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   BGH, 28.06.2011 - 1 StR 282/11   

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https://dejure.org/2011,1639
BGH, 28.06.2011 - 1 StR 282/11 (https://dejure.org/2011,1639)
BGH, Entscheidung vom 28.06.2011 - 1 StR 282/11 (https://dejure.org/2011,1639)
BGH, Entscheidung vom 28. Juni 2011 - 1 StR 282/11 (https://dejure.org/2011,1639)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46 StGB
    Vergleichende Strafzumessung bei Tatbeteiligten

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung der Strafgerichte zur Bestrafung von Mittätern mit gleicher Tatbeteiligung in gleicher Höhe; Folgen der Verurteilung eines Mittäters nach Jugendrecht und eines anderen nach Erwachsenenrecht

  • rewis.io

    Vergleichende Strafzumessung bei Tatbeteiligten

  • ra.de
  • rewis.io

    Vergleichende Strafzumessung bei Tatbeteiligten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 2; StGB § 21; StGB § 46; BtMG § 31
    Verpflichtung der Strafgerichte zur Bestrafung von Mittätern mit gleicher Tatbeteiligung in gleicher Höhe; Folgen der Verurteilung eines Mittäters nach Jugendrecht und eines anderen nach Erwachsenenrecht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Strafzumessung: Vergleiche mit anderen Urteilen sind unzulässig

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Vergleichende Strafzumessung - gibt es nicht bzw. kann es nicht geben

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Ist die Strafe für meinen Mandanten zu hart/schwer….?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vergleichende Strafzumessung bei Tatbeteiligten

Besprechungen u.ä. (3)

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Vergleichende Strafzumessung bei Tatbeteiligung

  • uni-bielefeld.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Unterschiedliche Strafen bei Mittätern

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Zur vergleichenden Strafzumessung bei Tatbeteiligten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 56, 262
  • NJW 2011, 2597
  • NStZ 2011, 689
  • StV 2011, 722
  • JR 2012, 249
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 29.10.1996 - 1 StR 562/96

    Blockieren der Fahrspuren und des Standstreifen in der Absicht eine Fahrtrichtung

    Auszug aus BGH, 28.06.2011 - 1 StR 282/11
    Dem Landgericht ist zuzugeben, dass in zahlreichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs das Postulat aufgestellt wird, dass gegen Mittäter verhängte Strafen auch in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollen (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - 5 StR 536/08 = StV 2009, 244, 245; BGH, Beschluss vom 27. November 2008 - 5 StR 513/08 = StV 2009, 351; BGH, Beschluss vom 11. September 1997 - 4 StR 296/97 = NStZ-RR 1998, 50; BGH, Urteil vom 29. Oktober 1996 - 1 StR 562/96 = NStZ-RR 1997, 196, 197; BGH, Urteil vom 7. Januar 1992 - 5 StR 614/91 = BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 23; BGH, Beschluss vom 9. Juli 1987 - 1 StR 287/87 = BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zumessungsfehler 1; BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1980 - 1 StR 461/80 = StV 1981, 122, 123; BGH, Urteil vom 14. März 1978 - 1 StR 8/78).

    Umgekehrt ist der Tatrichter nicht berechtigt, gegen einen Angeklagten im Hinblick auf eine hohe Strafe eines Mittäters in einem anderen Verfahren eine höhere Strafe zu verhängen als er selbst für schuldangemessen hält (vgl. hierzu u.a. BGH NStZ-RR 1997, 196, 197).

    Es wird danach als rechtsfehlerhaft angesehen, wenn ein Gericht nicht eine nach eigener Wertung angemessene Strafe festgesetzt hat, sondern die Strafe allein im Hinblick auf Rechtsfolgen, die eine andere Kammer des Landgerichts im gleichen Tatkomplex verhängt hat, verschärft hat (vgl. u.a. BGH NStZ-RR 1997, 196, 197).

