen unter Lebenden auf den Todesfall, 1968, 164; Finger JuS 1969, 309; NJW 1972, 497; Zehner AcP 153, 424; Hoffmann AcP 158, 178; andererseits Brox, Erbrecht 4. Aufl. Nr. 743).
  • BGH, 28.03.1973 - IV ZR 84/72

    Beurteilung der Wirksamkeit eines die vertragsmäßigen Erben beeinträchtigende

    Auszug aus BGH, 26.11.1975 - IV ZR 138/74
    Wie der Senat in seinen Urteilen vom 5. Juli 1972 - IV ZR 125/70 = BGHZ 59, 343 und vom 28. März 1973 - IV ZR 84/72 - = WM 1973, 680 ausgeführt hat, setzt ein solcher Bereicherungsanspruch nicht voraus, daß die Absicht, den Vertrags- oder Schlußerben die Vorteile der Erbeinsetzung zu entziehen oder zu schmälern, das einzige oder das mindestens treibende Motiv für die Schenkung gewesen ist.
  • BGH, 29.10.1964 - III ZR 13/63

    Voraussetzungen für die Entziehung des Pflichtteils - Voraussetzungen der

  • BGH, 12.11.1952 - IV ZB 93/52

    Vorlage an BGH

  • BGH, 28.01.1958 - V BLw 52/57
  • RG, 11.12.1930 - IVb 27/30

    1. Anfechtung eines gemeinschaftlichen wechselbezüglichen Testaments, wenn der

  • BGH, 28.10.2009 - IV ZR 82/08

    Sohn geht nach 3,6-Mio.-DM-Schenkung durch Vater bei dessen Erbfall wegen

    Die Rechtsbeziehungen sowohl im Deckungsverhältnis zwischen dem Erblasser und seinem Vertragspartner als auch im Valutaverhältnis zwischen Erblasser und Drittem richten sich nach Schuldrecht und nicht nach Erbrecht (st. Rspr., BGHZ 41, 95, 96; 46, 198, 201 f.; 66, 8, 12 ff.; 157, 79, 82 f.; Senatsurteile vom 19. Oktober 1983 - IVa ZR 71/82 - NJW 1984, 480 unter 1; vom 21. Mai 2008 - IV ZR 238/06 - NJW 2008, 2702 Tz. 19).
  • BGH, 26.10.2011 - IV ZR 72/11

    Schenkung zum Nachteil des Vertragserben: Lebzeitiges Eigeninteresse des

    Die Regelung ist auf wechselbezügliche letztwillige Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments, das nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten unwiderruflich geworden ist, entsprechend anzuwenden (Senatsurteil vom 26. November 1975  IV ZR 138/74, BGHZ 66, 8, 15).

    Ein solcher Missbrauch liegt nicht vor, wenn der Erblasser ein lebzeitiges Eigeninteresse an der von ihm vorgenommenen Schenkung hatte (Senat aaO; ferner Senatsurteile vom 23. April 1986  IVa ZR 97/85, FamRZ 1986, 980 unter III 3; vom 23. September 1981  IVa ZR 185/80, BGHZ 82, 274, 282; vom 26. November 1975 aaO).

    Ein derartiges Interesse kommt etwa dann in Betracht, wenn es dem Erblasser im Alter um seine Versorgung und gegebenenfalls auch Pflege geht (Senatsurteile vom 27. Januar 1982  IVa ZR 240/80, BGHZ 83, 44, 46; vom 23. September 1981  IVa ZR 185/80, NJW 1982, 43 unter 3; vom 26. November 1975 aaO 16) oder wenn der Erblasser in der Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung handelt, er etwa mit dem Geschenk einer Person, die ihm in besonderem Maße geholfen hat, seinen Dank abstatten will (Senatsurteile vom 27. Januar 1982 und vom 26. November 1975 je aaO).

  • BGH, 23.09.1981 - IVa ZR 185/80

    Lebzeitige Verfügungen des durch gemeinschaftliches Testament gebundenen

    Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß § 2287 BGB auf bindend gewordene wechselbezügliche Verfügungen von Todes wegen entsprechend anzuwenden ist (z.B. BGHZ 66, 8, 15 und ständig).

