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   BGH, 06.04.1962 - 4 StR 32/62   

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BGH, 06.04.1962 - 4 StR 32/62 (https://dejure.org/1962,134)
BGH, Entscheidung vom 06.04.1962 - 4 StR 32/62 (https://dejure.org/1962,134)
BGH, Entscheidung vom 06. April 1962 - 4 StR 32/62 (https://dejure.org/1962,134)
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Ehescheidungsklage

§§ 153, 26, 13 StGB, Garantenstellung

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beihilfe zum Meineid aufgrund des unterbliebenen Verhinderns der Eidesverletzung durch eigenes Bekennen der Wahrheit - Strafschärfende Wirkung der allgemeinen Abschreckung bei bloßer Heranziehung der Tatbestandsmerkmale des Meineids

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB §§ 49, 154; StPO § 267 Abs. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 17, 321
  • NJW 1962, 1306
  • MDR 1962, 664
  • JR 1962, 306
  • JZ 1962, 609
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 21.12.1951 - 1 StR 431/51

    Verbrechen - Beihilfe - Meineidsbeihilfe - Beihilfehandlung

    Auszug aus BGH, 06.04.1962 - 4 StR 32/62
    Der Senat gibt - im Anschluß an die Entscheidungen BGHSt 2, 129 ff und 14, 229 ff - seine in der Entscheidung BGHSt 3, 18 ff vertretene Auffassung auf, wonach eine Prozeßpartei, die durch ihr wahrheitswidriges Bestreiten die Vernehmung eines vom Prozeßgegner benannten Zeugen veranlaßt hat, auch ohne das Hinzutreten weiterer Umstände schon dadurch Beihilfe zum Meineid leiste, daß sie bei der in ihrer Gegenwart stattfindenden Beweisaufnahme eine vorsätzliche Eidesverletzung des Zeugen nicht durch das Bekennen der Wahrheit verhindert.

    Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die Angeklagte H. dadurch allein, daß sie im Ehescheidungsverfahren ehewidrige Beziehungen zu S. abstritt und somit ihren Ehemann als Prozeßgegner veranlaßte, S. Zeugenvernehmung zu erwirken, für diesen noch keine besondere Gefahrenlage herbeiführte, die sie zum Handeln, nämlich zur Verhinderung, der falschen Aussage und den Meineides, verpflichtete; insbesondere hat sie die Gefahrenlage für den Zeugen nicht allein dadurch geschaffen, daß sie erklärte, der Zeuge möge vernommen werden (vgl. BGHSt 2, 129, 133/134).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schafft der schuldige Ehegatte erst durch besondere, noch hinzukommende Umstände eine solche ihn zur Verhinderung der Falschaussage verpflichtende Gefahrenlage für den Zeugen, etwa dadurch, daß er noch während des Ehescheidungsverfahrens die ehebrecherischen oder ehewidrigen Beziehungen zu dem Zeugen fortsetzt und dadurch die Gefahr für ihn herbeiführt oder wenigstens erhöht, falsch auszusagen und einen Meineid zu schwören (vgl. BGHSt 2, 129, 134/135; 14, 229, 230/231).

    Das könnte vor allem dadurch geschehen, daß er den Zeugen vor oder bei seiner Vernehmung durch eine ausdrückliche Erklärung oder auf andere Weise - sofern sie über das bloße Stillschweigen und Untätigbleiben hinausgeht - wissen läßt, daß er ihn im Falle einer Falschaussage und eines Meineides nicht verraten werde (vgl. BGHSt 2, 129, 132).

    Diese Auffassung ist mit dem Gedanken, die in den später ergangenen Entscheidungen BGHSt 2, 129 ff und 14, 229 ff ausgesprochen worden sind, nicht zu vereinbaren.

  • BGH, 11.10.1951 - 4 StR 208/51
    Auszug aus BGH, 06.04.1962 - 4 StR 32/62
    Der Senat gibt - im Anschluß an die Entscheidungen BGHSt 2, 129 ff und 14, 229 ff - seine in der Entscheidung BGHSt 3, 18 ff vertretene Auffassung auf, wonach eine Prozeßpartei, die durch ihr wahrheitswidriges Bestreiten die Vernehmung eines vom Prozeßgegner benannten Zeugen veranlaßt hat, auch ohne das Hinzutreten weiterer Umstände schon dadurch Beihilfe zum Meineid leiste, daß sie bei der in ihrer Gegenwart stattfindenden Beweisaufnahme eine vorsätzliche Eidesverletzung des Zeugen nicht durch das Bekennen der Wahrheit verhindert.

    Der erkennende Senat hatte im Urteil BGHSt 3, 18 ff im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts entschieden, daß eine Prozeßpartei, die durch ihr wahrheitswidriges Bestreiten die Vernehmung eines vom Prozeßgegner benannten Zeugen veranlaßt hat, auch ohne das Hinzutreten weiterer Umstände schon dadurch Beihilfe zum Meineid leiste, daß sie bei der in ihrer Gegenwart stattfindenden Beweisaufnahme eine vorsätzliche Eidesverletzung des Zeugen nicht durch das Bekennen der Wahrheit verhindert.

  • BGH, 29.04.1960 - 4 StR 105/60
    Auszug aus BGH, 06.04.1962 - 4 StR 32/62
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schafft der schuldige Ehegatte erst durch besondere, noch hinzukommende Umstände eine solche ihn zur Verhinderung der Falschaussage verpflichtende Gefahrenlage für den Zeugen, etwa dadurch, daß er noch während des Ehescheidungsverfahrens die ehebrecherischen oder ehewidrigen Beziehungen zu dem Zeugen fortsetzt und dadurch die Gefahr für ihn herbeiführt oder wenigstens erhöht, falsch auszusagen und einen Meineid zu schwören (vgl. BGHSt 2, 129, 134/135; 14, 229, 230/231).

