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   BGH, 09.11.2006 - 1 StR 474/06   

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https://dejure.org/2006,4348
BGH, 09.11.2006 - 1 StR 474/06 (https://dejure.org/2006,4348)
BGH, Entscheidung vom 09.11.2006 - 1 StR 474/06 (https://dejure.org/2006,4348)
BGH, Entscheidung vom 09. November 2006 - 1 StR 474/06 (https://dejure.org/2006,4348)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 lit. c EMRK; § 265 Abs. 4 StPO; § 137 Abs. 1 Satz 1 StPO; § 229 StPO; § 43a Abs. 6 BRAO; § 15 Fachanwaltsordnung
    Recht auf konkrete und wirksame Verteidigung (faires Verfahren; Wahlverteidigung: Wahrnehmung von Fortbildungsveranstaltungen; "Beschleunigungsgebot in Haftsachen" und Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Fortbildung; ordnungsgemäße Verteidigung durch einen vom ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Verhinderung des Wahlverteidigers aufgrund eines Besuchs des XI. Frühjahrssymposiums der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltvereins in Karlsruhe; Rüge der rechtsfehlerhaften Ablehnung einer Terminsverlegung

  • Judicialis

    StPO § 27; ; StPO § 137 Abs. 1 Satz 1; ; StPO § 229 Abs. 1; ; StPO § 265 Abs. 4; ; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2; ; StPO § 349 Abs. 2; ; FAO § 15

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 213 § 228
    Terminsverlegungsantrag des Verteidigers bei Verhinderung (hier: Fortbildungsveranstaltung)

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2007, 81
  • StV 2007, 169
  • JR 2007, 209
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 06.11.1991 - 4 StR 515/91

    Ernsthaftes Bemühen um Terminabstimmung bei Verhinderung des Pflichtverteidigers

    Auszug aus BGH, 09.11.2006 - 1 StR 474/06
    Im Grundsatz soll dies der vom Angeklagten gewählte Verteidiger (§ 138 StPO), der Anwalt seines Vertrauens sein (BGH StV 1992, 53).

    Deshalb muss das Gericht - der Vorsitzende - bei der Terminsbestimmung ernsthaft versuchen, diesem Recht des Angeklagten, sich in einem Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, soweit wie möglich Geltung zu verschaffen (BGH NStZ 1999, 527; StV 1992, 53).

  • BGH, 06.07.1999 - 1 StR 142/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Grundsatz des fairen Verfahrens;

    Auszug aus BGH, 09.11.2006 - 1 StR 474/06
    Deshalb muss das Gericht - der Vorsitzende - bei der Terminsbestimmung ernsthaft versuchen, diesem Recht des Angeklagten, sich in einem Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, soweit wie möglich Geltung zu verschaffen (BGH NStZ 1999, 527; StV 1992, 53).

    Nicht jede Verhinderung eines Verteidigers kann zur Folge haben, dass eine Hauptverhandlung nicht durch- oder fortgeführt werden kann, sondern ausgesetzt werden muss (§ 228 Abs. 2 StPO; vgl. BGH NStZ 1999, 527; NStZ 1998, 311, 312).

  • BGH, 18.12.1997 - 1 StR 483/97

    Aussetzung des Verfahrens: Ablehnung eines mit "Terminschwierigkeiten" des

    Auszug aus BGH, 09.11.2006 - 1 StR 474/06
    Nicht jede Verhinderung eines Verteidigers kann zur Folge haben, dass eine Hauptverhandlung nicht durch- oder fortgeführt werden kann, sondern ausgesetzt werden muss (§ 228 Abs. 2 StPO; vgl. BGH NStZ 1999, 527; NStZ 1998, 311, 312).

    Allerdings ist der Vorsitzende gehalten, über Anträge auf Verlegung eines Termins nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und den berechtigten Interessen der Prozessbeteiligten zu entscheiden (BGH NStZ-RR 2006, 271, 272; NStZ 1998, 311, 312; GA 1981, 37, 38).