    Benachteiligungsabsicht im Sinne der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist mit der Absicht, den Beschenkten zu begünstigen, meist untrennbar verbunden und daher - vielleicht von Ausnahmefällen abgesehen - in einer solchen Lage praktisch immer gegeben (BGHZ 59, 343, 350; 66, 8, 15).

    Die Beweislast dafür, daß ein solches, vom Beschenkten dargetanes Interesse nicht vorlag, trägt der Vertrags- oder Schlußerbe (BGHZ 66, 8, 16).

    Danach kommt es aus Gründen der Rechtssicherheit nicht darauf an, ob die Verfügung zur Erlangung der Alterssicherung wirtschaftlich notwendig war oder ob der Erblasser die ihm versprochene Versorgung auch "billiger" hätte haben können (Urteil vom 30. März 1977 - IV ZR 211/75 = LM BGB § 2287 Nr. 10; BGHZ 66, 8, 16).

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Rechtsprechung
   BGH, 22.01.1976 - VII ZR 280/75   

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https://dejure.org/1976,365
BGH, 22.01.1976 - VII ZR 280/75 (https://dejure.org/1976,365)
BGH, Entscheidung vom 22.01.1976 - VII ZR 280/75 (https://dejure.org/1976,365)
BGH, Entscheidung vom 22. Januar 1976 - VII ZR 280/75 (https://dejure.org/1976,365)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gesellschaft mit beschränkter Haftung - GmbH - Kaufmann - Kaufmannseigenschaft - Gewerbe - Gewerbebetrieb - Formkaufmann

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    HGB § 6 Abs. 2
    Kaufmannseigenschaft einer GmbH

Papierfundstellen

  • BGHZ 66, 48
  • NJW 1976, 514
  • MDR 1976, 483
  • BB 1976, 287
  • DB 1976, 428
  • JR 1976, 248
  • BauR 1976, 209
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.06.2003 - XI ZR 100/02

    Anwendbarkeit des VerbrKrG auf wohnungsbaufördernde Darlehen der öffentlichen

    b) Allerdings ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der früher herrschenden Lehre (siehe z.B. BGHZ 33, 321, 324; 36, 273, 276; 57, 191, 199; 66, 48, 49; 83, 382, 386; Staub/Brüggemann, HGB 4. Aufl. § 1 Rdn. 9 m.w.Nachw.; Schlegelberger/Hildebrandt/Steckhan, HGB 5. Aufl. § 1 Rdn. 24) eine Gewinnerzielungsabsicht des Kaufmanns oder selbständigen Unternehmers im Bereich des Handels- bzw. Unternehmensrechts grundsätzlich unverzichtbar.
  • OLG Stuttgart, 10.10.2002 - 7 U 101/02

    Bauvertrag: Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen; Bindung des

    Allerdings erfolgte die Leistung, die Errichtung des Bauwerks, für die Firma ..., so dass das in § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB erwähnte Merkmal des "Gewerbebetriebes" gesetzlich fingiert wird (BGHZ 66, 48, 51).

    Das dient auch der Sicherheit und Klarheit im kaufmännischen Rechtsverkehr, die eine einheitliche Handhabung der Inhaberschaft und Unternehmensträgerschaft gebieten (BGHZ 66, 48, 51).

    Weiter liegt ein innerer Grund für die Ausdehnung der Verjährungsfrist von zwei Jahren auf vier Jahre darin, dass Gewerbetreibenden, anders als Privatpersonen, Buchführung und Aufbewahrung von Belegen für längere Zeit zuzumuten ist (BGHZ 66, 48, 51).

  • OLG Stuttgart, 26.09.2002 - 7 U 101/02

    Wann ist VOB/B wirksam einbezogen?

    Allerdings erfolgte die Leistung, die Errichtung des Bauwerks, für die Firma E. Ritter GmbH - CNC - Drehen + Fräsen, so dass das in § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB erwähnte Merkmal des "Gewerbebetriebes" gesetzlich fingiert wird (BGHZ 66, 48, 51).

