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   BGH, 08.01.1987 - 1 StR 683/86   

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BGH, 08.01.1987 - 1 StR 683/86 (https://dejure.org/1987,1762)
BGH, Entscheidung vom 08.01.1987 - 1 StR 683/86 (https://dejure.org/1987,1762)
BGH, Entscheidung vom 08. Januar 1987 - 1 StR 683/86 (https://dejure.org/1987,1762)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Banküberfall mit einer Schreckschusspistole, die vom Personal für eine echte Waffe gehalten wird - Identität von Genötigtem und Verfügendem, wenn der Bankräuber die Pistole auf eine Kundin richtet - Bedrohung eines Dritten, der in keinerlei Nähebeziehung zum Erpressten ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum erpresserischen Menschenraub durch Bedrohung einer dritten Person

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NStZ 1987, 222
  • JR 1987, 339
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 07.03.1985 - 4 StR 82/85

    Scheingeisel - §§ 253, 255 StGB, Personenverschiedenheit; § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB

    Auszug aus BGH, 08.01.1987 - 1 StR 683/86
    Voraussetzung ist lediglich, daß derjenige, auf dessen Willen eingewirkt wird, das einem anderen zugedachte Übel auch für sich selbst als Übel empfindet (RG Rspr. 3, 317; RGSt 17, 82; BGHSt 16, 316, 318; BGH GA 1961, 82; BGH NJW 1970, 1855, 1856; BGH NStZ 1985, 408; BGH, Urt. vom 10. November 1959 - 1 StR 417/59).

    So hat er insbesondere bei der Bedrohung von Bankkunden den Tatbestand der Erpressung stets als gegeben angesehen (vgl. BGHSt 26, 24; NStZ 1985, 408; 1986, 166).

    Als Angestellter der Bank konnte ihr das Schicksal der Kundin, die sich in die Räume der Bank begeben hatte, nicht gleichgültig sein, zumal das Geld der Bank der eigentliche Anlaß für die Bedrohung der Kundin war und die Bank unschwer die ihr drohende Gefahr abwenden konnte (übereinstimmend Herdegen in LK 10. Aufl. § 249 Rdn. 11; Geilen Jura 1979, 110; Eser in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 249 Rdn. 5; enger Lackner in LK 10. Aufl. § 253 Rdn. 16; Zaczyk JZ 1985, 1059, 1061).

    Für die Anwendung des § 255 StGB ist nicht erforderlich, daß der Genötigte die Bedrohung des Dritten selbst als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben empfindet (so allerdings Zaczyk JZ 1985, 1059, 1061).

    Es genügt vielmehr, daß die Bedrohung des Dritten mit Leib- und Lebensgefahr für den Erpreßten selbst ein Übel darstellt (BGH NStZ 1985, 408).

  • BGH, 10.11.1959 - 1 StR 417/59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.01.1987 - 1 StR 683/86
    Voraussetzung ist lediglich, daß derjenige, auf dessen Willen eingewirkt wird, das einem anderen zugedachte Übel auch für sich selbst als Übel empfindet (RG Rspr. 3, 317; RGSt 17, 82; BGHSt 16, 316, 318; BGH GA 1961, 82; BGH NJW 1970, 1855, 1856; BGH NStZ 1985, 408; BGH, Urt. vom 10. November 1959 - 1 StR 417/59).

    Soweit in Entscheidungen vereinzelt von Angehörigen oder sonstwie nahestehenden Personen die Rede ist (RGSt 17, 82; BGH GA 1961, 82; BGH, Urt. vom 10. November 1959 - 1 StR 417/59), kommt dem lediglich beispielhafte Bedeutung in dem Sinne zu, daß bei derartigen Personen ohne weiteres angenommen werden kann, das dem Angehörigen zugefügte Übel stelle zugleich ein solches für den Genötigten dar, ohne daß damit das Angehörigkeitsverhältnis zur notwendigen Voraussetzung erhoben werden sollte.

  • BGH, 30.06.1970 - 1 StR 127/70

    Trittbrettfahrer nach Entführung - Abgrenzung § 255 StGB - § 263 StGB

    Auszug aus BGH, 08.01.1987 - 1 StR 683/86
    Voraussetzung ist lediglich, daß derjenige, auf dessen Willen eingewirkt wird, das einem anderen zugedachte Übel auch für sich selbst als Übel empfindet (RG Rspr. 3, 317; RGSt 17, 82; BGHSt 16, 316, 318; BGH GA 1961, 82; BGH NJW 1970, 1855, 1856; BGH NStZ 1985, 408; BGH, Urt. vom 10. November 1959 - 1 StR 417/59).

