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   BGH, 16.05.1983 - 2 ARs 129/83   

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https://dejure.org/1983,945
BGH, 16.05.1983 - 2 ARs 129/83 (https://dejure.org/1983,945)
BGH, Entscheidung vom 16.05.1983 - 2 ARs 129/83 (https://dejure.org/1983,945)
BGH, Entscheidung vom 16. Mai 1983 - 2 ARs 129/83 (https://dejure.org/1983,945)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zur Abgrenzung zulässigen Verteidigerhandelns von versuchter Strafvereitelung - Nötigung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch einen Anwalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB (1975) § 258; StPO (1975) § 138a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 2712
  • MDR 1983, 773
  • NStZ 1983, 503
  • JR 1984, 299
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.03.1982 - 2 StR 314/81

    Strafbarkeit wegen versuchter Strafvereitelung - Umwandlung des

    Auszug aus BGH, 16.05.1983 - 2 ARs 129/83
    Aus BGHSt 31, 10 ff [BGH 17.03.1982 - 2 StR 314/81] läßt sich für den vorliegenden Fall nichts herleiten.
  • BGH, 18.11.1985 - 3 StR 291/85

    Verwirklichung eines versuchten Einbruchsdiebstahls

    Er ist aber im Anschluß an frühere eigene Entscheidungen (NJW 1983, 2712; Vorlegungsbeschluß vom 18. April 1984 - 2 Ss 39/84 - 45/84 II; vgl. auch OLG Düsseldorf - 5. Strafsenat - MDR 1985, 160) mit dem Bayerischen Obersten Landesgericht (NJW 1980, 2207 = JR 1981, 118 mit ablehnender Anmerkung Zipf) und dem Oberlandesgericht Stuttgart (NStZ 1981, 222; OLGSt § 243 StGB S. 21) der auch im Schrifttum vertretenen Meinung, daß das Regelbeispiel "Einbrechen" (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB) auch beim versuchten Diebstahl nur eingreife, wenn das qualifizierende Merkmal im Sinne einer Vollendung des Einbruchs erfüllt sei (vgl. z.B. Lackner StGB 16. Aufl. § 46 Anm. 2 b dd; Eser in Schönke/Schröder StGB 21. Aufl. § 243 Rdn 44; Lieben NStZ 1984, 538).
  • BGH, 27.03.2009 - 2 StR 302/08

    Verfahren gegen Trierer Strafverteidiger wegen Beleidigung eines Richters und

    Dies kann etwa der Fall sein, wenn er den Zeugen zu einer Falschaussage veranlasst (vgl. BGH NStZ 1983, 503), wenn er ihn in seinem Entschluss bestärkt (BGHSt 29, 99, 107; BGH JR 1984, 299; RGSt 70, 390 ff.), wenn er einen zur Falschaussage entschlossenen Zeugen als Beweismittel benennt (BGH JR 1984, 299) oder wenn er den Inhalt der Falschaussage mit ihm abstimmt.

    Es hat seine Bemerkung "das passt gut!" lediglich unter dem Blickwinkel der (versuchten) Strafvereitelung, nicht aber dahingehend rechtlich geprüft, ob der Angeklagte den Zeugen P. damit in seinem Entschluss zur Falschaussage bestärkt und ihm insoweit eine - psychische - Beihilfe zu dessen uneidlicher Falschaussage vorzuwerfen ist (vgl. BGHSt 29, 99, 107; BGH JR 1984, 299).

  • BGH, 01.09.1992 - 1 StR 281/92

    Vorlage gefälschter Unterlagen durch Verteidiger

    Andererseits hat sich der Verteidiger nach allgemeiner Auffassung jeder aktiven Verdunkelung und Verzerrung des Sachverhalts zu enthalten (BGHSt 2, 377; 10, 393; 29, 107; BGH NStZ 1983, 503; Pfeiffer DRiZ 1984, 341, 344 f.; Ostendorf NJW 1978, 1345, 1349; Beulke, Die Strafbarkeit des Verteidigers, S. 18 ff.).
  • BGH, 06.04.2000 - 1 StR 502/99

    Volksverhetzung durch Verteidigerhandeln

    Die Stellung als Verteidiger in einem Strafprozeß und das damit verbundene Spannungsverhältnis zwischen Organ- und Beistandsfunktion erfordert schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine besondere Abgrenzung zwischen erlaubtem und unerlaubtem Verhalten (vgl. nur BGHSt 38, 345, 347; siehe grundlegend auch Beulke, Die Strafbarkeit des Verteidigers 1989, passim; siehe weiter zum Tatbestand der Strafvereitelung: BGH NStZ 1983, 503; zum Tatbestand der Beleidigung im Zusammenhang mit dem Massenmord an der jüdischen Bevölkerung zur Zeit des Nationalsozialismus: BGH NStZ 1987, 554; zur Unterstützung einer oder zum Werben für eine terroristische Vereinigung siehe BGHSt 29, 99; 31, 16; 32, 243; BGH NStZ 1990, 183; zum Gebrauchmachen von einer gefälschten Urkunde: BGHSt 38, 345; vgl. zur Beschaffung einer Schußwaffe: BGHSt 38, 7).
  • BGH, 09.05.2000 - 1 StR 106/00

    Strafvereitelung durch Verteidigerhandeln

    bb) Soweit es - wie hier - um Zeugenaussagen geht, darf der Verteidiger zwar nicht wissentlich falsche Tatsachen behaupten und hierfür Zeugen benennen (BGHSt 29, 99, 107; BGH NStZ 1983, 503).

