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Rechtsprechung
   BVerfG, 17.01.1961 - 2 BvL 17/60   

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BVerfG, 17.01.1961 - 2 BvL 17/60 (https://dejure.org/1961,160)
BVerfG, Entscheidung vom 17.01.1961 - 2 BvL 17/60 (https://dejure.org/1961,160)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Januar 1961 - 2 BvL 17/60 (https://dejure.org/1961,160)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ne bis in idem im innerdeutschen Rechtshilfeverkehr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Strafklage - Richterlicher Sachentscheid - Rechtskräftiger Sachentscheid - Verfassungsrechtliches Verbot von Stafklage

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 12, 62
  • NJW 1961, 867
  • MDR 1961, 477
  • DÖV 1963, 628
  • JZ 1961, 420
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.12.1953 - GSSt 2/53

    Verfassungsmäßigkeit von § 10 des Landesgesetzes von Rheinland-Pfalz zur

    Auszug aus BVerfG, 17.01.1961 - 2 BvL 17/60
    Die Vorschrift nimmt auf den bei Inkrafttreten des Grundgesetzes geltenden Stand des Prozeßrechts und seine Auslegung durch die herrschende Rechtsprechung Bezug (BVerfGE 3, 248 (252); BGHSt 5, 323 (328)).

    Sie garantiert dem schon bestraften oder rechtskräftig freigesprochenen Täter Schutz gegen erneute Verfolgung und Bestrafung wegen derselben Tat (RGSt 72, 99 (102); BGHSt 5, 323 (328)).

  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvR 230/51

    Mehrfachbestrafung

    Auszug aus BVerfG, 17.01.1961 - 2 BvL 17/60
    Die Vorschrift nimmt auf den bei Inkrafttreten des Grundgesetzes geltenden Stand des Prozeßrechts und seine Auslegung durch die herrschende Rechtsprechung Bezug (BVerfGE 3, 248 (252); BGHSt 5, 323 (328)).
  • RG, 12.11.1937 - 1 D 323/37

    1. Täterschaft und Teilnahme bei dem Vergehen gegen den § 26 Nr. 3 und bei den

    Auszug aus BVerfG, 17.01.1961 - 2 BvL 17/60
    Sie garantiert dem schon bestraften oder rechtskräftig freigesprochenen Täter Schutz gegen erneute Verfolgung und Bestrafung wegen derselben Tat (RGSt 72, 99 (102); BGHSt 5, 323 (328)).
  • BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22

    Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen - Gesetzliche

    Soweit dieser Grundsatz eine erneute Strafverfolgung aufgrund der allgemeinen Strafgesetze betrifft, ist er durch Art. 103 Abs. 3 GG zum verfassungsrechtlichen Verbot erhoben worden (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 12, 62 ; 23, 191 ; 56, 22 ).

    (1) Träger des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 3 GG sind nicht nur Verurteilte, sondern auch Freigesprochene (vgl. BVerfGE 12, 62 ; 162, 358 ; BVerfGK 9, 22 ).

    Dem Verfassungsgeber stand vielmehr der Grundsatz ne bis in idem in seiner breiten, maßgeblich durch das Reichsgericht geprägten Gestalt vor Augen (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 9, 89 ; 12, 62 ; 56, 22 ).

    Der Grundsatz ne bis in idem sollte insoweit durch die Aufnahme in Art. 103 Abs. 3 GG inhaltlich nicht verändert werden (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 9, 89 ; 12, 62 ; 23, 191 ; 56, 22 ).

    (2) Auch aus Entstehungsgeschichte und Zweckrichtung ergibt sich, dass Art. 103 Abs. 3 GG über seinen Wortlaut hinaus nicht allein vor einer Verurteilung, sondern auch bereits vor allen Maßnahmen schützt, deren Zweck die mögliche Verurteilung ist (vgl. BVerfGE 12, 62 ; 23, 191 ; 65, 377 ; 162, 358 ; BVerfGK 4, 49 ; 13, 7 ).

    Während Ausgangspunkt hierfür das vorgefundene Gesamtbild des Strafprozessrechts ist (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 9, 89 ; 12, 62 ; 65, 377 ), werden strafrechtsdogmatische Weiterentwicklungen nicht von vornherein ausgeschlossen.