    Daß Tateinheit zwischen § 239 a und §§ 253, 255 StGB möglich ist, hat der Bundesgerichtshof ebenfalls wiederholt ausgesprochen (BGHSt 16, 316; 23, 294; 26, 24, 28; vgl. auch NStZ 86, 166).

  • BGH, 06.11.1974 - 3 StR 200/74

    Banküberfall - § 249 StGB, Vollendung der Wegnahme; § 52 StGB:

    Auszug aus BGH, 08.01.1987 - 1 StR 683/86
    So hat er insbesondere bei der Bedrohung von Bankkunden den Tatbestand der Erpressung stets als gegeben angesehen (vgl. BGHSt 26, 24; NStZ 1985, 408; 1986, 166).

    Daß Tateinheit zwischen § 239 a und §§ 253, 255 StGB möglich ist, hat der Bundesgerichtshof ebenfalls wiederholt ausgesprochen (BGHSt 16, 316; 23, 294; 26, 24, 28; vgl. auch NStZ 86, 166).

  • BGH, 21.11.1961 - 1 StR 442/61

    Entführung und spätere Tötung eines Kindes - Herausgabe des Kindes gegen ein

    Auszug aus BGH, 08.01.1987 - 1 StR 683/86
    Voraussetzung ist lediglich, daß derjenige, auf dessen Willen eingewirkt wird, das einem anderen zugedachte Übel auch für sich selbst als Übel empfindet (RG Rspr. 3, 317; RGSt 17, 82; BGHSt 16, 316, 318; BGH GA 1961, 82; BGH NJW 1970, 1855, 1856; BGH NStZ 1985, 408; BGH, Urt. vom 10. November 1959 - 1 StR 417/59).

    Daß Tateinheit zwischen § 239 a und §§ 253, 255 StGB möglich ist, hat der Bundesgerichtshof ebenfalls wiederholt ausgesprochen (BGHSt 16, 316; 23, 294; 26, 24, 28; vgl. auch NStZ 86, 166).

  • BGH, 26.11.1985 - 1 StR 393/85

    Tateinheit zwischen rauberischer Erpressung und erpresserischem Menschenraub -

    Auszug aus BGH, 08.01.1987 - 1 StR 683/86
    So hat er insbesondere bei der Bedrohung von Bankkunden den Tatbestand der Erpressung stets als gegeben angesehen (vgl. BGHSt 26, 24; NStZ 1985, 408; 1986, 166).

    Daß Tateinheit zwischen § 239 a und §§ 253, 255 StGB möglich ist, hat der Bundesgerichtshof ebenfalls wiederholt ausgesprochen (BGHSt 16, 316; 23, 294; 26, 24, 28; vgl. auch NStZ 86, 166).

  • RG, 17.01.1888 - 3227/87

    Ist es zum Thatbestande der Nötigung erforderlich, daß die Gewalt gegen den zu

    Auszug aus BGH, 08.01.1987 - 1 StR 683/86
    Voraussetzung ist lediglich, daß derjenige, auf dessen Willen eingewirkt wird, das einem anderen zugedachte Übel auch für sich selbst als Übel empfindet (RG Rspr. 3, 317; RGSt 17, 82; BGHSt 16, 316, 318; BGH GA 1961, 82; BGH NJW 1970, 1855, 1856; BGH NStZ 1985, 408; BGH, Urt. vom 10. November 1959 - 1 StR 417/59).

    Soweit in Entscheidungen vereinzelt von Angehörigen oder sonstwie nahestehenden Personen die Rede ist (RGSt 17, 82; BGH GA 1961, 82; BGH, Urt. vom 10. November 1959 - 1 StR 417/59), kommt dem lediglich beispielhafte Bedeutung in dem Sinne zu, daß bei derartigen Personen ohne weiteres angenommen werden kann, das dem Angehörigen zugefügte Übel stelle zugleich ein solches für den Genötigten dar, ohne daß damit das Angehörigkeitsverhältnis zur notwendigen Voraussetzung erhoben werden sollte.

