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   BGH, 14.07.1995 - 5 StR 532/94   

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BGH, 14.07.1995 - 5 StR 532/94 (https://dejure.org/1995,1285)
BGH, Entscheidung vom 14.07.1995 - 5 StR 532/94 (https://dejure.org/1995,1285)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 1995 - 5 StR 532/94 (https://dejure.org/1995,1285)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 45 GVG; § 47 GVG
    Besetzung einer Strafkammer mit Richtern auf Probe; Grundsätze für die Heranziehung der Schöffen für eine Hilfsstrafkammer

  • Wolters Kluwer

    Hilfsstrafkammer - Schöffenhinzuziehung - Verlegung von Sitzungstagen - Außerordentliche Sitzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 45, § 47, § 77; StPO § 338 Nr. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 41, 175
  • NJW 1996, 267
  • MDR 1995, 1250
  • StV 1995, 568
  • JR 1996, 165
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 09.11.1982 - 5 StR 471/82

    Besetzungsrüge - Rechtmäßigkeit der Auslosung der Schöffen für eine während des

    Auszug aus BGH, 14.07.1995 - 5 StR 532/94
    Bei der Heranziehung der Schöffen für eine Hilfsstrafkammer richtet sich die Zulässigkeit der Verlegung von Sitzungstagen und die Anberaumung von außerordentlichen Sitzungen nach denselben Grundsätzen, wie sie für die ordentliche Strafkammer gelten (im Anschluss an, teilweise abweichend von BGH, 9. November 1982, 5 StR 471/82, BGHSt 31, 157).

    Die Hilfsstrafkammer vertritt die ordentliche Strafkammer in solchen Geschäften, die diese nicht selbst erledigen kann (BGHSt 12, 104; 25, 174, 175; 31, 157, 158; 31, 389, 391; 33, 303).

    Es sind auch die für die Strafkammer ausgelosten Schöffen an den für sie bestimmten Tagen ohne weiteres zu den Sitzungen der Hilfsstrafkammer einzuberufen, wenn sie nicht von der ordentlichen Kammer benötigt werden (BGHSt 25, 174, 175; 31, 157 ff. m. w. N. m. Anm. Katholnigg NStZ 1983, 178; BGH GA 1983, 180 m. Anm. Katholnigg).

    b) Soweit in der Entscheidung BGHSt 31, 157, 159 zwar auf die Möglichkeit der Verlegung eines Sitzungstages verwiesen wird, für die Bestimmung der Schöffen im Ergebnis aber darauf abgestellt wird, ob später ein ordentlicher Sitzungstag in die Terminierung der Hilfsstrafkammer konkret einbezogen wird, hält der Senat in diesem Umfang an seiner Rechtsprechung nicht fest; auch kann die Schöffenbestimmung in keiner Weise an den für die Hilfsstrafkammer vorgesehenen Sitzungstagen angeknüpft werden.

    Diese Vorgehensweise räumt zwar nicht die Schwierigkeiten aus, daß die Vorsitzenden der beiden Spruchkörper ihre Terminierung sinnvollerweise aufeinander abstimmen müssen (vgl. die kritische Anmerkung von Katholnigg in NStZ 1983, 178).

    Eine etwa erfolgte Besetzung von Hilfsstrafkammern unter Berufung auf das bisher vom Senat vorgegebene System in BGHSt 31, 157 wird allerdings nicht rückwirkend dazu führen, daß ein Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO anzunehmen ist.

  • BGH, 15.02.1991 - 3 StR 422/90

    Anberaumung außerordentlicher Sitzung

    Auszug aus BGH, 14.07.1995 - 5 StR 532/94
    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich folgendes: Außerordentliche Sitzungen unter Hinzuziehung von Hilfsschöffen nach § 47 GVG sind im Rahmen einer ordentlichen Strafkammer in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann für unbedenklich erachtet worden, wenn sie wegen des zusätzlich erforderlichen Verhandlungsbedarfs neben den ordentlichen Sitzungstagen anberaumt werden, nicht aber an deren Stelle stattfinden (std. Rspr.: BGHSt 11, 54; 16, 63, 65; 37, 324; BGH GA 1980, 68; vgl. auch OLG Stuttgart, NStZ 1984, 231 m. Anm. Katholnigg; Katholnigg, Strafgerichtsverfassungsrecht, 2. Aufl., § 47 Rdnr. 2).