    (4) Der Schutz des Art. 103 Abs. 3 GG wird dabei allein durch Strafurteile deutscher Gerichte ausgelöst (vgl. BVerfGE 12, 62 ; 75, 1 ; BVerfGK 13, 7 ; 19, 265 ).

    Ungeachtet des Wortlauts der Norm ist in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass die Garantie nicht nur die mehrfache Bestrafung, sondern auch die mehrfache Verfolgung wegen einer Tat nach Freispruch untersagt (vgl. BVerfGE 12, 62 ; vgl. ausführlich dazu Rn. 59 ff.).

    Ausgangspunkt hierfür ist das vorgefundene Gesamtbild des Strafprozessrechts (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 9, 89 ; 12, 62 ; 65, 377 ); die Berücksichtigung strafrechtsdogmatischer Weiterentwicklungen wird hierbei nicht ausgeschlossen und waren Anlass für eine "Grenzkorrektur" des Schutzgehalts des Art. 103 Abs. 3 GG in Bezug auf den Tatbegriff des Art. 103 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 56, 22 ).

    (...) Der in Art. 103 Abs. 3 GG niedergelegte Rechtssatz nimmt daher auf den bei Inkrafttreten des Grundgesetzes geltenden Stand des Prozessrechts und seiner Auslegung durch die herrschende Rechtsprechung Bezug." (BVerfGE 3, 248 ; 12, 62 ).

    Es ist sicher zutreffend, wie auch das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner frühen Rechtsprechung festgestellt hat, dass Art. 103 Abs. 3 GG auf den bei Inkrafttreten des Grundgesetzes geltenden Stand des Prozessrechts und seine Auslegung durch die herrschende Rechtsprechung Bezug nimmt (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 12, 62 ).

    Eine solche Lösung wäre konsequent, stünde allerdings im Widerspruch zum Willen des Verfassungsgebers (vgl. Rn. 8 f. der abweichenden Meinung m.w.N.), zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 12, 62 ; 56, 22 ; 65, 377 ) und zur Auffassung der Senatsmehrheit (vgl. Rn. 117 ff.).

  • OLG Celle, 20.04.2022 - 2 Ws 62/22

    Fall Möhlmann: Neuer Wiederaufnahmegrund in § 362 Nr. 5 StPO ist verfassungsmäßig

    Das Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung bildet damit ein unmittelbar aus dem Grundgesetz folgendes strafprozessuales Verfahrenshindernis (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.12.1953, 1 BvR 230/51 ­ BVerfGE 3, 248; 17.01.1961, 2 BvL 17-60 ­ BVerfGE 12, 62; Remmert in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Kommentar, Art. 103 Überblick Rd. 2; Schulze-Fielitz in: H. Dreier (Hrsg.), Grundgesetzkommentar, Bd. III, 3. Aufl. 2018, Art. 103 Abs. 3, Rd. 14).

    Zu den Entscheidungen, die ein solches Prozesshindernis begründen, zählen v.a. Urteile verurteilender oder freisprechender Art (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.01.1961, 2 BvL 17/60 ­ BVerfGE 12, 62; BGH NJW 1954, 609; Radtke, aaO, Rd. 45).

  • BVerfG, 14.07.2022 - 2 BvR 900/22

    Eilantrag wegen Wiederaufnahme eines Strafverfahrens teilweise erfolgreich -

    aa) Art. 103 Abs. 3 GG garantiert als Prozessgrundrecht (vgl. BVerfGE 56, 22 ; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Bd. 3, 3. Aufl. 2018, Art. 103 Abs. 3 Rn. 14; Nolte/Aust, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 7. Aufl. 2018, Art. 103 Rn. 183) dem verurteilten Straftäter Schutz nicht nur gegen erneute Bestrafung, sondern bereits gegen erneute Verfolgung wegen derselben Tat (vgl. BVerfGE 12, 62 ; 23, 191 ).

    Gleiches gilt, wenn zuvor in einem Verfahren wegen derselben Tat ein Freispruch erfolgt ist (vgl. BVerfGE 12, 62 ; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Bd. 3, 3. Aufl. 2018, Art. 103 Abs. 3 Rn. 12, 25; Remmert, in Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 103 Abs. 3 Rn. 3 f., 2, 65 ; Pohlreich, in: Bonner Kommentar, Art. 103 Abs. 3 Rn. 42 ; Kunig/Saliger, in: von Münch/Kunig, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2021, Art. 103 Rn. 63).