    Dieser Gedanke lag auch dem Senatsurteil vom 29. Oktober 1996 - (1 StR 562/96 = NStZ-RR 1997, 196, 197) zugrunde, wo es um gleichgelagerte Delikte einer massenhaft begangenen Autobahnblockade ging.

  • BGH, 23.08.2006 - 1 StR 327/06

    Vergleich mit Strafen für Mittäter bzw. andere Bandenmitglieder

    Auszug aus BGH, 28.06.2011 - 1 StR 282/11
    Als Konsequenz aus diesen Überlegungen hat die Rechtsprechung daher festgehalten, dass die in anderen Verfahren verhängten Strafen zu keiner, wie auch immer beschaffenen, rechtlichen Bindung des Gerichts bei der Strafzumessung führen (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 23. August 2006 - 1 StR 327/06 = StV 2008, 295 mwN; Detter, Einführung in die Praxis des Strafzumessungsrechts, II. Teil Rn. 181).

    Es wäre daher rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht die Strafe allein im Hinblick auf die Strafen bemessen würde, die in anderen Urteilen - sei es desselben Gerichts, sei es eines anderen Gerichts - verhängt wurden (vgl. u.a. BGH, StV 2008, 295, 296 mwN).

    Der Senat hat im Übrigen bereits darauf hingewiesen, dass selbst wenn ausnahmsweise eine Strafzumessungserwägung eines anderen gegen Mittäter ergangenen Urteils vom Tatrichter verwertet wird, daraus noch nicht folgt, dass dieser mögliche Strafzumessungsgesichtspunkt aus Rechtsgründen als bestimmend (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) anzusehen und daher ausdrücklich zu erörtern wäre (vgl. Senatsbeschluss, StV 2008, 295 f.).

    Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 23. August 2006 - 1 StR 327/06 (= StV 2008, 295 f. mit Anm. Köberer) Bedenken geäußert, ob eine solche Verfahrensrüge überhaupt Erfolg haben könnte, und unter welchen, jedenfalls ungewöhnlichen Umständen des Einzelfalls dies gegebenenfalls (allenfalls ausnahmsweise) der Fall sein könnte.

  • BGH, 07.01.1992 - 5 StR 614/91

    Ermittlungspflicht des Richters - Strafhöhe - Abwägung der Tatumstände -

    Auszug aus BGH, 28.06.2011 - 1 StR 282/11
    Dem Landgericht ist zuzugeben, dass in zahlreichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs das Postulat aufgestellt wird, dass gegen Mittäter verhängte Strafen auch in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollen (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - 5 StR 536/08 = StV 2009, 244, 245; BGH, Beschluss vom 27. November 2008 - 5 StR 513/08 = StV 2009, 351; BGH, Beschluss vom 11. September 1997 - 4 StR 296/97 = NStZ-RR 1998, 50; BGH, Urteil vom 29. Oktober 1996 - 1 StR 562/96 = NStZ-RR 1997, 196, 197; BGH, Urteil vom 7. Januar 1992 - 5 StR 614/91 = BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 23; BGH, Beschluss vom 9. Juli 1987 - 1 StR 287/87 = BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zumessungsfehler 1; BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1980 - 1 StR 461/80 = StV 1981, 122, 123; BGH, Urteil vom 14. März 1978 - 1 StR 8/78).

    Ein Grundsatz, dass Mittäter, wenngleich von verschiedenen Gerichten, bei vermeintlich gleicher Tatbeteiligung gleich hoch zu bestrafen seien, besteht nicht und kann in dieser Form auch nicht bestehen, weil die Vergleichsmöglichkeiten zwischen den in verschiedenen Verfahren gewonnenen Ergebnissen zu gering sind, ganz besonders zur inneren Tatseite und zum Maße der Schuld (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 5. April 1951 - 4 StR 129/51 NJW 1951, 532; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 23).