    Sowohl die Ausführungen des angefochtenen Urteils - die auf die in NJW 1960, 1356, 1357 [BGH 29.04.1960 - 4 StR 105/60] = BGHSt 14, 229, 232 abgedruckte Entscheidung des erkennenden Senats gegründet sind - darüber, daß bei einer unechten Unterlassungstat die Bejahung der inneren Tatseite das Bewußtsein der Rechtspflicht zum Handeln voraussetze, wie auch die insoweit erhobenen Angriffe der Revision sind überholt durch die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 29. Mai 1961, abgedruckt in BGHSt 16, 155 ff. Danach ist bei einer vorsätzlichen unechten Unterlassungstat der Irrtum des Täters über die Rechtspflicht, zur Erfolgungsabwendung tätig werden zu müssen, ein Verbotsirrtum und nicht ein Tatbestandsirrtum.

  • BGH, 29.05.1961 - GSSt 1/61

    Kenntnis des Täters von seiner Garantenpflicht als Voraussetzung für eine

    Auszug aus BGH, 06.04.1962 - 4 StR 32/62
    Sowohl die Ausführungen des angefochtenen Urteils - die auf die in NJW 1960, 1356, 1357 [BGH 29.04.1960 - 4 StR 105/60] = BGHSt 14, 229, 232 abgedruckte Entscheidung des erkennenden Senats gegründet sind - darüber, daß bei einer unechten Unterlassungstat die Bejahung der inneren Tatseite das Bewußtsein der Rechtspflicht zum Handeln voraussetze, wie auch die insoweit erhobenen Angriffe der Revision sind überholt durch die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 29. Mai 1961, abgedruckt in BGHSt 16, 155 ff. Danach ist bei einer vorsätzlichen unechten Unterlassungstat der Irrtum des Täters über die Rechtspflicht, zur Erfolgungsabwendung tätig werden zu müssen, ein Verbotsirrtum und nicht ein Tatbestandsirrtum.
  • BGH, 18.05.1951 - 1 StR 173/51

    Anforderungen an die Begründung eines Beschlusses bezüglich des Absehens von der

    Auszug aus BGH, 06.04.1962 - 4 StR 32/62
    Der Bundesgerichtshof hat bereits ausgesprochen (vgl. BGHSt 1, 175, 180), daß einer der Gründe, die die Nichtvereidigung des Zeugen rechtfertigen können, die Besorgnis sein kann, daß der Zeuge - sei es, wie dort, als Verletzter oder, wie hier, als Angehöriger eines Angeklagten - voreingenommen sein und deswegen von der Wahrheit abweichen könnte.
  • BGH, 09.12.1952 - 1 StR 494/52
    Auszug aus BGH, 06.04.1962 - 4 StR 32/62
    Daß für die Angeklagte H. eine Strafmilderung nach § 157 StGB nicht in Betracht kommt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. RGSt 74, 44; BGH NJW 1951, 809 [BGH 17.08.1951 - 1 StR 325/51]; 1953, 390; 1958, 429; 4 StR 593/59 vom 26. Februar 1960).
  • BGH, 17.08.1951 - 1 StR 325/51
    Auszug aus BGH, 06.04.1962 - 4 StR 32/62
    Daß für die Angeklagte H. eine Strafmilderung nach § 157 StGB nicht in Betracht kommt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. RGSt 74, 44; BGH NJW 1951, 809 [BGH 17.08.1951 - 1 StR 325/51]; 1953, 390; 1958, 429; 4 StR 593/59 vom 26. Februar 1960).
  • BGH, 26.02.1960 - 4 StR 593/59

    Leistung des Offenbarungseids über das eigene Vermögen - Verschweigen einer unter

    Auszug aus BGH, 06.04.1962 - 4 StR 32/62
    Daß für die Angeklagte H. eine Strafmilderung nach § 157 StGB nicht in Betracht kommt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. RGSt 74, 44; BGH NJW 1951, 809 [BGH 17.08.1951 - 1 StR 325/51]; 1953, 390; 1958, 429; 4 StR 593/59 vom 26. Februar 1960).
  • RG, 26.01.1940 - 1 D 1019/39

    In den Fällen der Verurteilung nach dem § 153 StGB. kann die Strafe nicht i. S.

    Auszug aus BGH, 06.04.1962 - 4 StR 32/62
    Daß für die Angeklagte H. eine Strafmilderung nach § 157 StGB nicht in Betracht kommt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. RGSt 74, 44; BGH NJW 1951, 809 [BGH 17.08.1951 - 1 StR 325/51]; 1953, 390; 1958, 429; 4 StR 593/59 vom 26. Februar 1960).
  • BGH, 16.01.1992 - 4 StR 509/91

    Beihilfe zum Betrug - Strafaussetzung zur Bewährung - Verletzung sachlichen

    Dieses Verhalten des Angeklagten M. als Bestimmen oder Fördern des Tatentschlusses zur Begehung des Aussagedeliktes durch Savrda zu würdigen, lag auf der Hand (vgl. BGHSt 2, 129, 131 f; 17, 321, 323 [BGH 06.04.1962 - 4 StR 32/62]; Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl. § 154 Rdn. 24; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. vor §§ 153 ff Rdn. 34).
  • OLG Hamm, 29.01.1992 - 3 Ss 1128/91
    Solche "helfenden bzw. unterstützenden" Umstände, die bei dem eigenhändigen Delikt der Falschaussage zu einer Beihilfe führen können, sind die, durch die die Tat des selbständig entschlossenen Täters günstiger gestaltet wird, sei es, daß die Tat verabredet wird, sei es, daß der Täter in seinem schon gefaßten Entschluß bestärkt wird - (würde er hervorgerufen, käme Anstiftung in Betracht) -, sei es, daß ihm zu verstehen gegeben wird, seine Falschaussage würde gedeckt (vgl. BGHSt 2, 129 [132] = NJW 1952, 512; BGHSt 17, 321 [323] = NJW 1962, 1306).