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Rechtsprechung
   BGH, 03.02.1961 - VI ZR 178/59   

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https://dejure.org/1961,1175
BGH, 03.02.1961 - VI ZR 178/59 (https://dejure.org/1961,1175)
BGH, Entscheidung vom 03.02.1961 - VI ZR 178/59 (https://dejure.org/1961,1175)
BGH, Entscheidung vom 03. Februar 1961 - VI ZR 178/59 (https://dejure.org/1961,1175)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1961, 729
  • MDR 1961, 403
  • VersR 1961, 358
  • JZ 1961, 420
 
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Wird zitiert von ... (21)

  • BGH, 09.03.1976 - VI ZR 98/75

    Ersatz des Zeitaufwandes bei der außergerichtlichen Abwicklung eines

    Dabei nimmt die Revision auf die imSenatsurteil vom 3. Februar 1961 - VI ZR 178/59 - VersR 1961, 358, 360 (vgl. auch BGH Urt. vom 28. Februar 1969 - II ZR 154/67 - VersR 1969, 437 sowie BGHZ 59, 286, 293) [BGH 10.03.1972 - I ZR 160/70] enthaltenen Erwägungen Bezug.

    Davon geht auch das Urteil des Senats vom 3. Februar 1961 aaO S. 360 aus.

    Der Senat hat allerdings in seinen früheren Entscheidungen vom 10. Mai 1960 (BGHZ 32, 280 [287] und vom 3. Februar 1961 aaO (von denen sich indessen die erstere ausschließlich, die zweite vor allem auf sog. Vorhaltekosten bezieht) zu erkennen gegeben, daß er den Nachweis bestimmter, ausschließlich auf die Abwehr fremdverschuldeter Schäden bezogener Aufwendungen als Voraussetzung dafür betrachte, daß ein nicht unbedingt auf den einzelnen Schadensfall bezogener, insgesamt vorsorglicher Aufwand ersatzfähig ist.

  • BGH, 08.11.1994 - VI ZR 3/94

    Anwaltskosten: Frage der Erforderlichkeit - einfach gelagerter Fall, feststehende

    Diese Mühewaltung könnte jedoch Im Rahmen des Schadensersatzanspruchs nicht geltend gemacht werden, weil es sich insoweit um den gewöhnlichen Zeitaufwand des Geschädigten bei Wahrung seiner Rechte und Durchsetzung seines Anspruchs handelt, der von der Haftung des Schädigers nicht umfasst wird (Senatsurteile BGHZ 66, 112, 114, 115; 75, 230, 231 f.; 76, 216, 218; 111, 168, 177; vom 3. Februar 1961 - VI ZR 178/59 - VersR 1961, 358 und vom 31. Mai 1983 - VI ZR 241/79 - NJW 1983, 2815, 2816; ebenso KG, VersR 1973, 749, 750 und, OLG Köln, VersR 1975, 1105, 1106 f.).
  • BGH, 06.11.1979 - VI ZR 254/77

    Fangprämie - §§ 823 Abs. 1, 249 BGB, Bearbeitungskosten, Schutzzweck der

    Ebensowenig kann die Revision die Rechtsprechung für sich in Anspruch nehmen, die dem Geschädigten, wenn er den Schaden selbst behebt, in Grenzen Ersatz von Kosten der Verwaltungsmehrarbeit zubilligt (BGHZ 54, 82,88; 65, 384,390; Senatsurteil vom 3. Februar 1961 - VI ZR 178/59 = NJW 1961, 729; BGH Urteile vom 28. Februar 1969 = a.a.O. und vom 31. Mai 1976 - II ZR 133/74 = NJW 1977, 35).
  • BGH, 19.11.2013 - VI ZR 363/12

    Schadenersatz bei Kfz-Unfall: Selbstreparatur einer beschädigten

    Jene Entscheidung greift Erwägungen des Senatsurteils vom 26. Mai 1970 (VI ZR 168/68, BGHZ 54, 82, 87 f.; vgl. auch Senatsurteil vom 3. Februar 1961 - VI ZR 178/59, JZ 1961, 420, 421) auf.
  • BGH, 26.05.1970 - VI ZR 168/68

