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   OLG Nürnberg, 28.04.1965 - Ws 106/65   

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https://dejure.org/1965,4010
OLG Nürnberg, 28.04.1965 - Ws 106/65 (https://dejure.org/1965,4010)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 28.04.1965 - Ws 106/65 (https://dejure.org/1965,4010)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 28. April 1965 - Ws 106/65 (https://dejure.org/1965,4010)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftbefehl wegen des dringenden Verdachts der Fahnenflucht; Ruhen der Wehrpflicht wegen der Absicht der Beibehaltung des ständigen Wohnsitzes im Ausland; Verwirklichung der Eigenschaft als "Soldat"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1965, 680
  • JZ 1965, 688
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.06.1956 - 1 StE 8/56
    Auszug aus OLG Nürnberg, 28.04.1965 - Ws 106/65
    Eine ausfüllbare Gesetzeslücke darf aber nicht angenommen werden, wenn der Gesetzgeber erkennbar eine abschließende Regelung getroffen hat (BGHSt 9, 311 [BGH 30.06.1956 - 1 StE 8/56] ), wie er sie hier für Soldaten durch § 16 WStG i.V.m. § 1 WStG , §§ 1, 2 Soldatengesetz und durch die §§ 109, 109a StGB für Nichtsoldaten vorgenommen hat.
  • BGH, 14.05.1954 - 2 StR 29/54
    Auszug aus OLG Nürnberg, 28.04.1965 - Ws 106/65
    Dem Strafrichter ist es allerdings gestattet, zur Ausfüllung von Lücken des Gesetzes neben dem Wortlaut auch dessen Sinn und Zweck zu beachten (BGHSt 6, 131).
  • BVerfG, 20.02.2002 - 2 BvL 5/99

    Wehrpflicht I

    Auch der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 21. Februar 1967 (NZWehrR 1967, S. 173; ebenso OLG Nürnberg, Beschluss vom 28. April 1965, JZ 1965, S. 688) entschieden, dass wegen Fahnenflucht (§ 16 WStG) nicht bestraft werden könne, wer zum Wehrdienst einberufen werde, obwohl er nicht mehr der gesetzlichen Wehrpflicht unterliege, weil er seinen ständigen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes hinaus verlegt habe.
  • BVerfG, 27.03.2002 - 2 BvL 2/02

    Weitere Richtervorlage zur Wehrpflicht unzulässig

    Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 21. Februar 1967 (NZWehrR 1967, S. 173; ebenso OLG Nürnberg, Beschluss vom 28. April 1965, JZ 1965, S. 688) entschieden, dass wegen Fahnenflucht (§ 16 WStG) nicht bestraft werden könne, wer zum Wehrdienst einberufen werde, obwohl er nicht mehr der gesetzlichen Wehrpflicht unterliege, weil er seinen ständigen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes hinaus verlegt habe.
  • BGH, 21.02.1967 - 1 StR 621/66

    Verurteilung wegen Fahnenflucht - Aufhebung eines Urteils

    4) So auch Gössel, JZ 1965, 689 [OLG Nürnberg 28.04.1965 - Ws 106/65]; Ohlsson a.a.O. und Kreutzer, NZWehrr.
  • KG, 15.10.1998 - 1 Ss 236/98
    Denn nur dann käme er als Täter eines Delikts nach §§ 52 ff. ZDG in Betracht (Riegel in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Rdn. 2 vor §§ 52 - 56 ZDG; vgl. auch OLG Nürnberg MDR 1965, 680 - bzgl. der Wehrpflicht -).
  • BSG, 13.02.1979 - 7 BH 5/79

    Prozeßkostenhilfe - Armenrecht - Leistungsfähigkeit des Ehegatten

    Für den Zivilprozeß wird gefordert, die Leistungsfähigkeit dürfe nicht soweit ausgeschöpft werden, daß der in Anspruch genommene Ehegatte mit dem verbleibenden Teil seiner Mittel gerade noch seinen notwendigen Unterhalt bestreiten könne (OLG Köln in MDR 65, 680).
  • BayObLG, 28.11.1967 - RReg. 4a St 117/67

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung

    Daß der Zugang eines Einberufungsbescheids dem Einberufenen nur dann mit Wirkung von dem in ihm angegebenen Tag an zum Soldaten macht, wenn der Einberufene an diesem Tag wehrpflichtig ist, ergibt sich aus § 1 Abs. 1 SoldatenG (OLG Nürnberg MDR 1965, 680 [OLG Nürnberg 28.04.1965 - Ws 106/65] = JZ 1965, 688; Gössel in seiner Anmerkung dazu in JZ; Kohlhaas Anm. 4 Abs. 2 zu § 1 WStG ).
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