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   VerfGH Berlin, 17.06.1993 - VerfGH 21/92   

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VerfGH Berlin, 17.06.1993 - VerfGH 21/92 (https://dejure.org/1993,2495)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 17.06.1993 - VerfGH 21/92 (https://dejure.org/1993,2495)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 17. Juni 1993 - VerfGH 21/92 (https://dejure.org/1993,2495)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • berlin.de (Leitsatz)

    VvB Art. 6, 26, 72 Abs. 2 Nr. 1, 87 b; VerfGHG §§ 14 Nr. 1, 36, 37; Gesetz über die Erstattung der Wahlkampfkosten für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus (Wahlkampfkostengesetz) vom 2... 4. Oktober 1978 (GVBI. S. 2107) i. d. F. des 3. Gesetzes zur Änderung des Wahlkampfkostengesetzes vom 30. Oktober 1991 (GVBI. S. 245)

Papierfundstellen

  • JR 1993, 432
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90

    Gesamtdeutsche Wahl

    Auszug aus VerfGH Berlin, 17.06.1993 - VerfGH 21/92
    Nachdem das Bundesverfassungsgericht durch Urteil vom 29. September 1990 - BVerfGE 82, 322 für die ebenfalls für den 2. Dezember 1990 vorgesehene Wahl zum Deutschen Bundestag als Mittel für den verfassungsrechtlich gebotenen Ausgleich der "unterschiedlichen Startbedingungen der im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik zur Wahl antretenden Parteien und politischen Gruppierungen" auf die Zulassung von Listenvereinigungen für Parteien und politische Vereinigungen mit Sitz in der DDR hingewiesen hatte, wurde durch das Dreiundzwanzigste Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin - VvB - vom 5. Oktober 1990 (GVBl. S. 2136) in Art. 87 b VvB für die Wahl zur ersten Wahlperiode des Gesamtberliner Abgeordnetenhauses Parteien und anderen politischen Vereinigungen, die ihren Sitz oder den ihres Landesverbandes in den Bezirken hatten, in denen das Grundgesetz bisher nicht galt, gestattet, gemeinsame Wahlvorschläge als Listenvereinigung einzureichen.

    Nachdem das Bundesverfassungsgericht durch Urteil vom 29. September 1990 - BVerfGE 82, 322 - den Weg zur Zulassung von Listenvereinigungen gewiesen habe, um die unterschiedlichen Startbedingungen der im Gebiet der DDR zur Wahl antretenden Parteien und politischen Gruppierungen auszugleichen, und nachdem der Berliner Landesgesetzgeber daraufhin Listenvereinigungen zur Wahl zum Abgeordnetenhaus zugelassen habe, habe er seinerzeit keine Veranlassung gesehen, sich noch vor der Wahl als Organisation mit einheitlicher Mitgliedschaft und damit als Partei zu konstituieren und mit eigenen Wahlvorschlägen an der Wahl teilzunehmen.

    Erst nachdem das Bundesverfassungsgericht durch Urteil vom 29. September 1990 - BVerfGE 82, 322 - im Hinblick auf die Bundestagswahl vom 2. Dezember 1990 entschieden hatte, daß die "unterschiedlichen Startbedingungen" der im Gebiet der ehemaligen DDR zur Wahl antretenden Parteien und politischen Vereinigungen nicht allein durch eine Regionalisierung der Sperrklausel hinreichend ausgeglichen werden könnten, und als weiteres Mittel des Ausgleichs auf die Zulassung von Listenvereinigungen für Parteien und politische Vereinigungen, soweit sie im Gebiet der ehemaligen DDR ihren Sitz haben, hingewiesen hatte, wurde durch Art. 87 b VvB auch für die Wahl zum ersten Gesamtberliner Abgeordnetenhaus Parteien und anderen politischen Vereinigungen, die ihren Sitz oder den ihres Landesverbandes im Ostteil der Stadt hatten, gestattet, gemeinsame Wahlvorschläge als Listenvereinigung einzureichen.

    Die Annahme nämlich, eine Partei oder politische Gruppierung aus dem Gebiet der ehemaligen DDR, die sich 1990 zum Ausgleich der seinerzeit bestehenden "unterschiedlichen Startbedingungen" (BVerfGE 82, 322) einer Listenvereinigung angeschlossen und mit dieser einen Anspruch auf Wahlkampfkostenerstattung erlangt hatte, und die nunmehr, da Listenvereinigungen nicht mehr zulässig sind, als Partei mit eigenen Wahlvorschlägen an der Wahl teilnehmen muß, gehe deswegen des Anspruchs auf Abschlagszahlung verlustig, führte zu dem Ergebnis, daß die vom Bundesverfassungsgericht für die Bundestagswahl und vom Berliner Verfassungsgeber über Art. 87 b VvB für die Wahl zum ersten Gesamtberliner Abgeordnetenhaus für ausgleichungsbedürftig angesehenen unterschiedlichen Startbedingungen, die durch die einmalige Zulassung von Listenvereinigungen zumindest gemildert werden sollten, revitalisiert und perpetuiert würden.