    Erforderlichkeitsmaßstab für die Ersatzfähigkeit der Instandsetzungskosten bei

    Dabei kann sie neben dem Lohn- und Materialaufwand anteilige Gemeinkosten in Ansatz bringen (Senatsurteil NJW 1961, 729 m.w.N. [vgl. Hinweis oben zu ES Kfz-Schaden C-1/8]).
  • BGH, 14.10.1975 - VI ZR 255/74

    Ausschluß des Nutzungsausfalls bei Vorhandensein eines weiteren ungenutzten

    Dabei kann dahinstehen, ob an der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats in vollem Umfange festzuhalten ist, wonach das eingesetzte Reservefahrzeug gerade für das Auffangen fremdverschuldeter Ausfälle bestimmt gewesen sein muß (vgl. BGHZ 32, 280, 287; weniger eng Senatsurteil vom 3. Februar 1961 - VI ZR 178/59 bezüglich allgemeiner Verwaltungskosten).
  • BGH, 10.03.1972 - I ZR 160/70

    Doppelte Tarifgebühr

    Der Bundesgerichtshof hat zudem auch zu anderen Sachverhalten hervorgehoben, daß die Berücksichtigung allgemeiner Verwaltungskosten des Geschädigten, die dieser aufwendet, um künftige Schadensursachen festzustellen und die Schäden zu regulieren, nach geltendem Recht nicht generell ausgeschlossen ist (BGH NJW 1961, 729 f), sondern bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht kommen kann.
  • BGH, 28.02.1969 - II ZR 154/67

    Berechnung eines Verwaltungskostenaufschlags über die in Rechnung gestellten

    Das Berufungsgericht, das in seinen Entscheidungsgründen offensichtlich von den in BGH NJW 1961, 729 entwickelten Grundsätzen ausgeht, führt aus:.

    Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der obengenannten Entscheidung (NJW 1961, 729) die Auffassung vertreten, nur unter besonderen Umständen könne der Geschädigte, der eine Sache in einem fremden Betrieb reparieren lasse, dem Schädiger über den Betrag der ihm selbst in Rechnung gestellten Reparaturkosten hinaus einen eigenen Verwaltungskostenaufschlag berechnen.

  • OLG Frankfurt, 30.09.2013 - 4 U 145/13

    Umfang des Schadenersatzes beim Verkehrsunfall

    All dem steht auch die von der Berufung zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. Februar 1961 (VI ZR 178/59 -, NJW 1961, S. 729) nicht entgegen.

    Diese Frage hat in der genannten Entscheidung jedoch letztlich offen bleiben können (BGH. Urt. v. 3. Februar 1961 - VI ZR 178/59 -, NJW 1961, S. 729 [730]).

  • BGH, 13.12.1965 - III ZR 62/64

    Ersatz von Vorhaltekosten

    Das Berufungsgericht geht - der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs folgend (BGHZ 32, 280; VersR 1961, 358) - davon aus, daß als zu ersetzender Unfallschaden grundsätzlich auch Aufwendungen für das Anschaffen und Bereithalten eines vor dem Unfall eingestellten, zum Einsatz bei fremdverschuldeten Unfällen bestimmten Reservefahrzeuges in Betracht kommen können.

    Dem steht die in VersR 1961, 358 veröffentlichte Entscheidung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 3. Februar 1961 - VI ZR 178/59 - nicht entgegen, nach welcher der Schädiger für die Kosten einer "Vorhaltung" nicht aufzukommen braucht, wenn der Geschädigte das "vorgehaltene" Ersatzfahrzeug zur Überbrückung des Ausfalls nicht eingesetzt hat.

