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   OLG Düsseldorf, 07.09.2000 - 2b Ss 253/00 - 37/00 III   

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OLG Düsseldorf, 07.09.2000 - 2b Ss 253/00 - 37/00 III (https://dejure.org/2000,6482)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.09.2000 - 2b Ss 253/00 - 37/00 III (https://dejure.org/2000,6482)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07. September 2000 - 2b Ss 253/00 - 37/00 III (https://dejure.org/2000,6482)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verschlechterungsverbot; Nachträgliche Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe; Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch; Berufung; Einbeziehung früherer Urteile; Abänderung des Rechtsfolgenausspruchs

  • Judicialis

    StPO § 331 Abs. 1; ; StPO § 354 Abs. 1; ; StGB § 55 Abs. 1; ; StGB § 53 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Verschlechterung durch nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe

Papierfundstellen

  • StV 2001, 341 (Ls.)
  • JR 2001, 477
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 11.02.1988 - 4 StR 516/87

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe im Berufungsverfahren; Verstoß gegen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.09.2000 - 2b Ss 253/00
    Da Freiheitsstrafe im Verhältnis zu Geldstrafe das schwerere Übel ist, würde der Angeklagte durch die mit einer Erhöhung der Freiheitsstrafe verbundenen Einbeziehung einer Geldstrafe gegenüber dem Rechtszustand im Zeitpunkt des ersten Urteils eine Verschlechterung erfahren (BGH bei Holtz MDR 1997, 109; BGHSt 35, 208, 212; OLG Düsseldorf JMBl NW 1998, 23, 24; Kleinknecht/Meyer-Goßner, 44. Aufl., StPO, § 331 Rdnr. 20 m.w.N.).

    Das Berufungsgericht ist nur dann durch das Verschlechterungsverbot nicht an einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gehindert, wenn dem erstinstanzlichen Tatrichter die gesamtstrafenfähige anderweitige Verurteilung unbekannt geblieben und aus diesem Grunde eine Gesamtstrafenbildung unterblieben ist (BGH NStZ 1988, 284).

    Sieht das Amtsgericht trotz dieser Kenntnis von einer Einbeziehung dieser Geldstrafen in eine Gesamtfreiheitsstrafe ab, so hat es schlüssig von der Möglichkeit des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB Gebrauch gemacht und sich gegen die Bildung einer Gesamtstrafe entschieden (vgl. OLG Düsseldorf StV 1993, 31 und 34; BGHSt 35, 208 = NStZ 1988, 284, 285; BGH MDR 1977, 109; Wendisch in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 460 Rn. 33; Ruß in KK, StPO, 4. Aufl., § 331 Rn. 3).

  • OLG Düsseldorf, 11.11.1983 - 5 Ss 418/83
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.09.2000 - 2b Ss 253/00
    Mißachtet das Berufungsgericht - wie hier - diese schlüssige Entscheidung des Amtsgerichts nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB, verstößt es gegen das Verschlechterungsverbot des § 331 Abs. 1 StPO, was bei zulässiger Revision bereits von Amts wegen zu berücksichtigen ist (vgl. BGHSt 14, 5, 7; 29, 269, 270; OLG Düsseldorf StV 1986, 146; KK-Ruß, a.a.O. Rdnr. 10; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O. Rdnr. 24 m.w.N.).

    Vielmehr ist der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO in der Lage, die neue Strafe selbst festzusetzen (vgl. BGH wistra 1991, 180; OLG Düsseldorf StV 1986, 146; KK-Kuckein, a.a.O., § 354 Rdnr. 8; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 354 Rdnr. 26; KMR-Paulus, StPO, 7. Aufl., § 354 Rdnr. 27; jew. m.w.N.).