    Das dient auch der Sicherheit und Klarheit im kaufmännischen Rechtsverkehr, die eine einheitliche Handhabung der Inhaberschaft und Unternehmensträgerschaft gebieten (BGHZ 66, 48, 51).

    Weiter liegt ein innerer Grund für die Ausdehnung der Verjährungsfrist von zwei Jahren auf vier Jahre darin, dass Gewerbetreibenden, anders als Privatpersonen, Buchführung und Aufbewahrung von Belegen für längere Zeit zuzumuten ist (BGHZ 66, 48, 51).

  • OLG Stuttgart, 14.07.2011 - 10 U 59/10

    VOB-Generalunternehmervertrag: Klage auf Zahlung des Saldos aus einer

    Mit ihrer Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verfolgt damit eine GmbH, auch wenn sie ein Gewerbe nicht betreibt, zumindest nach der gesetzlichen Fiktion ein Handelsgewerbe (vgl. BGHZ 66, 48, juris Rn. 11 ff).
  • BGH, 07.02.1994 - II ZR 191/92

    Kündigungsrecht des Geschäftsinhabers einer atypischen stillen Gesellschaft

    Nach der h.M. ist die GmbH unabhängig von ihrem Unternehmensgegenstand kraft ihrer Rechtsform Handelsgesellschaft (§§ 13 Abs. 3 GmbHG, 6 HGB) und kann deswegen ohne weiteres einen oder mehrere stille Gesellschafter an ihrem Unternehmen beteiligen (vgl. Staub/Zutt aaO § 230 RdNr. 37; Paulick/Blaurock aaO § 5 I f bb; MünchHandb. z. GesellschaftsR/Bezzenberger Bd. 2, § 5 StG RdNr. 10; Hadding, ZIP 1984, 1295, 1300 f. unter Hinweis auf BGHZ 66, 48, 50 f.; Schulze-Osterloh, ZGR 1974, 427, 428; BFH v. 21. Juni 1983 - VIII R 237/80, GmbHR 1983, 281).
  • OLG Düsseldorf, 12.03.2002 - 23 U 113/01

    Zu den Voraussetzungen der Verjährungsfrist des § 196

    Diese Gesichtspunkte des Schuldnerschutzes schienen dem Gesetzgeber bei Gewerbetreibenden deshalb weniger gewichtig, weil hier eine Pflicht oder jedenfalls eine "Sitte" zur Buchführung angenommen wurde; die Ausdehnung der Verjährungsfrist auf vier Jahr rechtfertigt sich somit dadurch, dass Gewerbetreibenden anders als Privatpersonen Buchführung und Aufbewahrung von Belegen für längere Zeit zuzumuten ist (BGHZ 58, 251, 256 = NJW 1972, 939; BGHZ 63, 32, 34 f. = NJW 1974, 1462 = BauR 1974, 350, 351; BGHZ 66, 48, 51 = NJW 1976, 514; BGH NJW 2000, 1940, 1941 = BauR 2000, 1053, 1055).
  • BGH, 16.09.2014 - VIII ZR 116/13

    Unternehmereigenschaft einer Wohnungsbaugenossenschaft bei Abschluss eines

    Eine Genossenschaft gilt kraft Gesetzes als Kaufmann (§ 17 Abs. 2 GenG) mit der Folge, dass die von der Beklagten getätigten Geschäfte zumindest aufgrund der Vermutung des § 344 Abs. 1 HGB als Handelsgeschäfte im Sinne des § 343 HGB zu gelten haben (vgl. BGH, Urteile vom 5. Mai 1960 - II ZR 128/58, NJW 1960, 1852, 1853; vom 22. Januar 1976 - VII ZR 280/75, BGHZ 66, 48, 50 f.; vom 5. Mai 2011 - IX ZR 144/10, BGHZ 189, 299 Rn. 21; vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 215/10, WM 2011, 2152 Rn. 17 ff.).
  • BFH, 21.06.1983 - VIII R 237/80