  • BVerfG, 04.04.2006 - 2 BvR 523/06

    Freiheit der Person; Untersuchungshaft; Entscheidung über die Haftfortdauer

    Auszug aus BGH, 09.11.2006 - 1 StR 474/06
    Bei der danach gebotenen Abwägung kommen dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) und aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK folgenden Gebot, über eine strafrechtliche Anklage in angemessener Zeit zu verhandeln, und dem in Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 GG (vgl. auch 17 § 121 Abs. 1 StPO; Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 MRK) zu beachtenden besonderen Beschleunigungsgebot in Haftsachen hohes Gewicht zu (vgl. BVerfG - Kammer - StV 2006, 251; NJW 2006, 1336; NJW 2006, 672; NStZ 2006, 47; NStZ 2000, 153).
  • BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 170/06

    Untersuchungshaft (Verhältnismäßigkeit); Beschleunigungsgebot (Haftsache);

    Auszug aus BGH, 09.11.2006 - 1 StR 474/06
    Bei der danach gebotenen Abwägung kommen dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) und aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK folgenden Gebot, über eine strafrechtliche Anklage in angemessener Zeit zu verhandeln, und dem in Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 GG (vgl. auch 17 § 121 Abs. 1 StPO; Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 MRK) zu beachtenden besonderen Beschleunigungsgebot in Haftsachen hohes Gewicht zu (vgl. BVerfG - Kammer - StV 2006, 251; NJW 2006, 1336; NJW 2006, 672; NStZ 2006, 47; NStZ 2000, 153).
  • BGH, 20.06.2006 - 1 StR 169/06

    Recht auf ein faires Verfahren (Wahlverteidigung; Recht auf

    Auszug aus BGH, 09.11.2006 - 1 StR 474/06
    Allerdings ist der Vorsitzende gehalten, über Anträge auf Verlegung eines Termins nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und den berechtigten Interessen der Prozessbeteiligten zu entscheiden (BGH NStZ-RR 2006, 271, 272; NStZ 1998, 311, 312; GA 1981, 37, 38).
  • BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05

    Recht auf Freiheit der Person (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige

    Auszug aus BGH, 09.11.2006 - 1 StR 474/06
    Bei der danach gebotenen Abwägung kommen dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) und aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK folgenden Gebot, über eine strafrechtliche Anklage in angemessener Zeit zu verhandeln, und dem in Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 GG (vgl. auch 17 § 121 Abs. 1 StPO; Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 MRK) zu beachtenden besonderen Beschleunigungsgebot in Haftsachen hohes Gewicht zu (vgl. BVerfG - Kammer - StV 2006, 251; NJW 2006, 1336; NJW 2006, 672; NStZ 2006, 47; NStZ 2000, 153).
  • BVerfG, 30.09.1999 - 2 BvR 1775/99

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerbeschluß

    Auszug aus BGH, 09.11.2006 - 1 StR 474/06
    Bei der danach gebotenen Abwägung kommen dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) und aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK folgenden Gebot, über eine strafrechtliche Anklage in angemessener Zeit zu verhandeln, und dem in Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 GG (vgl. auch 17 § 121 Abs. 1 StPO; Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 MRK) zu beachtenden besonderen Beschleunigungsgebot in Haftsachen hohes Gewicht zu (vgl. BVerfG - Kammer - StV 2006, 251; NJW 2006, 1336; NJW 2006, 672; NStZ 2006, 47; NStZ 2000, 153).
  • BVerfG, 23.09.2005 - 2 BvR 1315/05

    Freiheit der Person; Rechtsstaatsprinzip; Beschleunigungsprinzip; überlange

    Auszug aus BGH, 09.11.2006 - 1 StR 474/06
    Bei der danach gebotenen Abwägung kommen dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) und aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK folgenden Gebot, über eine strafrechtliche Anklage in angemessener Zeit zu verhandeln, und dem in Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 GG (vgl. auch 17 § 121 Abs. 1 StPO; Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 MRK) zu beachtenden besonderen Beschleunigungsgebot in Haftsachen hohes Gewicht zu (vgl. BVerfG - Kammer - StV 2006, 251; NJW 2006, 1336; NJW 2006, 672; NStZ 2006, 47; NStZ 2000, 153).
  • BGH, 13.05.1980 - 1 StR 169/80

    Gesetzlicher Richter: Heranziehung eines Hilfsschöffen bei Terminskollision des

    Auszug aus BGH, 09.11.2006 - 1 StR 474/06
    Allerdings ist der Vorsitzende gehalten, über Anträge auf Verlegung eines Termins nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und den berechtigten Interessen der Prozessbeteiligten zu entscheiden (BGH NStZ-RR 2006, 271, 272; NStZ 1998, 311, 312; GA 1981, 37, 38).
  • BVerfG, 27.09.2006 - 2 BvR 1377/06
  • BGH, 20.03.2008 - 1 StR 488/07

    Vorsatz und Vermögensnachteil bei der Untreue bei riskanten Handlungen

    Dem Recht des Angeklagten, sich durch den Verteidiger seiner - ersten - Wahl vertreten zu lassen, ist trotz des ebenso hochrangigen (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 81; NStZ-RR 2007, 149; BVerfG - Kammer - NStZ-RR 2007, 311) Beschleunigungsgebots bei der Terminierung möglichst Rechnung zu tragen.
  • OLG Hamm, 02.02.2015 - 5 Ws 36/15

