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   BGH, 03.10.1978 - 1 StR 285/78   

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BGH, 03.10.1978 - 1 StR 285/78 (https://dejure.org/1978,1536)
BGH, Entscheidung vom 03.10.1978 - 1 StR 285/78 (https://dejure.org/1978,1536)
BGH, Entscheidung vom 03. Oktober 1978 - 1 StR 285/78 (https://dejure.org/1978,1536)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs von schutzbefohlenen Kindern - Ausschließung der Öffentlichkeit bei Vernehmung von Zeuginnen - Ausschluss eines Angeklagten bei einer Zeugenvernehmung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1979, 276
  • MDR 1979, 70
  • JR 1979, 434
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 17.05.1977 - 4 StR 102/77

    Anforderungen an die Beschlussfassung bei Ausschließung der Öffentlichkeit -

    Auszug aus BGH, 03.10.1978 - 1 StR 285/78
    Hiernach muß nämlich der für den Ausschluß der Öffentlichkeit maßgebende Grund im Beschluß selbst unmißverständlich mitgeteilt werden; es genügt im allgemeinen nicht, daß sich der Ausschließungsgrund aus dem Sachzusammenhang, aus früheren Beschlüssen oder aus Anträgen ergibt (BGHSt 27, 117; 27, 187/188).

    Diese Begründung erfüllt die Anforderungen des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG nicht, weil sie aus sich heraus nicht verständlich ist und in unzulässiger Weise auf Vorgänge Bezug nimmt, die außerhalb des Verhandlungsabschnitts liegen, für die der Beschluß Geltung beansprucht (BGHSt 27, 117; 27, 187; BGH, Urteil vom 20. Juli 1976 - 1 StR 335/76; Beschluß vom 7. September 1976 - 1 StR 514/76).

  • BGH, 09.02.1977 - 3 StR 382/76

    Erkennbarkeit des Grundes für eine Ausschließung der Öffentlichkeit aus dem

    Auszug aus BGH, 03.10.1978 - 1 StR 285/78
    Hiernach muß nämlich der für den Ausschluß der Öffentlichkeit maßgebende Grund im Beschluß selbst unmißverständlich mitgeteilt werden; es genügt im allgemeinen nicht, daß sich der Ausschließungsgrund aus dem Sachzusammenhang, aus früheren Beschlüssen oder aus Anträgen ergibt (BGHSt 27, 117; 27, 187/188).

    Diese Begründung erfüllt die Anforderungen des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG nicht, weil sie aus sich heraus nicht verständlich ist und in unzulässiger Weise auf Vorgänge Bezug nimmt, die außerhalb des Verhandlungsabschnitts liegen, für die der Beschluß Geltung beansprucht (BGHSt 27, 117; 27, 187; BGH, Urteil vom 20. Juli 1976 - 1 StR 335/76; Beschluß vom 7. September 1976 - 1 StR 514/76).

  • RG, 02.10.1888 - 2131/88

    36. 1. Welchen Einfluß hat die gemäß §. 246 St.P.O. angeordnete Entfernung eines

    Auszug aus BGH, 03.10.1978 - 1 StR 285/78
    Der Fall liegt insoweit anders als der in RGSt 18, 138 behandelte und auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten gesehene Sachverhalt (vgl. hierzu Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 247 Rdn. 35), so daß dahingestellt werden kann, inwieweit dieser Entscheidung auch heute noch zu folgen ist.
  • BGH, 07.09.1976 - 1 StR 514/76

    Erfordernis der Mitteilung des für die Ausschließung der Öffentlichkeit

    Auszug aus BGH, 03.10.1978 - 1 StR 285/78
    Diese Begründung erfüllt die Anforderungen des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG nicht, weil sie aus sich heraus nicht verständlich ist und in unzulässiger Weise auf Vorgänge Bezug nimmt, die außerhalb des Verhandlungsabschnitts liegen, für die der Beschluß Geltung beansprucht (BGHSt 27, 117; 27, 187; BGH, Urteil vom 20. Juli 1976 - 1 StR 335/76; Beschluß vom 7. September 1976 - 1 StR 514/76).
  • BGH, 07.05.1974 - 1 StR 72/74

    Strafbarkeit wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Nötigung - Rüge der Verletzung

    Auszug aus BGH, 03.10.1978 - 1 StR 285/78
    Soweit die Revision beanstandet, daß der Angeklagte jeweils vor Ausschließung der Öffentlichkeit bei Vernehmung der Zeuginnen F. und W. nicht gehört worden sei, kommen allenfalls Verletzungen von § 33 Abs. 1 StPO und damit relative Verfahrensverstöße in Betracht (BGH, Urteil vom 7. Mai 1974 - 1 StR 72/74).
  • BGH, 20.07.1976 - 1 StR 335/76

