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   BayObLG, 18.04.2002 - 1 ObOWi 52/02   

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BayObLG, 18.04.2002 - 1 ObOWi 52/02 (https://dejure.org/2002,5985)
BayObLG, Entscheidung vom 18.04.2002 - 1 ObOWi 52/02 (https://dejure.org/2002,5985)
BayObLG, Entscheidung vom 18. April 2002 - 1 ObOWi 52/02 (https://dejure.org/2002,5985)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    GG Art. 103 Abs. 1; ; MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1; ; StPO § 44; ; StPO § 345 Abs. 1 Satz 1; ; StPO § 346; ; OWiG § 79; ; OWiG § 80

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf rechtliches Gehör - keine Verwerfung der Rechtsbeschwerde vor Entscheidung über Verteidigerbestellung - Aufhebung des Beschlusses durch Rechtsbeschwerdegericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bayern.de (Leitsatz)

    Art.103 Abs. 1 GG; Art.6 Abs. 1 Satz 1 MRK; § 44 StPO; § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO; § 346 StPO; § 79 OWiG; § 80 OWiG
    Recht des Betroffenen auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde; Anspruch auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren; Anspruch auf rechtliches Gehör

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 3118 (Ls.)
  • NStZ-RR 2002, 287
  • NZV 2002, 420
  • StV 2002, 287
  • JR 2003, 79
  • BayObLGSt 2002, 68
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 29.12.1994 - 1St RR 177/94
    Auszug aus BayObLG, 18.04.2002 - 1 ObOWi 52/02
    Der Betroffene durfte darauf vertrauen - zumal das Amtsgericht dem Betroffenen für die Hauptverhandlung vom 18.10.2001 antragsgemäß einen Fahrgeldgutschein zugesandt hatte -, dass über seinen Antrag auf Vorschusszahlung so rechtzeitig entschieden wird, dass er noch innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist entweder selbst einen Verteidiger beauftragen oder die Beschwerdebegründung zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erklären kann (vgl. BayObLG NStZ 1995, 300/301; LR-Hanack 25.Aufl. § 346 Rn. 4 a.E.).

    Einem derartigen Antrag wird das Gericht stattgeben müssen, wenn es nicht vorzieht, dem Betroffenen zur Begründung der Rechtsbeschwerde einen Verteidiger zu bestellen (vgl. BayObLG NStZ 1995, 300/301; KK-Maul StPO 4. Aufl. § 44 Rn. 20).

  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 1304/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Waffengleichheit im

    Auszug aus BayObLG, 18.04.2002 - 1 ObOWi 52/02
    Aus dem Recht des Betroffenen auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren (abgeleitet aus dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG, in Verbindung mit der allgemeinen Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG, und konkretisiert durch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK; BVerfGE 63, 380/390; 66, 313/318; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45.Aufl. Einleitung Rn. 19) und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör ergab sich aber die Verpflichtung des Amtsgerichts, über die Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 346 Abs. 1 StPO i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 2 OWiG nicht vor dem Bescheid über den Antrag auf Vorschusszahlung zu entscheiden.
  • BVerfG, 28.03.1984 - 2 BvR 275/83

    Anrechnung der Gebühren des zur Verfahrenssicherung bestellten

    Auszug aus BayObLG, 18.04.2002 - 1 ObOWi 52/02
    Aus dem Recht des Betroffenen auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren (abgeleitet aus dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG, in Verbindung mit der allgemeinen Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG, und konkretisiert durch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK; BVerfGE 63, 380/390; 66, 313/318; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45.Aufl. Einleitung Rn. 19) und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör ergab sich aber die Verpflichtung des Amtsgerichts, über die Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 346 Abs. 1 StPO i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 2 OWiG nicht vor dem Bescheid über den Antrag auf Vorschusszahlung zu entscheiden.
  • BayObLG, 07.09.1995 - 2 ObOWi 551/95
    Auszug aus BayObLG, 18.04.2002 - 1 ObOWi 52/02
    In Rechtsprechung und Schrifttum ist daher auch anerkannt, dass der auf freiem Fuß befindliche Betroffene die Rechtsbeschwerde nicht zu Protokoll der Geschäftsstelle eines anderen Gerichts begründen kann als desjenigen, das den angefochtenen Beschluss erlassen hat (BayObLGSt 1995, 152/154 m.w.N.).
  • KG, 30.01.2018 - 5 Ws 3/18