    Stille Gesellschaft an einer GmbH, die kein Handelsgewerbe betreibt, durch

    Da Kaufmannseigenschaft und Handelsgewerbe voneinander abhängig sind, wäre die Fiktion der Kaufmannseigenschaft unvollständig, wenn sie nicht auch die von der GmbH getätigten Geschäfte ergriffe, diese Geschäfte haben mithin als in einem Handelsgewerbe vorgenommen zu gelten, auch wenn ein Gewerbe in Wahrheit nicht betrieben wird (BGH-Urteil vom 22. Januar 1976 VII ZR 280/75, BGHZ 66, 48).
  • OLG Düsseldorf, 21.08.2003 - 23 U 113/02

    Vermietung als Gewerbebetrieb im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB

    Diese Gesichtspunkte des Schuldnerschutzes schienen dem Gesetzgeber bei Gewerbetreibenden deshalb weniger gewichtig, weil hier eine Pflicht oder jedenfalls eine "Sitte" zur Buchführung angenommen wurde; die Ausdehnung der Verjährungsfrist auf vier Jahr rechtfertigt sich somit dadurch, dass Gewerbetreibenden anders als Privatpersonen Buchführung und Aufbewahrung von Belegen für längere Zeit zuzumuten ist (BGHZ 58, 251, 256 = NJW 1972, 939; BGHZ 63, 32, 34 f. = NJW 1974, 1462 = BauR 1974, 350, 351; BGHZ 66, 48, 51 = NJW 1976, 514; BGH NJW 2000, 1940, 1941 = BauR 2000, 1053, 1055).
  • BGH, 06.11.1980 - VII ZR 237/79

    Verjährung von Schadensersatzanspruch gegen steuerberatenden Wirtschaftsprüfer

    Dabei können die Merkmale, nach denen sich richtet, wer Gewerbetreibender im Sinne dieser Bestimmung ist, rein formaler Art sein, wie z.B. bei einer Aktiengesellschaft oder einer GmbH, wenn sie kein Gewerbe betreiben, aber trotzdem die 4-Jahresfrist gegen sich gelten lassen müssen (BGHZ 49, 258, 263; 66, 48).
  • BGH, 17.04.2008 - IX ZR 76/07

    Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz

  • BGH, 07.02.1994 - II ZR 188/92

    Gesellschaftsform der atypischen stillen Gesellschaft - Verbindung der atypischen

  • KG, 20.11.2001 - 21 U 280/01

    Verjährung einer Werklohnforderung gegenüber einer Personengesellschaft, die

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Rechtsprechung
   BGH, 04.03.1976 - II ZR 145/75   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1976,787
BGH, 04.03.1976 - II ZR 145/75 (https://dejure.org/1976,787)
BGH, Entscheidung vom 04.03.1976 - II ZR 145/75 (https://dejure.org/1976,787)
BGH, Entscheidung vom 04. März 1976 - II ZR 145/75 (https://dejure.org/1976,787)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unbeschränkte, erbbedingte Haftung eines der Gesellschaft angehörenden Kommanditisten im Fall der Umwandlung des geerbten Geschäftsanteils in eine Kommanditbeteiligung und fehlenden Eintrags dieses Vorgangs im Handelsregister - Haftung für entstehende ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 66, 98
  • NJW 1976, 848
  • MDR 1976, 559
  • DNotZ 1976, 613
  • DB 1976, 618
  • JR 1976, 248
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 22.03.1934 - II 18/34
    Auszug aus BGH, 04.03.1976 - II ZR 145/75
    Das bedeutet, daß die Haftung ihres Ehemannes aus § 128 HGB für nach dessen Tode begründete Gesellschaftsverbindlichkeiten sie trifft, allerdings, da sie in seine volle Rechtstellung als persönlich haftender Gesellschafter nicht eingetreten ist, nur als Erbin (RGZ 144, 199, 206; vgl. auch den ähnlichen Fall des § 139 Abs. 4 HGB).