    Dies liegt aus folgenden Gründen auf der Hand: Der Tatrichter muss in jedem Einzelfall die angemessene Strafe unter Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände aus der Sache selbst finden (vgl. u.a. BGH StV 2009, 351; BGH, Beschluss vom 20. September 2000 - 3 StR 88/00 = wistra 2001, 57, 58; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 23; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zumessungsfehler 1; BGH StV 1981, 122, 123; BGH bei Schmidt MDR 1979, 886).

    Es wäre bedenklich, wenn ein Gericht eine nach eigener Wertung angemessene Strafe allein im Hinblick auf in anderen Sachen von anderen Kammern verhängte Strafen mildern würde (vgl. u.a. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 23).

  • BayObLG, 19.10.2023 - 207 StRR 325/23

    Strafbarkeit des Schriftzuges "Hängt die Grünen" auf einem Wahlplakat

    Anderes gilt nur bei der Aburteilung mehrerer Beteiligter an derselben Tat durch dasselbe Gericht (BGHSt 56, 262; BGH, Beschluss vom 23. März 2017 - 2 StR 406/16, juris).
  • BGH, 04.11.2014 - 1 StR 233/14

    Entziehung der Fahrerlaubnis (Begriff der Ungeeignetheit zum Führen von

    Bei der konkreten Bemessung der Einzelstrafen innerhalb dieser Strafrahmen sind keine Verstöße gegen den für den Fall der Mittäterschaft in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Grundsatz ersichtlich, nach dem die gegen die Mittäter in einem Urteil verhängten Strafen in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollen (dazu nur BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - 1 StR 282/11, BGHSt 56, 262, 263 Rn. 4 und 6 mwN).
  • BGH, 25.09.2012 - 1 StR 407/12

    Umsatzsteuerhinterziehung (unberechtigter Vorsteuerabzug nach abgegebenen

    Es gilt nichts anderes als hinsichtlich der Strafzumessung gegen Tatbeteiligte in anderen Urteilen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - 1 StR 282/11 mwN).
  • BGH, 07.02.2017 - 1 StR 231/16

    Unerlaubte bandenmäßige Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Revisionen, die auf vergleichende Strafzumessung gerichtet sind, werden daher grundsätzlich als unbegründet angesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - 1 StR 282/11, Rn. 9 f., BGHSt 56, 262 mwN).
  • BGH, 07.09.2011 - 2 StR 600/10

    Untreue durch Unterlassen (Anforderungen an den Nachteil; bloße Wiedergutmachung;

    Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landgericht dem Postulat des Bundesgerichtshofs, dass gegen Mittäter verhängte Strafen in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollen (vgl. zuletzt BGH NJW 2011, 2597 mwN), Rechnung getragen.
  • BGH, 02.12.2015 - 2 StR 258/15

    Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch (ausnahmsweise Untrennbarkeit

    Soweit die Staatsanwaltschaft meint, ein Abweichen der Strafe von zehn Monaten für die "zweite Plantage' gegenüber zwei Jahren und zehn Monaten für die "erste Plantage' sei unter keinen Umständen vertretbar, verkennt sie, dass für Vergleiche mit der Strafzumessung in anderen Urteilen regelmäßig kein Raum ist (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - 1 StR 282/11, BGHSt 56, 262, 263 ff.).
  • BGH, 05.11.2013 - 1 StR 387/13

    Strafzumessung bei Bildung einer Gesamtstrafe (Vergleiche mit Urteilen in anderen

    b) Die Staatsanwaltschaft meint, "man (käme) nicht umhin, vergleichbare Strafen" - damit dürfte wohl die Höhe sonst verhängter Strafen gemeint sein - "bei vergleichbar hohen Schäden und vergleichbar angewandter krimineller Energie heranzuziehen." Dies verkennt, dass für Vergleiche mit der Strafzumessung in anderen Urteilen bei Tatbeteiligten - etwa den Mitgliedern derselben Bande - regelmäßig kein Raum ist (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - 1 StR 282/11, BGHSt 56, 262, 263).
  • OLG Hamm, 11.10.2012 - 3 RVs 73/12