  • BGH, 14.10.1959 - 2 StR 291/59
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.09.2000 - 2b Ss 253/00
    Mißachtet das Berufungsgericht - wie hier - diese schlüssige Entscheidung des Amtsgerichts nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB, verstößt es gegen das Verschlechterungsverbot des § 331 Abs. 1 StPO, was bei zulässiger Revision bereits von Amts wegen zu berücksichtigen ist (vgl. BGHSt 14, 5, 7; 29, 269, 270; OLG Düsseldorf StV 1986, 146; KK-Ruß, a.a.O. Rdnr. 10; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O. Rdnr. 24 m.w.N.).
  • BGH, 07.05.1980 - 2 StR 10/80

    Verhängung einer Freiheitsstrafe anstelle und in Höhe der im ersten Urteil

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.09.2000 - 2b Ss 253/00
    Mißachtet das Berufungsgericht - wie hier - diese schlüssige Entscheidung des Amtsgerichts nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB, verstößt es gegen das Verschlechterungsverbot des § 331 Abs. 1 StPO, was bei zulässiger Revision bereits von Amts wegen zu berücksichtigen ist (vgl. BGHSt 14, 5, 7; 29, 269, 270; OLG Düsseldorf StV 1986, 146; KK-Ruß, a.a.O. Rdnr. 10; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O. Rdnr. 24 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 08.05.2000 - 2a Ss 114/00

    Betrug; Üble Nachrede; Urkundenfälschung ; Nachholung der Gesamtstrafenbildung ;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.09.2000 - 2b Ss 253/00
    Einer solchen durch das Strafgesetz bereits als absolut bezeichneten Strafe ist die Strafe gleichzusetzen, auf die das Tatgericht bei Vermeidung des ihm unterlaufenen Rechtsfehlers mit Sicherheit erkannt hätte und auf die auch im Falle einer Zurückverweisung das nunmehr mit der Sache befaßte Gericht erkennen würde (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.; Senatsbeschluß vom 8. Mai 2000 - 2a Ss 114/00 - 21/00 III -. Besteht diese Gewißheit, hat das Revisionsgericht die Strafe in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst festzusetzen (vgl. KK-Kuckein, a.a.O. m.w.N.; OLG Düsseldorf a.a.O.).
  • BGH, 07.12.1990 - 2 StR 513/90

    Gesamtstrafenbildung bei Straftat zwischen rechtskräftigen Vorverurteilungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.09.2000 - 2b Ss 253/00
    Vielmehr ist der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO in der Lage, die neue Strafe selbst festzusetzen (vgl. BGH wistra 1991, 180; OLG Düsseldorf StV 1986, 146; KK-Kuckein, a.a.O., § 354 Rdnr. 8; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 354 Rdnr. 26; KMR-Paulus, StPO, 7. Aufl., § 354 Rdnr. 27; jew. m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 29.05.1991 - 5 Ss 160/91
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.09.2000 - 2b Ss 253/00
    Sieht das Amtsgericht trotz dieser Kenntnis von einer Einbeziehung dieser Geldstrafen in eine Gesamtfreiheitsstrafe ab, so hat es schlüssig von der Möglichkeit des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB Gebrauch gemacht und sich gegen die Bildung einer Gesamtstrafe entschieden (vgl. OLG Düsseldorf StV 1993, 31 und 34; BGHSt 35, 208 = NStZ 1988, 284, 285; BGH MDR 1977, 109; Wendisch in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 460 Rn. 33; Ruß in KK, StPO, 4. Aufl., § 331 Rn. 3).
  • BGH, 04.08.1976 - 2 StR 420/76

    Zusammenfassung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe mit bereits rechtskräftig

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.09.2000 - 2b Ss 253/00
    Sieht das Amtsgericht trotz dieser Kenntnis von einer Einbeziehung dieser Geldstrafen in eine Gesamtfreiheitsstrafe ab, so hat es schlüssig von der Möglichkeit des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB Gebrauch gemacht und sich gegen die Bildung einer Gesamtstrafe entschieden (vgl. OLG Düsseldorf StV 1993, 31 und 34; BGHSt 35, 208 = NStZ 1988, 284, 285; BGH MDR 1977, 109; Wendisch in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 460 Rn. 33; Ruß in KK, StPO, 4. Aufl., § 331 Rn. 3).
  • BGH, 07.01.1955 - 5 StR 638/54
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.09.2000 - 2b Ss 253/00
    Die Vorschrift will sicherstellen, daß der Angeklagte bei seiner Entscheidung darüber, ob er von dem ihm zustehenden Rechtsmittel Gebrauch machen will, nicht durch die Besorgnis beeinträchtigt wird, es könne ihm durch die Einlegung des Rechtsmittels ein Nachteil in Gestalt höherer Bestrafung entstehen (BGHSt 7, 86, 87; KK-Ruß, StPO, 4. Aufl., § 331 Rdnr. 1).
  • BGH, 01.03.1990 - 4 StR 61/90