    Unzulässigkeit der Anfechtung einer Terminsverfügung oder

    berechtigten Interessen aller Prozessbeteiligten zu treffen (vgl. BGH, NStZ-RR 2007, 81; NStZ 2007, 163 = StV 2006, 680; NStZ-RR 2006, 271; OLG Hamm, StV 2004, 642; NStZ-RR 2001, 607; OLG Dresden, NJW 2004, 3196; OLG Frankfurt, StV 2001, 157; OLG Braunschweig, StV 2004, 366).

    Deshalb muss der Vorsitzende des Gerichts bei der Bestimmung des Hauptverhandlungstermins und Bescheidung von Verlegungsanträgen versuchen, diesem Recht des Angeklagten, sich in einem Strafverfahren von einem Rechtsanwalt des Vertrauens verteidigen bzw. vertreten zu lassen, so weit wie möglich Geltung zu verschaffen (vgl. BGH, NStZ-RR 2007, 81; NStZ 1999, 527; StV 1992, 53).

    Im Spannungsverhältnis zu dem Recht auf Verteidigung durch einen gewählten Verteidiger bzw. Rechtsanwalt des Vertrauens steht nämlich das ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte Recht eines Angeklagten auf eine Aburteilung in angemessener Frist, wobei diesem Beschleunigungsgrundsatz bei einem in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten - wie dies vorliegend der Fall ist - im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG besonderes Gewicht zukommt (vgl. BVerfG, StV 2008, 198; 2006, 645; 2006, 451; BGH NStZ-RR 2007, 81; NStZ 2007, 163).

  • BGH, 14.07.2010 - 1 StR 123/10

    Terminierung der Hauptverhandlung und Recht auf effektive Verteidigung durch

    Gleichwohl ist es gerade in Großverfahren regelmäßig angezeigt, mit den Verfahrensbeteiligten (insbesondere mit den Wahlverteidigern des Vertrauens, aber etwa auch mit dem Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft) die Hauptverhandlungstermine abzustimmen, dies jedenfalls zu versuchen (vgl. BGH, Beschl. vom 18. Dezember 1997 - 1 StR 483/97 - (BGHR StPO § 265 Abs. 4 Verteidigung, angemessene); Beschl. vom 29. August 2006 - 1 StR 285/06 (BGHR StPO § 213 Ermessen 1); Beschl. vom 9. November 2006 - 1 StR 474/06 - Rdn.16; vom 20. März 2008 - 1 StR 488/07 - Rdn. 36 (BGHR StPO § 213 Terminierung 1)).
  • OLG Hamm, 06.11.2012 - 5 Ws 333/12

    Beschwerdeausschluss gegen Terminsverfügungen des Gerichtsvorsitzenden

    berechtigten Interessen aller Prozessbeteiligten zu treffen (vgl. BGH, NStZ-RR 2007, 81; NStZ 2007, 163 = StV 2006, 680; NStZ-RR 2006, 271; OLG Hamm, StV 2004, 642; NStZ-RR 2001, 607; OLG Dresden, NJW 2004, 3196; OLG Frankfurt, StV 2001, 157; OLG Braunschweig, StV 2004, 366).

    Deshalb muss der Vorsitzende des Gerichts bei der Bestimmung des Hauptverhandlungstermins und Bescheidung von Verlegungsanträgen versuchen, diesem Recht des Angeklagten bzw. des Nebenklägers, sich in einem Strafverfahren von einem Rechtsanwalt des Vertrauens verteidigen bzw. vertreten zu lassen, so weit wie möglich Geltung zu verschaffen (vgl. BGH, NStZ-RR 2007, 81; NStZ 1999, 527; StV 1992, 53).

    Im Spannungsverhältnis zu dem Recht auf Verteidigung bzw. Vertretung durch einen gewählten Verteidiger bzw. Rechtsanwalt des Vertrauens steht nämlich das ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte Recht eines Angeklagten auf eine Aburteilung in angemessener Frist, wobei diesem Beschleunigungsgrundsatz bei einem in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten - wie dies vorliegend der Fall ist - im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG besonderes Gewicht zukommt (vgl. BVerfG, StV 2008, 198; 2006, 645; 2006, 451; BGH NStZ-RR 2007, 81; NStZ 2007, 163).