    Soweit an einem anderen als dem ordentlichen Sitzungstag mit einer Hauptverhandlung begonnen wird und der ordentliche Sitzungstag bei der Terminierung aus allgemeinen Erwägungen der Zweckmäßigkeit (vgl. BGHSt 11, 54 und 37, 324) vom Vorsitzenden freigehalten (oder aber in die Terminierung der Sache von vornherein einbezogen) wird, hat der Bundesgerichtshof stets eine Verlegung des ordentlichen Sitzungstages nach vorne oder hinten angenommen, so daß die für den ordentlichen Sitzungstag ausgelosten Schöffen und nicht etwa Hilfsschöffen nach § 47 GVG heranzuziehen waren.

    Denn es kommt für die Beurteilung alleine auf die Geschäftslage der Strafkammer zum Zeitpunkt der Terminierung an (vgl. BGHSt 16, 63, 65; 37, 324, 326 m. w. N.).

  • BGH, 05.11.1957 - 1 StR 254/57
    Auszug aus BGH, 14.07.1995 - 5 StR 532/94
    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich folgendes: Außerordentliche Sitzungen unter Hinzuziehung von Hilfsschöffen nach § 47 GVG sind im Rahmen einer ordentlichen Strafkammer in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann für unbedenklich erachtet worden, wenn sie wegen des zusätzlich erforderlichen Verhandlungsbedarfs neben den ordentlichen Sitzungstagen anberaumt werden, nicht aber an deren Stelle stattfinden (std. Rspr.: BGHSt 11, 54; 16, 63, 65; 37, 324; BGH GA 1980, 68; vgl. auch OLG Stuttgart, NStZ 1984, 231 m. Anm. Katholnigg; Katholnigg, Strafgerichtsverfassungsrecht, 2. Aufl., § 47 Rdnr. 2).

    Soweit an einem anderen als dem ordentlichen Sitzungstag mit einer Hauptverhandlung begonnen wird und der ordentliche Sitzungstag bei der Terminierung aus allgemeinen Erwägungen der Zweckmäßigkeit (vgl. BGHSt 11, 54 und 37, 324) vom Vorsitzenden freigehalten (oder aber in die Terminierung der Sache von vornherein einbezogen) wird, hat der Bundesgerichtshof stets eine Verlegung des ordentlichen Sitzungstages nach vorne oder hinten angenommen, so daß die für den ordentlichen Sitzungstag ausgelosten Schöffen und nicht etwa Hilfsschöffen nach § 47 GVG heranzuziehen waren.

  • BGH, 10.04.1973 - 1 StR 523/72

    Berufung von Schöffen für eine vorübergehend gebildete Hilfskammer -

    Auszug aus BGH, 14.07.1995 - 5 StR 532/94
    Die Hilfsstrafkammer vertritt die ordentliche Strafkammer in solchen Geschäften, die diese nicht selbst erledigen kann (BGHSt 12, 104; 25, 174, 175; 31, 157, 158; 31, 389, 391; 33, 303).

    Es sind auch die für die Strafkammer ausgelosten Schöffen an den für sie bestimmten Tagen ohne weiteres zu den Sitzungen der Hilfsstrafkammer einzuberufen, wenn sie nicht von der ordentlichen Kammer benötigt werden (BGHSt 25, 174, 175; 31, 157 ff. m. w. N. m. Anm. Katholnigg NStZ 1983, 178; BGH GA 1983, 180 m. Anm. Katholnigg).

  • BGH, 25.04.1961 - 1 StR 618/60

    Ordnungsgemäß abgefasster Eröffnungsbeschluss - Rüge der vorschriftswidrigen

    Auszug aus BGH, 14.07.1995 - 5 StR 532/94
    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich folgendes: Außerordentliche Sitzungen unter Hinzuziehung von Hilfsschöffen nach § 47 GVG sind im Rahmen einer ordentlichen Strafkammer in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann für unbedenklich erachtet worden, wenn sie wegen des zusätzlich erforderlichen Verhandlungsbedarfs neben den ordentlichen Sitzungstagen anberaumt werden, nicht aber an deren Stelle stattfinden (std. Rspr.: BGHSt 11, 54; 16, 63, 65; 37, 324; BGH GA 1980, 68; vgl. auch OLG Stuttgart, NStZ 1984, 231 m. Anm. Katholnigg; Katholnigg, Strafgerichtsverfassungsrecht, 2. Aufl., § 47 Rdnr. 2).