    Der Zeuge war auf sich gestellt und erfuhr keinerlei Unterstützung durch die Angekl. Allein die Möglichkeit, daß ein Gefühl gegenseitigen Verpflichtetseins, ein stillschweigendes Einvernehmen vorgelegen haben mag, kann letztlich eine Strafbarkeit durch positives Tun nicht begründen (BGHSt 17, 321 [323] = NJW 1962, 1306; anders noch BGH, Urt. v. 27.10.1955 - 4 StR 306/55).

    jedoch wird sie im Falle vorangegangenen rechtmäßigen Tuns - wie hier - erst dann begründet, wenn dadurch eine besondere Gefahrenlage geschaffen worden ist; denn dann gebietet dieses sozial inadäquate Verhalten die Rechtspflicht zum Eingreifen (vgl. BGHSt 3, 203 [205]; 17, 321 [323] = NJW 1962, 1306; BGHSt 19, 152 [155] = NJW 1964, 412; BGHSt 26, 35 [38] = NJW 1975, 1175; OLG Braunschweig, GA 1977, 240 [242]; Dreher-Tröndle, StGB, 45. Aufl., § 13 Rdnr. 11; Lackner, StGB, 19. Aufl., § 13 Rdnr. 11; vgl. jetzt auch BGH, NStZ 1992, 31; a. M. Stree, in: Schönke-Schröder, StGB, 24. Aufl., § 13 Rdnr. 37 m. w. Nachw.).

  • BGH, 23.07.1992 - 4 StR 194/92

    Strafbarkeit bei Blankettstrafgesetzen - Illegaler Einsatz von Hormonen bei der

    Eine Strafschärfung aus diesem Grunde ist nur veranlaßt, wenn sich eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, feststellen läßt (BGHSt 17, 321, 324 [BGH 06.04.1962 - 4 StR 32/62]; BGH NStZ 1982, 463; 1983, 501; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 2, 3).
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Rechtsprechung
   BGH, 02.03.1962 - 2 StR 9/62   

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BGH, 02.03.1962 - 2 StR 9/62 (https://dejure.org/1962,176)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Unvorschriftsmäßige Besetzung des Rechts - Hinzuziehung eines Landgerichtsrats als Ergänzungsrichter und später als Beisitzer infolge der Verhinderung des ursprünglichen Beisitzers - Vorliegen eines Fortsetzungszusammenhangs

  • rechtsportal.de

    StGB § 61, § 73; StPO § 264

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 17, 157
  • NJW 1962, 972
  • MDR 1962, 491
  • JZ 1962, 609
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (15)

  • RG, 20.03.1928 - I 963/27

    1. Kann der Strafantrag auf einen Teil von mehreren in einem Schriftstück

    Auszug aus BGH, 02.03.1962 - 2 StR 9/62
    Für die Fälle, in denen mehrere Taten tateinheitlich begangen worden sind, ist allgemein anerkannt, daß die Taten, bei denen von vornherein eine Verfahrensvoraussetzung fehlt (u.a. mangelnder Strafantrag) oder später ein Hindernis für die Bestrafung eingetreten ist (u.a. Verjährung Anwendbarkeit eines Straffreiheitsgesetzes) nicht mehr Gegenstand einer Bestrafung sein können, sie vielmehr aus dem Verfahren ausscheiden (vgl. u.a. RGSt 62, 83; 72, 44; 74, 203, 205; BGHSt 7, 305).

    Der Senat befindet sich damit im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts in RGSt 62, 83, 85; 74, 203, 205 ff. Soweit den Entscheidungen des Reichsgerichts RGSt 71, 286 und des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. November 1954 - 4 StR 485/54 - eine andere Auffassung zu entnehmen sein sollte, konnte der Senat ihr nicht folgen.

  • RG, 23.12.1937 - 5 D 637/37

    Hat von mehreren Verletzten nur einer Strafantrag gestellt, so deckt dieser

    Auszug aus BGH, 02.03.1962 - 2 StR 9/62
    Die fehlenden Strafanträge werden auch nicht durch die Anträge der anderen Verletzten ersetzt (RGSt 72, 44).

    Für die Fälle, in denen mehrere Taten tateinheitlich begangen worden sind, ist allgemein anerkannt, daß die Taten, bei denen von vornherein eine Verfahrensvoraussetzung fehlt (u.a. mangelnder Strafantrag) oder später ein Hindernis für die Bestrafung eingetreten ist (u.a. Verjährung Anwendbarkeit eines Straffreiheitsgesetzes) nicht mehr Gegenstand einer Bestrafung sein können, sie vielmehr aus dem Verfahren ausscheiden (vgl. u.a. RGSt 62, 83; 72, 44; 74, 203, 205; BGHSt 7, 305).