    Die in einem solchen Falle notwendige Kenntnis muß sich nach dem Zweck der Vorschrift vielmehr darauf erstrecken, daß der Verstorbene in dem Sinne aus der Gesellschaft ausgeschieden war, daß sein Privatvermögen auch in der Hand eines seine Recht Stellung als persönlich haftender Gesellschafter fortsetzenden Erben fortan als Haftungsmasse nicht mehr zur Verfügung stand (RGZ 144, 199, 201 ff).

  • RG, 09.05.1904 - IV 44/04

    Außerordentlicher Pflichtteil.

    Auszug aus BGH, 04.03.1976 - II ZR 145/75
    Der Beweis wird daher, wenn die Klage nicht schon aus anderen Gründen, etwa an der Erschöpfungseinrede, scheitert (RGZ 58, 124, 128), erhoben werden müssen.
  • BGH, 21.03.1983 - II ZR 113/82

    Umfang des Gutglaubenschutzes bei Unterbleiben einer Voreintragung

    Dieser Gesetzeszweck wird nur erreicht, wenn die unbeschränkte Haftung zu Lasten nicht eingetragener Gesellschafter an die bloße Tatsache ihrer Zugehörigkeit zu der Handelsgesellschaft anknüpft, ohne zu unterscheiden, auf welche Weise diese Mitgliedschaft - durch Mitgründung der Gesellschaft, späteren gesellschaftsvertraglichen Beitritt, Verfügungsgeschäft oder Erbfolge - zustandegekommen ist (BGHZ 66, 98, 101).

    Das ist zwar bei dem Erben eines Gesellschafters so, der seine Eintragung unmöglich sofort im Zeitpunkt des Erbfalles herbeiführen kann und für den deshalb eine "Schonfrist" unentbehrlich erscheint, bevor bei ihm die fehlende Eintragung zur unbeschränkten Haftung führt (BGHZ 66, 98, 100; vgl. auch BGHZ 55, 267, 273).

  • BFH, 13.02.1997 - IV R 15/96

    Mitunternehmeranteil - Bruchteilsveräußerung - Ermittlung des Buchwerts -

    Es gibt daher weder Einmann-Personengesellschaften noch Mehrfach-Mitgliedschaften (Urteile des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 11. April 1957 II ZR 182/55, BGHZ 24, 106, 108; vom 20. April 1972 II ZR 143/69, BGHZ 58, 316, 318; vom 4. März 1976 II ZR 145/75, BGHZ 66, 98, 101; vom 1. Juni 1987 II ZR 259/86, BGHZ 101, 123, 129; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., S. 1079, m. w. N.).
  • KG, 03.04.2007 - 1 W 305/06

    Partnerschaftsregister: Eintragungsfähigkeit des Ausscheidens eines

    Jedenfalls für den Fall des einseitigen, nach § 738 BGB zur Anwachsung führenden Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters wird demgegenüber die Möglichkeit einer Einpersonengesellschaft verneint (BGHZ 24, 106, 108 = NJW 1957, 1026; 47, 293, 296 = NJW 1967, 1961; 58, 316, 318 = NJW 1972, 1755; 66, 98, 101 = NJW 1976, 848; 91, 132, 137 = NJW 1984, 2104; 101, 123, 129 = NJW 1987, 3184; Münchener Kommentar/Ulmer, BGB, 4. Aufl., § 705 Rn. 62; Fett/Brand, NZG 1999, 45, 54f.).
  • BGH, 01.06.1987 - II ZR 259/86

    Bewertung und Bilanzierung eines Komplementäranteils bei Eintritt der Erbfolge

    Auch hier ist die Folge, daß der Erbe automatisch in die ihm zugedachte Gesellschafterstellung, nämlich die Kommanditistenstellung, einrückt, ohne daß es dazu einer besonderen Erklärung des Erben bedarf (BGHZ 66, 98; vgl. auch Sen. Urt. v. 21. März 1983 - II ZR 113/82, NJW 1983, 2258, 2259).
  • BGH, 16.04.1991 - XI ZR 68/90