  • BGH, 13.01.1983 - 1 StR 737/81

    Kaufhausdetektiv - § 240 StGB, Drohung mit Unterlassen

    Auszug aus BGH, 08.01.1987 - 1 StR 683/86
    Ob die dem Dritten angedrohte Maßnahme für den Genötigten ein Übel bildet, beurteilt sich - nicht anders als bei der Bedrohung des Genötigten selbst - allein danach, ob die Ankündigung geeignet erscheint, den Genötigten im Sinne des Täterverlangens zu motivieren (RG Rspr. 3, 318; BGHSt 31, 195, 201 [BGH 13.01.1983 - 1 StR 737/81]; 32, 165, 174).
  • BGH, 18.12.1973 - 1 StR 452/73

    Revision wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts - Feststellung

    Auszug aus BGH, 08.01.1987 - 1 StR 683/86
    Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof fortgeführt und die Beschränkung des in Betracht kommenden Personenkreises, etwa auf Angehörige des Genötigten oder ihm besonders nahestehende Personen, ebenfalls ausdrücklich abgelehnt (BGH, Urt. vom 18. Dezember 1973 - 1 StR 452/73).
  • BGH, 23.11.1983 - 3 StR 256/83

    Startbahn West - Nötigung der Regierung eines Landes

    Auszug aus BGH, 08.01.1987 - 1 StR 683/86
    Ob die dem Dritten angedrohte Maßnahme für den Genötigten ein Übel bildet, beurteilt sich - nicht anders als bei der Bedrohung des Genötigten selbst - allein danach, ob die Ankündigung geeignet erscheint, den Genötigten im Sinne des Täterverlangens zu motivieren (RG Rspr. 3, 318; BGHSt 31, 195, 201 [BGH 13.01.1983 - 1 StR 737/81]; 32, 165, 174).
  • RG, 26.02.1881 - 259/81

    Liegt der Thatbestand der Erpressung vor, wenn jemand durch Gewalt oder Drohung

  • RG, 08.05.1929 - II 240/29

    Unter welchen Umständen kann zur Erpressung eine Drohung gegen eine andere als

  • OLG Karlsruhe, 17.01.2019 - 2 Ws 341/18

    Sexuelle Nötigung: Drohung mit der Beendigung einer Beziehung für den Fall der

    Soweit dabei die Bestimmung der Empfindlichkeit des Übels an einem primär objektiven Maßstab ausgerichtet wurde, ist dies jedoch in nachfolgenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHSt 31, 195, 201; 32, 165, 174; wistra 1984, 22; NStZ 1987, 222; 1992, 278; NJW 2014, 401) zugunsten eines individuell-objektiven Maßstabs aufgegeben worden.
  • BGH, 18.05.2010 - 5 StR 51/10

    Verurteilung wegen Mordkomplott aufgehoben

    Der Hinweis, eine unbeteiligte Dritte könnte zu Tode kommen, stellte eine Drohung im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB (vgl. BGHR StGB § 240 Abs. 1 Übel 1; Fischer aaO Rdn. 37) gegenüber dem Angeklagten mit einem empfindlichen Übel dar (vgl. BGH NStZ 1987, 222, 223).
  • BGH, 15.10.1991 - 4 StR 349/91

    Verurteilung auf mehrdeutiger Tatsachengrundlage; Wahlfeststellung zwischen

    Daß sich das vom Angeklagten angedrohte Übel unmittelbar gegen einen Dritten richten sollte, dessen Fürsorge indes den Nötigungsadressaten oblag, ändert an der Strafbarkeit des Angeklagten nach § 240 Abs. 1 StGB ebenso nichts (vgl. BGHSt 16, 316, 318; BGHR StGB § 240 Abs. 1 Übel 1; StGB § 255 Genötigter 1 = JR 1987, 339 m. Anm. Jakobs; Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl. § 240 Rdn. 16) wie die Möglichkeit, daß die Drohung nicht ernstgemeint war, vielmehr sogar im Zusammenwirken mit dem unmittelbar Bedrohten vorgespiegelt wurde (vgl. BGHSt 23, 294, 296; BGH NStZ 1985, 408).
  • BGH, 14.07.1992 - 1 StR 243/92

    Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubs und Geiselnahme - Ziel des

    Beide Bestimmungen stehen daher entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht in Gesetzeskonkurrenz; vielmehr liegt Tateinheit vor, wenn - wie hier - beide Tatbestände erfüllt sind (BGHSt 16, 316, 320; BGHR StGB § 239 a Sichbemächtigen 1; BGH NStZ 1986, 166 und 1987, 222; Eser in Schönke/Schröder a.a.O. Rdn. 45).
  • KG, 15.05.2007 - 1 Ws 78/07

    Diebstahl; Betrug; Untersuchungshaft: Abgrenzung zwischen Diebstahl und Betrug

    Bei der Abgrenzung zwischen Betrug und Diebstahl kommt es maßgeblich auf die Willensrichtung des Geschädigten und nicht nur auf das äußere Erscheinungsbild des Tatgeschehens an (vgl. BGH MDR 1987, 446).
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