  • BGH, 10.01.1956 - 5 StR 529/55

    Beil - §§ 25, 27 StGB, Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme, Mitbeherrschung des

    Auszug aus BGH, 02.03.1962 - 2 StR 9/62
    Nach allem beherrschte sie den Geschehensablauf mit (vgl. BGHSt 8, 393 [BGH 10.01.1956 - 5 StR 529/55]).
  • BGH, 19.04.1955 - 2 StR 172/54
    Auszug aus BGH, 02.03.1962 - 2 StR 9/62
    Für die Fälle, in denen mehrere Taten tateinheitlich begangen worden sind, ist allgemein anerkannt, daß die Taten, bei denen von vornherein eine Verfahrensvoraussetzung fehlt (u.a. mangelnder Strafantrag) oder später ein Hindernis für die Bestrafung eingetreten ist (u.a. Verjährung Anwendbarkeit eines Straffreiheitsgesetzes) nicht mehr Gegenstand einer Bestrafung sein können, sie vielmehr aus dem Verfahren ausscheiden (vgl. u.a. RGSt 62, 83; 72, 44; 74, 203, 205; BGHSt 7, 305).
  • BGH, 04.11.1954 - 4 StR 485/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 02.03.1962 - 2 StR 9/62
    Der Senat befindet sich damit im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts in RGSt 62, 83, 85; 74, 203, 205 ff. Soweit den Entscheidungen des Reichsgerichts RGSt 71, 286 und des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. November 1954 - 4 StR 485/54 - eine andere Auffassung zu entnehmen sein sollte, konnte der Senat ihr nicht folgen.
  • RG, 23.08.1934 - 1 D 768/34

    Liegen die Voraussetzungen des § 20 a Abs. 2 StGB. vor, wenn die erforderlichen

    Auszug aus BGH, 02.03.1962 - 2 StR 9/62
    Alle Teilhandlungen gehen in ihr auf und verlieren damit ihre rechtliche Selbständigkeit (RGSt 50, 243; 68, 297).
  • BGH, 18.03.1952 - GSSt 2/51

    Bewußtsein der Rechtswidrigkeit

    Auszug aus BGH, 02.03.1962 - 2 StR 9/62
    Überflüssig und mißverständlich ist allerdings der im Urteil folgende Satz: "Abgesehen davon hätte er bei gehöriger Gewissensanspannung erkennen müssen, daß das angewandte Nötigungsmittel zu dem angestrebten Zweck verwerflich und damit rechtswidrig war" (BGHSt 2, 194 ff [BGH 18.03.1952 - GSSt - 2/51]).
  • BGH, 29.10.1959 - 2 StR 299/59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 02.03.1962 - 2 StR 9/62
    Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung des Senats vom 29. Oktober 1959 - 2 StR 299/59 - geht fehl, da ihr ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt.
  • BGH, 24.05.1955 - 1 StR 200/54
    Auszug aus BGH, 02.03.1962 - 2 StR 9/62
    Auch solange Dr. Schmidt nur Ergänzungsrichter war, hatte er die Berechtigung, Fragen an Zeugen und Angeklagte zu stellen (vgl. RGSt 67, 276; BGH Urt. v. 24. Mai 1955 - 1 StR 200/54 - insoweit in BGHSt 7, 333 nicht veröffentlicht).
  • RG, 21.05.1940 - 1 D 220/40

    Die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 157 Abs. 1 Nr. 1 StGB. ist auch dann nicht

    Auszug aus BGH, 02.03.1962 - 2 StR 9/62
    Für die Fälle, in denen mehrere Taten tateinheitlich begangen worden sind, ist allgemein anerkannt, daß die Taten, bei denen von vornherein eine Verfahrensvoraussetzung fehlt (u.a. mangelnder Strafantrag) oder später ein Hindernis für die Bestrafung eingetreten ist (u.a. Verjährung Anwendbarkeit eines Straffreiheitsgesetzes) nicht mehr Gegenstand einer Bestrafung sein können, sie vielmehr aus dem Verfahren ausscheiden (vgl. u.a. RGSt 62, 83; 72, 44; 74, 203, 205; BGHSt 7, 305).
  • RG, 08.02.1917 - I 650/16

    Wird die sog. Rückfallsverjährung durch eine fortgesetzte Tat unterbrochen, die

  • RG, 12.07.1937 - 2 D 52/37

    Ist das Fehlen des Strafantrages für die strafrechtliche Verfolgbarkeit einer

  • RG, 28.09.1937 - 1 D 1100/36

    1. Ist wie ein Hehler zu bestrafen, wer Diebesbeute im Haushalte mitverzehrt? 2.

  • RG, 06.07.1933 - II 308/33

    Ist das Gericht ohne weiteres verpflichtet, nach dem Eintritt des

  • RG, 29.11.1927 - I 927/27

    1. Finden die Vorschriften des § 49 a MSchG. auch auf neu geschaffene Räume im

  • BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93

    Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten

    Dieser Weg ist vom Bundesgerichtshof selbst schon in Einzelfällen zur Vermeidung zusätzlicher Wertungswidersprüche zu gesetzlichen Regelungen eingeschlagen worden (vgl. BGHSt 17, 157 zum Strafantrag; BGHSt 27, 18, 21 zur presserechtlichen Verjährung; BGHSt 26, 4, 8 zur Gewerbsmäßigkeit; BGHSt 35, 36 zur steuerlichen Selbstanzeige); er ist erst jüngst vom 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (wistra 1994, 57, 60) für die Verjährung der fortgesetzten Handlung befürwortet (vgl. auch Geppert Jura 1993, 649, 651, 654; Foth in Festschrift für Nirk 1992 S. 293, 295 ff.; Rüping GA 1985, 437, 446 ff.; Stree in Festschrift für Friedrich-Wilhelm Krause, 1990, S. 393, 398 ff.), aber auch für die Bandenmäßigkeit der Tatbegehung, für die Fragen der Rechtskrafterstreckung, für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung und für die Anwendung des § 66 Abs. 1 StGB erwogen worden.

