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   BGH, 14.10.1971 - 4 StR 366/71   

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https://dejure.org/1971,2859
BGH, 14.10.1971 - 4 StR 366/71 (https://dejure.org/1971,2859)
BGH, Entscheidung vom 14.10.1971 - 4 StR 366/71 (https://dejure.org/1971,2859)
BGH, Entscheidung vom 14. Oktober 1971 - 4 StR 366/71 (https://dejure.org/1971,2859)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Unterbringung eines Trinkers - Befreiung vom Hang zum Alkoholmissbrauch während des Strafvollzugs - Verurteilung wegen fahrlässiger Volltrunkenheit - Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1972, 347
  • MDR 1972, 64
  • JZ 1971, 788
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.04.1951 - 1 StR 101/51
    Auszug aus BGH, 14.10.1971 - 4 StR 366/71
    Nach ihnen haben die unzüchtigen Handlungen des Angeklagten hier nicht die Vollziehung des Beischlafs vorbereiten oder ermöglichen sollen; sie dienten vielmehr für sich allein der Anregung der Geschlechtslust des Angeklagten (BGHSt 1, 153 [BGH 24.04.1951 - 1 StR 101/51]).
  • BGH, 04.12.1952 - 3 StR 671/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 14.10.1971 - 4 StR 366/71
    Das ist nicht ohne weiteres derjenige, der sich gelegentlich oder auch öfter, selbst erheblich, betrinkt, sondern nur derjenige, der auf Grund eines ererbten oder erworbenen krankhaften Hanges, gleichviel ob ständig oder nur von Zeit zu Zeit, immer wieder Alkohol in Mengen genießt, die das Maß des gesundheitlich Verträglichen überschreiten, indem er sich in einen, wenn auch nicht notwendig die Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB beeinflussenden Rausch versetzt oder doch seine Gesundheit schädigt oder seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit herabsetzt (BGHSt 3, 339, 340 [BGH 04.12.1952 - 3 StR 671/52]; BGH LM Nr. 3 zu § 42 c StGB).
  • BGH, 21.10.1970 - 2 StR 313/70

    Vor Beginn der Tat vorliegende Zurechnungsunfähigkeit - Vorliegen einer

    Auszug aus BGH, 14.10.1971 - 4 StR 366/71
    Nur aus diesem Grund ließ der Angeklagte von ihr ab (vgl. dazu BGH NJW 1971, 254).
  • BGH, 21.11.1972 - 1 StR 390/72
    Ob die Frage für alle Maßregeln der Sicherung und Besserung im gleichen Sinne zu beantworten ist (vgl. für die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt - § 42 c StGB - BGH NJW 1972, 347; BGH, Urteil vom 14. Dezember 1971 - 5 StR 581/71), ist hier nicht zu entscheiden; für die Unterbringung nach § 42 b StGB ist jedenfalls aus der Einfügung des § 42 g Abs. 1 StGB zu folgern, daß die Gefährlichkeit des Täters, also die bestimmte Wahrscheinlichkeit, daß von ihm weitere Angriffe von einiger Erheblichkeit auf die Rechtsordnung zu erwarten sind, zum Zeitpunkt der Urteilsfällung zu beurteilen ist.

    Das bedeutet allerdings nicht, daß dem Tatrichter bei dieser Prüfung jeder Blick in die Zukunft verwehrt wäre; stünde etwa - z.B. im Anschluß an ein Sachverständigengutachten - bereits fest, daß der Täter nach Strafverbüßung nicht mehr gefährlich wäre, so könnte sich das durchaus auf die Gegenwartsprognose auswirken (vgl. BGH NJW 1972, 347 für § 42 c StGB ).