  • BVerfG, 07.10.1969 - 2 BvQ 2/69

    Wahlkampfkostenerstattung - Organstreit zwischen politischer Partei und

    Auszug aus VerfGH Berlin, 17.06.1993 - VerfGH 21/92
    Die somit anzunehmende Organstreitbefähigung politischer Parteien gegenüber gesetzgebenden Organen bewirkt hier ein mißliches Nebeneinander der Rechtswege: Eine politische Partei kann mit der Präsidentin des Abgeordnetenhauses als Behörde vor dem Verwaltungsgericht über die Berechtigung eines von ihr geltend gemachten Anspruchs auf Wahlkampfkostenerstattung streiten (daß ein solcher Streit nicht verfassungsrechtlicher Art sei, entspricht allgemeiner Ansicht, vgl. VG Köln, DÖV 1972, 356; BVerfGE 44, 187 - zu Einzelbewerbern; zu einer politischen Partei BVerfGE 27, 152, 156 f.), wobei sich die Frage der Verfassungskonformität des einfachen Rechts als Vorfrage stellen kann; zugleich kann eben diese Partei vor dem Verfassungsgerichtshof die Feststellung erwirken wollen, dasselbe Gesetz bzw. das Unterbleiben seiner Ergänzung verletze ihre verfassungsmäßigen Rechte.In diesem Sinne ist der Antragsteller in der Tat vorgegangen.

    Klarstellend sei noch erwähnt, daß die Partei nach erfolgloser Erschöpfung des Rechtsweges Verfassungsbeschwerde erheben könnte (vgl. BVerfGE 27, 152, 157), und daß ein Erfolg ihr dort sogar weitergehenden Rechtsschutz verschaffen kann als er im Organstreit erreichbar ist.

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 19.05.1992 - VerfGH 5/91

    Prüfungskompetenz des Verfassungsgerichtshofs - Erhöhung der

    Auszug aus VerfGH Berlin, 17.06.1993 - VerfGH 21/92
    Sie brauchen den bundesgesetzlich vorgegebenen Rahmen nicht auszuschöpfen, dürfen ihn aber nicht überschreiten (vgl. Urteil des NRW VerfGH vom 19. Mai 1992 - NVwZ 1993, S. 57).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 15.02.1985 - VerfGH 8/84

    Wahleinwirkung durch Erstellung und Verbreitung einer gemeindebezogenen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 17.06.1993 - VerfGH 21/92
    Diese Prämisse ist nicht selbstverständlich (vgl. kritisch z.B. Schlaich, Das Bundesverfassungsgericht, 2. Aufl., 1991, 59; Isensee, 56. OJT, 1986, Q 10), muß aber - wie auch die Mehrheit anspricht - für das Berliner Verfassungsprozeßrecht zugrunde gelegt werden, weil Art. 72 Abs. 2 Nr. 1 VvB, § 14 Nr. 1 VerfGHG insoweit erkennbar dem parallelen Bundesrecht nachgebildet sind und damit die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (und von Verfassungsgerichten der Länder, s. etwa VerfGH NW, NVwZ 1986, 463) rezipiert wurde.
  • BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 89/74

    Wahlkampfkostenpauschale

    Auszug aus VerfGH Berlin, 17.06.1993 - VerfGH 21/92
    Anders als bei der Regelung der Wahlkampfkostenerstattung für Einzelbewerber, bei der aus der unterschiedlichen Stellung des Einzelbewerbers in einem Wahlkreis im Verhältnis zu im gesamten Wahlgebiet sich zur Wahl stellenden Parteien verschiedene Regelungen denkbar sind, die dem Grundsatz der Chancengleichheit hinreichend Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 41, 399/424), ist jede Differenzierung zwischen Parteien, anderen politischen Vereinigungen und Listenvereinigungen nach der durch Art. 87 b VvB erfolgten Gleichstellung ausgeschlossen.
  • BVerfG, 03.12.1968 - 2 BvE 1/67

    Wahlkampfkostenpauschale

    Auszug aus VerfGH Berlin, 17.06.1993 - VerfGH 21/92
    Der Erlaß eines Gesetzes kann eine Maßnahme im Sinne von § 37 Abs. 1 VerfGHG sein (so BVerfGE 24, 300 zu dem gleichlautenden § 64 Abs. 1 BVerfGG).
  • BVerfG, 17.10.1968 - 2 BvE 2/67