    Auch darf er einen Zeugen nicht absichtlich in einer vorsätzlichen Falschaussage bestärken (BGHSt 29, 99, 107; BGH NStZ 1983, 503).

  • OLG Nürnberg, 12.03.2012 - 1 St OLG Ss 274/11

    Strafbarkeit eines Verteidigers wegen versuchter Strafvereitelung

    Spätestens bei Abgabe der falschen Angaben des Gl. in Anwesenheit des Angeklagten hat dieser das Versuchsstadium überschritten (vgl. auch BGH NStZ 1983, 503).
  • OLG Köln, 14.10.2002 - 2 Ws 508/02

    Ausschließung eines Wahlverteidigers wegen versuchter Strafvereitelung; Hinweis

    Die Grenze zum Versuchsbeginn wäre erst durch den Beginn der falschen Zeugenaussage (so BGH NStZ 82, 330) oder dann überschritten, wenn der Verteidiger, der zuvor auf einen Zeugen mit dem Ziel eingewirkt hat, ihn zu einer Falschaussage zu veranlassen, diesen Zeugen bereits benannt hätte (so BGH NJW 83, 2712 = NStZ 83, 503; ebenso Stree in Schönke-Schröder, StGB, 26. Aufl., § 258 Rdn. 31).

    Es läge dann in einem Verfahrensstadium wie vorliegend bei Unterstellung der Richtigkeit der wiedergegebenen Äußerungen der betroffenen Verteidiger gegeben in Bezug auf § 258 StGB lediglich ein Fall der versuchten Anstiftung zur Strafvereitelung vor, die nicht unter Strafe steht (so auch Beulke NStZ 82, 330, dessen ansonsten angestellte Kritik an BGHSt 31, 10 = NStZ 82, 329 vom Bundesgerichtshof in der späteren Entscheidung BGH NJW 83, 2712 gerade nicht übernommen worden ist).

  • BGH, 18.12.1986 - 1 StR 651/86

    Anforderungen an Gesamtvorsatz - Versuchte Strafvereitelung bei Antrag auf

    Stellt dagegen ein Verteidiger wie hier den Antrag auf Vernehmung eines "präparierten" Zeugen, so macht er sich bei Bösgläubigkeit der versuchten Strafvereitelung schuldig, weil er aus seiner Sicht bereits alles Erforderliche getan hat, um die Staatsanwaltschaft oder das Gericht zu veranlassen, umgehend eine Vernehmung anzuordnen und auf diese Weise eine seinen Mandanten entlastende Aussage zu erreichen (BGH NStZ 1983, 503 mit zustimmender Anmerkung Beulke a.a.O. S. 504); die Angeklagte könnte sich an dieser Tat als Gehilfin beteiligt haben.
  • OLG Frankfurt, 13.02.2003 - 3 Ws 190/03

    Verteidigerausschluss: Verwerfung der Vorlage ohne mündliche Verhandlung;

    Die von der Mindermeinung und dem vorlegenden Gericht angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs NStZ 1983, 503 (= NJW 1983, 2712) betrifft den Sonderfall, dass der Verteidiger aufgrund besonderer Umstände davon ausgehen muss, dem Zeugen bliebe faktisch keine andere Wahl, als falsch auszusagen.
  • BGH, 03.03.1989 - 2 ARs 54/89

    Verteidigerausschluß wegen Verdachts der versuchten Strafvereitelung

    Denn hier hat der Beschwerdeführer nicht nur - was allein schon die Bejahung des Versuchs rechtfertigen könnte - die erneute Vernehmung des Zeugen mit dem Ziel der Herbeiführung einer (wie unterstellt) entlastenden Falschaussage beantragt (vgl. BGH NJW 1983, 2712), sondern darüber hinaus die Richtigkeit seiner Angaben über den Inhalt des Telefonats eidesstattlich versichert und zusätzlich angekündigt, diese Angaben noch selber "zu Protokoll" zu geben.
  • OLG Brandenburg, 12.07.2007 - 2 AR 49/06

    Ausschließung des Strafverteidigers: Notwendiger Inhalt einer Antragsschrift der

  • LG Münster, 24.01.1992 - 7 Qs 216/91
  • KG, 28.06.2004 - 4 ARS 27/04

    Bowlingcenter-Fall - Ausschließung des Verteidigers; versuchte Strafvereitelung;

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