    Denn es kommt für die Beurteilung alleine auf die Geschäftslage der Strafkammer zum Zeitpunkt der Terminierung an (vgl. BGHSt 16, 63, 65; 37, 324, 326 m. w. N.).

  • BGH, 06.07.1993 - 5 StR 279/93

    Anforderungen an Beweisantrag

    Auszug aus BGH, 14.07.1995 - 5 StR 532/94
    Soweit im Beweisantrag ein weitergehendes Beweisziel enthalten ist, konnte dies nur durch Rückschlüsse aus dem Inhalt des Briefes gewonnen werden (vgl. BGHSt 39, 251).
  • BGH, 22.08.1985 - 4 StR 398/85

    Aufrechterhaltung einer Hilfsstrafkammer über das ihrer Einrichtung folgende

    Auszug aus BGH, 14.07.1995 - 5 StR 532/94
    Die Hilfsstrafkammer vertritt die ordentliche Strafkammer in solchen Geschäften, die diese nicht selbst erledigen kann (BGHSt 12, 104; 25, 174, 175; 31, 157, 158; 31, 389, 391; 33, 303).
  • BGH, 07.06.1983 - 4 StR 9/83

    Voraussetzungen der Entwicklung einer Hilfsstrafkammer zu einer unstatthaften

    Auszug aus BGH, 14.07.1995 - 5 StR 532/94
    Die Hilfsstrafkammer vertritt die ordentliche Strafkammer in solchen Geschäften, die diese nicht selbst erledigen kann (BGHSt 12, 104; 25, 174, 175; 31, 157, 158; 31, 389, 391; 33, 303).
  • BGH, 28.04.1992 - 5 StR 145/92

    Gewährleistung der persönlichen Unabhängigkeit von Richtern auf Probe

    Auszug aus BGH, 14.07.1995 - 5 StR 532/94
    Soweit der Beschwerdeführer mit einer Rüge aus § 338 Nr. 1 StPO geltend macht, die Besetzung der Strafkammer mit zwei Richterinnen auf Probe sei deshalb rechtsfehlerhaft, weil § 29 DRiG in der Fassung des RPflEntlG vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50) sowohl gegen Artikel 97 Abs. 1 GG als auch gegen Artikel 6 EMRG verstoße, hält der Senat an seiner Auffassung fest, daß die persönliche Unabhängigkeit für Richter auf Probe durch das Regelungsgefüge der §§ 12, 22 und 78 Nr. 4c DRiG ausreichend gewährleistet ist (vgl. Senatsbeschluß vom 28. April 1992 - 5 StR 145/92 -).
  • BVerfG, 03.07.1962 - 2 BvR 628/60

    Assessorenstrafkammern

    Auszug aus BGH, 14.07.1995 - 5 StR 532/94
    Dem steht das vom Beschwerdeführer herangezogene Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 1962 (BVerfGE 14, 156 = NJW 1962, 1495) nicht entgegen.
  • BGH, 13.11.1973 - 1 StR 480/73

    Verletzung von Verfahrensrecht in einem Strafverfahren - Anberaumung einer

  • BGH, 11.11.1958 - 1 StR 532/58

    Rechtsmittel

  • OLG Stuttgart, 19.04.1983 - 1 Ss 193/83

    Absolute Revisionsrüge in Bezug auf Verhandlung einer Strafkammer mit

  • BGH, 22.05.1979 - 5 StR 251/79

    Revision - Besetzungsrüge - Prüfungsumfang - Benennung des richtigen Schöffen -

  • BGH, 22.11.2013 - 3 StR 162/13

    Betrug (Irrtum; sachgedankliches Mitbewusstsein; Anforderungen an die

    Demnach gebührt allgemein der Mitwirkung der Hauptschöffen der Vorrang vor der Heranziehung von Hilfsschöffen (BGH, Urteil vom 14. Juli 1995 - 5 StR 532/94, BGHSt 41, 175, 177).
  • BGH, 07.06.2005 - 2 StR 21/05

    Kammerbesetzung (ordentlicher Sitzungstag; außerordentlicher Sitzungstag; freier

    Außerordentliche Sitzungen dürfen deshalb nicht an die Stelle von ordentlichen Sitzungstagen treten und sie ersetzen (BGHSt 41, 175, 176, 177; 37, 324, 325, 326 jeweils m.w.N.).

    Sie ist grundsätzlich auch geboten, weil allgemein der Mitwirkung der nach § 45 GVG im voraus bestimmten Schöffen der Vorrang gebührt (BGHSt 41, 175, 177; 11, 54, 56).