  • OLG Düsseldorf, 28.04.2015 - 3 Kart 332/12

    Rechtmäßigkeit der Festlegung BK 8-12-019 der Bundesnetzagentur betreffend

  • OLG Düsseldorf, 28.04.2015 - 3 Kart 313/12

    Rechtmäßigkeit der Festlegung BK 8-12-019 der Bundesnetzagentur betreffend

  • OLG Hamm, 20.06.2013 - 6 U 64/12

    Beschädigtes Glasfaserkabel; Schaden; Wertminderung

  • OLG Zweibrücken, 06.03.2002 - 1 U 209/00

    Umfang des Schadensersatzanspruchs bei Reparatur "im Betrieb" des Geschädigten

  • OLG Düsseldorf, 28.04.2015 - 3 Kart 348/12

    Rechtmäßigkeit der Festlegung BK 8-12-019 der Bundesnetzagentur betreffend

  • OLG München, 08.07.2015 - 3 U 4676/14

    Belastetes Bodenaushubmaterial verfüllt: Muss die Grube auch wiederverfüllt

  • OLG Koblenz, 13.11.1975 - 1 Ss 199/75

    Betrug zum Nachteil einer Ladendiebin über die Bedeutung der so genannten

  • BGH, 04.02.1965 - II ZR 58/63

    Klage auf Ersatz von erlittenen Schäden während der Arbeit auf einem Schiff -

  • VG Stade, 25.06.2013 - 3 A 1791/12

    Grob fahrlässiges Handeln eines Soldaten der Bundeswehr bei Aufheben eines in den

  • BGH, 21.03.1967 - VI ZR 174/65

    Klage auf Schadensersatz von Hinterbliebenen aus einem tödlichen Dienstunfall -

  • AG Schwelm, 17.03.1971 - 11 C 885/70
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Rechtsprechung
   BGH, 12.04.1961 - VIII ZR 66/60   

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https://dejure.org/1961,1389
BGH, 12.04.1961 - VIII ZR 66/60 (https://dejure.org/1961,1389)
BGH, Entscheidung vom 12.04.1961 - VIII ZR 66/60 (https://dejure.org/1961,1389)
BGH, Entscheidung vom 12. April 1961 - VIII ZR 66/60 (https://dejure.org/1961,1389)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1961, 1204
  • MDR 1961, 591
  • JZ 1961, 420
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.11.1951 - I ZR 107/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 12.04.1961 - VIII ZR 66/60
    § 272 a ZPO beschränkt die Beklagten auf Erklärungen zu dem in dem verspätet eingereichten Schriftsatz enthaltenen Vor bringen des Klägers (nur.in diesem Rahmen dürfen neue, dar- auf bezügliche Behauptungen aufgestellt werden, vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9 November 1951 - I ZR 107/50 =HJW 1952, 222; zu weitgehend: Wieczorek ZPO § 272 a Anm. B II b 2), und das Berufungsgericht braucht sich lediglich mit im Rahmen derartiger Gegenerklärungen liegenden Vorbringen auseinanderzusetzen«.
  • BGH, 06.05.1954 - IV ZR 53/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 12.04.1961 - VIII ZR 66/60
    Hier beziehen sich die neuen Behauptungen nicht auf das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 30. Januar I960 sondern es wird ganz neuer Prozeßstoff vorgetragen Die neuen Behauptungen waren daher in dem durch § 272 a ZPO gezogenen Rahmen nicht zu berücksichtigen (Urteile des BGH vom 20«. Oktober 1952 - IV ZR 99/52 = LM BGB § 242 A Nr« 7 und vom 6 Hai 1954 - IV ZR 53/54 sowie RG HRR 1929, 1162 und Rosen berg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 8. Aufl« § 65 I 1b 8).
  • BGH, 20.10.1952 - IV ZR 99/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 12.04.1961 - VIII ZR 66/60
    Hier beziehen sich die neuen Behauptungen nicht auf das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 30. Januar I960 sondern es wird ganz neuer Prozeßstoff vorgetragen Die neuen Behauptungen waren daher in dem durch § 272 a ZPO gezogenen Rahmen nicht zu berücksichtigen (Urteile des BGH vom 20«. Oktober 1952 - IV ZR 99/52 = LM BGB § 242 A Nr« 7 und vom 6 Hai 1954 - IV ZR 53/54 sowie RG HRR 1929, 1162 und Rosen berg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 8. Aufl« § 65 I 1b 8).
  • BGH, 27.06.1962 - VIII ZR 94/61

    Rechtsmittel

    Der erkennende Senat ist in dem Urteil vom 12. April 1961 (VIII ZR 66/609 NJW 1961, 1204) denn auch davon ausgegangen, daß unter Geltung des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 26. Juli 1949 eine Bestätigung von Kompensationsgeschäften nicht erfolgen konnte.
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