    Bereicherungseinrede einer Bank gegenüber einer Kontogutschrift

    Dies hat nach § 176 HGB zur Folge, daß die Haftung der Erben für die nach diesem Zeitpunkt begründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten entfiel (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1976 - II ZR 145/75, NJW 1976, 848, 849).
  • LG Bückeburg, 16.01.1998 - 2 O 204/97

    Widerruf einer die Persönlichkeit beeinträchtigenden Äußerung durch den Störer ;

    Im Einzelfall müsse dieses Interesse der Presse gegenüber dem Interesse des Betroffenen zum Schutz seiner Persönlichkeitssphäre gegenübergestellt und abgewogen werden (BGHZ 66, 196 [BGH 06.04.1976 - VI ZR 246/74] ; 99 [BGH 04.03.1976 - II ZR 145/75] ; 140 [BGH 18.03.1976 - VII ZR 41/74] ; Flechsig, NJW 1994, 2443).
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Rechtsprechung
   BGH, 03.12.1975 - IV ZB 20/75   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1975,797
BGH, 03.12.1975 - IV ZB 20/75 (https://dejure.org/1975,797)
BGH, Entscheidung vom 03.12.1975 - IV ZB 20/75 (https://dejure.org/1975,797)
BGH, Entscheidung vom 03. Dezember 1975 - IV ZB 20/75 (https://dejure.org/1975,797)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestehen des Wertes eines Nachlasses in einem Lastenausgleichsanspruch - Verlust ererbter Vermögensgegenstände - Ausstellung eines Erbscheins - Zuständigkeit westdeutscher Nachlaßgerichte im Verhältnis zu den Nachlaßbehörden der DDR

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 65, 311
  • NJW 1976, 480
  • MDR 1976, 301
  • DNotZ 1976, 561
  • JR 1976, 248
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.05.1969 - III ZB 3/67

    Erbschein nach Erblassern mit letztem Wohnsitz in der DDR

    Auszug aus BGH, 03.12.1975 - IV ZB 20/75
    Hieran sieht es sich durch die Entscheidungen des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 20. Mai 1969 (BGHZ 52, 123) und des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 1972 (NJW 1972, 945) gehindert.

    Keine der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit kann, wie in der Entscheidung BGHZ 52, 123 eingehend ausgeführt worden ist, unmittelbar angewendet werden.

    Der in der Entscheidung BGHZ 52, 123, 138 beschrittene Weg, den in der DDR verstorbenen Deutschen im verfahrensrechtlichen Sinn als "Ausländer" anzusehen, insofern er Angehöriger eines anderen, nicht als "Inland" anzusehenden Rechtsanwendungsgebiets war, erscheint danach, wenn damit auch nicht unmittelbar staatsrechtliche Fragen berührt werden, nicht mehr ganz unbedenklich.

    Der Senat sieht bei dieser Sachlage davon ab, die Begriffe "Inland" und "Deutscher" zwecks Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit im Nachlaßverfahren der neuen Normsituation analog anzupassen und hält es für angezeigt, allein danach zu entscheiden, welche der genannten Zuständigkeitsregelungen den praktischen Bedürfnissen am ehesten gerecht wird, wobei er jedoch keine Veranlassung hat, das Ergebnis der Entscheidung BGHZ 52, 123 in Frage zu stellen, wonach die Regelung des § 73 Abs. 3 FGG dann anzuwenden ist, wenn sich in der Bundesrepublik Deutschland Nachlaßgegenstände befinden.

    Die Entscheidung BGHZ 52, 123 steht dem nicht entgegen, da sie einen Fall betrifft, in dem sich Nachlaßgegenstände in der Bundesrepublik Deutschland befanden, und die Erwägung dieser Entscheidung, die Lastenausgleichsansprüche könnten in entsprechender Anwendung des § 73 Abs. 3 FGG den Nachlaßgegenständen zugeordnet werden (S. 146 f), nicht zum entscheidenden Teil der Gründe gehört und zudem offengelassen hat, ob das auch angenommen werden soll, wenn der Kriegs- oder Vertreibungsschaden nicht schon in der Person des Erblassers eingetreten war.