    Nach den insoweit entwickelten Kriterien liegt keine außerordentliche Sitzung, sondern eine bloße Verlegung des Sitzungstags vor, wenn zum Zeitpunkt der Terminierung ein unmittelbar vorangehender oder unmittelbar zeitlich nachfolgender freier ordentlicher Sitzungstag zur Verfügung steht, der ordentliche Sitzungstag also ungenutzt bleibt (BGHSt 41, 175, 177 = JR 1996, 165, 167 mit Anmerkung Katholnigg).

    Daß es für die Frage, ob ein freier ordentlicher Sitzungstag gegeben ist, auf den Zeitpunkt der Terminierung ankommt, ist bereits in jener Entscheidung ausgeführt worden und in Rechtsprechung (BGHSt 43, 270, 272 f.; 41, 175, 177 f.) und Literatur (Katholnigg, Strafgerichtsverfassungsrecht 3. Aufl. § 47 Rdn. 2) unstreitig.

    Die weiter angeführte Entscheidung BGHSt 41, 175 betrifft die Frage, welche Schöffen bei Terminierungen durch die Hilfsstrafkammer heranzuziehen sind, wenn der ordentliche Sitzungstag durch eine Fortsetzungsverhandlung der ordentlichen Strafkammer belegt ist, und damit ebenfalls - wie noch auszuführen ist - eine andere Fallgestaltung.

    Die Entscheidung BGHSt 41, 175 steht nicht entgegen.

  • BGH, 22.10.1997 - 5 StR 223/97

    Nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts (Besetzung der Schöffen bei der

    Zur Schöffenbesetzung bei Verlegung ordentlicher Sitzungstage (Ergänzung zu BGHSt 41, 175).

    a) Zwar kann der Vorsitzende einer Strafkammer bei der Terminierung im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens ordentliche Sitzungstage nach vorne oder hinten verlegen; bei einem solchen Vorgehen bleibt die Besetzung der Richterbank unverändert, weil die für den verlegten Sitzungstag nach § 45 GVG ausgelosten Schöffen heranzuziehen sind (BGHSt 41, 175, 177 m.w.N.).

    Wie der Senat in seiner Entscheidung BGHSt 41, 175 ausgeführt hat, ist vielmehr stets maßgeblich für die Schöffenbesetzung der zeitnächste freie Sitzungstag in dem Sitzungszeitraum, in dem die Hauptverhandlung beginnen soll.

    Für die Beurteilung, ob ein zeitnaher freier Sitzungstag zur Verfügung steht, kommt es allein auf die Geschäftslage der Strafkammer zum Zeitpunkt der Terminierung an; stellt sich später heraus, daß die vom Vorsitzenden zugrunde gelegten Voraussetzungen nachträglich nicht mehr zutreffen, beispielsweise weil eine bei Terminierung noch vorgesehene weitere Sitzung an einem zeitnäheren ordentlichen Sitzungstag wieder abgesetzt wird, so bleibt es bei der Schöffenbesetzung, die zum Zeitpunkt der Terminierung maßgeblich war (vgl. BGHSt 41, 175, 177 f.).

  • BGH, 09.02.2005 - 2 StR 421/04

    Gesetzlicher Richter; Verfahrensrüge (Besetzungsrüge); Hauptschöffen;

    "Außerordentlich" im Sinne von § 47 GVG sind Sitzungen nur dann, wenn sie wegen des zusätzlichen Bedarfs an Hauptverhandlungstagen anberaumt werden, weil eine sachgemäße Durchführung der zu terminierenden Hauptverhandlung an den ordentlichen Sitzungstagen nicht möglich ist; sie müssen also zusätzlich zu ordentlichen Sitzungen, nicht an ihrer Stelle abgehalten werden (st. Rspr. vgl. u.a. BGHSt 11, 54 ff.; 16, 63; 37, 324; 41, 175 f.; 43, 270 f.; BGH GA 1980, 68; vgl. auch OLG Stuttgart NStZ 1984, 231, mit Anm. Katholnigg).

    Das ist der Fall, wenn für den ordentlichen Sitzungstag keine andere Sitzung anberaumt ist, dieser Tag also ungenutzt bleibt (vgl. u.a. BGHSt 37, 324, 326; 41, 175 f.).