    Ausschluss der Öffentlichkeit vom Verfahren, ohne Bekanntgabe des Grundes für den

    Auszug aus BGH, 03.10.1978 - 1 StR 285/78
    Diese Begründung erfüllt die Anforderungen des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG nicht, weil sie aus sich heraus nicht verständlich ist und in unzulässiger Weise auf Vorgänge Bezug nimmt, die außerhalb des Verhandlungsabschnitts liegen, für die der Beschluß Geltung beansprucht (BGHSt 27, 117; 27, 187; BGH, Urteil vom 20. Juli 1976 - 1 StR 335/76; Beschluß vom 7. September 1976 - 1 StR 514/76).
  • BGH, 11.03.1975 - 1 StR 51/75

    Strafbarkeit wegen versuchten Mordes - Anforderungen an die Rüge der Verletzung

    Auszug aus BGH, 03.10.1978 - 1 StR 285/78
    Diese Beschlüsse waren sinngemäß dahin auszulegen, daß der Ausschluß von der Verhandlung alle Verfahrensvorgänge umfassen sollte, die mit der Vernehmung der Zeuginnen in enger Verbindung standen oder sich daraus entwickelten und daher zu dem Verfahrensabschnitt gehörten, für den die Beschlüsse bestimmt waren (BGH, Urteil vom 11. März 1975 - 1 StR 51/75).
  • BGH, 10.03.2009 - 5 StR 460/08

    Anfrageverfahren; Abwesenheit des Angeklagten bei der Verhandlung über die

    dd) Schließlich hat es die Rechtsprechung bereits gebilligt, dass die Verhandlung über den Ausschluss der Öffentlichkeit in Abwesenheit des Angeklagten erfolgt (BGHR StPO § 247 Abwesenheit 11, insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 38, 326; BGH NJW 1979, 276; vgl. auch BGHR StPO § 247 Abwesenheit 12, 13).
  • BGH, 11.11.2009 - 5 StR 460/08

    Vorlagebeschluss; Entscheidung über die Entlassung eines Zeugen (Abwesenheit des

    Im Übrigen hat die Rechtsprechung unsystematisch und eher beiläufig eine Gleichbehandlung der Angeklagtenabwesenheit mit dem Öffentlichkeitsausschluss bereits für Fälle gebilligt, in denen die Verhandlung über den Ausschluss der Öffentlichkeit in Abwesenheit des Angeklagten erfolgte (BGHR StPO § 247 Abwesenheit 11; insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 39, 326; BGH NJW 1979, 276; vgl. auch BGHR StPO § 247 Abwesenheit 12, 13).
  • BGH, 29.09.1993 - 2 StR 336/93

    Beischlaf unter Verwandten; Verwandtschaft ist kein besonderes persönliches

    Die Anordnung, daß sich der Angeklagte während der Vernehmung des Zeugen aus dem Gerichtssaal zu entfernen habe, umfaßte sinngemäß alle Verfahrensvorgänge, die mit der Vernehmung des Zeugen in enger Verbindung standen oder sich daraus entwickelten, somit auch die Entscheidung über den Ausschluß der Öffentlichkeit (BGH NJW 1979, 276).
  • BGH, 10.06.1987 - 2 StR 242/87

    Beweiserhebung bei Abwesenheit des Angeklagten

    Für die Bekanntgabe der gesamten Aussage der Zeugin an den Angeklagten, ebenso der damit in Zusammenhang stehenden Fragen und Vorhalte der Gerichtsmitglieder und anderer Verfahrensbeteiligter (vgl. BGH NJW 1979, 276 [BGH 03.10.1978 - 1 StR 285/78] = JR 1979, 434 mit Anm. Gollwitzer; BGH bei Dallinger MDR 1975, 544 mit Nachw.; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 247 Rdn. 19), galt § 247 Satz 4 StPO: Es genügte, wenn dem Angeklagten, sobald er wieder anwesend war, durch den Vorsitzenden der wesentliche Inhalt mitgeteilt wurde.