    Strafzumessung; Strafmaßvergleich; Berufungsurteil

    Der Gesichtspunkt, dass gegen mehrere Tatbeteiligte verhängte Strafen in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen müssen, gilt nicht für eine vom Landgericht im Berufungsverfahren gegen einen Tatbeteiligten verhängte Strafe im Vergleich mit der vom Amtsgericht im vorangegangenen ersten Rechtszug gegen einen damals mitangeklagten anderen Tatbeteiligten verhängten Strafe, die nicht mit einem Rechtsmittel angefochten wurde (im Anschluss an BGH, NJW 2011, 2597).

    Abgesehen davon, dass, worauf bereits die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat, nicht unerhebliche Unterschiede insbesondere im Hinblick auf das eigene wirtschaftliche Interesse an der Tatbegehung zwischen dem Maß der Schuld des Angeklagten K auf der einen Seite und dem Maß der Schuld des früheren Mitangeklagten C auf der anderen Seite bestehen, die die unterschiedlichen Strafhöhen rechtfertigen, steht dem Einwand des Angeklagten K bereits entgegen, dass der Gesichtspunkt, dass gegen mehrere Tatbeteiligte verhängte Strafen auch in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen müssen, grundsätzlich nur bei einer Aburteilung durch dasselbe erkennende Gericht gilt (BGH, NJW 2011, 2597).

  • BGH, 01.07.2020 - 2 StR 547/19

    Grundsätze der Strafzumessung (revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit)

    Die Ausführungen der Strafkammer, der zu entscheidende Fall sei mit dem der Senatsentscheidung vom 3. Juli 2019 (2 StR 589/18) zugrundeliegenden Sachverhalt vergleichbar, geben zwar Anlass zu dem Hinweis, dass für Vergleiche mit der Strafzumessung in anderen Urteilen regelmäßig kein Raum ist (Senat, Urteil vom 2. Dezember 2015 - 2 StR 258/15 Rn. 30; BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - 1 StR 282/11, BGHSt 56, 262, 263 ff.).
  • BGH, 03.11.2016 - 2 StR 363/16

    Strafzumessung (Verhältnis der Strafmaße mehrerer Beteiligter zueinander)

    Bei Aburteilung mehrerer Beteiligter an derselben Tat durch dasselbe Gericht in demselben Verfahren müssen die jeweiligen Strafmaße in einem sachgerechten, nachprüfbaren Verhältnis zur Strafe anderer Beteiligter stehen (vgl. etwa BGH StV 2011, 725; 2011, 725, 726; s. auch BGHSt 56, 262, 263).
  • BGH, 16.08.2011 - 5 StR 237/11

    Strafzumessung bei Mittätern (individuelle Schuld; gebotene Differenzierung;

  • BGH, 23.03.2017 - 2 StR 406/16

    Strafzumessung bei Aburteilung mehrerer Beteiligter an derselben Tat durch

  • BGH, 20.02.2014 - 5 StR 647/13

    Verwerfung einer Revision als unbegründet

  • BGH, 04.06.2014 - 1 StR 69/14

    Verfahrenseinstellung infolge laufenden Vorabentscheidungsverfahrens vor dem

  • OLG Hamm, 11.04.2013 - 1 RVs 18/13

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bei auf die Interessen von Zeugen

  • KG, 26.06.2020 - 5 Ws 90/20

    Zuständigkeit des (erweiterten) Schöffengerichts oder des Landgerichts bei

  • BGH, 04.04.2014 - 1 StR 69/14

    Forderung nach einem gerechten Verhältnis der gegen Mittäter verhängten Strafen

  • BGH, 09.05.2018 - 2 StR 45/18

    Grundsätze der Strafzumessung (Verhältnis gegen Mittäter verhängter Strafen);

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