    Anforderungen an die Antragsbegründung im Organstreitverfahren

    Auszug aus VerfGH Berlin, 17.06.1993 - VerfGH 21/92
    Diese Frist beginnt, wenn die beanstandete Maßnahme in dem Erlaß gesetzlicher Vorschriften liegt, mit der Verkündung des Gesetzes (so BVerfGE 24, 252 zu § 64 Abs. 3 BVerfGG).
  • StGH Baden-Württemberg, 27.02.1981 - GR 1/80

    Organklage gegen Öffentlichkeitsarbeit einer Landesregierung im Vorwahlkampf

    Auszug aus VerfGH Berlin, 17.06.1993 - VerfGH 21/92
    Es ist im Organstreitverfahren des Bundes (zuletzt BVerfGE 82, 22 ) und der Länder (so etwa BayVerfGH, VGH n.F. 29, 62 ; StGH Bad.-Württemberg, ESVGH 31, 81; SaarlVerfGH, NJW 1980, 1380 und 2181) seit langem anerkannt, daß eine politische Partei die Verletzung ihres verfassungsrechtlichen Status, zu dem auch ihr Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb gehört, im Organstreitverfahren geltend machen kann.
  • VerfGH Berlin, 28.07.1994 - VerfGH 47/92

    Versagung des Fraktionsstatus wegen fehlender Mindestfraktionsstärke einer

    (vgl. Beschlüsse vom 17. Juni 1993 - VerfGH 21/92 - und vom 22. November 1993 - VerfGH 18/93 - ).

    Diese Frist beginnt, wenn die beanstandete Maßnahme in dem Erlaß gesetzlicher Vorschriften liegt, mit der Verkündung des Gesetzes (Beschluß vom 17. Juni 1993 - VerfGH 21/92 -).

    Wurde die Maßnahme hingegen erst nach dem Erlaß des VerfGHG bekannt, beginnt die Frist nach dem Ersten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof entsprechend dem in Art. 2 Abs. 2 genannten Zeitpunkt zu laufen (Beschluß vom 17. Juni 1993 - VerfGH 21/92 - Umdruck S. 15 und 16).

  • VerfGH Berlin, 21.09.1995 - VerfGH 37/95

    Verhältnis des allgemeinen Gleichheitssatzes zum Grundsatz der

    Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl. Urteil vom 17. Juni 1993 - VerfGH 21/92 -) kann eine politische Partei die Verletzung ihres verfassungsrechtlichen Status, zu dem die Teilhabe an gleichen Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen wie auch ihr Recht auf Chancengleichheit bei Wahlen gehört, im Organstreitverfahren geltend machen.

    Sie wendet sich somit gegen ein Unterlassen des Gesetzgebers, das ebenso eine Maßnahme im Sinne des § 37 Abs. 1 VerfGHG sein kann wie der Erlaß eines Gesetzes (vgl. Urteil vom 17 Juni 1993 - VerfGH 21/92 -).

  • VerfGH Berlin, 21.09.1995 - VerfGH 12/95

    Keine Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit politischer Parteien durch

    Die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs ist gemäß § 14 Nr. 1 VerfGHG gegeben, wenn eine politische Partei die Verletzung ihres verfassungsrechtlichen Status rügt (Urteil vom 17. Juni 1993 - VerfGH 21/92 -, JR 1993, S. 432).
  • VerfGH Berlin, 22.11.1993 - VerfGH 18/93

    Keine Verletzung des Budgetrechts des Abgeordnetenhauses aufgrund Ausweisung

    Ein Gesetz, das Rechte oder Pflichten eines Antragsberechtigten verletzt oder unmittelbar gefährdet, kann sich als "Maßnahme" im Sinne des § 37 Abs. 1 VerfGHG darstellen (vgl. für den Fall behaupteter unterlassener Gesetzgebung des Urteil vom 17. Juni 1993 - VerfGH 21/92 - Umdruck S. 13; vgl. auch BVerfGE 24, 300 ; 73, 1 ; Pestalozza, Verfassungsprozeßrecht, 3. Aufl., 1991, § 7 II RdNr. 23; Ulsamer in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG, Kommentar, § 64 RdNr. 10).
  • VerfGH Berlin, 24.01.2003 - VerfGH 155/01

    Trotz vorzeitiger Beendigung der Wahlperiode und vorgezogener Neuwahlen zum

    Die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs ist gemäß § 14 Nr. 1 VerfGHG gegeben, wenn eine politische Partei die Verletzung ihres verfassungsrechtlichen Status rügt, zu dem auch ihr Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb gehört (Urteil vom 17. Juni 1993 - VerfGH 21/92 -, JR 1993, 432; Beschluss vom 15. März 1995 - VerfGH 12 A/95 -).
  • VerfGH Thüringen, 30.01.2003 - VerfGH 14/00