  • BGH, 02.02.1972 - IV ZB 73/70

    Voraussetzungen für die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins -

    Auszug aus BGH, 03.12.1975 - IV ZB 20/75
    Hieran sieht es sich durch die Entscheidungen des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 20. Mai 1969 (BGHZ 52, 123) und des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 1972 (NJW 1972, 945) gehindert.

    Soweit die Erwägungen der in NJW 1972, 945 veröffentlichten Entscheidung des erkennenden Senats hiervon abweichen, werden sie nicht aufrechterhalten.

  • BGH, 05.12.1950 - IV ZB 108/50

    Vorlegung nach § 28 FGG. Erbscheinsverfahren

    Auszug aus BGH, 03.12.1975 - IV ZB 20/75
    Das Bürgerliche Gesetzbuch, das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und auch das Lastenausgleichsgesetz kennen keinen Erbschein, der seinem Inhalt und seiner Wirkung nach auf Lastenausgleichsansprüche beschränkt werden könnte (ebenso OLG Hamm NJW 1968, 1682 und für Rückerstattungsansprüche BGHZ 1, 9, 15).
  • BVerfG, 31.07.1973 - 2 BvF 1/73

    Grundlagenvertrag

    Auszug aus BGH, 03.12.1975 - IV ZB 20/75
    Nach dem zum Grundlagenvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik ergangenen Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 1973 (BVerfGE 36, 1 = NJV 1973, 1539) kann die DDR im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht als Ausland angesehen werden und darf der Status des Deutschen, der die im Grundgesetz statuierte deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, durch keine Maßnahme, die der Bundesrepublik Deutschland zuzurechnen ist, gemindert oder verkürzt werden.
  • BayObLG, 29.02.1972 - BReg. 1 Z 74/71
    Auszug aus BGH, 03.12.1975 - IV ZB 20/75
    Im übrigen besteht eine noch deutlichere, die Vorlegung gebietende Abweichung von den Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 29. Februar 1972 (BayObLGZ 1972, 86) und des Oberlandesgerichts Hamm (Rpfl 1972, 102), die beide den Tatbestand betreffen, daß der Erbschein lediglich zur Durchsetzung von Lastenausgleichsansprüchen benötigt wird.
  • BGH, 16.01.1976 - IV ZB 26/74

    Voraussetzungen für die Einziehung eines Erbscheins; Zuständigkeit des

    Für die Erteilung eines (gegenständlich nicht beschränkten) Erbscheins ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg auch dann zuständig, wenn der Erblasser mit letztem Wohnsitz im Gebiet der DDR vor dem 1. Januar 1965 verstorben ist, sich in der Bundesrepublik Deutschland keine Nachlaßgegenstände befinden und der Erbschein lediglich zur Geltendmachung von Lastenausgleichsansprüchen benötigt wird (Erg. zum Beschluß vom 3. Dezember 1975 - IV ZB 20/75).

    Die interlokale Zuständigkeit westdeutscher Nachlaßgerichte zur Erteilung eines Erbscheins nach einem mit letztem Wohnsitz in der DDR verstorbenen Erblasser ist gegeben, und zwar sowohl dann, wenn sich Nachlaßgegenstände in der Bundesrepublik Deutschland befinden (BGHZ 52, 123), als auch dann, wenn dies nicht der Fall ist (so die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des erkennenden Senats vom 3. Dezember 1975 - IV ZB 20/75).

    Sind aber in diesen Fällen die Lastenausgleichsansprüche keine Nachlaßgegenstände, dann greifen auch insoweit die Grundsätze ein, die der erkennende Senat in der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 3. Dezember 1975 - IV ZB 20/75 - aufgestellt hat.