    Für fortgesetzte Taten und Serien selbständiger Taten ist daher gleichermaßen notwendig, die der Verurteilung zugrunde gelegten Teilakte und Einzeltaten so konkret und individualisiert zu ermitteln und festzustellen, daß sich daraus die Verwirklichung des objektiven und subjektiven Deliktstatbestandes nachprüfbar ergibt (BGHSt 17, 157, 158; BGH GA 1965, 92; 1959, 371, 372; BGH JR 1954, 268, 269; BGH bei Holtz MDR 1978, 803; BGH NStZ 1993, 35; 1984, 565, 566; 1982, 128; vgl. BGHR StPO § 267 I 1 Mindestfeststellungen 3, 4 und Sachdarstellung 6).

  • BGH, 28.11.1997 - 3 StR 114/97

    Verurteilung des ehemaligen parlamentarischen Geschäftsführers der

    Denn anders als bei einer tatbestandlichen Handlungseinheit war für eine fortgesetzte Handlung gerade nicht die durch den gesetzlichen Tatbestand vorgegebene Einheitlichkeit der Tat kennzeichnend (vgl. BGHSt 40, 138, 163 ff.), sondern maßgeblich war der Umstand, daß objektiv mehr oder weniger lose zusammenhängende, im übrigen den objektiven und subjektiven Tatbestand voll erfüllende Einzelakte nur durch einen, wie auch immer gearteten Gesamtvorsatz zu einer Tat im Rechtssinne verbunden wurden (vgl. BGHSt 17, 157, 158; 35, 318, 324; vgl. auch Jähnke LK in 11. Aufl. § 78 a Rdn. 10).
  • BGH, 11.06.1981 - 4 StR 298/80

    Zwangsweise Entfernung vom Unfallort - § 142 Abs. 1, Abs. 2 StGB,

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht eine Pflicht zur Vorlegung deshalb unter anderem nur dann, wenn die Rechtsauffassung, von der abgewichen werden soll, die tragende Grundlage der früheren Entscheidung gewesen ist (BGHSt 7, 314; 17, 157, 158).
  • BGH, 25.03.1981 - 2 StR 130/81

    Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs zwischen Täterhandlungen und

    Die Verbindung einzelner Handlungen zu einer rechtlichen Einheit im Sinne einer fortgesetzten Tat entbindet den Tatrichter nicht von der Verpflichtung, für jeden Einzelakt zu prüfen, ob und in welcher Art dieser den gesetzlichen Tatbestand erfüllt und als solcher strafbar ist (vgl. BGHSt 17, 157, 158).
  • BGH, 12.07.1979 - 4 StR 204/79

    Revision wegen Verletzung materiellen Rechts; Strafantragserfordernis bei

    Das trifft hier für die vom Angeklagten erreichte Aushändigung der 2.800 DM am 5. Juli 1978, dem letzten Teilakt des fortgesetzten Betruges (vgl. BGHSt 17, 157, 158), und für den Diebstahl der 11.200 DM am 6. Juli 1978 zu.
  • BGH, 11.08.1993 - 3 StR 361/92

    Gesamtvorsatz bei fortgesetzter Handlung

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat dem Gesamtvorsatz ebenfalls besondere Bedeutung beigemessen, weil allein er die an sich rechtlich selbständigen tatbestandsmäßigen Einzelhandlungen eines Täters zu einer einzigen rechtlichen Tat verbindet (vgl. BGHSt 17, 157, 158; 35, 318, 324).
  • BayObLG, 26.02.1990 - 1 ObOWi 340/89

    Geldbuße wegen regelmäßigen verbotswidrigen Parkens eines Kraftfahrzeuges mit

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  • BGH, 16.06.1970 - 5 StR 261/70

    Armband der Ehefrau - § 247 Abs. 2 StGB aF, Irrtum

    War daher die Ehefrau die Geschädigte, so konnten die gegen sie gerichteten Taten nicht verfolgt, auch nicht in den Fortsetzungszusammenhang einbezogen werden (BGHSt 17, 157).
  • BGH, 09.09.1992 - 3 StR 364/92

    Zusammenfassende Wertung - Einzelakt - Fortsetzung - Fortgesetzte Tat

    Selbst bei Annahme einer fortgesetzten Handlung muß für jeden Einzelakt der objektive und subjektive Tatbestand der Vergewaltigung vom Tatrichter ermittelt und - ggf. in zusammenfassender Wertung - festgestellt werden (BGHSt 17, 157 (158); BGH GA 1965, 92; StV 1981, 275; StV 1982, 17; NStZ 1982, 128; weit.
  • BGH, 22.05.1964 - 2 StR 496/62

    Rechtsmittel

    Insoweit durfte dieser mithin nicht wegen Beleidigung verurteilt werden (vgl. BGHSt 17, 157).
  • BGH, 17.05.1978 - 2 StR 18/78

    Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs beim Betrug trotz unvollständiger