    Begründung einer Aufklärungsrüge hinsichtlich einer unterlassenen Aufklärung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.09.2000 - 2b Ss 253/00
    Im Urteil brauchen nur die bestimmenden (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) Strafzumessungserwägungen dargelegt zu werden (BGH NStZ 1990, 334).
  • BayObLG, 27.10.2023 - 204 StRR 394/23

    Auswirkungen des Entfalls der Einziehungsanordnung auf die Kostenentscheidung

    Denn der Angeklagte erleidet durch die mit der Erhöhung der Freiheitsstrafe verbundene Einbeziehung einer Geldstrafe regelmäßig gegenüber dem Rechtszustand im Zeitpunkt des ersten Urteils eine Verschlechterung (BGH, Beschluss vom 07.12.2016 - 1 StR 358/16 -, StraFo 2017, 72, juris Rn. 10; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.09.2000 - 2b Ss 253/00 - 37/00 III -, wistra 2001, 37, juris Rn. 10).

    Besteht diese Gewissheit, hat das Revisionsgericht die Strafe in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst festzusetzen [KG, Beschluss vom 17.04.2020 - (3) 161 Ss 34/20 (17/20) -, StraFo 2020, 422, juris Rn. 16 m.w.N.; OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 08.05.2000 - 2a Ss 114/00 - 21/00 III -, NStZ-RR 2001, 21, juris Rn. 14; vom 07.09.2000 - 2b Ss 253/00 - 37/00 III -, wistra 2001, 37, juris Rn. 15].

  • OLG Hamm, 06.03.2008 - 3 Ss 68/08

    Gesamtstrafenbildung; Verschlechterungsverbot; Berufungsgericht

    Die bloße Kenntnis des erstinstanzlichen Tatrichters von einer gesamtstrafenfähigen Vorverurteilung allein ist kein genügender Anhaltspunkt für die Annahme einer nach §§ 53, 55 StGB zu treffenden Entscheidung (vgl. Bringewat a.a.O., a.A. OLG Düsseldorf, JR 2001, 477).
  • KG, 17.04.2020 - 161 Ss 34/20

    Verstoß gegen Verschlechterungsverbot durch nachträgliche Gesamtstrafenbildung

    Vielmehr ist der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO in der Lage, die neue Strafe selbst festzusetzen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 7. September 2000 - 2b Ss 253/00 - 37/00 III - und 8. Mai 2000 - 2a Ss 114/00 - 21/00 III, beide bei juris).
  • OLG Brandenburg, 18.09.2009 - 1 Ss 33/09

    Strafverfahren: Nachholung erstinstanzlich unterbliebener Gesamtstrafenbildung im

    Allein aus der ausdrücklichen Feststellung jener Verurteilung in den Urteilsgründen kann indes nicht davon ausgegangen werden, dass sich das Amtsgericht einer möglichen Gesamtstrafenbildung bewusst gewesen ist, "schlüssig" von der Möglichkeit des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB Gebrauch gemacht und sich gegen die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe entschieden hat (so aber OLG Düsseldorf, wistra 2001, 37f.).
  • OLG Düsseldorf, 26.09.2003 - 2 Ss 116/03

    Bildung einer Gesamtstrafe aus einer früher erkannten Geldstrafe und der nunmehr

    Das zur neuen Entscheidung berufene Gericht ist nur dann durch das Verschlechterungsverbot nicht an einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gehindert, wenn dem vorher entscheidenden Tatrichter die gesamtstrafenfähige anderweitige Verurteilung unbekannt geblieben und aus diesem Grunde eine Gesamtstrafenbildung unterlassen worden ist (vgl. (vgl. BGHSt 35, 208, 212 = NStZ 1988, 284, 285; BGH MDR 1997, 109; OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat, StV 2001, 374; JR 2001, 477 f) oder eine erstinstanzlich erkannte Gesamtfreiheitsstrafe durch die Einbeziehung einer Geldstrafe nicht erhöht wird.
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