  • BGH, 15.03.1990 - VII ZR 311/88

    Entbehrlichkeit der Aufforderung zu fristgerechter Mängelbeseitigung;

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerät ein Schuldner ohne weiteres schon dann in Verzug, wenn er sich ernsthaft und endgültig weigert, seiner vertraglichen Pflicht nachzukommen (vgl. z.B. BGHZ 2, 310, 312; Senatsurteil BGHZ 65, 312, 377) [BGH 03.12.1975 - IV ZB 20/75].
  • OLG Köln, 12.08.1996 - 2 Wx 29/96

    Örtliche Zuständigkeit der Nachlaßgerichte für die Erteilung von Ausfertigungen

    Die Erteilung eines Erbscheins "zu Lastenausgleichszwecken" bedeutet keine gegenständliche Beschränkung (vgl. BGHZ 65, 311, 318), sondern erfolgt lediglich im Hinblick auf die damit verbundene Kostenbegünstigung (vgl. § 107 a KostO).

    Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Aachen ergab sich aufgrund entsprechender Anwendung des § 73 Abs. 2 FGG, die seinerzeit auf dem Gesichtspunkt des Fürsorgebedürfnisses oder der Notzuständigkeit beruhte, weil anders Erbscheine nach Erblassern, die mit letztem Wohnsitz in dem zur DDR gehörenden Gebiet gestorben waren, zur Geltendmachung der nicht zum Nachlaß gehörenden Lastenausgleichsansprüche vielfach nicht erlangt werden konnten (vgl. im einzelnen BGHZ 65, 311 ff.; KG Rpfleger 1992, 160 f.).

  • KG, 17.12.1991 - 1 AR 37/91
    Der Grundsatz der Kontinuität der einmal begründeten Zuständigkeit wäre hier an sich anzuwenden, weil das AG Schöneberg, welches nach damaliger Rechtsprechung bundesdeutscher Gerichte in entsprechender Anwendung des § 73 Abs. 2 Satz 1 FGG für die Erteilung eines gegenständlich nicht beschränkten Erbscheins nach einem mit letztem Wohnsitz im Gebiet der DDR verstorbenen deutschen Erblasser interlokal und örtlich zuständig war, wenn sich - wie hier - im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keine Nachlaßgegenstände befanden und der Erbschein zur Geltendmachung von Lastenausgleichsansprüchen begehrt wurde (vgl. BGHZ 65, 311 und BGH, Rpfleger 1976, 174; Senat, OLGZ 1978, 156), die mit dem damaligen Erbscheinsantrag eingeleitete Sache entsprechend § 73 Abs. 2 Satz 2 FGG mit bindender Wirkung an das AG Köln abgegeben hat.

    Die entsprechende Anwendung der Zuständigkeitsvorschrift des § 73 Abs. 2 FGG auf die Erteilung eines Erbscheins nach einem Erblasser, der mit letztem Wohnsitz im Gebiet der ehemaligen DDR verstorben war und keine im Gebiet der früheren Bundesrepublik Deutschland befindlichen Nachlaßgegenstände hinterlassen hat, zur Geltendmachung nicht zum Nachlaß gehörender Lastenausgleichsansprüche beruhte im wesentlichen auf dem Gesichtspunkt des Fürsorgebedürfnisses oder der Notzuständigkeit (BGHZ 65, 311,315).

  • BGH, 10.01.1979 - IV ZB 19/77

    Ansehung von Personenstandsurkunden der DDR als innländische

    Daran hat sich auch nach dem Inkrafttreten des Grundlagenvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR nichts geändert (BVerfGE 36, 1, 31 [BVerfG 31.07.1973 - 2 BvF 1/73]; BVerfG NJW 1974, 893 [BVerfG 27.03.1974 - 2 BvR 38/74]; BGH NJW 1976, 480).

    Welche Bedeutung dem Begriff im Einzelfall zukommt, muß durch Auslegung der jeweiligen Vorschrift ermittelt werden (vgl. BGHZ 7, 218; BGH NJW 1976, 480).

  • OLG Karlsruhe, 23.03.1990 - 11 W 42/90

    Örtlich zuständiges Nachlassgericht bei der endgültige Verwahrung eines

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  • VG Berlin, 25.01.1983 - 9 A 57.81

    Beantragung einer Miteigentümerschaft an Grundvermögen; Besetzung und

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