  • BGH, 04.02.1976 - 3 StR 516/75

    Nichtverfolgung eines Teilaktes einer fortgesetzten Handlung wegen mangelndem

  • BGH, 14.07.1971 - 3 StR 147/71

    Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts - Rüge der fehlerhaften

  • BGH, 18.09.1981 - 2 StR 369/81

    In Mittäterschaft begangene Einzelakte einer fortgesetzten Tat - Abgrenzung von

  • BGH, 28.07.1964 - 5 StR 271/64

    Rechtsmittel

  • BGH, 25.01.1971 - AnwSt (R) 2/70

    Rechtsmittel

  • BGH, 13.06.1979 - 2 StR 195/79

    Anforderungen an das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes - Auswirkungen der Annahme

  • BGH, 01.10.1969 - 4 StR 340/69

    Unzucht mit Kindern - Geldstrafe für eine Beleidigung - Ablehnung eines

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Rechtsprechung
   BGH, 21.11.1961 - 1 StR 424/61   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1961,207
BGH, 21.11.1961 - 1 StR 424/61 (https://dejure.org/1961,207)
BGH, Entscheidung vom 21.11.1961 - 1 StR 424/61 (https://dejure.org/1961,207)
BGH, Entscheidung vom 21. November 1961 - 1 StR 424/61 (https://dejure.org/1961,207)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts - Abänderung einer durch die Staatsanwaltschaft angegriffenen Entscheidung zugunsten des Angeklagten - Strafgrund des Betrugs

  • rechtsportal.de

    StGB § 263

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 16, 367
  • NJW 1962, 312
  • MDR 1962, 320
  • DB 1962, 162
  • JZ 1962, 609
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 23.09.1955 - 5 StR 110/55
    Auszug aus BGH, 21.11.1961 - 1 StR 424/61
    Die Entscheidung BGH NJW 1956, 68 Nr. 15 betrifft eine andere Sachlage, steht jedenfalls nicht entgegen - Machenschaften, die darauf abzielen, den Geschäftspartner über die Marktlage zu täuschen, mögen unter dem Gesichtspunkt des unlauteren Wettbewerbs verfolgbar oder als Ordnungswidrigkeit nach dem Gesetz über Wettbewerbsbeschränkungen (KartellG) zu ahnden sein.
  • RG, 04.12.1939 - 2 D 494/39

    Des versuchten Betruges kann sich schuldig machen, wer durch irreführende

    Auszug aus BGH, 21.11.1961 - 1 StR 424/61
    Daß die Angeklagten etwa andere Mitbewerber schädigen wollten (RGSt 73, 382, 384 ), wird ihnen nicht vorgeworfen.
  • BGH, 07.01.1954 - 4 StR 685/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.11.1961 - 1 StR 424/61
    Es kam vielmehr allein darauf an, was sich der Angeklagte vorgestellt hatte (vgl. BGH 4 StR 685/53 vom 7.1.1954 in NJW 1956 S. 1467 und zu Fußn. 17 angeführt).
  • BGH, 24.02.1959 - 5 StR 618/58

    Strafbarkeit wegen vollendeten Betruges, wegen versuchten Betruges und wegen

    Auszug aus BGH, 21.11.1961 - 1 StR 424/61
    Auch der Ursachenzusammenhang wäre gegeben gewesen, wenn der Plan des Angeklagten verwirklicht worden ware; BGHSt 13, 13.
  • BGH, 17.05.1960 - 1 StR 28/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.11.1961 - 1 StR 424/61
    Gemäß § 301 StPO war demnach das Urteil im Kostenpunkt entsprechend zu ändern (vgl. auch Urteil v. 17. Mai 1960 - 1 StR 28/60).
  • BGH, 26.10.1954 - 2 StR 558/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.11.1961 - 1 StR 424/61
    Für die Ahndung einer etwaigen Ordnungswidrigkeit nach §§ 1 Abs. 1, 38 Abs. 1 WbG (Kartellges.) sei die Strafkammer nicht zuständig (BGHSt 6, 375).
  • BGH, 18.07.1961 - 1 StR 606/60

    Vermögensschaden beim Betrug

    Auszug aus BGH, 21.11.1961 - 1 StR 424/61
    Der Senat hat im Beschluß vom 18. Juli 1961 - 1 StR 606/60 - (NJW 1961, 1876 Nr. 17) darauf hingewiesen, daß der Betrug kein bloßes Vergehen gegen die Wahrheit und das Vertrauen im Geschäftsleben ist, sondern eine Straftat gegen das Vermögen.
  • BGH, 01.03.1955 - 1 StR 626/54
    Auszug aus BGH, 21.11.1961 - 1 StR 424/61
    Es wären somit, da von einer groben Unredlichkeit oder Unsittlichkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 UHaftEntschG (BGHSt 7, 276; 11, 383, 389) [BGH 04.06.1958 - 2 StR 157/58]nicht die Rede sein konnte, gemäß § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO auch die den sechs Angeklagten im ersten Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen gewesen.
  • BGH, 04.06.1958 - 2 StR 157/58
    Auszug aus BGH, 21.11.1961 - 1 StR 424/61
    Es wären somit, da von einer groben Unredlichkeit oder Unsittlichkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 UHaftEntschG (BGHSt 7, 276; 11, 383, 389) [BGH 04.06.1958 - 2 StR 157/58]nicht die Rede sein konnte, gemäß § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO auch die den sechs Angeklagten im ersten Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen gewesen.
  • BGH, 09.02.1957 - 2 StR 508/56

    Bindung des Tatrichters an seine persönliche Überzeugung von der Schuld des

    Auszug aus BGH, 21.11.1961 - 1 StR 424/61
    Hiergegen wendet sich die Revision vergebens, indem sie die allein dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung durch ihre eigene zu ersetzen sucht (vgl. hierzu grundsätzlich: BGHSt 10, 208 ff [BGH 09.02.1957 - 2 StR 508/56]).
  • BGH, 08.01.1992 - 2 StR 102/91

    Strafbarkeit wegen Betrug bei der Vergabe von Bauleistungen (Submissionskartell;

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 16, 367 ff, auf die sich das Landgericht beruft, steht der Wertbestimmung auf der Grundlage des Marktpreises (Wettbewerbspreises) nicht entgegen.