    Verfassungsbeschwerde, hilfsweise Organstreitigkeit § 22 Abs. 2 ThürKWG, § 33

    Mit dieser Auslegung, die den in der Landesverfassungsordnung mit einem besonderen Status versehenen Parteien die Beteiligtenfähigkeit im Organstreitverfahren nach Art. 80 Abs. 1 Nr. 3 ThürVerf zuerkennt, schließt sich der Thüringer Verfassungsgerichtshof der Wertung des Bundesverfassungsgerichts und der Verfassungsgerichte der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, 14 Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern und Saarland an, die die Organklage und nicht die Verfassungsbeschwerde zu den Landesverfassungsgerichten gegen landesrechtliche Vorschriften, die den aus Art. 21 GG folgenden verfassungsrechtlichen Status der Parteien berühren, für statthaft halten (vgl. BWStGH, ESVGH 11/II, 8, [Ls]; ESVGH 12/II, 10, [11]; ESVGH 31, 81; ESVGH 35, 241, [242]; BayVerfG, BayVerfGHE 23, 80, [84]; BayVerfGHE 29, 62, [80/81]; BayVerGHE 30, 1, [8]; BayVerfGHE 33, 139; VerfGH Berlin, LVerfGE 1, 105, [113]; LVerfGE 3, 75, [79/80]; LVerfGE 3, 86, [93]; Beschluß vom 3. August 1999, VerfGH 27/98; VerfGHBgb, LVerfGE 4, 159, [164/165]; NWVerfGH, DÖV 1992, 968, [969]; OVGE 44, 301, [303/304]; Urteil vom 21. November 1995, VerfGH 21/94; NVwZ 2000, 666; LVerfG M.-V., LVerfGE 4, 268, [275]; SaarlVerfGH, LVerfGE 8, 257; [261]).
  • VerfGH Berlin, 24.01.2003 - VerfGH 152/01
    Die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs ist gemäß § 14 Nr. 1 VerfGHG gegeben, wenn eine politische Partei die Verletzung ihres verfassungsrechtlichen Status rügt, zu dem auch ihr Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb gehört (Urteil vom 17. Juni 1993 - VerfGH 21/92 -, JR 1993, 432; Beschluss vom 15. März 1995 - VerfGH 12 A/95 -).
  • VerfGH Berlin, 21.10.1999 - VerfGH 71/99

    Unzulässiges Organstreitverfahren der PDS-Fraktion betreffend

    Denn auch der Erlass eines Gesetzes kann eine Maßnahme im Sinne von § 37 Abs. 1 VerfGHG sein (Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 17. Juni 1993 - VerfG H 21/92 - LVerfGE 1, 105 ff.).
  • VerfGH Berlin, 10.11.1994 - VerfGH 90/94

    Unmittelbar gegen Gesetz über die Anerkennung der politisch, rassisch oder

    Denn diese Vorschrift läßt zwar die zur Geltendmachung von Rechten aufgrund des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof einzuhaltenden Fristen erst einen Monat nach der Wahl der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs beginnen, setzt aber eine der Überprüfung durch den Gerichtshof unterliegende landesrechtliche Rechtsvorschrift voraus, betrifft mithin keine Rechtsvorschriften, die vor dem 2. Dezember 1990 in Kraft getreten sind (vgl. den Beschluß vom 11. August 1993 - VerfGH 34/93 - und in diesem Zusammenhang auch den Beschluß vom 30. Juni 1992 - VerfGH 4/92 - sowie das Urteil vom 17. Juni 1993 - VerfGH 21/92 -).
  • VerfGH Berlin, 18.10.2001 - VerfGH 152 A/01

    Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA: keine Verletzung der Chancengleichheit

    Die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs ist gemäß § 14 Nr. 1 VerfGHG gegeben, wenn eine politische Partei die Verletzung ihres verfassungsrechtlichen Status, zu dem auch ihr Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb gehört, rügt (Urteil vom 17. Juni 1993 - VerfGH 21/92 -, JR 1993, 432; Beschluss vom 15. März 1995 - VerfGH 12 A/95 -).
  • VerfGH Berlin, 18.10.2001 - VerfGH 155 A/01
  • VerfGH Berlin, 02.06.1999 - VerfGH 31 A/99

    Wegen fehlender Parteifähigkeit unzulässiges Organstreitverfahren betreffend die

  • VerfGH Berlin, 15.03.1995 - VerfGH 12 A/95

    Ablehnung des Erlasses einer eA gegen werbende Öffentlichkeitsarbeit des Senats

  • VerfGH Berlin, 11.08.1993 - VerfGH 34/93

    Unzulässigkeit von Verfassungsbeschwerden gegen vor Inkrafttreten des Gesetzes

  • VerfGH Berlin, 02.06.1999 - VerfGH 31/99

    Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung des Volksbegehrens gegen die

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