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   BayObLG, 29.01.1988 - RReg. 3 St 247/87   

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https://dejure.org/1988,2860
BayObLG, 29.01.1988 - RReg. 3 St 247/87 (https://dejure.org/1988,2860)
BayObLG, Entscheidung vom 29.01.1988 - RReg. 3 St 247/87 (https://dejure.org/1988,2860)
BayObLG, Entscheidung vom 29. Januar 1988 - RReg. 3 St 247/87 (https://dejure.org/1988,2860)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gewalt; Fußgänger; Polizeifahrzeug; Weiterfahrt; Verhindern; Nötigung

Papierfundstellen

  • MDR 1989, 376
  • JR 1989, 24
  • BayObLGSt 1988, 7
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.11.1975 - 4 StR 637/75

    Anforderungen an die Feststellung des bedingten Vorsatzes eines Tötungsdelikts -

    Auszug aus BayObLG, 29.01.1988 - RReg. 3 St 247/87
    Der Anwendung des § 240 StGB steht jedoch entgegen, daß das betreffende Verhalten des Angeklagten zugleich ein Vergehen des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 Abs. 1 StGB darstellte und § 240 StGB insoweit von dieser Strafbestimmung als der lex specialis verdrängt wird (BGH VRS 35, 174; 50, 94; Dreher/Tröndle StGB 43. Aufl. § 113 Rdn. 1).
  • BGH, 16.11.1962 - 4 StR 337/62
    Auszug aus BayObLG, 29.01.1988 - RReg. 3 St 247/87
    Widerstand mit Gewalt ist jede durch aktives Handeln bewirkte, gegen den Amtsträger gerichtete und von diesem (zumindest mittelbar) körperlich empfundene Kraftäußerung, die nach der Vorstellung des Täters geeignet ist, die Vollstreckungshandlung zu verhindern oder dergestalt zu erschweren, daß der Amtsträger die Diensthandlung nicht ausführen kann, ohne seinerseits eine nicht ganz unerhebliche Kraft aufwenden zu müssen (BGHSt 18, 133; OLG Köln VRS 71, 185; LK StGB 10.Aufl. § 113 Rdn.13ff.; Schönke/Schröder StGB 22. Aufl. § 113 Rdn. 42).
  • BGH, 20.02.2003 - 4 StR 228/02

    Gefährdung des Straßenverkehrs; gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

    b) Soweit der Angeklagte seine Festnahme dadurch vereitelte, daß er das Polizeifahrzeug am Überholen hinderte und den Polizeibeamten Ji. zu einem "starken Abbremsen" des Fahrzeugs zwang, hat er zwar neben dem Tatbestand des § 113 Abs. 1 StGB zugleich den der Nötigung (§ 240 StGB) erfüllt; § 113 StGB ist aber gegenüber § 240 StGB lex specialis und daher allein anzuwenden (BGH VRS 35, 174, 175; BGH bei Spiegel DAR 1981, 189; BayObLG JR 1989, 24; Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 113 Rdn. 26).
  • LG Berlin, 20.04.2023 - 503 Qs 2/23

    Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte bei "Klimaprotest" durch Ankleben

    Unter dem Begriff der Gewalt im Sinne von § 113 Abs. 1 StGB ist demgemäß jede durch tätiges Handeln bewirkte Kraftäußerung gegen den Amtsträger zu verstehen, die an sich geeignet ist, die Durchführung der Vollstreckungshandlung zu verhindern oder nicht nur unerheblich zu erschweren, letzteres insbesondere dergestalt, dass der Amtsträger die Diensthandlung nicht ausführen kann, ohne seinerseits eine nicht ganz unerhebliche Kraft aufwenden zu müssen (Rosenau, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. Rdnr. 23 zu § 113; BVerfG, Beschluss vom 23.08.2005 - 2BvR 1066/05 - BayObLG, Beschluss vom 29.01.1988 - RReg 3 St 247/87 -, jeweils bei juris).
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