  • BGH, 27.04.1989 - 4 StR 157/89

    Anordnung nach § 64 Strafgesetzbuch (StGB) auf Grund gelegentlichen oder

    Gelegentliches oder öfteres Betrinken in Verbindung mit im Rausch begangenen Straftaten genügt für eine Anordnung nach § 64 StGB nicht (BGH, Beschluß vom 10. April 1979 - 2 StR 149/79 - BGH JZ 1971, 788, 789; BGHSt 3, 339, 340; BGH LM § 42 c StGB a.F. Nr. 3).
  • BGH, 31.03.1998 - 5 StR 50/98

    Lückenhafte Beweiswürdigung des Tatrichters; Anordnung der Unterbringung wegen

    Hang im Sinne von § 64 StGB ist nicht nur eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit, sondern es genügt eine 'eingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder ... Alkohol oder andere Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen' (BGH JZ 1971, 788 m.w.N.; Lackner StGB 22. Auflage, § 64 RdNr. 2).
  • BGH, 07.12.1993 - 1 StR 775/93

    Eingeschränkte Schuldfähigkeit - Unterbringung: widersprüchliche Begründung

    Denn Hang im Sinne von § 64 StGB ist nicht nur eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit, sondern es genügt eine "eingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder ..." Alkohol oder andere Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen (BGH JZ 1971, 788 m.w.Nachw.; Lackner, StGB 20. Aufl. § 64 Rdn. 2).
  • BGH, 10.04.1979 - 2 StR 149/79

    Unterbringung eines Trinkers in einer Entziehungsanstalt - Definition des

    Die Maßregel des § 64 StGB richtet sich - ebenso wie die Maßregel nach § 42 c StGB a.F. - gegen den Trinker, also gegen denjenigen, der auf Grund eines ererbten oder erworbenen Hanges, gleichviel ob ständig oder nur von Zeit zu Zeit, immer wieder Alkohol in Mengen genießt, die das Maß des gesundheitlich Verträglichen überschreiten (BGH JZ 1971, 788, 789; BGHSt 3, 339, 340; BGH LM § 42 c StGB a.F. Nr. 3).
  • BGH, 04.04.1973 - 2 StR 103/73

    Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhangs - Anordnung der Unterbringung eines

    Das bedeutet allerdings nicht, daß dem Tatrichter bei dieser Prüfung jeder Blick in die Zukunft verwehrt wäre; stünde etwa - z.B. im Anschluß an ein Sachverständigengutachten - bereits fest, daß der Täter nach Strafverbüßung nicht mehr gefährlich wäre, so könnte sich das durchaus auf die Gegenwartsprognose auswirken (vgl. BGH NJW 1972, 347 für § 42 c StGB).
  • BGH, 28.03.1972 - 5 StR 62/72

    Grundsätze der Strafzumessung - Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt -

    Er braucht sie allerdings - wie der 4. Strafsenat (zu § 42 c StGB) zutreffend ausgeführt hat - "nicht erschöpfend anzustellen" (4 StR 366/71 vom 14. Oktober 1971 = NJW 1972, 347).
  • BGH, 14.12.1971 - 5 StR 581/71

    Voraussetzungen für einen minder schweren Fall des Totschlages - Anforderungen an

    Wie der Bundesgerichtshof in der inzwischen in JZ 1971, 788 veröffentlichten Entscheidung 4 StR 366/71 vom 14. Oktober 1971 dargelegt hat, ist auch bei Berücksichtigung des § 42 g StGB von der Anordnung der Unterbringung eines Trinkers abzusehen, wenn schon im Zeitpunkt der Hauptverhandlung die Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß der Angeklagte während des längeren Strafvollzugs von seinem Hang zum Alkoholmißbrauch befreit wird.
  • BGH, 22.08.1972 - 1 StR 378/72

    Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt - Grundlagen der

    Unter diesen Umständen bedarf es hier keines Eingehens auf die Frage, ob bei vermindert Schuldfähigen die Prüfung der von ihnen ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit gemäß § 42 b StGB grundsätzlich nach wie vor auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft abzustellen ist (so Dreher StGB 33. Aufl. § 42 b Anm. 2 B; vgl. auch BGH JZ 1971, 788 sowie BGH, Urteil vom 14. Dezember 1971 - 5 StR 581/71 zu § 42 c StGB) oder ob es nach Einfügung des § 42 g Abs. 1 StGB durch das 1. StrRG entsprechend der Neufassung des § 42 e Abs. 1 StGB ("für die Allgemeinheit gefährlich ist") nunmehr bei allen Maßregeln der Sicherung und Besserung nur noch auf das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit im Urteilszeitpunkt ankommt (so zweifelnd Schenke/Schröder StGB 16. Aufl., § 42 a Vorbem. 7 c; Lackner/Maaßen StGB 6. Aufl., § 42 b Anm. 2 C, § 42 g Anm. 3; vgl. auch Schröder JZ 1970, 92).
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