    Die Gegenmeinung, die § 263 StGB auf Submissionskartelle nicht anwenden will, verweist ohne nähere Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt auf BGHSt 16, 367 (vgl. Dreher/ Tröndle, StGB 44. Aufl. § 263 Rdn. 33; Cramer in Schönke/ Schröder, StGB 24. Aufl. § 263 Rdn. 110) oder hält einen Betrugsschaden zwar für möglich, aber für generell nicht nachweisbar, weil sich in Folge der Wettbewerbsbeschränkung ein Marktpreis nicht habe bilden können (vgl. Jaath in Festschrift für Karl Schäfer 1980 S. 89, 100; Bruns NStZ 1983, 385, 388 ff; ähnlich, aber differenzierter auch Lackner in LK 10. Aufl. § 263 Rdn. 195, 343).

  • BGH, 11.07.2001 - 1 StR 576/00

    Verurteilung wegen Betruges im Zusammenhang mit rechtswidrigen Preisabsprachen

    Dies ist für Angebote im Rahmen einer öffentlichen Submission oder Ausschreibung anerkannt (vgl. BGHSt 16, 367, 371; Cramer in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 263 Rdn. 16f; Satzger, Der Submissionsbetrug, 1994, S. 60; Oldigs, Möglichkeiten und Grenzen der strafrechtlichen Bekämpfung von Submissionsabsprachen, 1998, S. 61 m.w.N.).
  • BGH, 15.05.1997 - 1 StR 233/96

    BGH beanstandet Verurteilung wegen Bestechung eines im Auftrag der

    Zu diesem Zeitpunkt war es, gestützt auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1961 (BGHSt 16, 367), allgemeine Meinung in der Rechtsprechung, daß ein Teilnehmer an einer Ausschreibung, der ein angemessenes Angebot abgibt, nicht schon dadurch einen Betrug oder Betrugsversuch begeht, daß er Mitbewerber veranlaßt, nicht ernst gemeinte, höhere Angebote einzureichen; erst durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Januar 1992 (BGHSt 38, 186) trat insoweit ein Wandel ein.

    Auch wenn sich der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHSt 16, 367 nicht allgemeinverbindlich festgelegt hatte, diese Entscheidung für Staatsanwaltschaften nicht zum Schutze des Legalitätsprinzips bindend (vgl. BGHSt 15, 155 ff.) war und die neuere Rechtsprechung auch nicht im Sinne von § 132 Abs. 2 GVG von der früheren abweicht (zutreffend Kanski, Zur Strafbarkeit von Submissionsabsprachen, Diss. 1996, S. 141 f.), so hat sich doch die Strafverfolgungspraxis bis 1992 an der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientiert.

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Rechtsprechung
   BGH, 12.02.1962 - III ZR 204/60   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1962,954
BGH, 12.02.1962 - III ZR 204/60 (https://dejure.org/1962,954)
BGH, Entscheidung vom 12.02.1962 - III ZR 204/60 (https://dejure.org/1962,954)
BGH, Entscheidung vom 12. Februar 1962 - III ZR 204/60 (https://dejure.org/1962,954)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1962, 911 (Ls.)
  • MDR 1962, 463
  • VersR 1962, 382
  • JZ 1962, 609
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 20.05.1954 - GSZ 6/53

    Bindung an Urteile des Bundesverfassungsgerichts

    Auszug aus BGH, 12.02.1962 - III ZR 204/60
    Wegen eines rechtmäßigen "enteignenden" Eingriffs in sein Eigentum könnte der Kläger eine Entschädigung nach Art. 14 OG- nur beanspruchen, wenn ihm durch einen hoheitlichen Eingriff ein Sonderopfer für die Allgemeinheit aufgelegt v/orden wäre, das ihn im Vergleich zu anderen entgegen dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz ungleich behandelt hätte (BGHZ 6, 270; 13, 265, 316; 15, 268; 27, 15).
  • BGH, 14.02.1952 - III ZR 233/51

    Anschein einer polizeilichen Gefahr

    Auszug aus BGH, 12.02.1962 - III ZR 204/60
    (BGHZ 5, 144, 151)o Sollten - wie die Revision meint - die Polizeibeamten bei dem Versuch, den Wagen aufzubrechen, gebotene Rücksichten versäumt haben, so könnte ihr Verhalten insoweit unrechtmäßig gewesen sein, also ein enteignungsgleicher Eingriff erwogen werden.
  • BGH, 26.11.1954 - V ZR 58/53

    Enteignungscharakter von Bausperren

    Auszug aus BGH, 12.02.1962 - III ZR 204/60
    Wegen eines rechtmäßigen "enteignenden" Eingriffs in sein Eigentum könnte der Kläger eine Entschädigung nach Art. 14 OG- nur beanspruchen, wenn ihm durch einen hoheitlichen Eingriff ein Sonderopfer für die Allgemeinheit aufgelegt v/orden wäre, das ihn im Vergleich zu anderen entgegen dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz ungleich behandelt hätte (BGHZ 6, 270; 13, 265, 316; 15, 268; 27, 15).
  • BGH, 27.10.1955 - III ZR 82/54

