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   BGH, 20.06.1962 - VIII ZR 249/61   

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BGH, 20.06.1962 - VIII ZR 249/61 (https://dejure.org/1962,2133)
BGH, Entscheidung vom 20.06.1962 - VIII ZR 249/61 (https://dejure.org/1962,2133)
BGH, Entscheidung vom 20. Juni 1962 - VIII ZR 249/61 (https://dejure.org/1962,2133)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • MDR 1962, 978
  • JZ 1963, 318
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.09.1957 - VII ZR 403/56

    Rechtswidrigkeit einer Drohung

    Auszug aus BGH, 20.06.1962 - VIII ZR 249/61
    Durch eine solche falsche rechtliche Wertung werde aber die Rechtswidrigkeit der Drohung, in keinem Falle ausgeschlossen (BGHZ 25, 217, 225).

    Dabei kommt es nicht darauf an, daß die Klägerin gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Abgabe dieser Bürgschaftserklärung hatte; das machte die Drohung, durch die der Beklagte veranlasst worden ist, diese Erklärung abzugeben, nicht schon im Hinblick auf den erstrebten Zweck zu einer rechtswidrigen, wie von der Rechtsprechung anerkannt ist (so schon: Reichsgericht in JW 1931 S. 2140, ferner BGHZ 2, 287, 296; 25, 217).

    Der Senat setzt sich damit nicht mit der vom Berufungsgericht angezogenen Entscheidung BGHZ 25, 217, 225 in Widerspruch.

    Soweit dies von einer rechtlichen Vortrage - hier von der Frage, ob Frau N. noch aus dem Darlehensvertrag und damit der Beklagte noch aus der ersten Bürgschaft haftete - abhängt, ist ein etwaiger Irrtum ein solcher über die Grundlage der Wertung, der, wenn er unverschuldet ist, auch nach BGHZ 25, 217, 214 der Drohung die Rechtswidrigkeit nimmt.

  • BGH, 14.06.1951 - IV ZR 42/50

    Kindesannahme. Widerrechtliche Drohung

    Auszug aus BGH, 20.06.1962 - VIII ZR 249/61
    Dabei kommt es nicht darauf an, daß die Klägerin gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Abgabe dieser Bürgschaftserklärung hatte; das machte die Drohung, durch die der Beklagte veranlasst worden ist, diese Erklärung abzugeben, nicht schon im Hinblick auf den erstrebten Zweck zu einer rechtswidrigen, wie von der Rechtsprechung anerkannt ist (so schon: Reichsgericht in JW 1931 S. 2140, ferner BGHZ 2, 287, 296; 25, 217).

    "Rechtswidrig kann eine Drohung allerdings auch bei an sich nicht zu mißbilligendem Mittel und Zweck dann werden, wenn die Anwendung eines bestimmten Druckmittels gerade zur Herbeiführung des ins Auge gefaßten Zweckes als gegen Treu und Glauben oder gegen die guten Sitten verstoßend mißbilligt wird" (BGHZ 2, 287, 296).

  • BGH, 06.06.1952 - 1 StR 708/51

    Züchtigung - §§ 223, 16, 17 StGB, 'Doppelirrtum'

    Auszug aus BGH, 20.06.1962 - VIII ZR 249/61
    Wie sich aus dem Zusammenhang der Ausführungen des VII. Senats und vor allem aus der Bezugnahme auf BGHSt 3, 105, 106 ff ergibt, ist mit der "falschen rechtlichen Wertung des Sachverhalts" nicht ein Rechtsirrtum schlechthin, sondern nur ein Irrtum darüber gemeint, ob die Drohung im konkreten Fall von der Rechtsordnung als unzulässig mißbilligt wird oder nicht.
  • BGH, 11.11.1968 - VIII ZR 151/66

    Sittenwidrigkeit eines Formularvertrags

    Wie der erkennende Senat im Urteil vom 20. Juni 1962 (VIII ZR 249/61 - LM § 157 (A) Nr. 14) ausgeführt hat, ist es nicht selbstverständlich, daß die von der Rechtsprechung für die allgemeinen Geschäftsbedingungen entwickelten Grundsätze unbesehen auf alle Formularverträge anzuwenden sind.
  • BGH, 20.11.1972 - VIII ZR 73/71

    Anforderungen an die Anfechtung einer Verpflichtungserklärung wegen Drohung -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 2, 287, 296 [BGH 14.06.1951 - IV ZR 42/50]; 25, 217, 220 [BGH 23.09.1957 - VII ZR 403/56]; VIII ZR 249/61 vom 30. Juni 1962 = JZ 1963, 318 [BGH 20.06.1962 - VIII ZR 249/61] = WM 1962, 843) sind die Voraussetzungen des § 123 BGB u.a. dann zu bejahen, wenn die Anwendung eines bestimmten Druckmittels gerade zur Herbeiführung des ins Auge gefaßten Zweckes als gegen Treu und Glauben oder gegen die guten Sitten verstoßend mißbilligt wird.
  • BGH, 04.04.1968 - VII ZR 99/65

    Verletzung eines Alleinvertretungsvertrages - Anspruch auf Provision - Anfechtung

    Hierbei handelt es sich nicht um einen Rechtsirrtum, wie er nach der angeführten Entscheidung für die Frage der Widerrechtlichkeit belanglos ist; denn ein solcher liegt nur dann vor, wenn der Drohende bei richtiger Einschätzung der Sachlage der irrigen Ansicht ist, die Rechtsordnung gestatte ihm die Drohung (BGH VIII ZR 249/61 vom 20. Juni 1962, LM Nr. 28 zu § 123 BGB).
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