    Zulässigkeit einer Verwerfung der Revision nach § 346 Abs. 1 StPO vor

    Der Angeklagte darf vielmehr darauf vertrauen, dass - im Fall der Ablehnung seines Antrages - hierüber so rechtzeitig eine Entscheidung getroffen wird, dass er noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist entweder selbst einen Verteidiger beauftragen oder die Revisionsbegründung zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erklären kann (OLG Bamberg, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - 2 Ss OWi 1399/17 -, juris Rdnr. 9 [betr. Rechtsbeschwerde nach OWiG] ; OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. November 2013 - 1 Ws 366/13 -, juris Rdnr. 7 [betr. Rechtsbeschwerde nach OWiG]; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Oktober 2010 - III-3 RVs 87/10 -, juris Rdnr. 7 f.; OLG Koblenz, Beschluss vom 25. Januar 2007 - 1 Ss 11/07 -, juris Rdnr. 13; OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 4. Februar 2004 - 4 Ss 3/04 -, juris Rdnr. 6 f., und 16. April 2003 - 5 Ss 462/02 -, juris Rdnr. 10; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 25. Februar 2003 - 3 Ss 386/02 -, juris [nur Leitsatz] - NStZ-RR 2003, 204 f.; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschlüsse vom 18. April 2002 - 1 ObOWi 52/02 -, juris Rdnr. 9 [betr.

    Es gilt deshalb die Monatsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO (so auch für vergleichbare Sachverhalte bei fehlender Entscheidung über einen Beiordnungsantrag - ohne nähere Begründung - OLG Bamberg, Beschluss vom 25. Oktober 2017 a. a. O., juris Rdnr. 11; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Oktober 2010 a. a. O., juris Rdnr. 11; OLG Koblenz, Beschluss vom 25. Januar 2007 a. a. O., juris Rdnr. 20; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschlüsse vom 18. April 2002 a. a. O., juris Rdnr. 13, und 29. Dezember 1994 a. a. O., juris Rdnr. 13; bejahend auch unter Hinweis unter anderem auf Praktikabilitätsgründe OLG Köln, Beschluss vom 29. September 2005 - 83 Ss-OWi 37/05 - [betr.

    Zwar erörtern verschiedene Oberlandesgerichte, dass eine Wiedereinsetzung (von Amts) "noch nicht" in Betracht komme, weil die Anbringung der Revisionsanträge und ihrer Begründung bislang nicht erfolgt und dem Angeklagten bis zur Entscheidung über seinen Antrag auf Bestellung eines Verteidigers auch nicht zumutbar sei, erachten aber gleichwohl - ohne Begründung - die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages binnen der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nach Zustellung des nach § 346 Abs. 2 StPO ergangenen Beschlusses für notwendig (OLG Bamberg, Beschluss vom 25. Oktober 2017 a. a. O., juris Rdnrn. 9, 11; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Oktober 2010 a. a. O., juris Rdnrn. 9, 11; OLG Koblenz, Beschluss vom 25. Januar 2007 a. a. O., juris Rdnrn. 15, 20; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschlüsse vom 18. April 2002 a. a. O., juris Rdnrn. 11, 13, und 29. Dezember 1994 a. a. O., juris Rdnr. 11 f.).

  • KG, 30.01.2018 - 121 Ss 9/18
    Der Angeklagte darf vielmehr darauf vertrauen, dass - im Fall der Ablehnung seines Antrages - hierüber so rechtzeitig eine Entscheidung getroffen wird, dass er noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist entweder selbst einen Verteidiger beauftragen oder die Revisionsbegründung zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erklären kann (OLG Bamberg, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - 2 Ss OWi 1399/17 -, juris Rdnr. 9 [betr. Rechtsbeschwerde nach OWiG] ; OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. November 2013 - 1 Ws 366/13 -, juris Rdnr. 7 [betr. Rechtsbeschwerde nach OWiG]; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Oktober 2010 - III-3 RVs 87/10 -, juris Rdnr. 7 f.; OLG Koblenz, Beschluss vom 25. Januar 2007 - 1 Ss 11/07 -, juris Rdnr. 13; OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 4. Februar 2004 - 4 Ss 3/04 -, juris Rdnr. 6 f., und 16. April 2003 - 5 Ss 462/02 -, juris Rdnr. 10; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 25. Februar 2003 - 3 Ss 386/02 -, juris [nur Leitsatz] - NStZ-RR 2003, 204 f.; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschlüsse vom 18. April 2002 - 1 ObOWi 52/02 -, juris Rdnr. 9 [betr.

    Es gilt deshalb die Monatsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO (so auch für vergleichbare Sachverhalte bei fehlender Entscheidung über einen Beiordnungsantrag - ohne nähere Begründung - OLG Bamberg, Beschluss vom 25. Oktober 2017 a. a. O., juris Rdnr. 11; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Oktober 2010 a. a. O., juris Rdnr. 11; OLG Koblenz, Beschluss vom 25. Januar 2007 a. a. O., juris Rdnr. 20; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschlüsse vom 18. April 2002 a. a. O., juris Rdnr. 13, und 29. Dezember 1994 a. a. O., juris Rdnr. 13; bejahend auch unter Hinweis unter anderem auf Praktikabilitätsgründe OLG Köln, Beschluss vom 29. September 2005 - 83 Ss-OWi 37/05 - [betr.

