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   BGH, 16.05.1962 - VIII ZR 79/61   

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https://dejure.org/1962,502
BGH, 16.05.1962 - VIII ZR 79/61 (https://dejure.org/1962,502)
BGH, Entscheidung vom 16.05.1962 - VIII ZR 79/61 (https://dejure.org/1962,502)
BGH, Entscheidung vom 16. Mai 1962 - VIII ZR 79/61 (https://dejure.org/1962,502)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1962, 1394
  • MDR 1962, 732
  • WM 1962, 719
  • DB 1962, 836
  • JZ 1963, 32
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 23.12.1933 - I 150/33

    1. Ist ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß ein solcher aus dem

    Auszug aus BGH, 16.05.1962 - VIII ZR 79/61
    Sein Vortrag ist - entsprechend dem eines Klägers hinsichtlich des Klageanspruches - dann schlüssig und daher erheblich, wenn er Tatsachen behauptet, die in Verbindung mit einem bestimmten Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das Gegenrecht als in seiner Person entstanden erscheinen zu lassen (RGZ 143, 57, 65).
  • BGH, 12.07.1984 - VII ZR 123/83

    Anforderungen an die Darlegung der vereinbarten Vergütung durch den Auftragnehmer

    Zum Umfang der Darlegungslast eines Bauunternehmers, der restlichen Werklohn einklagt (Fortführung von BGH NJW 1962, 1394 Nr. 9 = LM ZPO § 282 (Beweislast) Nr. 12).

    Ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs ist dann schlüssig und damit erheblich, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen (BGH, Urteil vom 16. Mai 1962 - VIII ZR 79/61 = LM ZPO § 282 (Beweislast) Nr. 12 = JZ 1963, 32 in NJW 1962, 1394 Nr. 9 nur teilweise abgedruckt; RGZ 143, 57, 65).

    In diesem Zusammenhang können die vom Berufungsgericht im Sachvortrag der Klägerin vermißten "Modalitäten" der Verhandlungen im einzelnen wie auch sonstige Zergliederungen der Sachdarstellung in Einzelheiten allenfalls bedeutsam werden, wenn der Gegenvortrag dazu Anlaß bietet (BGH NJW 1962, 1394 Nr. 9; Rosenberg/Schwab, 13. Aufl., § 105 II 1 a; Wieczorek, ZPO 2. Aufl., § 282 B II c 4).

    Der Grundsatz besagt vielmehr nur, daß dann, wenn infolge der Einlassung des Gegners der Tatsachenvortrag unklar wird und nicht mehr den Schluß auf die Entstehung des geltend gemachten Rechtes zuläßt, er der Ergänzung bedarf (BGH NJW 1962, 1394 Nr. 9 = JZ 1963, 32, 33) [BGH 16.05.1962 - VIII ZR 79/61].

    Er kann aber diese Einzelheiten nicht schon von der beweispflichtigen Partei verlangen und darf die Beweiserhebung hiervon nicht abhängig machen (BGH LM ZPO § 282 (Beweislast) Nr. 12 = JZ 1963, 32, 33) [BGH 16.05.1962 - VIII ZR 79/61].

    Die Ablehnung eines nach § 373 ZPO angetretenen Zeugenbeweises für eine möglicherweise beweiserhebliche Tatsache ist nämlich nur dann zulässig, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, daß ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder wenn sie zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet aber aufs Geratewohl gemacht, gleichsam "ins Blaue" aufgestellt, mit anderen Worten, aus der Luft gegriffen sind und sich deshalb als Rechtsmißbrauch darstellen (BGH, Urteil vom 16. Mai 1962 - VIII ZR 79/61 insoweit nicht veröffentlicht; BGH NJW 1968, 1233 Nr. 7, 1234; RG JW 1938, 2367).

    Nicht einmal der Vortrag eines unüblichen oder ungewöhnlichen Sachverhalts, worum es hier gar nicht geht, vermag solche erhöhten Anforderungen zu begründen (BGH LM ZPO § 287 (Beweislast) Nr. 12 = JZ 1963, 32, 33) [BGH 16.05.1962 - VIII ZR 79/61].

    Die vom Berufungsgericht geforderten zusätzlichen Angaben werden erst bei der Anhörung der Zeugen und der Würdigung ihrer Aussagen bedeutsam und gehören nicht zur Darlegungslast (BGH LM ZPO § 282 (Beweislast) Nr. 12 = JZ 1963, 32, 33) [BGH 16.05.1962 - VIII ZR 79/61].

  • OLG Braunschweig, 28.10.2020 - 11 U 149/19

    Entschädigung für eine Untersuchungshaft; Kosten für ein durch einen

    Der Grundsatz besagt nur, dass dann, wenn infolge der Einlassung des Gegners der Tatsachenvortrag unklar wird und nicht mehr den Schluss auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zulässt, er der Ergänzung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 12.06.2008, a. a. O., Rn. 8; Urteil vom 01.06.2005 - XII ZR 275/02 -, juris Rn. 7; Urteil vom 12.07.1984 - VII ZR 123/83 -, juris Rn. 13; Urteil vom 16.05.1962 - VIII ZR 79/61 -, juris).
  • BGH, 18.05.1999 - X ZR 158/97

    Behauptung eines Schenkungsversprechens

    a) Eine Substantiierungspflicht dient nicht dazu, zur Förderung der Wahrheitsermittlung und/oder zur Prozeßbeschleunigung den Gegner in die Lage zu versetzen, sich möglichst eingehend auf Behauptungen einzulassen (BGH, Urt. v. 16.05.1962 - VIII ZR 79/61, NJW 1962, 1394).
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