    Soweit an einem anderen als dem ordentlichen Sitzungstag mit einer Hauptverhandlung begonnen wird und der ordentliche Sitzungstag bei der Terminierung aus allgemeinen Gründen der Zweckmäßigkeit vom Vorsitzenden freigehalten wird, hat der Bundesgerichtshof stets eine Verlegung des ordentlichen Sitzungstags nach vorne oder hinten angenommen, so daß die für den ordentlichen Sitzungstag ausgelosten Schöffen und nicht etwa Hilfsschöffen nach § 47 GVG heranzuziehen wären (vgl. BGHSt 41, 175, 177).

    Da der nächste ordentliche Sitzungstag der 5. Januar 2004 war und der 29. Dezember 2003 genau zwischen den beiden freien ordentlichen Sitzungstagen lag, bestimmt hier der frühere ordentliche Sitzungstag die Schöffenbesetzung (vgl. BGHSt 41, 175, 180; 43, 270, 272).

  • BGH, 08.12.1999 - 3 StR 267/99

    Bildung einer Hilfsstrafkammer bei Überlastung einer als Schwurgericht tätigen

    Um einen solchen unbestimmten Rechtsbegriff handelt es sich bei der Voraussetzung vorübergehender Überlastung der ordentlichen (institutionellen) Strafkammer, von der die im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehene, aber nach allgemeiner Meinung in der Rechtsprechung (auch im Bereich der Spezialspruchkörper wie dem Schwurgericht) zulässige Einrichtung einer Hilfsstrafkammer abhängt (vgl. u.a. BGHSt 41, 175, 178; 33, 303, 304; 31, 389, 390/391; 10, 179, 181, jew. m.w.Nachw.).

    e) Daß die erkennende Hilfsstrafkammer X als -materiell gesehen - Vertretungsspruchkörper der Schwurgerichtskammer mit den für die Sitzung des Schwurgerichts ausgelosten Schöffen besetzt war, entspricht dem Gesetz (vgl. BGHSt 25, 174, 175; 41, 175, 178).

  • BGH, 07.02.2007 - 2 StR 370/06

    Hilfsstrafkammer (Schöffenauswahl); nachträgliche Änderung des

    Für Sitzungen einer Hilfsstrafkammer sind die für die entlastete ordentliche Strafkammer für den Sitzungstag - ggf. nach Verlegung auf den zeitnächsten Sitzungstag der ordentlichen Strafkammer (BGHSt 41, 175, 180) - ausgelosten Hauptschöffen heranzuziehen, wenn diese nicht von der ordentlichen Kammer benötigt werden (BGHSt 25, 174, 175; 31, 157, 159 f.); im letzteren Fall sind Schöffen aus der Hilfsschöffenliste heranzuziehen (BGHSt 41, 175, 180 f.).

    Im Hinblick auf die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Begrenzung der Vor- oder Nachverlegung (vgl. BGHSt 41, 175, 180) reichte dieser Vortrag aus; der Senat kann anhand der Revisionsbegründungen abschließend erkennen, dass jedenfalls die von der Hilfsstrafkammer tatsächlich zugezogenen Schöffen nicht hätten herangezogen werden dürfen.

  • BVerfG, 13.11.1997 - 2 BvR 2269/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Mitwirkung von Proberichtern

    Das Urteil des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 1995 (BGHSt 41, 175 = JR 1996, S. 165 ff.) steht nicht entgegen: Dort ist zwar ausgeführt, die außergewöhnlichen Umstände und unabweisbaren Bedürfnisse der Rechtspflege, die in einem begrenzten Zeitraum die Mitwirkung von zwei nicht planmäßigen Richtern in einem Spruchkörper zwingend erforderlich machen könnten, lägen angesichts der Situation der Rechtspflege nach der Vereinigung Deutschlands für eine Übergangszeit auf der Hand.
  • OLG Oldenburg, 14.05.2020 - 1 Ws 190/20

    Beginn der Wochenfrist bei Besetzungseinwand; Anforderungen an Besetzungseinwand;

    Die Frage, ob die für einen ordentlichen Sitzungstag, hier etwa den 1. April 2020, ausgelosten Schöffen zu einer an einem anderen Sitzungstag beginnenden Hauptverhandlung heranzuziehen sind, stellt sich nur, wenn es sich hierbei um einen anderen als einen ordentlichen Sitzungstag handelt (vgl. BGH, Urteil v. 14.07.1995, 5 StR 532/94 , BGHSt 41, 175, Rz. 13 ).
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