    Zwar erörtern verschiedene Oberlandesgerichte, dass eine Wiedereinsetzung (von Amts) "noch nicht" in Betracht komme, weil die Anbringung der Revisionsanträge und ihrer Begründung bislang nicht erfolgt und dem Angeklagten bis zur Entscheidung über seinen Antrag auf Bestellung eines Verteidigers auch nicht zumutbar sei, erachten aber gleichwohl - ohne Begründung - die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages binnen der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nach Zustellung des nach § 346 Abs. 2 StPO ergangenen Beschlusses für notwendig (OLG Bamberg, Beschluss vom 25. Oktober 2017 a. a. O., juris Rdnrn. 9, 11; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Oktober 2010 a. a. O., juris Rdnrn. 9, 11; OLG Koblenz, Beschluss vom 25. Januar 2007 a. a. O., juris Rdnrn. 15, 20; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschlüsse vom 18. April 2002 a. a. O., juris Rdnrn. 11, 13, und 29. Dezember 1994 a. a. O., juris Rdnr. 11 f.).

  • OLG Bamberg, 25.10.2017 - 2 Ss OWi 1399/17

    Aktenrückgabe an AG zur Nachholung einer Entscheidung über

    Ein gleichwohl ergangener Verwerfungsbeschluss des Amtsgerichts ist durch das Rechtsbeschwerdegericht auf einen zulässigen Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 2 OWiG aufzuheben, wenn Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann, weil die versäumte Handlung (formgerechte Rechtsbeschwerdebegründung) noch nicht nachgeholt ist (BayObLG NStZ-RR 2002, 287 im Anschluss an BayObLG NStZ 1995, 300; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.04.2003 - 3 Ss 95/02 [bei juris]; OLG Koblenz NStZ-RR 2008, 80; OLG Hamm NStZ-RR 2011, 86).
  • OLG Karlsruhe, 30.04.2003 - 3 Ss 95/02

    Revision in Strafsachen: Gebotene Entpflichtung des bisherigen

    Auch hier gilt, dass von einer Verwerfung der Revision nach § 346 Abs. 1 StPO abzusehen ist, wenn - wie vorliegend - nach der gebotenen Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers die Gewährung von Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur - ggf. nachgeholten - Begründung der Revision in Betracht kommt (vgl. BayObLG NStZ 1995, 300; dass. DAR 2002, 462; Meyer-Goßner a.a.O. § 346 Rdnr. 4).
  • OLG Celle, 30.05.2017 - 1 Ss 26/17

    Verwerfung der Revision als unzulässig mangels wirksamer Begründung bei

    Aus dem Recht des Angeklagten auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG) ergab sich die Verpflichtung des Gerichts, über die Verwerfung der Revision nicht vor dem Bescheid über die Bewilligung eines Fahrtengutscheins oder von Fahrtkostenerstattung zu entscheiden (vgl. BayObLG, JR 2003, 79 [80]).
  • KG, 12.05.2020 - 161 Ss 101/19

    Strafbefehlsverfahren: Genügende Entschuldigung des Ausbleibens in der

    So ist das Ausbleiben eines mittellosen Angeklagten entschuldigt, wenn ihm die Beantragung von Reisemitteln nach Ziffer 1 der genannten Bestimmungen über die Gewährung von Reiseentschädigungen nicht möglich war oder über einen vom ihm gestellten Antrag nicht entschieden wurde (vgl. Quentin a.a.O., § 329 Rdn. 45; ferner [betreffend die Fahrt zur Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts zwecks formgerechter Begründung eines Rechtsmittels] BayObLG, Beschluss vom 8. April 2002 - 1 ObOWi 52/02 - juris Rdn. 10 f. und [zu § 44 StPO] Graalmann-Scheerer in Löwe/Rosenberg, StPO 27. Aufl., § 44 Rdn. 24).
  • OLG Karlsruhe, 30.04.2003 - 3 Ss 96/02

    Entpflichtung eines Verteidigers im Falle einer definitiven wiederholten

    Auch hier gilt, dass von einer Verwerfung der Revision nach § 346 Abs. 1 StPO abzusehen ist, wenn - wie vorliegend - nach der gebotenen Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers die Gewährung von Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur - ggf. nachgeholten - Begründung der Revision in Betracht kommt (vgl. BayObLG NStZ 1995, 300; dass. DAR 2002, 462; Meyer-Goßner a.a.O. § 346 Rdnr. 4).
  • KG, 16.09.2018 - 3 Ws (B) 233/18

    Entscheidung über Beiordnungsantrag vor Sachentscheidung

    Ein gleichwohl ergangener Verwerfungsbeschluss des Amtsgerichts ist durch das Rechtsbeschwerdegericht auf einen zulässigen Antrag nach §§ 80 Abs. 4 Satz 2 OWiG, 346 Abs. 2 StPO aufzuheben, wenn Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann, weil die versäumte Handlung, nämlich die formgerechte Rechtsbeschwerdebegründung, noch nicht nachgeholt ist (vgl. OLG Bamberg, StV 2018, 144 [Volltext bei juris] mwN; BayObLG NStZ-RR 2002, 287; NStZ 1995, 300).
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