    Amtspflicht bei behördlichem Eingriff

    Auszug aus BGH, 12.02.1962 - III ZR 204/60
    Allerdings hat jeder Beamte, auch bei rechtmäßiger Ausübung seines Amtes, die Amtspflicht, Eingriffe von hoher Hand in die Rechtssphäre von Privatpersonen in den Grenzen des unumgänglich Notwendigen zu halten (BGHZ 18, 366, 368), also vermeidbare Schädigungen zu vermeiden; das gilt ins besondere für die Behandlung beschlagnahmter Gegenstände (Nr. 57 RiStC) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob der von den Polizeibeamten zugezogene Schlossermoister hinreichend fachkundig war, ob er das notwendige 7/erkzeug bei sich hatte und ob etwaige Mängel in der einen oder anderen Richtung den Beamten erkennbar waren.
  • BGH, 14.06.1956 - II ZR 167/54

    Protokollierung eines Gutachtens

    Auszug aus BGH, 12.02.1962 - III ZR 204/60
    Auch im Rahmen dieser rechtlichen Beziehung hatte der Kläger die Gebote von Treu und Glauben {§ 242 BGB) zu beachten, deren grundsätzliche Geltung für Rechtsverhältnisse des öffentlichen Rechts anerkannt ist, soweit dessen Besonderheiten nicht entgegenstehen (vgl. BGHZ 21, 59 64 ff; 50, 232, 236).
  • BGH, 03.03.1958 - III ZR 157/56

    Umlegung und Enteignung

    Auszug aus BGH, 12.02.1962 - III ZR 204/60
    Wegen eines rechtmäßigen "enteignenden" Eingriffs in sein Eigentum könnte der Kläger eine Entschädigung nach Art. 14 OG- nur beanspruchen, wenn ihm durch einen hoheitlichen Eingriff ein Sonderopfer für die Allgemeinheit aufgelegt v/orden wäre, das ihn im Vergleich zu anderen entgegen dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz ungleich behandelt hätte (BGHZ 6, 270; 13, 265, 316; 15, 268; 27, 15).
  • BGH, 06.06.1968 - II ZR 118/66

    Verjährungseinrede des ausgeschiedenen Gesellschafters (OHG)

    Auszug aus BGH, 12.02.1962 - III ZR 204/60
    Auch im Rahmen dieser rechtlichen Beziehung hatte der Kläger die Gebote von Treu und Glauben {§ 242 BGB) zu beachten, deren grundsätzliche Geltung für Rechtsverhältnisse des öffentlichen Rechts anerkannt ist, soweit dessen Besonderheiten nicht entgegenstehen (vgl. BGHZ 21, 59 64 ff; 50, 232, 236).
  • BGH, 10.06.1952 - GSZ 2/52

    Enteignung. Maßnahmen des Wohnungsamts

    Auszug aus BGH, 12.02.1962 - III ZR 204/60
    Wegen eines rechtmäßigen "enteignenden" Eingriffs in sein Eigentum könnte der Kläger eine Entschädigung nach Art. 14 OG- nur beanspruchen, wenn ihm durch einen hoheitlichen Eingriff ein Sonderopfer für die Allgemeinheit aufgelegt v/orden wäre, das ihn im Vergleich zu anderen entgegen dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz ungleich behandelt hätte (BGHZ 6, 270; 13, 265, 316; 15, 268; 27, 15).
  • RG, 01.12.1892 - 3441/92

    Steht dem Richter eine Nachprüfung zu, ob für die Vornahme einer Beschlagnahme

    Auszug aus BGH, 12.02.1962 - III ZR 204/60
    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Polizeibeamten nach pflichtgemäßem Ermessen über das Vorliegen dieser Voraussetzung zu entscheiden hatten; denn nur derjenige, dem die Anordnung bei Gefahr im Verzüge anvertraut ist, kann ermessen, ob der durch die Anrufung des Richters herbeigeführte Zeitverlust das Ergebnis der Maßregel beeinträchtigen könnte (RGSt 23, 334; vgl. Löwe-Rosenberg aaO zu § 98 Anm. 6 b mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 14.03.2013 - III ZR 253/12

    Enteignender Eingriff: Entschädigungsanspruch des Vermieters für Schäden der

    a) Der enteignende Eingriff stellt einen zwangsweisen staatlichen Zugriff auf das Eigentum dar, der den Betroffenen im Vergleich zu anderen entgegen dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz ungleich behandelt beziehungsweise trifft und ihn zu einem besonderen, den übrigen nicht zugemuteten Opfer für die Allgemeinheit zwingt (vgl. nur Senat, Urteil vom 12. Februar 1962 - III ZR 204/60, JZ 1962, 609, 611; Staudinger/Wöstmann, BGB, Neubearb.
  • BGH, 29.03.1971 - III ZR 98/69

    Keine Anwendung des § 839 Abs. 3 BGB auf "wiederholenden" Verwaltungsakt

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  • BGH, 06.06.1966 - III ZR 167/64

    Mutter des Pockenschutz-Erstimpflings - öffentlich-rechtlicher

    So hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 12. Februar 1962 - III ZR 204/60 - (vgl. DRiZ 1962, 241, 244) für einen Fall, in dem der Betroffene selbst durch sein Verhalten ein behördliches Einschreiten verursacht hatte, ausgesprochen, der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) - § 254 BGB ist im Grunde nur ein Anwendungsfall dieses Grundsatzes (BGB RGRK 11. Auf zu § 254 Anm. 1) - könne einen Entschädigungsanspruch als rechtsmißbräuchlich ausschließen.
  • BGH, 25.06.1964 - III ZR 139/62

    Tötung von Hunden bei Tollwutgefahr

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