    Bezugnahmen "auf das Geschehen ..., welches zu den angeklagten Taten geführt hat", auf Protokollvermerke oder auf die Begründung eines vorausgegangenen (dazu noch eine andere Zeugin betreffenden) entsprechenden Beschlusses sind bedenklich zumindest unzweckmäßig, dies selbst dann, wenn der verbleibende Teil der Begründung den Mindestanforderungen noch genügt (vgl. BGH JR 1979, 434 mit Anm. Gollwitzer; BGH StV 1982, 106; 1982, 108 - jeweils mit Nachw.).

  • BGH, 25.01.1994 - 5 StR 508/93

    Hauptverhandlung - Psychopathologische Kriterien - Ausschluß - Öffentlichkeit -

    Durch die Grundsätze der Rechtsprechung, die auch im umgekehrten Fall der Beschlußfassung über den Ausschluß der Öffentlichkeit während der Abwesenheit des nach § 247 StPO ausgeschlossenen Angeklagten keinen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO annimmt (BGH NJW 1979, 276 [BGH 03.10.1978 - 1 StR 285/78]; BGH, Urteil vom 29. September 1993 - 2 StR 336/93 -), ist eine vorübergehende Wiederherstellung der Öffentlichkeit bzw. eine vorübergehende Wiederzulassung des Angeklagten für den Fall, daß nicht schon vor der Zeugenvernehmung eine gleichzeitige Beschlußfassung über beide Ausschlußmöglichkeiten stattgefunden hat, nicht unerläßlich.
  • BGH, 09.12.1981 - 3 StR 368/81

    Hauptverhandlung - Ausschluß der Öffentlichkeit - Verkündung eines

    Lediglich der 1. Strafsenat hat in den Urteilen vom 20. Juli 1976 - 1 StR 335/76 (bei Holtz MDR 1976, 988) und vom 3. Oktober 1978 - 1 StR 285/78 (JR 1979, 434, 435) eine Bezugnahme auf die Gründe eines vorangegangenen Beschlusses nicht genügen lassen.
  • BGH, 22.09.1981 - 1 StR 508/81

    Revisionsgrund der Nichteinhaltung der für den Ausschluss der Öffentlichkeit

    Ein Verfahrensfehler ist daher insoweit nicht erwiesen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1974 - 1 StR 72/74, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1975, 198; BGH MDR 1979, 70).
  • BGH, 21.04.1994 - 4 StR 182/94

    Gang der Verhandlung - Antrag - Angeklagter - Abwesenheit - Absoluter

    Es kann dahingestellt bleiben, ob die Verhandlung über den Ausschluß der Öffentlichkeit in Abwesenheit des Angeklagten ausnahmsweise zulässig war, wie der Bundesgerichtshof in vergleichbaren Fällen angenommen hat (BGHR StPO § 247 Abwesenheit 11; BGH NJW 1979, 276 [BGH 03.10.1978 - 1 StR 285/78] mit abl. Anm. Strate NJW 1979, 909 [VG Karlsruhe 13.03.1978 - V - 135/77] = JR 1979, 434 mit abl. Anm. Gollwitzer; vgl. auch Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. Rdn. 21 und 34 zu § 247; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. Rdn. 6 zu § 247; vgl. ferner zum umgekehrten Fall BGH, Urteil vom 25. Januar 1994 - 5 StR 508/93).
  • BGH, 05.01.1982 - 5 StR 706/81

    Ausschluss der Öffentlichkeit bei Vernehmung eines Zeugen - Notwendigkeit eines

    Sie hat deshalb auch eine - ausdrückliche oder stillschweigende - Bezugnahme auf die Gründe eines vorangegangenen Beschlusses grundsätzlich nicht genügen lassen (BGH, Urteile vom 20. Juli 1976 - 1 StR 335/76 - bei Holtz in MDR 1976, 988 - undvom 3. Oktober 1978 - 1 StR 285/78 - LM StPO 1975 § 247 Nr. 3 = NJW 1979, 276 [BGH 03.10.1978 - 1 StR 285/78] = MDR 1979, 70 = JR 1979, 434 mit Anm. Gollwitzer).
  • BGH, 22.08.1984 - 3 StR 317/84

    Erfordernis der Prüfung des Vorliegens eines Ausschlusses oder einer erheblichen

    Auf die sonstigen Rügen, auch die auf § 338 Nr. 6 StPO gestützte (vgl. dazu BGH NJW 1979, 276 [BGH 03.10.1978 - 1 StR 285/78]; kritisch KK Mayr § 247 Rdn. 9 m. Nachw.), kommt es deshalb nicht an.
  • BGH, 26.11.1980 - 2 StR 597/80

    Ausschluss der Öffentlichkeit während einer Zeugenvernehmung - Ausschluss der

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