  • OLG Zweibrücken, 08.02.2019 - 1 Ws 36/19

    Hauptverhandlung in Strafverfahren: Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags

    Eine ermessensfehlerhafte Entscheidung des Vorsitzenden und die anschließende Durchführung des Termins in Abwesenheit des an der Terminswahrnehmung verhinderten Verteidigers kann einen Verstoß gegen das Recht des Angeklagten auf Verteidigung durch den gewählten Verteidiger aus Art. 6 Abs. 3 lit. c MRK, § 137 Abs. 1 Satz 1 StPO und den Grundsatz des fairen Verfahrens darstellen (BGH, Beschluss vom 21. März 2018 - 1 StR 415/17 -, juris Rn. 7 und 9; BGH, Beschluss vom 9. November 2006 - 1 StR 474/06 -, juris Rn. 16 und 17; BGH, Beschluss vom 06. Dezember 2000 - 1 StR 492/00 -, juris; BGH, Beschluss vom 6. November 1991 - 4 StR 515/91 -, juris Rn. 5 und 6; OLG Braunschweig, Beschluss vom 4. Mai 2004 - 1 Ss (S) 5/04 -, juris Rn. 8; Arnoldi in MüKo-StPO, a.a.O., § 213 Rn. 18; Gmel in KK-StPO, 7. Aufl., § 213 Rn. 9).
  • VerfGH Sachsen, 14.05.2012 - 38-IV-12

    Freiheitsgrundrecht; Beschleunigungsgebot in Haftsachen; Anhaltspunkte für

    Ferner können die Verteidiger unter Hinweis auf ein unzureichendes Ergebnis der Terminabsprache aufgefordert werden, an mehr als einem Tag pro Woche für die Hauptverhandlung zur Verfügung zu stehen (BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 - juris Rn. 54) und ggf. unwichtigere Termine in den aus Sicht des Gerichts noch verfügbaren Zeiträumen zu verschieben (BVerfG, a.a.O. - juris Rn. 55; z.B. Fortbildungsveranstaltungen, vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2006 - 1 StR 474/06).
  • BGH, 12.01.2012 - 1 StR 373/11

    Angriffsrichtung der Verfahrensrüge; Konzentrationsmaxime (Fristen); Ablehnung

    Ein weiteres Zuwarten war dem Landgericht angesichts der ordnungsgemäßen Verteidigung durch die Pflichtverteidigerin auch schon deshalb nicht zumutbar, weil nicht absehbar war, wann ein neuer Hauptverhandlungstag mit der Wahlverteidigerin durchführbar sein würde (vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. November 2006 - 1 StR 474/06, wistra 2007, 228).
  • OLG Hamm, 03.05.2018 - 4 Ws 69/18

    Keine Anfechtbarkeit von Entscheidungen über Terminsbestimmungen, -aufhebungen

    Deshalb muss der Vorsitzende des Gerichts bei der Bestimmung des Hauptverhandlungstermins und Bescheidung von Verlegungsanträgen versuchen, diesem Recht des Angeklagten, sich in einem Strafverfahren von einem Rechtsanwalt des Vertrauens verteidigen bzw. vertreten zu lassen, so weit wie möglich Geltung zu verschaffen (vgl. BGH, NStZ-RR 2007, 81 mwN).
  • OLG Bamberg, 28.02.2011 - 3 Ss OWi 40/11

    Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Beachtlichkeit einer unzutreffenden

    Ob die Zulässigkeit der Rüge einer Verletzung des § 252 StPO auch den Vortrag von Tatsachen erfordert, die geeignet sind, der Rüge den Boden zu entziehen (vgl. LR/Sander/Cirener StPO 26. Aufl. § 252 Rn. 53; BVerfG NJW 2005, 1999/2001- ; BGH JR 2007, 209/210), nämlich Vortrag dazu, ob sich die Ehefrau des Betroffenen in der Hauptverhandlung trotz Gebrauchmachens von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht mit der Verwertung ihrer früheren Angaben gegenüber dem Zeugen einverstanden erklärt hat (vgl. LR/Sander/Cirener § 252 Rn. 22), kann hier dahinstehen.
  • OLG Stuttgart, 04.11.2008 - 1 Ws 301/08

    Ausbleiben des Pflichtverteidigers: Entscheidung über die Aussetzung der

    Bei der Terminierung der Hauptverhandlung nach § 213 StPO ist der Vorsitzende gehalten, über Anträge auf Verlegung des Termins nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und der berechtigten Interessen der Prozessbeteiligten zu entscheiden (BGH NStZ-RR 2007, 81, NStZ-RR 2006, 272, NStZ 1998, 311; KK-Gmel, StPO, 6. Aufl., § 213 Rn. 4b).
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